Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2008.00071
KV.2008.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 25. August 2010
in Sachen
X.___
Am Sunderbach 4,
Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Mit Verfügung vom 29. August 2008 verpflichtete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich X.___, bis spätestens 30. November 2008 bei einem schweizerischen Krankenversicherer seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 6/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/4) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Oktober 2008 ab (Urk. 2). Dagegen erhob X.___ am 31. Oktober 2008 Beschwerde (Urk. 1).
         Wie sich aus der Abmeldebestätigung der Stadt Zürich vom 1. Dezember 2008 und der Auskunft der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 16. Juli 2010 (Urk. 13) ergibt, hatte der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Beschwerde behauptet (vgl. Urk. 1), ab dem 25. November 2008 weder seinen Wohnsitz in der Schweiz, noch war er danach in der Schweiz beschäftigt. Damit besteht kein Grund, ihn per 30. November 2008 dem schweizerischen Versicherungsobligatorium zu unterstellen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem schweizerischen Versicherungsobligatorium nicht untersteht.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 16
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).