Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 21. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch B.___
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, von Z.___, trat am 9. September 2007 eine Tätigkeit als Au-Pair-Angestellte in der Familie B.___ an (Arbeitsvertrag vom 12./18. Juli 2007, Urk. 8/4/4) und meldete der Gemeinde A.___ am 1. Oktober 2007 ihren Zuzug (EDV-Auszug vom 31. Januar 2008, Urk. 8/1/5). Mit den Briefen vom 30. November 2007 und vom 11. Januar 2008 machte die Gemeinde A.___ X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderten sie dazu auf, ihre Krankenkasse bekanntzugeben beziehungsweise sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern (Urk. 8/1/1). Die Au-Pair-Vermittlungsorganisation EMIS Programs teilte der Gemeinde A.___ daraufhin mit den Formularangaben und dem Brief vom 25. Januar 2008 mit, dass X.___ in Z.___ eine Europäische Krankenversicherung abgeschlossen habe, und ersuchte im Namen der Vertretenen um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 8/1/1, Urk. 8/1/2). Die Gemeinde A.___ informierte X.___ demgemäss mit Schreiben vom 7. Februar 2008 darüber, dass ihre Unterlagen an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Behandlung als Gesuch um die Befreiung von der Versicherungspflicht weitergeleitet würden (Urk. 8/1).
In der Folge forderte die Gesundheitsdirektion X.___ mit Brief vom 15. Februar 2008 (Urk. 8/2) zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf, namentlich einer Kopie der Europäischen Versicherungskarte, und nahm die kopierte "European Youth Card Euro < 26" zu den Akten, mit der die ausländische Krankenversicherung C.___ bestätigte, der Gesuchstellerin Versicherungsschutz zu gewähren (Urk. 8/4/3). Zusätzlich verlangte die Gesundheitsdirektion von der Gesuchstellerin, das einschlägige Bestätigungsformular A durch die Krankenversicherung C.___ unterzeichnen und abstempeln zu lassen (Telefonnotiz vom 26. Februar 2008, Urk. 8/3; Brief vom 21. Juli 2008, Urk. 8/5).
1.2 Mit Verfügung vom 29. August 2008 teilte die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin mit, dass ihrem Befreiungsgesuch nicht entsprochen werde, da das erforderliche Bestätigungsformular A bis anhin nicht eingegangen sei (Urk. 8/6), und dass die Gesuchstellerin daher verpflichtet sei, bis spätestens Ende November 2008 bei einem schweizerischen Krankenversicherer eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen. B.___ erhob als Arbeitgeberin von X.___ mit Schreiben vom 22. September 2008 Einsprache und stellte in Aussicht, das gewünschte Formular nachzureichen (Urk. 8/7). Nachdem die Gesundheitsdirektion ihr eine Frist bis Ende Oktober 2008 eingeräumt hatte (Schreiben vom 21. Oktober 2008, Urk. 8/8), reichte B.___ am 31. Oktober 2008 (Urk. 8/9) ein Versicherungszertifikat ein, das die Krankenversicherung C.___ der Gesuchstellerin ausgestellt hatte (Urk. 8/9/1), und liess der Gesundheitsdirektion ausserdem die Police der Versicherungsgesellschaft C.___ zukommen, mit der sie die Gesuchstellerin nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert hatte (Urk. 8/9/2). Gleichzeitig gab sie bekannt, das die Krankenversicherung C.___ sich bislang nicht bereit erklärt habe, das Formular A zu unterschreiben. Die Gesundheitsdirektion wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 12. November 2008 ab (Urk. 2 = Urk. 8/10).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2008 erhob B.___ im Namen von X.___ Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 1). Dabei liess sie den Vertrag vom 19. August 2008 einreichen, mit dem die Au-Pair-Anstellung um ein weiteres Jahr verlängert worden war (Urk. 3/1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Januar 2009 geschlossen wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 13) verlangte das Gericht eine Vollmacht der Gesuchstellerin nach; diese ging am 22. November 2010 ein (Vollmacht vom 5. November 2010, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ihrer Au-Pair-Tätigkeit in der Schweiz ab dem 9. September 2007 vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Z.___ und lebte gemäss den Arbeitsverträgen vom 12./18. Juli 2007 und vom 19. August 2008 (Urk. 8/4/4 und Urk. 3/1) als Au-Pair-Angestellte bei der Familie B.___ in der Gemeinde A.___ in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
2.2
2.2.1 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
2.2.2 In Art. 14 der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt sind (vgl. Art. 14 Abs. 2), und schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen, die für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vgl. Art. 14 Abs. 3).
Weitere Sonderregelungen bestehen für selbständig Erwerbende (Art. 14a), für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
2.2.3 Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
2.3 Gemäss einem Merkblatt des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich verrichten Au-Pair-Angestellte im Haushalt der Gastfamilie leichte Hausarbeiten und betreuen Kinder. Sie haben dafür Anspruch auf Kost und Logis in diesem Haushalt, auf Bezahlung eines Sprachkurses und ausserdem auf einen Barlohn von Fr. 700.-- bis 800.-- im Monat. Durch die Gastfamilie sind sie gegen die Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern, und die Gastfamilie hat Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BVG) zu entrichten. Entsprechend sind denn auch die Arbeitsverträge vom 12./18. Juli 2007 und vom 19. August 2008 ausgestaltet (Urk. 8/4/4 und Urk. 3/1). Die Beschwerdeführerin ist daher im zur Diskussion stehenden Au-Pair-Verhältnis dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 1 der Verordnung 1408/71 ist und im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist. Damit gelten für sie die schweizerischen Rechtsvorschriften. Da ausserdem keine Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen in Art. 14a-17a der Verordnung 1408/71 bestehen, richtet sich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht.
3.
3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
3.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
3.3
3.3.1 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
3.3.2 In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
3.3.3 Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Eine weitere auf Gesuch hin gewährte Ausnahme von der Versicherungspflicht ist in Art. 2 Abs. 4bis KVV für Dozenten und Dozentinnen sowie für Forscher und Forscherinnen vorgesehen, die sich im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten, wieder unter der Voraussetzung, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind.
Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem eingereichten EDV-Auszug der Gemeinde A.___ (Urk. 8/1/5) Inhaberin der Kurzaufenthaltsbewilligung L, die zum Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer von bis zu höchstens zwei Jahren berechtigt (Art. 32 des seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; für die Zeit bis Ende 2007 vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Damit ist fraglich, ob sie mit ihrer Einreise in die Schweiz vom September 2007 hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23-26 ZGB begründete und ob sich ihre Versicherungspflicht somit auf Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV stützen lässt. Hingegen untersteht sie gestützt auf die ausdehnende Regelung in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV dem schweizerischen Versicherungsobligatorium; in dieser Bestimmung werden die Personen mit befristeten, mehr als drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 32 AuG beziehungsweise nach Art. 5 ANAG ausdrücklich genannt, und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war gemäss dem Arbeitsvertrag vom 12./18. Juli 2007 vorerst auf ein Jahr befristet (Urk. 8/4/4 S. 1) und wurde später um ein weiteres Jahr verlängert (Urk. 3/1 S. 1).
4.2 Zunächst steht fest, dass die Krankenversicherung C.___ kein Versicherer ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
Auf die Situation der Beschwerdeführerin ist aber auch keine der in Erw. 3.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
4.3
4.3.1 Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn Z.___ gehört nicht zu den Staaten, deren Angehörigen ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt wird. Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt. Wie aus dem Merkblatt des AWA und aus den Arbeitsverträgen (Urk. 8/4/4 und Urk. 3/1) hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin auch nicht von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit, weshalb auch der Befreiungsgrund nach Art. 2 Abs. 5 KVV nicht gegeben ist. Auch eine Befreiung aufgrund des Tatbestandes in Art. 2 Abs. 8 KVV kommt nicht in Frage, da keine Anhaltspunkte für die erwähnten Erschwernisse (Alter oder Gesundheitszustand) beim Abschluss einer Zusatzversicherung bestehen.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann weder Dozentin noch Forscherin im Sinne von Art. 2 Abs. 4bis KVV; hingegen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht geprüft, ob sie gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann.
Die Beschwerdegegnerin stellte richtigerweise nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Au-Pair-Angestellte zum Kreis der Personen gehörte, die in Art. 2 Abs. 4 KVV aufgezählt sind. Denn Au-Pairs werden definiert als junge Personen, die in der Schweiz während maximal zwei Jahren bei einer Gastfamilie wohnen, um die Sprache zu lernen, die Berufskenntnisse zu verbessern und die Allgemeinbildung im Rahmen des Kulturaustausches zu vertiefen, wobei sie als Gegenleistung für Kost und Logis im Haushalt der Gastfamilie mithelfen (vgl. die Festlegungen des AWA unter www.arbeitsbewilligung.zh.ch). Hingegen hielt die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) das Erfordernis des gleichwertigen Versicherungsschutzes im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV nicht für ausgewiesen, da die Krankenversicherung C.___ das einschlägige Bestätigungsformular nicht unterzeichnet hatte.
Der rein formale Umstand der fehlenden Formularangaben dürfte für sich allein nicht ausreichen, um den gleichwertigen Versicherungsschutz zu verneinen. Denn auch dort, wo ein unterzeichnetes Formular vorliegt, kann sich die Verwaltung nicht in jedem Fall darauf verlassen, dass eine dem KVG entsprechende Versicherungsdeckung besteht, da es für die ausländische Versicherung schwierig ist, allein anhand der aufgelisteten Gesetzesvorschriften (Art. 25-31 KVG) einen zuverlässigen Vergleich des schweizerischen Versicherungsschutzes mit dem von ihr angebotenen anzustellen. Ein Blick in das eingereichte Versicherungszertifikat der Krankenversicherung C.___ (Urk. 8/9/1) bestätigt jedoch die Beurteilung der Beschwerdegegnerin. Denn abgesehen davon, dass eine generelle Leistungslimite von 60'000 Euro festgelegt ist, besteht für die Kosten von ambulanten Behandlungen und für die Kosten der Arzneimittel und Verbandstoffe eine Limite von insgesamt nur 1'000 Euro. Demgegenüber übernehmen die schweizerischen Krankenkassen gestützt auf Art. 25 KVG die Kosten für ambulante Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen uneingeschränkt, abgesehen von den Kostenbeteiligungen in Form einer Franchise von Fr. 300.-- und eines 10%igen Selbstbehalts bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.-- (vgl. Art. 64 Abs. 2 KVG und Art. 103 KVV). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Versicherungsschutz, den die Krankenversicherung C.___ der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz bot, sei demjenigen des KVG und der KVV ebenbürtig. Daran ändert nichts, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei selber Ärztin und sei deshalb in der Lage, der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Versorgung weitgehend unentgeltlich zu erbringen (Urk. 1). Denn dieser Umstand betrifft nicht den Versicherungsschutz. Dieser muss aber nach Art. 2 Abs. 4 KVV unabhängig vom konkreten Einzelfall gewährleistet werden.
4.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Es wird zu prüfen sein, ob und wieweit dieser Entscheid überhaupt noch Wirkung entfalten kann. Denn sollte die Beschwerdeführerin, die unterdessen wieder in Z.___ lebt (vgl. die Telefonnotiz vom 16. Juni 2010, Urk 11), während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keiner schweizerischen Krankenkasse beigetreten sein oder zugewiesen worden sein, so wäre ein rückwirkender Beitritt nicht mehr möglich (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).