Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2008.00402
IV.2008.00402

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 14. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1959, meldete sich am 17. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 7/1/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen, da kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 7/12). Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2005 Einsprache und beanspruchte insbesondere eine Rente und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 7/19/1-5). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten bezüglich der Leistungen ab und stellte in Aussicht, dass bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege später verfügt werde (Urk. 7/27/1-6). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
         Mit Verfügung vom 9. März 2006 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gut (Urk. 7/28/1-4).
1.2     Gleichzeitig war an hiesigem Gericht ein krankenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren in Sachen der Versicherten hängig (Prozess Nr. KV.2004.00112). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen ihren Krankentaggeldversicherer erhobenen Beschwerde hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2006 (Prozess Nr. KV.2004.00112; Urk 7/33/1-15) erkannt, dass bis 14. Januar 2005 ein Anspruch der Versicherten auf ein volles Taggeld und ab 15. Januar 2005 ein Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3     Am 6. April 2006 beantragte die Versicherte die prozessuale Revision beziehungsweise die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 mit der Begründung, dass das krankenversicherungsrechtliche Urteil betreffend Taggeld vom 19. Januar 2006 eine neue Tatsache, beziehungsweise ein neues Beweismittel darstelle. Gleichzeitig beantragte die Versicherte für das Verwaltungsverfahren der prozessualen Revision beziehungsweise Wiedererwägung die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7/29/1-5). Am 10. Juli 2006 (Urk. 7/39) und am 21. September 2006 (Urk. 7/45/1-2) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 6. April 2006 nicht eintrete. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 7/40/1-2). Die von der Versicherten am 17. Juli 2006 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/42/3-5) wies das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 6. Oktober 2006 (Prozess Nr. IV.2006.00622; Urk. 7/52/1-10) ab.
1.4     Mit Entscheid vom 2. April 2007 trat das hiesige Gericht auf die von der Versicherten gegen die Mitteilung vom 21. September 2006 (betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung; Urk. 7/45/1-2) erhobene Beschwerde vom 23. Oktober 2006 (Urk. 7/57/3-9) nicht ein und wies die Sache an die IV-Stelle zur Beurteilung des Gesuchs vom 6. April 2006 um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 zurück (Prozess Nr. IV.2006.00900; Urk. 7/66/1-8). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.5     Am 23. August 2007 nahm die Versicherte zum Vorbescheid vom 22. Juni 2007 betreffend prozessuale Revision (Urk. 7/68/1-2) Stellung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/71/1-6), welches sie am 28. September 2007 ergänzend begründete (Urk. 7/73/1-3) und belegte (Urk. 7/74/1-23). Mit Verfügung vom 7. November 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Urk. 7/76/1-3). Die von der Versicherten am 10. Dezember 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/80/3-5) wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. April 2008 (Urk. 14) ab.
         Mit Verfügung vom 5. März 2008 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten vom 6. April 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/29/1-5) um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/27/1-6) ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 5. März 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. April 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und auf das Revisionsgesuch vom 6. April 2006 sei einzutreten. Eventualiter sei ihr mindestens eine Viertelsrente mit Wirkung ab April 2005 zuzusprechen. Gleichzeitig stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen (Urk. 1 S. 2).
        
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Juli 2008 (Urk. 11) als geschlossen erklärt wurde. Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 (Urk. 12) reichte die Versicherte unaufgefordert ein Schreiben der Arbeitgeberin ihres Ehegatten (Urk. 13) ein. Es wurde Einblick in die Akten des an hiesigem Gericht anhängig gewesenen Verfahrens in Sachen der Parteien betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren genommen (Prozess Nr. IV.2008.00402).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das hiesige Gericht ist mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2. April 2007 in Sachen der Parteien (Prozess Nr. IV.2006.00900; 7/66/1-8) auf die Beschwerde betreffend Wiederwägung nicht eingetreten und hat die Sache zur Beurteilung des Gesuchs vom 6. April 2006 um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In Nachachtung dieses Urteils hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer prozessualen Revision geprüft (vgl. Urk. 2 S. 2) und anschliessend das Revisionsgesuch abgewiesen (Urk. 2 S. 3). Obwohl die Verfügung vom 5. März 2008 mit „Auf Ihr Revisionsgesuch vom 6. April 2006 wird nicht eingetreten“ betitelt wurde (Urk. 2 S. 1), ist die Beschwerdegegnerin materiell auf das Revisionsgesuch eingetreten und hat dieses anschliessend abgewiesen. Im Streite steht daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 zu Recht abgewiesen hat.

2.      
2.1     Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG können rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide Gegenstand einer Revision bilden, wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides unmöglich war (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2     Das krankenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2006 in Sachen der Beschwerdeführerin (Urk 7/33/1-15) ist erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/27/1-6) ergangen und damit zum Vornherein nicht geeignet, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzustellen.
2.3     Im Übrigen ist der krankenversicherungsrechtliche Entscheid des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2006 (Urk 7/33/1-15) auch inhaltlich nicht geeignet, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine entscheidende neue Tatsache darzustellen. Denn Prozessthema des erwähnten Entscheids war nicht das Bestehen und der Umfang der Erwerbsfähigkeit, sondern ausschliesslich die Frage, ob die Krankentaggeldversicherung für die Zeit ab 20. Oktober 2004 zu Recht nur noch ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet hatte.
2.3.1   Nach der Rechtsprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit einer in ihrer bisherigen Tätigkeit dauernd vollständig oder teilweise arbeitsunfähigen versicherten Person unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, solange von ihr vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Eine Krankentaggeldversicherung, welche nach Gesetz und Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei mindestens hälftiger Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend herabgesetztes Taggeld entrichtet, hat diese Leistung auszurichten, wenn die versicherte Person mit einer zumutbaren berufsfremden Tätigkeit nicht mehr als die Hälfte des Verdienstes erzielt, welcher ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Beruf möglich wäre. Übersteigt hingegen der im neuen Beruf zu erzielende Verdienst die Hälfte des im bisherigen Beruf entgehenden Verdienstes, so entfällt ein Taggeldanspruch (BGE 114 V 287 Erw. 3d).
2.3.2   Streitig war im krankenversicherungsrechtlichen Entscheid vom 19. Januar 2006 (Urk 7/33/1-15) daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin in einer berufsfremden Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres bisherigen Einkommens als Zimmerfrau erzielen könnte. Analog zur Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung im Bereich der Invalidenversicherung wurden dabei Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen.
2.3.3   Demgegenüber berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/27/5) die bei der Invaliditätsbemessung im Bereich der Invalidenversicherung geltende Rechtsprechung, wonach einer somatoformen Schmerzstörung in der Regel kein invalidisierender Charakter zukommt, weil davon ausgegangen wird, dass sie willentlich überwindbar ist (BGE 130 V 352), und wonach Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens gelten, und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sind (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; BGE 127 V 298 Erw. 4c).
2.4     Demnach war der krankenversicherungsrechtliche Entscheid des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2006 (Urk 7/33/1-15) nicht geeignet, in Bezug auf den invalidenversicherungsrechtlichen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 (Urk. 7/27/5) einen Revisionsgrund im Sinne einer entscheidenden neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels darzustellen.

3.       Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung 5. März 2008 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 (Urk. 7/29/1-5) um prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 mangels eines Revisionsgrundes abwies.

4.
4.1     Es bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 21. April 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) zu prüfen.
4.2     Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, hat das kantonale Recht der vor dem kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde führenden Personen einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzuräumen, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Dementsprechend sieht § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vor, dass einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Darüber hinaus gewährleistet Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung im Sinne einer Mindestgarantie jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.3     Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 235 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c).
4.4     In Berücksichtigung des Umstandes, dass - wie vorstehend in Erw. 2.3 dargelegt - der krankenversicherungsrechtliche Entscheid des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2006 (Urk 7/33/1-15) nicht geeignet war, in Bezug auf das invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Invaliditätsbemessung einen Revisionsgrund darzustellen, erscheinen in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 um prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Folglich ist das Revisionsgesuch vom 6. April 2006 als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche vom 21. April 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sind. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin die für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch vorausgesetzte Bedürftigkeit erfüllte.


Das Gericht beschliesst:
           Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung und um unentgeltliche Prozessführung vom 21. April 2008 werden abgewiesen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).