KV.2009.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Intras Krankenkasse
Direction Générale
Rue Blavignac 10, Case Postale 1256, 1227 Carouge GE
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, ist seit 2001 bei der Intras Krankenkasse obligatorisch krankenpflegeversichert. Daneben verfügte sie bis Ende 2006 über die Zusatzversicherung UNO+ bei der Intras Versicherungen AG (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. März 2009, Prozess Nr. KV.2009.00003, Sachverhalt Ziffer 1; Urk. 8/6 S. 2). Die Intras Krankenkasse setzte die Versicherte für die Prämien der Monate Juni bis August 2008 im Betrag von insgesamt Fr. 510.60 (3 x Fr. 170.20) sowie für Fr. 120.- Mahnspesen und Aktenkosten in Betreibung. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 24. November 2008 des Betreibungsamtes B.___ in der Betreibung Nr. 204298 erhob die Versicherte am 11. Dezember 2008 Rechtsvorschlag (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 hob die Intras Krankenkasse den Rechtsvorschlag auf (Urk. 8/12). Die dagegen mit Schreiben vom 18. März 2009 erhobene Einsprache (Urk. 8/13) wies die Intras Krankenkasse mit Einspracheentscheid vom 31. März 2009 sinngemäss ab, indem sie die Verfügung vom 17. Februar 2009 respektive die Rechtsöffnung zur betriebenen Forderung bestätigte (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2009 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2009 Beschwerde und ersuchte um Stornierung der Zahlungsbefehle sowie um Befreiung vom Krankenkassenobligatorium (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 31. März 2009 betreffend die Betreibung Nr. 204298 sei zu bestätigen. Zudem sprach sie sich für die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin wegen mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens aus (Urk. 7 S. 3). Mit Mitteilung vom 8. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, sie sei vom Krankenkassenobligatorium zu befreien, ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Gesuche um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sind im Kanton Zürich an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zu richten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Gesuch hin nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist. Es gilt der Grundsatz gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), dass jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichert sein muss. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG in Art. 2 und Art. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Diese Ausnahmen betreffen etwa Fälle, in denen sich Personen im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung oder zu Forschungszwecken in der Schweiz aufhalten oder solche, die bereits im Herkunftsland obligatorisch krankenversichert sind etc.
1.2     Zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung von Fr. 510.60 für die Prämien der Monate Juni bis August 2008 zuzüglich Fr. 120.- für Mahn- und Aktenkosten verpflichtet hat.

2.
2.1     Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest.
2.2     In Art. 64a KVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2006) und in Art. 90 KVV (in der seit August 2007 gültigen Fassung) sowie seit August 2007 in Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt.
         Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 und 2 KVV). Seit Januar 2006 hat der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG die Möglichkeit, die Kostenübernahme für die Leistungen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen kantonalen Stelle aufzuschieben, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Ausserdem können säumige Versicherte den Versicherer seit dem 1. Januar 2006 gestützt auf Art. 64a Abs. 4 KVG nicht mehr wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist sodann berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. August 2004 in Sachen F., K 1/04, Erw. 3 mit Hinweisen).
2.3     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 KVG).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin am 15. März 2006 ordnungsgemäss gekündigt und alle offenen Rechnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin bis Ende des Jahres 2006 vollständig bezahlt. Hingegen seien Gegenleistungen der Beschwerdegegnerin ihr gegenüber noch immer offen. Diese handle daher, und weil die Kündigung aufgrund des Verstosses gegen den Vertrag sowie mangelnder Transparenz erfolgt sei, missbräuchlich, wenn sie auf das Obligatorium poche. Sie anerkenne keine Forderungen der Beschwerdegegnerin. Sie habe die direkte Selbstversicherung gewählt und sich verpflichtet, die Rechnungen betreffend ihre Gesundheit selbst zu bezahlen, was sie auch tue. Das Obligatorium bedeute für sie eine untragbare doppelte finanzielle Belastung (Urk. 1).
3.2     Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Krankenversicherung im Jahr 2006 schriftlich kündigte (Urk. 8/7), was gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist. Wie das hiesige Gericht bereits mit Urteilen vom 23. März 2009 in den Prozessen Nr. KV.2007.00098, KV.2008.00044, KV.2009.00003, je Erw. 3.2, zwischen denselben Parteien festhielt, kann ein Versicherungswechsel jedoch erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist für die in diesem Verfahren zu beurteilende Zeit von Juni bis August 2008 - soweit aktenkundig - kein neues Versicherungsverhältnis eingegangen und macht ein solches auch nicht geltend. Im Gegenteil erklärt sie, sie habe sich für die Selbstversicherung entschieden (Urk. 1), was ihr nach dem Gesetz jedoch nicht frei steht. Die Beweggründe dazu spielen keine Rolle. Die erfolgte Kündigung der Beschwerdeführerin entfaltet nach dem Gesetz keine Wirkung, solange als kein neues Versicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingegangen und der Beschwerdegegnerin durch den neuen Versicherer gemeldet wird. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand daher auch nach der Kündigung der Beschwerdeführerin fort.
         Ebenfalls erneut darauf hinzuweisen ist, dass (seit dem 1. Januar 2006) gestützt auf Art. 64a Abs. 4 KVG kein Versicherungswechsel möglich ist, solange Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten ausstehend sind. Wie es sich damit hier verhielt, kann jedoch offen bleiben, nachdem es für eine rechtswirksame Kündigung der betreffenden Versicherung bereits am Abschluss und der Meldung einer neuen obligatorischen Krankenpflegeversicherung mangelt. Das Versicherungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin zur abgeschlossenen obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestand somit auch nach Ende Dezember 2006 kraft gesetzlicher Bestimmung fort, ebenso die Pflicht zur Bezahlung der Prämien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verhielt sich die Beschwerdegegnerin nicht rechtsmissbräuchlich, sondern sie hielt die gesetzlichen Bestimmungen korrekt ein.
         Die Beschwerdeführerin erhob im Übrigen keine Einreden der Tilgung oder Stundung oder gegen die Höhe der Prämien. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von Fr. 510.60 für die Prämien der Monate Juni bis August 2008 somit zu Recht eingefordert und Rechtsöffnung dafür erteilt.
3.3         Ebenfalls geschuldet sind die betriebenen Mahn- und Aktenkosten im Betrag von Fr. 120.-. Der Versicherer darf eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben, wenn die versicherte Person unnötige Aufwendungen schuldhaft verursacht hat. Dafür ist jedoch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in den Versicherungsbedingungen erforderlich (Art. 105b Abs. 3 KVV [seit August 2007], BGE 125 V 276 mit Hinweisen). Eine solche findet sich in Ziff. Art. 31.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AVB; Urk. 8/1), wenn auch ohne Angaben über die Höhe der Mahngebühren. In den Akten befinden sich drei letzte Mahnungen, welche zu den im Zahlungsbefehl genannten Fakturanummern passen und je einen Mahnkostenbetrag von Fr. 20.- in Rechnung stellen (Urk. 8/10-11). Fr. 60.-  werden somit für zusätzliche Umtriebe ("Aktenkosten") in Rechnung gestellt. Die insgesamt Fr. 120.- für die Bearbeitung des Inkassos von drei Prämien sind angemessen.
3.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 510.60 für die ausstehenden Prämien der Monate Juni bis August 2008 zuzüglich der Mahn- und Aktenkosten von Fr. 120.- schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 204298 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 24. November 2008) ist daher aufzuheben.

4.      
4.1     Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mutwilligkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin massgebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw. 1b mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Juni 2007, I 42/06, Erw. 6.1-2).
4.2     Die von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkte können nicht als willkürlich bezeichnet werden. Zwar ist die Sachlage der zu beurteilenden Rechtsöffnung vergleichbar mit den in den genannten Urteilen vom 23. März 2009 beurteilten Sachverhalten (Prozesse zwischen den Parteien Nr. KV.2007.00098, KV.2008.00044 und KV.2009.00003) und die darin ausgeführten Erwägungen sind weitgehend auch im vorliegenden Verfahren gültig. Jedoch kann von einem Laien nicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er die in den Erwägungen dargelegte Rechtslage nachvollziehen kann und auf ähnlich gelagerte Fälle zu übertragen vermag, ohne dass diese zumindest erneut - wie mit heutigem Urteil vorzunehmen - gleich beurteilt wurden, zumal die Beschwerdeführerin hier mit dem Argument der missbräuchlichen Forderung (Urk. 1) einen neuen Aspekt zur Beurteilung vorbringt. Auch stützte sich die Beschwerdeführerin nicht auf ohne Weiteres erkennbar falsche Sachverhalte. In Frage käme höchstens das mutwillige Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung, indem die Beschwerdeführerin daran festhält, dass sie trotz fehlender Krankenversicherung nach KVG bei einem anderen Versicherer vom Krankenversicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin entbunden sei, und trotz des in der Schweiz bestehenden Krankenversicherungsobligatoriums eine Krankenversicherung ablehnt. Jedoch wurde über die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Pflicht zum Abschluss einer Krankenkassenversicherung befreit werden kann, - soweit aktenkundig - noch nicht entschieden, auch wenn dieser Entscheid keine Wirkung auf die Vergangenheit und damit auf die hier zu beurteilende Prämienforderungen entfalten würde, was indessen als für einen Laien nicht leichthin erkennbar angenommen werden kann. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG und der Rechtsprechung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 3) daher nicht vor. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 204298 des Betreibungsamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 24. November 2008) für den Betrag von Fr. 510.60 (Prämien der Monate Juni bis August 2008) zuzüglich Mahn- und Aktenkosten von Fr. 120.- wird aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- INTRAS Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).