Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Caisse-maladie Hotela
Rue de la Gare 18, Case Postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
DUC ELSIG & ASSOCIÉS
Avenue de la Gare 1, Postfach 489, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war vom 31. Juli 2002 bis 31. Dezember 2007 (vgl. Urk. 10/A/31) nach dem Übertritt aus der Kollektivversicherung bei der Krankenkasse Hotela in der Einzelversicherung für ein Taggeld von Fr. 83.-- mit einer Wartefrist von 30 Tagen versichert. Sie hatte bis 31. Juli 2002 als Zimmermädchen in einem Motel gearbeitet und bezog ab 1. August 2002 Arbeitslosentaggelder. Ab November 2003 war sie in einem Beschäftigungsprogramm des Arbeitsamtes ____ in einer Papiermanufaktur tätig. Aufgrund der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten ab 8. Dezember 2003 stellte die Arbeitslosenkasse ihre Taggeldleistungen per 6. Januar 2004 bei einem Restanspruch von 31 Tagen ein. Die Versicherte litt gemäss Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, an chronischem unspezifischem nicht allergischem Asthma bronchiale (akute Exazerbation bei unspezifischem Infekt), anamnestisch mittelschwerer bronchialer Hyperreagibilität und schwerer Adipositas.
Die Hotela erbrachte darauf bis 31. Mai 2004 Taggeldzahlungen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Mai 2004 stellte sie diese mit der Begründung ein, der Hausarzt habe keine medizinischen Auskünfte erteilt. Nachdem jener dies mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 nachgeholt und eine Anzahl von Konsiliarberichten von Dr. med. Y.___ aus der Zeit von Oktober 2002 bis September 2004 eingereicht hatte, verfügte die Hotela am 12. Januar 2005, dass sie ab 1. Januar 2004 keine Taggelder mehr leiste. Auf eine Rückforderung der vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 ausgerichteten Taggelder werde verzichtet. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. April 2005 ab (vgl. Sachverhaltsschilderungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2006 im Verfahren Nr. KV.2005.00045 und des Bundesgerichts vom 5. März 2007 im Verfahren K 96/06 in Sachen der Parteien).
Die Beschwerde hiergegen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2006 im Verfahren Nr. KV.2005.00045 in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Hotela zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten Abklärungen zum Erwerbsausfall und gegebenenfalls zur Arbeitsfähigkeit neu über den Krankentaggeldanspruch ab 1. Juni 2004 entscheide (Urk. 10/A/14). Beide Parteien beschwerten sich gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht (Urk. 10/A/16, 10/A/17), welches die Verfahren K 96/06 und K 114/06 vereinigte und die Beschwerden mit Urteil vom 5. März 2007 abwies (Urk. 10/A/22).
1.2 Hierauf gab die Hotela ein Gutachten im Z.___ in Auftrag (Gutachten vom 8. Oktober 2007, Urk. 10/B/30 mit pneumologischem Teilgutachten von Dr. med. A.___, vom 27. August 2007, Urk. 10/B/29). Im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Versicherten zum Gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2008 (Urk. 10/A/38) beantwortete Dr. med. B. ___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, Z.___ am 18. Juli 2008 ergänzende Fragen der Hotela (Urk. 10/B/31). Darauf hielt die Krankenkasse gestützt auf das Gutachten des Z.___ mit Verfügung vom 11. November 2008 an ihrer Leistungseinstellung per 1. Januar 2004 unter Verzicht auf eine Rückforderung für die bereits ausbezahlten Taggelder fest (Urk. 10/A/42). Nach Eingang der Einsprache der Versicherten vom 5. Dezember 2008 (Urk. 10/A/43) forderte die Hotela die Versicherte am 17. März 2009 zur Abklärung der Anspruchsvoraussetzung des Erwerbsausfalls auf zu beweisen, dass sie auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 10/A/44).
Nachdem die Versicherte am 18. März und am 7. April 2009 (Urk. 10/A/45 und 47) dazu hatte Stellung nehmen lassen, lehnte die Hotela ihre Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2008 wiederum ab (Urk. 2).
2. Am 17. Juni 2009 liess X.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der Taggeldleistungen seit deren Einstellung zu verpflichten. Eventualiter sei durch das Gericht ein Gutachten der Klinik C.___ oder einer andern neutralen Gutachterstelle beizuziehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess in der Vernehmlassung vom 18. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 9).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) massgeblichen Grundlagen (Art. 67-77 KVG und 107-109 KVG sowie die diesbezügliche Rechtsprechung) wurden im Urteil vom 30. Juni 2006 unter Erwägung 2 dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Im Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2006 im Verfahren Nr. KV.2005.00045 kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass nicht ausreichend geklärt sei, ob, in welchem Umfang und für welche Tätigkeiten im damals massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. April 2005 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Im Sinne eines rationellen Verfahrens wurde die Krankenkasse in Erwägung 5 des Rückweisungsentscheides jedoch angehalten, vor einer ergänzenden Abklärung der medizinischen Situation die Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls zu prüfen (vgl. Erw. 4 und 5 in Urk. 10/A/14).
2.2 Das Bundesgericht bestätigte die Schlussfolgerungen des vorinstanzlichen Entscheids und schloss auf die Notwendigkeit einer ergänzenden medizinischen Abklärung (Erw. 5 und 6 in Urk. 10/A/22). Zur Anspruchsvoraussetzung des Verdienstausfalls verwies es unter Erw. 3 vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 2. Unter Erw. 2.7 des hiesigen Urteils wurden die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme eines Erwerbsausfalls einer arbeitslosen Person dargelegt (Urk. 10/A/14).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin, welche im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil das Gutachten beim Z.___ in Auftrag gegeben hatte und erst im Einspracheverfahren die Frage nach dem Erwerbsausfall stellte, begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die medizinische Beurteilung des Z.___ ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht in der angestammten Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % verfüge; in einer angepassten Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit leichten Einschränkungen zumutbar.
Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Versicherte arbeitsunfähig sei, könne jedoch letztendlich offen bleiben, da es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht gelungen sei, den gemäss bundesgerichtlicher Praxis geforderten Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle zu erbringen. Da sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, sei von der Vermutung auszugehen, dass sie bei Beginn der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit (ab 8. Dezember 2003) keinen Erwerbsausfall erlitten habe und damit keinen Anspruch auf Krankentaggelder besitze (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen geltend machen, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben verstosse. Sie lässt dies im Wesentlichen damit begründen, dass sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, indem sie nunmehr, fünf Jahre nach der anfänglichen Leistungserbringung, ihre Hauptargumentation auf die Frage nach dem Erwerbsausfall verlege, obwohl im Rahmen zweier Rechtsmittelverfahren stets nur die Frage nach der Arbeitsfähigkeit umstritten gewesen sei. Gegen Treu und Glauben verstosse insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin, entgegen dem Hinweis im ursprünglichen Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2006, zunächst eine medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben habe, welche wiederum eine Einsprache provoziert habe, um letztlich, nach all diesen zeit- und kostenintensiven Verfahren, welche sich ausschliesslich um die Frage der Arbeitsfähigkeit gedreht hätten, eine völlig andere Begründung nachzuschieben.
Sollte trotzdem materiell auf die Frage nach dem Erwerbsausfall eingegangen werden, sei angesichts der Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie, wäre sie nicht arbeitslos und in der Folge arbeitsunfähig geworden, ohne den allergeringsten Zweifel weiterhin eine Stelle gesucht und weiter gearbeitet hätte.
In medizinischer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass das Gutachten des Z.___ verschiedene offensichtliche und gravierende Mängel aufweise, was bereits im Verwaltungsverfahren moniert, jedoch im Rahmen des angefochtenen Entscheids nur ungenügend beachtet worden sei, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Aus prozessökonomischen Gründen werde auf den Antrag auf eine Rückweisung verzichtet. Jedoch sei diese Verletzung nötigenfalls mit Hilfe eines Gerichtsgutachtens zu korrigieren (Urk. 1).
4.
4.1 Vorweg zu behandeln ist, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437), der Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2 Nach Eingang und zur Beantwortung der umfassenden Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2008 (vgl. Urk. 10/A/38) holte die Beschwerdegegnerin einen ergänzenden Bericht von Dr. B.___ vom 18. Juli 2008 (Urk. 10/B/31) ein. In der Verfügung vom 11. November 2008 (Urk. 10/A/42) stützte sie ihre Begründung unter anderem explizit auf diesen Bericht. Dass sich die Beschwerdegegnerin nach der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2008, in welcher sie die Kritik am Gutachten des Z.___ ohne wesentliche Neuerungen im Vergleich zur Stellungnahme vom 18. Februar 2008 (Urk. 10/A/38) wiederholen liess (Urk. 10/A/43), nicht mehr mit den einzelnen Vorbringen auseinandergesetzt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Sie ist ihrer Begründungspflicht mit der Einholung des ergänzenden Berichts von Dr. B.___ zur Beantwortung der nahezu ausschliesslich medizinisch-theoretischen Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Z.___ in genügender und adäquater Weise nachgekommen.
4.2
4.2.1 Materiell streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Krankentaggelder ab der faktischen Leistungseinstellung per 31. Mai 2004 bis zur Kündigung der Taggeldversicherung per 31. Dezember 2007. Angesichts der Hauptargumentation der Beschwerdegegnerin und der Vorbringen der Parteien stellt sich die Frage nach Inhalt und Bedeutung des Gebots von Treu und Glauben.
4.2.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 Erw. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 131 II 636 ff. Erw. 6; 129 I 170 Erw. 4.1; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, S. 130 ff.).
4.2.3 Auch wenn - wie die Beschwerdegegnerin zugesteht (Urk. 9 S. 14) - die Prüfung der Erwerbssituation aus verfahrensökonomischen Gründen besser vor der medizinischen Begutachtung vorgenommen worden wäre, fehlt es der Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz respektive den Schutz vor widersprüchlichem Verhalten der Behörden im Rahmen von Art. 9 BV (vgl. zur Differenzierung: Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Unter besonderer Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts, Zürich/Basel/Genf, 2005, S. 190 ff.) an der Voraussetzung einer entsprechenden Vertrauensgrundlage:
Zwar ist das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- wie auch das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a) und die rechtlich relevanten Grundlagen beizuziehen haben. Hieraus lässt sich aber kein Recht der versicherten Person auf eine Art "Bestandesgarantie" hinsichtlich der zunächst im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vertretenen Auffassung zu einzelnen Begründungselementen, respektive Teilaspekten eines Rechtsverhältnisses und deren Relevanz für den im Streite stehenden Anspruch ableiten.
Eine Teilrechtskraft bezüglich einzelner Elemente, welche ein verfügungsweise festgelegtes Rechtsverhältnis betreffen, existiert gerade bei Leistungsfragen nicht (vgl. BGE 125 V 415 ff.). Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person gewahrt wird (BGE 130 V 501 Erw. 1.1 S. 502; 125 V 413 Erw. 2 S. 415 mit Hinweisen), ist die Verwaltung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wie auch das Gericht im kantonalen Gerichtsverfahren berechtigt respektive bei genügendem Anlass aufgrund der Akten oder Parteivorbringen gar verpflichtet (Offizialmaxime), neue, bis dahin als nicht relevant erachtete rechtliche oder tatsächliche Begründungselemente einzubringen. Die Zulässigkeit einer reformatio in peius im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Gerichtsverfahren ist Ausfluss dessen (vgl. Art. 12 Abs. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, und Art 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 131 V 416 Erw. 1).
4.2.4 Dementsprechend durfte sich die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch im kantonalen Gerichtsverfahren darauf verlassen, dass sich die Prüfung des Taggeldanspruchs auf die ursprünglich einzig umstrittene Frage der Arbeitsfähigkeit beschränkt. Dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2007 in den vereinigten Verfahren K 96/06 und K 114/06 vor Abklärung des Erwerbsausfalls zunächst die medizinische Begutachtung in die Wege leitete, war verfahrensökonomisch betrachtet nicht ideal. Einer Vertrauensgrundlage kommt aber auch dieser Schritt, nachdem im Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2006 im Verfahren KV.2005.00045 die Frage nach dem Erwerbsausfall aufgeworfen und als abklärungsbedürftig erachtet wurde, nicht gleich, zumal es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich unbenommen ist, ihre Argumentation auf mehrere Begründungselemente zu stützen.
Eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben scheitert damit bereits an der geforderten Vertrauensgrundlage. Nachteilige Dispositionen infolge der vermeintlichen Vertrauensgrundlage ändern hieran nichts.
4.3.
4.3.1 Wie unter Erwägung 5 im Urteil vom 30. Juni 2006 im Verfahren Nr. KV.2005.00045 ausgeführt, verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse per 6. Januar 2004 über einen Arbeitslosentaggeldrestanspruch von 31 Tagen. Mit der Auszahlung der Krankentaggelder durch die Beschwerdegegnerin bis 31. Mai 2004, auf deren Rückforderung sie verzichtet, wurde der Verdienstausfall aufgrund der ausgefallenen Taggelder der Arbeitslosenkasse, mithin die Einbusse an Ersatzeinkünften, mehr als kompensiert (vgl. dazu auch SVR 1998 KV Nr. 4).
4.3.2 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bereits arbeitslos war, als sie - in einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Ausmass - erkrankte (vgl. Urk. 1 S. 9), ist von der rechtsprechungsgemässen Vermutung auszugehen, dass sie, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Im Folgenden ist aufgrund der Parteivorbringen und der Akten zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, diese Vermutung zu widerlegen und den Nachweis zu erbringen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, was zur Annahme eines Erwerbsausfalls führte (vgl. Erw. 2.7 und Erw. 5 in Urk. 10/A/14).
4.3.3 Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, dass sie sich während der ganzen Dauer der Arbeitslosigkeit intensiv um neue Stellen bemüht habe. Vom 3. Oktober 2002 bis 5. Dezember 2003 habe sie sich für nicht weniger als 164 konkrete Stellen, leider erfolglos, beworben. Wäre sie nicht arbeitslos und in der Folge krankheitshalber arbeitsunfähig geworden, so hätte sie ohne den allergeringsten Zweifel weiterhin eine Stelle gesucht und gearbeitet, wie all die Jahre zuvor. Zu einer Wiederaufnahme der Arbeit sei es offensichtlich einzig und allein nicht mehr gekommen, weil ihre schon seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Probleme ein derartiges Ausmass angenommen hätten, dass sie eine Arbeit schlicht nicht mehr zuliessen (Urk. S. 9 f.).
4.3.4 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Erw. 4 zu Recht ausgeführt hat (Urk. 2 S. 5), gelingt der Beschwerdeführerin der Beweis, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle hätte antreten können, nicht. Aufgrund der von ihr der Beschwerdegegnerin eingereichten Formulare der Arbeitslosenversicherung zum Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (Beilagen zu Urk. 10/A/47) ist zwar davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während der Arbeitslosigkeit bis zum 5. Dezember 2003 intensiv um Arbeit bemüht hat.
Jedoch ist den Formularen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich persönlich oder telefonisch bei potentiellen Arbeitgebern nach Arbeit erkundigt hat, ohne dass eine konkrete Arbeitsstelle ausgeschrieben war. Hinweise auf eine Arbeitsstelle, welche sich hätte konkretisieren können, finden sich weder in den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Im Gegenteil unterstützt die Vielzahl erfolgloser Bewerbungen die rechtsprechungsgemässe Vermutung, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Erkrankung nach wie vor arbeitslos wäre.
Letztlich greift auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die gescheiterten Bewerbungen vor Dezember 2003 bereits in einem Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden gestanden seien (Urk. 1 S. 10), nicht, finden sich hierfür doch keinerlei Anhaltspunkte, zumal sie nicht bestreiten lässt, dass sie bereits arbeitslos war, als sie in die Arbeitsfähigkeit einschränkender Weise erkrankte (Urk. 1 S. 9).
Zusammenfassend folgt aus dem oben Gesagten, dass der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis zur rechtsprechungsgemässen Vermutung, dass sie ohne Erkrankung weiterhin arbeitslos wäre, nicht gelungen ist. Damit fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung des Erwerbsausfalls für einen weiterführenden Taggeldanspruch. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit erübrigen sich.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Rechtsanwalt Jean-Michel Duc
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).