Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2009.00036
KV.2009.00036

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 21. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1943, bezieht eine deutsche Witwen- und Altersrente und ist dadurch bei der deutschen Krankenkasse F.___ krankenversichert (Urk. 9/8/1-2). Im November 2005 zog sie in die Schweiz (Urk. 9/1/1) und wurde aufgrund ihrer Rentenberechtigung in Deutschland vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit (Urk. 9/5). Mit Wirkung ab 1. Juni 2007 erhält sie zudem eine schweizerische Altersente (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. November 2007, Urk. 3/7a), was sie der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Januar 2009 mitteilte. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie unheilbar krank sei, und ersuchte aus medizinischen Gründen um eine weitere Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 9/6, vgl. auch Urk. 2 S. 1 und Urk. 9/9). Dieses Gesuch wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 31. März 2009 ab und verpflichtete sie, bis 31. Mai 2009 bei einem schweizerischen Krankenversicherer ihrer Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 9/10). Daran hielt die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 fest (Urk. 2).

2.         Dagegen liess X.___ am 24. Juni 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihrem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei stattzugeben. In prozessualer Hinsicht liess sie den Antrag auf persönliche Anhörung stellen (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 10. Dezember 2010 liess die Beschwerdeführerin das Begehren um persönliche Anhörung zurückziehen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Gesundheitsdirektion eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der obligatorischen Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt hat.

2.       Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an.
         Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Grundsatz der lex loci laboris). Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71)
         Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 enthalten für Rentner, die nicht mehr erwerbstätig sind, kein anwendbares Sozialrechtsstatut. Hingegen enthalten die besonderen Vorschriften des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71 Vorschriften für Rentner. Für die Bestimmung des Staates, der gegenüber Rentnern und deren Familienangehörigen im Bereich der Krankenversicherung leistungspflichtig und allenfalls beitragsberechtigt ist, knüpft die Verordnung Nr. 1408/71 an die Rentenleistung an. Bezieht ein Rentner von einem einzigen Mitgliedstaat eine Rente (sog. Einfachrentner), dann sind er und seine Familienangehörigen in diesem Rentenstaat krankenversichert. Diese Unterstellung gilt auch dann, wenn der Rentner und/oder seine Familienangehörigen in einem anderen Vertragsstaat wohnen als dem Rentenstaat (Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71). Erhält ein Rentner von mehreren Staaten eine Teilrente (sog. Mehrfachrentner), dann untersteht er und seine Familienangehörigen dem Krankenversicherungsrecht jenes Rentenstaates, in dem sie zugleich Wohnsitz haben (sog. Rentenwohnstaat; Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin ging nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 9/4). Die Gesundheitsdirektion führte dazu aus, es könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor erwerbstätig sei. Denn aufgrund ihrer Rentenberechtigung in der Schweiz unterstehe sie den schweizerischen Rechtsvorschriften (Urk. 2 S. 2). Dem ist beizupflichten. Daran änderte nichts, wenn die Beschwerdeführerin die schweizerische Rente an eine Drittperson abträte (vgl. Urk. 1). Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion daher die Streitfrage nach schweizerischem Recht beurteilt.
3.2     Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Abs. 1). Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind (Abs. 2).
         Nach Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) unterstehen der Versicherungspflicht nicht: Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind.
         Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.
         Gemäss Art. 2 Abs. 7 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
         Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.

4.
4.1     Da die Beschwerdeführerin nach der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften untersteht, fällt die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit Art. 2 Abs. 2 KVV, zumal diese Bestimmung nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt. Die Gesundheitsdirektion prüfte die Befreiung vom Versicherungsobligatorium einzig unter dem Titel von Art. 2 Abs. 8 KVV (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin ist an Leukämie erkrankt (Urk. 9/4, Urk. 9/8/6-7, Urk. 9/9/1, Urk. 9/12/3-5). Dieser Umstand und ihr Alter dürften ihr den Abschluss einer Zusatzversicherung in der Schweiz verunmöglichen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin in Deutschland lediglich gesetzlich versichert (Urk. 9/8/1-2), so dass ein Wechsel zu einer Schweizer Kasse keine deutliche Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes bedeutete. Art. 2 Abs. 8 KVV kommt daher ebenfalls nicht zum Tragen, worauf die Gesundheitsdirektion zutreffend hinwies. Hingegen ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 Abs. 7 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann.
4.2     Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 7 KVV "Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen" verfügen. Der Ausdruck "ohne Erwerbstätigkeit" bezieht sich nicht darauf, dass die Person keine Erwerbstätigkeit ausübt, sondern darauf, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, welche für Personen ohne Erwerbstätigkeit ausgestellt wird. Art. 2 Abs. 7 KVV steht systematisch im Zusammenhang mit Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA, welche Bestimmungen das Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausüben, normieren und in der Regel auf Personen angewendet werden, die überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausüben (Rentner, Studierende), aber auch für Personen gelten, die einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat als dem Aufenthaltsstaat nachgehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 5. November 2010, 9C_313/2010, Erw. 4).
         Aus den Akten geht nicht hervor, über welche Aufenthaltsbewilligung die Beschwerdeführerin, insbesondere für die Dauer ab 31. Mai 2009, verfügt. Die Sache ist daher zur diesbezüglichen Abklärung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen. Sofern die Abklärungen ergeben, dass auf die Beschwerdeführerin die Bestimmung nach Art. 2 Abs. 7 KVV anwendbar ist, wird die Gesundheitsdirektion weiter zu prüfen haben, ob der Versicherungsschutz, den die Beschwerdeführerin bei der Krankenkasse F.___ geniesst, jenem nach KVG gleichwertig ist. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid vom 27. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach erneut über die Befreiung der Beschwerdeführerin vom Versicherungsobligatorium entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).