KV.2009.00042
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 24. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumberger
Bachmann Baumberger Rechtsanwälte
Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialbehörde der Stadt Zürich
Einspracheinstanz, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
sowie
Bezirksrat Zürich
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, bezog für sich und ihre beiden Kinder von September 2006 bis Juni 2007 Sozialhilfeleistungen (Urk. 8/2/9; Urk. 1 S. 7 Ziff. 14). Die Krankenkassenprämien für die beiden Kinder waren gemäss Scheidungsurteil vom 2. Februar 2004 vom Kindsvater zu übernehmen (vgl. Urk. 8/2/7 S. 2 Ziff. 4). Dieser bezog selbst Sozialhilfe (Urk. 8/2/8 S. 2).
Mit Leistungsentscheid vom 27. April 2007 verfügte die für X.___ zuständige Sozialbehörde, dass die Krankenkassenprämien für die beiden Kinder nicht im monatlichen Bedarf des Vaters, sondern in demjenigen der Mutter berücksichtigt würden (Urk. 8/2/4 = Urk. 8/1a = Urk. 9/1/1). Auf die dagegen am 29. Mai 2007 erhobene Einsprache (Urk. 9/1/2) trat die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 16. September 2008 nicht ein (Urk. 8/8/2 = Urk. 8/1). Den dagegen von X.___ am 30. Oktober 2008 erhobenen Rekurs (Urk. 8/2) wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab (Urk. 8/8 = Urk. 2).
2. Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 28. Mai 2009 (Urk. 2) erhob X.___ entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des genannten Beschlusses am 3. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, und es sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksrats aufzuheben, und
a) es sei festzustellen, dass die Krankenkassenprämien für die Kinder Y.___, geb. 27.10.1995, und Z.___, geb. 25.04.1998, für die gesamte Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit im Sozialbudget/monatlichen Bedarf des Vaters der Kinder, A.___, geb. 11.03.1959, anzurechnen sind;
b) es seien die für die Festsetzung der Unterstützungsleistungen an A.___ verantwortlichen Personen anzuweisen, die Krankenkassenprämien der Kinder Z.___ und Y.___ im monatlichen Bedarf des A.___ anzurechnen, seinem Klienten-Konto zu belasten und in dessen Namen zu bezahlen, unter entsprechender Mitteilung an die Krankenkasse, dies für die gesamte Dauer seiner Sozialhilfeabhängigkeit;
3. Es sei Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin für das gesamte Verfahren (sowohl Vorinstanzen wie Verfahren vor Verwaltungsgericht) die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren und ihr in der Person von RA lic. iur. Thomas Baumberger ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.“
Das Verwaltungsgericht überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juli 2009 zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht (Urk. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), mit dem die Krankenpflegeversicherung grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz für obligatorisch erklärt wurde, gewähren die Kantone Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Gemeinde übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von versicherten Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht gewährte Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum KVG, EG KVG). Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Gesamtbetrages der Prämienverbilligung (§ 18 Abs. 4 EG KVG). Bei den Prämienübernahmen durch die Gemeinde handelt es sich demnach nicht um Sozialhilfeleistungen im engeren Sinn (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, ZUG).
1.2 Das verwaltungsinterne Verfahren bei Prämienübernahmen durch die Gemeinde richtet sich gemäss § 26 lit. a EG KVG nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgerichts (ATSG). Die Prämienübernahme betreffende Einspracheentscheide können beim Sozialversicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 27 EG KVG). Dieses entscheidet über Beschwerden gemäss Art. 65 KVG und § 26 EG KVG endgültig (§ 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.3 Nach dem Gesagten ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 3. Juli 2009 sachlich zuständig. Die im Einspracheentscheid der Sozialbehörde vom 16. September 2008 genannte Rechtsmittelbelehrung, wonach beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden könne (vgl. Urk. 8/1 Dispositiv-Ziff. 6), sowie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats vom 28. Mai 2009, wonach beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. IV), erweisen sich demnach als unrichtig.
Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG); ein solcher ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen.
1.4 Der angefochtene Beschluss wurde somit von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen. Die sachliche Unzuständigkeit stellt in der Regel einen Nichtigkeitsgrund dar, jedoch liegt darin nicht durchwegs ein derart offensichtlicher Mangel, dass stets Nichtigkeit angenommen werden muss. Gegen die Nichtigkeit und die damit verbundene Aufhebung des fraglichen Entscheides kann insbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie sprechen. Dies trifft vorliegend zu: Sowohl die dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2007 wie auch der daraufhin ergangene Einspracheentscheid vom 16. September 2008 wurden von der sachlich zuständigen Behörde erlassen. Nichtigkeit käme somit einzig bezüglich des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses in Betracht. Da das hiesige Gericht jedoch ohnehin zur Beurteilung des Einspracheentscheides vom 16. September 2008 sachlich zuständig ist, kann auf eine Aufhebung des genannten Beschlusses verzichtet werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegner zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel nicht eintraten. Die eventualiter beantragte materielle Prüfung der Beschwerdesache (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) ist deshalb vorliegend nicht vorzunehmen.
2.2 Die Beschwerdegegner gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch den Leistungsentscheid vom 27. April 2007, wonach die Krankenkrassenprämien für die Kinder neu im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin verbucht würden, nicht beschwert sei, da ihr allein aus der Prämienübernahme für die Kinder kein rechtlicher oder finanzieller Nachteil erwachse. Solange sie nicht zur Rückerstattung dieser Leistungen verpflichtet werde, bestehe daher keine Beschwer (Urk. 8/1 Ziff. 6). Eine Rückerstattungspflicht aufgrund finanziell günstigerer Verhältnisse sei nicht zu befürchten, da dies im EG-KVG nicht vorgesehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin nach der Ablösung von der Sozialhilfe weiterhin und entgegen der Scheidungsvereinbarung die Krankenkassenprämien für die Kinder übernehmen müsse, sei dies auf dem zivilen Rechtsweg zu korrigieren (Urk. 2 S. 5 Ziff. 6.1 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie müsse aufgrund des angefochtenen Entscheides, auch nachdem sie selbst keine Sozialhilfe mehr beziehe, die Prämien für die Kinder weiterhin selbst übernehmen, obwohl gemäss Scheidungsurteil der Kindsvater dazu verpflichtet sei. Die fraglichen Prämien seien nicht in ihrem, sondern im Sozialhilfebudget des Kindsvaters zu berücksichtigen. Zudem müsse sie davon ausgehen, dass sie dereinst die von der Sozialhilfe übernommenen Prämien zurückerstatten müsse. Sie sei deshalb beschwert (Urk. 1 S. 7 ff.).
2.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Rechtsprechungsgemäss gilt als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 133 V 188 Erw. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.5 Vorliegend ist die Frage der Beschwer und damit der Beschwerdelegitimation einzig hinsichtlich des Umstands zu prüfen, dass die Krankenkassenprämien der Kinder der Beschwerdeführerin in dem Zeitraum, in dem sie Sozialhilfe bezog, ihrem Budget zugeschlagen wurden. Ob sie nach Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit weiterhin für diese Prämien aufzukommen hat, stellt eine zivilrechtliche Frage dar, die vom hiesigen Gericht nicht zu beurteilen ist, zumal es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehlt.
2.6 Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, bewirkt die Aktivierung der Krankenkassenprämien der Kinder im Sozialhilfebudget der Beschwerdeführerin mindestens für den Zeitraum des Sozialhilfebezugs keinen Nachteil. Für diesen hier massgeblichen Zeitraum bestand selbst in Anbetracht der vorstehend genannten, weit gehenden Legitimationsgründe weder ein praktisches noch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Leistungsentscheides vom 27. April 2007: Die Beschwerdeführerin hatte einerseits die Prämien nicht selbst zu bezahlen, diese wurden von der Gemeinde übernommen. Andererseits ist aufgrund von § 20 Abs. 2 EG KVG, wonach die Gemeinden einzig unrechtmässig ausgerichtete oder zweckwidrig verwendete Prämienübernahmen zurückfordern, nach Lage der Akten auch keine Rückerstattungsverpflichtung zu befürchten. Erst wenn dieser Fall - was nicht anzunehmen ist - eintreten sollte, wäre ein schutzwürdiges Interesse und damit eine Rechtsmittellegitimation zu bejahen. Die Beschwerdegegner traten demnach zu Recht nicht auf die vorgängig erhobenen Rechtsmittel ein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
3. Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selbst zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 GSVGer).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 Erw. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235).
Nachdem die Legitimation mangels Rechtsschutzinteresses zu verneinen ist und deshalb offensichtliche Aussichtslosigkeit vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ablehnten. Auch für das vorliegende Verfahren ist das Gesuch deshalb abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Baumberger
- Bezirksrat Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Sozialbehörde der Stadt Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).