Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK
Hotzestrasse 53, Postfach, 8042 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1926, leidet unter anderem an einer Gangunsicherheit, Balancestörung, erheblicher Dyspnoe und starker Adipositas (Urk. 18/1). Seit Januar 2008 wird sie von der Spitex betreut (Urk. 11/38/1, Urk. 18/2). Die Krankenkasse SLKK, bei welcher X.___ obligatorisch für Krankenpflege versichert ist, vergütete ihr zunächst die in Rechnung gestellten Spitex-Kosten (vgl. Urk. 3/4/1-6). Auf die ärztliche Spitex-Anordnung von Dr. med. Y.___ vom 29. Januar 2009 hin, in welcher der voraussichtliche Pflegeaufwand für die Dauer vom 13. Februar bis 13. Mai 2009 mit 99 Stunden quantifiziert wurde (Urk. 11/37), kündigte die SLKK eine Leistungskürzung auf 48,5 Stunden pro Quartal per 13. Februar 2009 an (Urk. 11/33). In diesem Sinne verfügte sie am 5. Juni 2009, gegen welche Verfügung die Versicherte Einsprache erhob (Urk. 11/27-28, Urk. 11/29). Nachdem Dr. Y.___ am 7. Mai 2009 eine Spitex-Anordnung mit voraussichtlichem Pflegeaufwand von 115 Stunden mit Wirkung ab 14. Mai 2009 ausgestellt hatte (Urk. 11/32), hielt die SLKK mit Verfügung vom 21. Juli 2009 fest, ab 14. Mai 2009 würden die beantragten Spitexleistungen auf insgesamt 48,5 Stunden pro Quartal gekürzt (Urk. 11/21). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einsprache (Urk. 11/18). Mit Entscheid vom 7. August 2009 wies die Krankenkasse SLKK die gegen die Verfügung vom 5. Juni 2009 erhobene Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 11. September 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die SLKK sei zu verpflichten, Spitex-Leistungen im Umfang von insgesamt 99 Stunden pro Quartal zu übernehmen. Eventualiter seien weitere Abklärungen über die Notwendigkeit und den Zeitbedarf der Spitex-Leistungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die SLKK schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 17, Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durch Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG). Gemäss Art. 33 Abs. 2 KVG bezeichnet der Bundesrat unter anderem die nicht von Ärzten oder Ärztinnen oder von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen nach Art. 25 Abs. 2 KVG näher. Gestützt auf Art. 33 Abs. 5 KVG hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Art. 33 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) übertragen. Aufgrund dieser Kompetenznorm hat das Departement in Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV]) den Leistungsbereich bei Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim bestimmt.
Nach Art. 7 Abs. 1 KLV übernimmt die Versicherung unter anderem die von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag erbrachten Leistungen. Gemäss Abs. 2 umfassen die Leistungen im Sinne von Abs. 1 Massnahmen der Abklärung und Beratung (lit. a), der Untersuchung und Behandlung (lit. b) sowie der Grundpflege (lit. c). Die Massnahmen nach lit. a werden umschrieben mit "1. Abklärung des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten und Planung der notwendigen Massnahmen zusammen mit Arzt (Ärztin) und Patient (Patientin)" und "2. Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen". Zu den Massnahmen der Grundpflege (lit. c) gehören die allgemeine Grundpflege bei Patienten und Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken (Ziff. 1) sowie die psychiatrische oder psychogeriatrische Grundpflege (Ziff. 2).
1.2 Für die Leistungen der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege zu Hause, die sogenannten Spitex-Leistungen, konnten die Tarifverträge nach Art. 9 Abs. 3 KLV in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung vorsehen, dass ein bestimmter Zeitbedarf pro Tag oder Woche in der Regel nicht überschritten werden durfte (sogenanntes Zeitbudget). Die seit 1. Januar 1998 in Kraft stehende Fassung von Art. 9 Abs. 3 KLV erwähnt keine zeitliche Einschränkung mehr. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde mit Art. 8a KLV eine Bestimmung über das Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Krankenpflege zu Hause in die KLV eingefügt. Nach Abs. 3 dieser Norm dient das Verfahren der Überprüfung der Bedarfsabklärung sowie der Kontrolle von Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen sind zu überprüfen, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden; bei voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal sind systematische Stichproben vorzunehmen. Im für den Kanton Zürich geltenden Spitex-Vertrag zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zwischen dem Verband Zürcher Krankenversicherer (VZKV) und dem Spitex-Verband Kanton Zürich ist in Konkretisierung von Art. 8a Abs. 3 KLV vorgesehen, dass die Krankenversicherer in bestimmten Fällen bis zu 80 Stunden pro Quartal ohne besondere Kontrollmassnahmen übernehmen. Das nach alt Art. 9 Abs. 3 KLV massgebende Zeitbudget wurde damit durch eine blosse Kontrollvorschrift ersetzt. Unverändert ist geblieben, dass über eine bestimmte Grenze hinaus Leistungen nur erbracht werden nach einer vorgängigen Prüfung der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahme (vgl. BGE 126 V 336 1b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 10. Mai 2007, K 141/06, Erw. 1b).
1.3 In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verlangt, dass die Leistungen nach den Artikeln 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit besagt - wie bereits unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) -, dass die Krankenversicherer dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kostengünstigere dieser Massnahmen aufzukommen haben. Dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme kommt dabei nur Bedeutung zu mit Bezug auf verschiedene in Betracht fallende Behandlungsmethoden, nicht dagegen im Hinblick darauf, ob sich der Aufwand einer an sich geeigneten und wissenschaftlich anerkannten Methode gemessen an dem zu erwartenden Behandlungserfolg noch rechtfertigen lässt. Letzteres kann lediglich unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips von Bedeutung sein, und nur ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Kosten und dem zu erwartenden Erfolg vermag hier eine Leistungsverweigerung zu begründen. Die Krankenversicherer haben somit auch für kostspielige Massnahmen aufzukommen, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengünstigere Methode zur Verfügung steht und die Massnahme sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt (vgl. RKUV 1999 KV Nr. 64 S. 67 f. Erw. 3a+b mit Hinweisen). Ferner kann die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit auch schon dort in den Hintergrund treten beziehungsweise nur noch im Rahmen des allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzips massgebend sein, wo eine von mehreren grundsätzlich in Frage kommenden Leistungen wesentlich zweckmässiger und wirksamer aber teurer ist (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, S. 52).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 reduzierte die SLKK die Kostenübernahme für Spitexleistungen mit Wirkung per 13. Februar 2009 (Urk. 11/29). Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 entschied sie im gleichen Sinn mit Wirkung per 14. Mai 2009 (Urk. 11/21). Mit Einspracheentscheid vom 7. August 2009 bestätigte sie lediglich die Verfügung vom 5. Juni 2009 (Urk. 2) betreffend die Leistungspflicht vom 13. Februar bis 13. Mai 2009. Zu prüfen ist somit vorliegend einzig der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 13. Februar bis 13. Mai 2009.
2.2
2.2.1 Das streitige Leistungsbegehren stützt sich auf die ärztliche Anordnung von Dr. Y.___. Leistungserbringerin ist die Spitex Z.___. Dabei handelt es sich um eine nach Art. 51 KVV zugelassene Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Die formellen Voraussetzungen für eine Vergütung der streitigen Massnahmen durch den Krankenversicherer sind damit erfüllt.
2.2.2 Aufgrund der Angaben der Spitex quantifizierte Dr. Y.___ mit ärztlicher Anordnung vom 29. Januar 2009 den voraussichtlichen Bedarf an Leistungen nach Art. 7 KLV für das kommende Quartal vom 13. Februar bis 13. Mai 2009 wie folgt: 4 Stunden für Abklärung und Beratung, 5 Stunden für Untersuchung und Behandlung und 90 Stunden für Grundpflege (Urk. 11/37).
Der geltend gemachte Bedarf für die Abklärung und Beratung sowie für die Untersuchung wird von der SLKK nicht bestritten. Bestritten und zu prüfen ist der Umfang für die Grundpflege. Die SLKK erachtet 90 Stunden pro Quartal für die Grundpflege als zu viel und daher als nicht mehr zweckmässig und wirtschaftlich. In der Verfügung vom 5. Juni 2009 und im Einspracheentscheid vom 7. August 2009 setzte sie für die Grundpflege 39,5 Stunden pro Quartal ein (Urk. 2, Urk. 11/29, vgl. auch Urk. 11/31). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anerkannte sie unter Verweis auf entsprechende Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. A.___, Facharzt für Rechtsmedizin, 60 Stunden pro Quartal für die Grundpflege (Urk. 11/5, Urk. 21, Urk. 22).
2.3 Im April 2009 verlangte die SLKK von der Spitex ein erstes Mal die Bedarfsabklärung und die Pflegeplanung (Urk. 11/36, Urk. 11/37-45). Dieser ist zu entnehmen, dass die 83-jährige Beschwerdeführerin alleine in einer 4-Zimmer-Wohnung im 3. Stock lebt. In ihrer Mobilität sei sie eingeschränkt. Sie gehe an Stöcken oder einem Rollator. In die Badewanne könne sie nicht mehr steigen. An den Beinen habe sie Ödeme. Es bestehe die Gefahr eines Hautdefekts. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe für das Anziehen der Kompressionsstrümpfe am Morgen und das Ausziehen der Strümpfe am Abend. Des Weiteren bedürfe sie der Unterstützung beim Duschen und bei der Haut-, Haar- und Nagelpflege. Geduscht werde zweimal die Woche und die Haare würden einmal die Woche gewaschen. Es sei eine Hautkontrolle an diversen Körperstellen notwendig, insbesondere an den Beinen, am Rücken sowie an den Bauch- und Brustfalten. Bei Bedarf seien die entsprechenden Stellen zu waschen, zu trocknen und einzucremen. Sodann geht aus der Dokumentation hervor, dass die Beschwerdeführerin früher auswärts zur Pedicure ging. Diese wird mittlerweile von der Spitex übernommen. Sodann wird mit der Beschwerdeführerin ein Gehtraining im Treppenhaus durchgeführt. Die Pflegesituation wird als einfach eingestuft. Ein Zeitbedarf für die einzelnen Leistungen wird seitens der Spitex nicht angegeben (Urk. 11/38-45).
Im August 2009 holte die SLKK erneut bei der Spitex eine Pflegeplanung ein (Urk. 11/14; Urk. 11/7-13). Dabei handelt es sich um jene, die im April 2009 einverlangt worden war. Der Vertrauensarzt weist zu Recht darauf hin (vgl. Urk. 22 S. 5-8), dass einzelne, an sich identische Blätter ein anderes Schriftbild aufweisen und detailliertere Aufzeichnungen enthalten, die die Vorgänge vor April 2009 betreffen (z.B. das Blatt P1, Urk. 11/9/1 und Urk. 11/39/2). Dabei handelt es sich indessen nicht um entscheidrelevante Einträge. Im Übrigen betreffen die meisten Ergänzungen in der Pflegeplanung den Zeitraum nach April 2009 (Urk. 11/7-13). So findet sich ein Vermerk vom 11. Mai 2009, wonach Brust-, Bauch- und Leistenfalten zu waschen und trocknen seien. Gemäss einem separaten Vermerk gleichen Datums auf dem gleichen Blatt sind Gazen in Falten einzulegen und die Beine einzucremen (Urk. 11/9/3). Aus der Dokumentation geht sodann hervor, dass im Juni 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintrat. So wurde Mitte Juni das Treppentraining gestoppt (Urk. 11/9/2). Am 29. Juni 2009 wurde vermerkt, der Hausarzt sei über Veränderungen des Allgemeinzustands zu informieren wegen Blaseninfekten, verstärktem Durchfall, verstärkter Depression und verstärkten Atemproblemen (Urk. 11/8/2, Urk. 11/9/1, Urk. 11/9/3). Des Weiteren findet sich für den 17. August 2009 der Eintrag, dass es seit Juni 2009 als Folge der regelmässigen Faltenpflege keinen Hautausschlag mehr gegeben habe. Die Pflegemassnahmen würden deshalb beibehalten. Vermerkt werden "½ bis ¾ Stunden inkl. Beinpflege und Gummistr.". Für das Duschen werden 1 bis 1 ¼ Stunden veranschlagt (Urk. 11/9/3).
Der Vertrauensarzt der SLKK, Dr. A.___, kam in Würdigung der Dokumentationsblätter zum Schluss, als Massnahmen der Grundpflege seien ausgewiesen: einmal pro Woche duschen, einmal pro Woche duschen mit Haare waschen und trocknen, tägliches Eincremen von Hautstellen, täglich Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen und zweimal pro Woche oder bei Bedarf Hilfe beim Ankleiden. Zudem stellte er fest, es würden keine Hilfestellungen bei der täglichen Körperpflege geltend gemacht. Den Einträgen vom 11. Mai 2009 mass er angesichts dessen, dass sie zwei Tage vor Ablauf der Pflegeperiode erfolgten, keine relevante Bedeutung auf die Gesamtzahl der Pflegestunden im Quartal vom 13. Februar bis 13. Mai 2009 zu. Den Zeitbedarf errechnete er aufgrund von Erfahrungswerten wie folgt (Urk. 22 S. 13):
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