Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2009.00068
KV.2009.00068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili


Verfügung vom 2. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
Hauptsitz, Rechtsdienst
Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2009 (Urk. 2) lehnte die Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung eine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung für eine Behandlung mittels Unterkiefer-Totalprothese mit Implantatverankerung ab.
         Mit einer am 27. September 2009 datierten (Urk. 1) und der Post am 28. September 2009 übergebenen Eingabe (vgl. Couvert zu Urk. 1) ersuchte A.___ sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

2.       A.___ wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 5) unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. September 2009 mit Arztberichten und Arztzeugnissen zu belegen und eine rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen.
         Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Urk. 7) beantragte A.___, es sei ihm in Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Oktober 2009 die Frist erneut um 20 Tage zu erstrecken.


Erwägungen:
1.
1.1     Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden (§ 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
         Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.2     Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge-halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.       Aufgrund der Track & Trace-Information der Post betreffend die Sendenummer 98.38.111935.00080198 ist erstellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. August 2009 (Urk. 2) gleichentags der Post übergeben und am 25. August 2009 zugestellt wurde (Urk. 3-4). Das am 27. September 2009 der Post übergebene Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 1) wurde demnach vier Tage nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist gestellt.
         Eine verspätete Beschwerdeerhebung führt zur formellen Erledigung des Verfahrens mittels Nichteintretensentscheid, sofern nicht dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu entsprechen ist. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.
3.1     Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Ver-säumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 41 Rz 6), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 87 Erw. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen beispielsweise keine Wiedereinsetzung, wohl aber Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2000 in Sachen K., C 350/00, Erw. 2a). Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGE 112 V 256).
3.2     Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist begründete der Be-schwerdeführer damit, dass die Sommerhitze, eine Darmkrebsoperation und eine wiederkehrende Ösophagie zu einer kompletten Erschöpfung seiner Kräfte geführt hätten. Da sich sein Zustand nicht habe bessern wollen, habe der behandelnde Arzt weitere Untersuchungen angeordnet, die noch im Gange seien (Urk. 1). In seiner Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Urk. 7) machte er sodann geltend, er habe absichtlich um eine Fristerstreckung von 30 Tagen gebeten, da er seine Ärzte nicht nötigen könne, ihm fristgerecht ein Zeugnis auszustellen. Mehr als immer nachzufragen, liege ausserhalb des ihm Möglichen (Urk. 7 S. 1).
3.3     Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 Erw. 3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 47/06 vom 4. Dezember 2006 Erw. 5.2 mit Hinweisen).
3.4     Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, seine allfällige durch Krankheit verursachte Handlungsunfähigkeit mit Arztberichten und Arztzeugnissen zu belegen, in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Urk. 7) nicht nach. Infolge fehlender Arztberichte und Arztzeugnisse ist es nicht möglich, die Schwere der gesundheitlichen Beschwerden zu beurteilen. Ebenso wenig ist belegt, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar war, eine Drittperson mit der Fristwahrnehmung zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, die erforderlichen Vorkehren zu treffen, wenn er am 27. September 2009, mithin lediglich vier Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist und trotz angeblich nicht verbessertem Gesundheitszustand sowie weiteren angeordneten ärztlichen Untersuchungen, selber ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen konnte.
         Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen Krankheit ist somit abzulehnen.

4.
4.1     Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, die versäumte Rechtshandlung (hier: Beschwerde) nachzuholen (Urk. 5 S. 2-3). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 (Urk. 7) erneut eine Fristerstreckung von 20 Tagen, ohne jedoch eine rechtsgenügliche Beschwerde nachzureichen.
4.2     Die Eingaben vom 27. September 2009 (Urk. 1) und 26. Oktober 2009 (Urk. 7) genügen den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht.
         Da der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung innert der angesetzten Frist nicht nachholte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder Krankheits- noch sonstige entschuldbare, gewichtige Gründe vorliegen, die eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen vermögen. Ausserdem versäumte es der Beschwerdeführer, eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nachzureichen.
         Dies führt ohne Weiterungen zur Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Der Einzelrichter verfügt:
1.         Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 27. September 2009 wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).