KV.2009.00073
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ Staatsangehörige A.___, geboren C.___, ist bei der D.___ krankenversichert (Urk. 9/1/2-3). Am 2. Februar 2009 zog sie von B.___ nach E.___ (Urk. 9/1/1). Am 30. Januar 2009 hatte die Gemeinde E.___ die Akten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen zur Prüfung, ob A.___ vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit werden könne (Urk. 9/1). Die Gesundheitsdirektion stellte A.___ daraufhin am 16. Februar 2009 die entsprechenden Unterlagen zu mit der Auflage, diese vollständig ausgefüllt zu retournieren (Urk. 9/2). Nachdem A.___ auf das Schreiben vom 16. Februar 2009 nicht reagiert hatte, erliess die Gesundheitsdirektion am 29. Mai 2009 eine Verfügung, mit der sie das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ablehnte und A.___ verpflichtete, spätestens bis zum 31. August 2009 bei einem schweizerischen Krankenversicherer eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 9/4). Dagegen erhob A.___, die inzwischen nach F.___ umgezogen war, am 2. Juli 2009 unter Beilage einer Bestätigung über die Krankenversicherung bei der D.___ Einsprache (Urk. 9/8), worauf ihr die Gesundheitsdirektion am 20. Juli 2009 einerseits das Bestätigungsformular H zur Unterzeichnung durch die D.___ zustellte und sie anderseits aufforderte, ein aktuelles Arztzeugnis über eine bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung oder die Ablehnung eines Versicherungsantrags durch einen schweizerischen Krankenversicherer einzureichen (Urk. 9/9). Am 27. August 2009 teilte A.___ der Gesundheitsdirektion mit, die D.___ habe es abgelehnt, das Bestätigungsformular H zu unterzeichnen. Sie habe nun bei verschiedenen Krankenkassen Antrag auf Aufnahme in die Krankenversicherung gestellt, jedoch noch keine Antwort erhalten. Zudem sei sie seit dem 1. August 2009 nicht mehr erwerbstätig und es sei fraglich, ob sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und ob sie überhaupt in der Schweiz bleibe. Aus diesen Gründen ersuche sie um Erstreckung der am 20. Juli 2009 angesetzten 30tägigen Frist (Urk. 9/10).
Nachdem sich A.___ in der Folge nicht mehr hatte vernehmen lassen, wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache mit Entscheid vom 15. September 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ am 15. Oktober 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). A.___ verzichtete auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2010 angezeigt wurde (Urk. 12).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist B.___ Staatsangehörige mit einer Adresse in der Schweiz und war hier mindestens bis Ende Juli 2009 erwerbstätig. Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; FZA) erfasst ist.
In sachlicher Hinsicht ist das FZA ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) zur Diskussion stehen.
Es ist deshalb gestützt auf das FZA beziehungsweise gestützt auf die darin anwendbar erklärte Verordnung 1408/71 das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 zählen verschiedene Ausnahmen und Sondernormen auf, die hier unbestrittenermassen nicht erfüllt sind. Damit gelangt - wie die Gesundheitsdirektion im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat - während der Dauer der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin schweizerisches Recht zur Anwendung. Da Arbeitslose ebenfalls "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 sind, und auch nichterwerbstätige Personen, die einem Zweig der Sozialversicherung unterstehen, als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung qualifiziert werden (Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der Verordnung 1408/71, in: Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 37 und S. 68; derselbe, Über den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff im Sinne des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71, Sonderdruck aus "Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge", Bern 2008, S. 45 f.), bleibt das schweizerische Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 auch anwendbar, wenn die Beschwerdeführerin - was nach der Aktenlage nicht feststeht - ab 1. August 2009 Arbeitslosenentschädigung bezog oder als Nichterwerbstätige der schweizerischen AHV-Beitragspflicht unterstand.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Dementsprechend sind in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und in Art. 6 Abs. 1 KVV verschiedene Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungs-obligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So erklärt Art. 2 Abs. 7 KVV, dass Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, sofern sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Und Art. 2 Abs. 8 KVV ermöglicht denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hatte bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids - der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfbarkeit bildet (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366) - unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf Art. 2 Abs. 8 KVV und macht geltend, sie verfüge bei der D.___ über einen Versicherungsschutz, der weit über die Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hinausgehe. Wegen ihrer Krankheitsanamnese sei zudem damit zu rechnen, dass sie sich nicht oder nur zu sehr hohen Prämien gleichwertig zusatzversichern könnte (Urk. 1).
In Frage käme gegebenenfalls auch eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 7 KVV, wenn die Beschwerdeführerin nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit Ende Juli 2009 weder eine neue Erwerbstätigkeit aufnahm noch Arbeitslosenentschädigung beziehen konnte, sondern als Nichterwerbstätige in der Schweiz verblieb.
3.3 Die Gesundheitsdirektion hat in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin bei der D.___ gegenüber den Leistungen aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung Lücken aufweist. So hält insbesondere § 1 Abs. 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (Urk. 9/12/2) fest, dass der Versicherer bei Pflegekosten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - wozu gestützt auf das FZA auch die Schweiz zu zählen ist - anfallen, höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei der Pflege in der B.___ zu erbringen hätte. Eine analoge Regelung findet sich in § 1 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Urk. 9/12/1), wo festgehalten ist, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er in B.___ zu erbringen hätte, falls die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt.
Eine weitere Schlechterstellung gegenüber dem schweizerischen Versicherungsschutz stellt die Regelung in § 5 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Urk. 9/12/1) dar, wonach auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind. Denn das KVG kennt weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen einen Leistungsausschluss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen S. vom 31. Oktober 2007, KV.2006.00087, Erw. 3.3.4 mit Hinweisen).
Damit kann nicht gesagt werden, die Unterstellung unter die schweizerische Krankenpflegeversicherung hätte im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes zur Folge, und es kann nicht einmal von einem gleichwertigen Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 7 KVV ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat sodann in keiner Weise dargetan, dass sie sich aus krankheitsbedingten Gründen in der Schweiz nicht gleichwertig versichern könnte; die blosse Behauptung, die sie gegenüber der Gesundheitsdirektion und in der Beschwerde erhoben hat, reicht dazu nicht aus. Eine Erschwernis wegen des Alters ist in Anbetracht ihres Jahrgangs ohnehin zu verneinen.
3.4 Die Gesundheitsdirektion hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).