Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 25. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: X.___
c/o Y.___
gegen
Gemeinde Z.___
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980 und Staatsbürger des Landes V.___, meldete der Gemeinde Z.___ am 11. Mai 2009 seinen Zuzug aus dem EU-Land U.___ (Wohnsitzbestätigung vom 23. November 2009, Urk. 7/12). Mit den Briefen vom 14. Mai und vom 11. Juni 2009 (Urk. 7/11 und Urk. 7/10) machte die Gemeinde Z.___ X.___ auf das schweizerische Versicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn dazu auf, seine Krankenkasse bekanntzugeben beziehungsweise sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern. Nachdem sie keine Antwort erhalten hatte, hielt sie ihn mit Schreiben vom 15. Juli 2009 zum persönlichen Erscheinen bis am 4. August 2009 und zur Belegung seiner Krankenversicherung an, ansonsten er einem schweizerischen Krankenversicherer zugewiesen werde (Urk. 7/8).
In der Folge wies die Gemeinde Z.___ X.___ mit Verfügung vom 12. August 2009 per 1. Juni 2009 der Krankenkasse Q.___ zu (Urk. 7/7). Dieser erhob am 7. September 2009 Einsprache (Urk. 7/5 und das E-Mail vom 17. September 2009, Urk. 7/4) und legte die Bescheinigung der Versicherung W.___ vom 31. August 2009 bei, wonach er dort krankenversichert sei (Urk. 7/6). Mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 wies die Gemeinde Z.___ die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Zuweisung zur Krankenkasse Q.___ sei aufzuheben und die Versicherung bei der Versicherung W.___ sei als ausreichend zu akzeptieren (Urk. 1). Die Gemeinde Z.___ schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). X.___ liess die ihm angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 28. Dezember 2009, Urk. 8) unbenützt verstreichen, was den Parteien am 17. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB.
1.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben (lit. a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b).
Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch (andere) Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c).
1.3 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbesondere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbesondere aufgrund des FZA, gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
2.
2.1 Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.
2.2 Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Demgegenüber ist es nach § 5 EG KVG Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden.
§ 6 Abs. 1 der Verordnung zum EG KVG (Vo EG KVG) wiederholt, dass Gesuche um Ausnahme von der Versicherungspflicht mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen sind. Tritt die Gesundheitsdirektion auf ein Gesuch nicht ein oder lehnt sie es ab, so hat sich die Person nach § 6 Abs. 2 Vo EG KVG innert dreier Monate für Krankenpflege zu versichern.
2.3 Gemäss der Aufgabenverteilung in § 4 und § 5 EG KVG ist es also die Gemeinde, die zu ermitteln hat, ob auf eine Person das schweizerische Recht tatsächlich zur Anwendung gelangt und ob sie nach diesem Recht dem schweizerischen Versicherungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Bejahendenfalls informiert sie die Person darüber und fordert sie zur Bekanntgabe ihres schweizerischen Krankenversicherers beziehungsweise zum Abschluss einer Versicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherer auf. Die Gesundheitsdirektion kommt dann zum Zug, wenn eine solche Person ein Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium aufgrund einer Ausnahmebestimmung stellt, und wiederum die Gemeinde ist zuständig, wenn eine versicherungspflichtige Person - sei es, dass sie kein Befreiungsgesuch gestellt hat oder dass deren Befreiungsgesuch abgelehnt worden ist - sich nicht von sich aus bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern lässt und deshalb von Amtes wegen einem solchen zugewiesen werden muss.
2.4 Aufgrund der Rechtsnatur der Befreiung von der Versicherungspflicht als Gestaltungsakt bleibt die Versicherungspflicht einer Person so lange bestehen, als die Befreiung nicht vorgenommen worden ist. Dabei hat eine Zuweisung zwar zu unterbleiben, solange die Gesundheitsdirektion über ein hängiges Befreiungsgesuch noch nicht entschieden hat, was sich aus § 6 Abs. 2 Vo EG KVG ergibt. Hingegen muss mit einer Zuweisung nicht zugewartet werden, wenn ein Befreiungsgesuch bereits abgelehnt worden, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen G. vom 24. April 2003, KV.2002.00106, Erw. 4.2).
3.
3.1 Nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Erw. 2.3) hatte die Beschwerdegegnerin zunächst zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer den schweizerischen Rechtsvorschriften untersteht.
3.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss der Wohnsitzbestätigung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1) Staatsbürger des Landes V.___. Zwischen der Schweiz und dem Land V.___ besteht kein Staatsvertrag, was die Beschwerdegegnerin offenbar dazu veranlasst hat, unmittelbar nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen, ob der Beschwerdeführer dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht.
Wären die schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar, so fiele eine Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ernsthaft in Betracht, denn der Beschwerdeführer ist gemäss der Wohnsitzbestätigung Inhaber der Kurzaufenthaltsbewilligung L, die zum Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer von bis zu höchstens zwei Jahren berechtigt (Art. 32 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Als solcher wäre er, auch wenn er mit seiner Einreise in die Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23-26 ZGB begründet hätte, gestützt auf die ausdehnende Regelung in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterworfen, denn in dieser Bestimmung werden die Personen mit befristeten, mehr als drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligungen nach Art. 32 AuG ausdrücklich genannt.
3.3 Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus dem EU-Land U.___, also aus einem Land, das Mitglied der EU ist, in die Schweiz eingereist ist. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom FZA erfasst ist. Gemäss Art. 1 FZA erstreckt sich der persönliche Geltungsbereich auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten; in Art. 2 Abs. 1 der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) wird jedoch präzisiert, dass neben den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates auch Staatenlose und Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, vom persönlichen Geltungsbereich umfasst sind. Der Begriff "Flüchtling" hat gemäss Art. 1 lit. d der Verordnung 1408/71 die Bedeutung, die in Art. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegt ist.
Wäre der Beschwerdeführer Flüchtling und fiele somit in den Anwendungsbereich des FZA und der Verordnung 1408/71, so richtete sich die Frage nach dem anwendbaren Recht nach den Regeln in Art. 13-17 der Verordnung 1408/71, die unter dem Titel II mit der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" stehen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Es gilt somit grundsätzlich das Recht des Beschäftigungslandes. Des Weiteren sind in Art. 14-17 der Verordnung 1408/71 verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 statuiert. Sodann unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung 1408/71 eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass gemäss den Vorschriften im Titel II die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates auf sie anwendbar würden, subsidiär den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Massgabe allein dieser Rechtsvorschriften.
3.4 Für die Frage, ob auf den Beschwerdeführer das schweizerische Recht anwendbar ist, ist demnach zunächst von Bedeutung, ob er Flüchtling im dargelegten Rechtssinn ist. Ist dies nicht der Fall, so gelangen nach dem oben Gesagten die schweizerischen Rechtsvorschriften des KVG und der KVV direkt zur Anwendung. Ist dies hingegen der Fall, so ist in Anwendung der Normen in Art. 13-17 der Verordnung 1408/71 zunächst zu prüfen, ob und wo der Beschwerdeführer erwerbstätig ist. Ob der Beschwerdeführer überhaupt erwerbstätig ist, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beantwortet werden, da entgegen der Annahme in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 1) zumindest in den eingereichten Akten kein Arbeitsvertrag vorliegt und der Beschwerdeführer vorbrachte, er erhalte von der Firma A.___, wo er zur Ausführung seiner Diplomarbeit beschäftigt sei, keinen Lohn, sondern nur eine Spesenvergütung (Urk. 1). Zudem trug die Beschwerdegegnerin in ihrem Formular "Obligatoriumskontrolle" vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/9) als Beruf "Diplomand" ein, und die Frage nach dem Arbeitgeber liess sie unbeantwortet. Bei Anwendbarkeit der Verordnung 1408/71 kann ferner von Bedeutung sein, wo der Beschwerdeführer wohnt, wobei dieser Begriff in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert wird. Dabei deuten die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, wonach er den grössten Teil seiner (Diplom-)Arbeit vom EU-Land U.___ aus verrichte, auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Land U.___ hin, währenddem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich in der Gemeinde Z.___ angemeldet und eine hiesige Adresse angegeben hat, für einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz wenigstens während einer gewissen Zeitdauer sprechen könnte.
3.5 Da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zum relevanten Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu stellen, sondern ihn nur mehrmals dazu aufgefordert hat, den Nachweis der Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse zu erbringen (Urk. 7/10-11 und Urk. 7/8), darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 ist daher aufzuheben, womit die Zuweisung zur Krankenkasse Q.___ dahinfällt, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die nötigen Abklärungen noch nachzuholen. Wenn sich herausstellen sollte, dass auf den Beschwerdeführer das schweizerische Recht anwendbar ist und dass er vom Versicherungsobligatorium grundsätzlich umfasst ist, sind seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift zudem als sinngemässes Befreiungsgesuch an die Gesundheitsdirektion weiterzuleiten. Denn es fällt insbesondere eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV (Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten) in Betracht.
Es wird indessen zu prüfen sein, ob und wieweit diese nachträglichen Abklärungen und ein allfälliger neuer Zuweisungsentscheid überhaupt noch Wirkung entfalten können. Denn sollte der Beschwerdeführer unterdessen wieder im EU-Land U.___ leben und arbeiten, so wäre ein nur für die Vergangenheit wirksamer Beitritt zu einer schweizerischen Krankenkasse nicht mehr möglich (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Z.___ zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gemeinde Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).