Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 23. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der Y.___ Staatsangehörige X.___, geboren 1971, ist bei der B.___, Z.___ (A.___; nachfolgend: B.___), krankenversichert (Urk. 7/8/1). Am 25. März 2008 zog er von A.___ in die Schweiz und liess sich in C.___ nieder (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1). Mit Schreiben vom 11. August 2008 ersuchte er die D.___ um Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Urk. 7/1/2). Diese leiteten das Befreiungsgesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weiter (Urk. 7/1/1). Die Gesundheitsdirektion forderte X.___ in der Folge auf, die zur Bearbeitung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 31. März 2009 wies sie das Gesuch ab und verpflichtete ihn, bis spätestens 31. Mai 2009 bei einem schweizerischen Krankenversicherer nach seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. April 2009 (Urk. 7/5) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Oktober 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. November 2009 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stattzugeben (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Die Parteien hielten in der Replik vom 25. Januar 2010 (Urk. 10) respektive Duplik vom 5. Februar 2010 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer ist Y.___r Staatsangehöriger mit Adresse und Arbeitsort in der Schweiz (Urk. 7/12). Es liegt damit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
1.3 Der Beschwerdeführer arbeitet als Geschäftsführer für die E.___, T.___ (G.___), in H.___ (Urk. 7/12). Er ist deshalb dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den Sonderregelungen in Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 bestehen keine, so dass die Frage der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht zu beantworten ist.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
2.3 Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen im Kanton Zürich, wo er lebt und arbeitet. Damit liegt nicht nur sein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch sein Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht der Beschwerdeführer damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.2 Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer bisher bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der B.___ ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
Auch sind die in Erwägung 2.2 hiervor aufgezählten Vorschriften nicht auf die Situation des Beschwerdeführers anwendbar. Insbesondere liegt kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. In Bezug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin vorsehen, ist hier - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 3 f.) - einzig Art. 2 Abs. 8 KVV näher zu prüfen (vgl. Erwägung 3.3 hernach). Denn die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird, sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen, und fallen damit ausser Betracht. Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt; ausserdem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in A.___ einem Versicherungsobligatorium unterstünde. Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden.
3.3
3.3.1 Mit dem Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Art. 2 Abs. 8 KVV soll damit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann. Für diese unterschiedliche Behandlung von Personen, bei denen solche Gründe des Alters und/oder Gesundheitszustandes vorliegen, auf der einen und von Personen, bei denen solche Gründe fehlen, auf der andern Seite gibt es einen vernünftigen Grund. Dieser liegt im Zweck des Obligatoriums, der nicht nur darin besteht, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Diese Funktion des Obligatoriums würde nämlich vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Versicherung von der durch das Obligatorium bezweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 4.3).
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Leistungen seiner aktuellen Krankenversicherung seien höher als die der Schweizer Pflichtversicherung und könnten auch mit weiteren in der Schweiz erhältlichen Zusatzversicherungen nicht erreicht werden. Insbesondere würde die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung eine klare Verschlechterung für ihn bedeuten, da sie eine weitere Elternschaft verhindern würde. Denn er müsste in diesem Fall die Kosten einer etwaigen weiteren künstlichen Befruchtung stets selbst tragen, was einem faktischen Fortpflanzungsverbot gleichkommen würde, wogegen in A.___ und so auch von seiner jetzigen Krankenversicherung sechs Inseminationen und drei Invitro-Fertilisationen übernommen würden. Auch stelle der Umstand, dass in der Schweiz die Zahnbehandlungskosten grundsätzlich nicht von der Krankenversicherung übernommen würden, eine erhebliche Benachteiligung für ihn dar. Allein der erforderliche Austausch der vorhandenen und nachweisbar gesundheitsschädlichen Amalgamfüllungen habe eine erhebliche und kurzfristige Kostenbelastung zur Folge, deren Tragung durch die aktuelle Krankenversicherung gesichert wäre und die er allein nicht tragen könnte (Urk. 1 S. 1 ff.).
3.3.3 Den Akten ist keine Police respektive kein Versicherungsschein des Beschwerdeführers von seiner Krankenversicherung B.___ zu entnehmen, der den aktuellen Umfang des vertraglich vereinbarten und für ihn geltenden Versicherungsschutzes aufzeigt. Aus dem Schreiben der B.___ vom 8. Juni 2009 geht hervor, dass es sich um eine vertraglich vereinbarte Versicherung handelt, auf welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen anwendbar sind (Urk. 7/8/1). Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde schliesslich verschiedene Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen der B.___ ein (Urk. 3/C-G), welche er als Beweis für den aktuellen (im Vergleich zum KVG als grösser geltend gemachten) Leistungsumfang seiner Krankenkasse offerierte. Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsumfang in Bezug auf seine tatsächlich abgeschlossene Versicherung zumindest nicht grösser ist, als sich aus diesen AVB samt Tarifblättern ergibt.
Nach Einsicht in diese AVB und Tarife hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) zutreffend darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers bei der B.___ gegenüber den Leistungen aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung Lücken aufweist.
So hält insbesondere § 1 Abs. 13 der AVB für die private Pflegepflichtversicherung nach Tarif PV fest, dass sich der Versicherungsschutz auf Pflege in A.___ erstreckt. Kosten für Pflege in der Schweiz werden danach folglich nicht vergütet. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Hinweis nichts, die Pflegeversicherung sei gesondert von der Krankenversicherung tarifiert (Urk. 10 S. 2).
In § 1 Abs. 5 der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Urk. 3/E) wird sodann statuiert, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er in A.___ zu erbringen hätte, falls die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wozu gestützt auf das FZA auch die Schweiz zu zählen ist - verlegt. Damit ist - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, es gebe keine Limite betreffend die Höhe der Leistungen seiner Kasse (Urk. 10 S. 2) - eine Leistungsbegrenzung vorgesehen. Zwar sieht Ziffer 5.1.3 des Tarifs VE für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung vor, dass die Kosten für im Ausland erbrachte Leistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen auch dann erstattungsfähig sind, wenn sie nicht nach den in A.___ gültigen Gebührenordnungen berechnet sind. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten beurteilt sich dann nach den im jeweiligen Land für Privatpatienten geltenden gebührenrechtlichen Regelungen. Bei Fehlen solcher Regelungen bemessen sich die erstattungsfähigen Kosten nach der jeweils landesüblichen Gebührenhöhe für vergleichbare Leistungen (Urk. 3/C). Eine entsprechende Tarifbestimmung für die stationäre Behandlung fehlt jedoch, weshalb hier eine Beschränkung vorliegt.
Die B.___ erklärte im Schreiben vom 8. Juni 2009 ausserdem, Badekuren seien vom Versicherungsschutz nicht gedeckt und für Rehabilitationsmassnahmen sei im Y.___n Sozialsystem der gesetzliche Rentenversicherungsträger zuständig. Weiter führte sie aus, das Delegationsverfahren wie in Art. 25 KVG sei durch den Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers mit ihr nicht versichert. Der Begriff des Behandlers sei in § 4 ihrer AVB (MB/KK 2009 in Verbindung mit TB/KK) anders geregelt (Urk. 7/8/1). Im Schreiben vom 6. November 2009 erklärte sie entsprechend, dass sie nicht bestätigen könne, dass der Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages mit dem Beschwerdeführer die Leistungen abdecke, welche die (im zugestellten Formular H der Beschwerdegegnerin aufgelisteten) Art. 25 bis 31 KVG vorsehen würden, was insbesondere für Leistungen wie Rehabilitationsmassnahmen gelte, wie sich aus § 5 der AVB ergebe (Urk. 3/B). Auch in diesen von der B.___ aufgeführten Bereichen ist von Lücken des Versicherungsschutzes im Vergleich zu jenem nach KVG auszugehen.
Eine weitere Schlechterstellung gegenüber dem schweizerischen Versicherungsschutz stellt die Regelung in § 5 Abs. 1 lit. b der AVB für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Urk. 3/E) dar, wonach auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen sowie Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind. Das KVG kennt dagegen weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen einen Leistungsausschluss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen S. vom 31. Oktober 2007, KV.2006.00087, Erw. 3.3.4 mit Hinweisen).
Angesichts dieser Lücken wiegen die im Vergleich zum schweizerischen Versicherungsschutz nach KVG zusätzlich versicherten Leistungen bei der B.___ gesamthaft betrachtet die Schlechterstellungen nicht derart auf, dass von einer klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV auszugehen wäre. Unerheblich ist bei dieser massgeblichen Gesamtbetrachtung, welche konkreten Nachteile der Beschwerdeführer derzeit in den Bereichen der Zahn- und Fortpflanzungsmedizin für sich ausmacht respektive welche Auslagen für ihn demnächst anfallen.
Da die erste Voraussetzung von Art. 2 Abs. 8 KVV damit zu verneinen ist, ist es im Ergebnis unerheblich, ob die weitere (kumulativ verlangte) Voraussetzung dieser Bestimmung zu bejahen ist. Die Beschwerdegegnerin musste daher nicht mehr prüfen, ob es dem Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund seines Gesundheitszustandes oder aufgrund seines Alters nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen möglich sei, den bisherigen Versicherungsschutz durch den Abschluss von Zusatzversicherungen zu erhalten. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und/oder der Gleichbehandlung, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 10 S. 1), ist darin und überhaupt im Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu erblicken.
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- C.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).