Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2009.00081
KV.2009.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meili


Verfügung vom 2. Dezember 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: A.___
c/o D.___
Bernrainstrasse 57, 8280 Kreuzlingen

gegen

Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Zentraler Betreibungsdienst, Kundenservices-Einsprachen
Postfach, 8081 Zürich






1.
1.1     Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2009 forderte die Helsana Versicherungen AG A.___ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 1'083.-- auf, bestehend aus den Prämien der Monate Oktober und Dezember 2008 sowie Februar bis April 2009; zudem erhob sie von ihr Mahngebühren im Betrag von Fr. 40.--, eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 30.-- und ausserdem Verzugszins zu 5 % seit dem 10. Januar 2009 (Urk. 2 S. 2 und S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 1).
1.2     Der in B.___ wohnenden Versicherten wurde mit Verfügung vom 10. No-vember 2009 (Urk. 6) Frist angesetzt, um sich zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu äussern und einen Zustellungsempfänger sowie eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Zustellungen durch Veröffentlichung erfolgten oder mit gleicher Wirkung unterblieben. In der Folge führte die Versicherte in ihrer Eingabe vom 20. November 2009 (Urk. 8) aus, in B.___, C.___, zu wohnen und als Grenzgängerin in der Schweiz lediglich arbeitstätig gewesen zu sein. Als Zustelladresse gab sie ihren ehemaligen Arbeitgeber, D.___ an.

2.
2.1     Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).
2.2     Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz an. Gemeint ist der Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wie dies Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich vorsieht.
         Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Zum einen ein objektives äusseres, nämlich der Aufenthalt, und zum andern ein subjektives inneres, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben. Die subjektive Absicht dauernden Verbleibens muss sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus der Gesamtheit der objektiven Umstände ergeben, wie sie für Dritte erkennbar sind. Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach dieser Rechtsprechung an dem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Dabei stellen die Hinterlegung von Ausweispapieren und die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung Indizien für die Begründung eines Wohnsitzes dar, ohne für sich allein jedoch entscheidend zu sein (BGE 125 V 77 f. Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 247 f. Erw. 3a mit Hinweis ).
2.3     Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 20. November 2009 (Urk. 8) aus, als Grenzgängerin in der Schweiz lediglich erwerbstätig gewesen zu sein; angemeldet sei sie beim Einwohnermeldeamt in B.___, C.___. Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in C.___ hat. Sie wohnte somit auch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 27. Oktober 2009 in C.___.
         Mangels eines schweizerischen Wohnsitzes ist demnach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der letzte Arbeitgeber der Beschwerdeführerin Wohnsitz hat. Zuletzt war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben an der D.___ tätig, sodass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist.
2.4     Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist somit zur Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin örtlich nicht zuständig.
         Demnach ist auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Die Sache ist zur Weiterbehandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zu überweisen.



Der Einzelrichter verfügt:
1.         Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Helsana Versicherungen AG
sowie an:
- Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Versicherungsgericht, Frauenfelderstr. 16, 8570 Weinfelden TG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).