Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2010.00001
[9C_1014/2010]
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KV.2010.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
Radgasse/Konradstrasse 9, Postfach 1115, 8021 Zürich
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ war bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch krankenversichert und arbeitete als Rechtsanwältin für Brasilien im Y.___ (Urk. 7/6a, Urk. 7/8), als sie während eines Ferienaufenthalts in Brasilien am 24. April 2009 bei der Firma Z.___ AG, welche im Auftrag der SWICA eine Notrufzentrale für Leistungsabwicklungen im Ausland unterhält (Urk. 6 S. 2), telefonisch eine Schadenmeldung erstattete und über laufende medizinische Abklärungen wegen Verdachts auf Brustkrebs berichtete (Urk. 7/1). In einem weiteren Telefongespräch mit der Z.___ AG vom 6. Mai 2009 gab die Versicherte an, aufgrund der Diagnose eines unklaren Tumors in der linken Brust sei am 11. Mai 2009 ein operativer Eingriff geplant. Die Z.___ AG nahm daraufhin Rücksprache mit der SWICA und bat diese, ihr mitzuteilen, ob sie eine Kostengutsprache für den geplanten Eingriff erteilen könne (Urk. 7/2). Nach internen Abklärungen hielt die SWICA in einer handschriftlichen Notiz vom 8. Mai 2009 fest, dass sie keine Kostengutsprache abgebe (Urk. 7/2-3). Am 12. Mai 2009 schloss die Z.___ AG das Dossier ab mit der Bemerkung zu Handen der SWICA, dass die Versicherte ihr alle Rechnungen zur Prüfung einreichen werde (Urk. 7/4).
1.2 Mit gemäss Eingangsstempel am 25. Mai oder 4. Juni 2009 bei der SWICA eingegangenem ausgefülltem Fragebogen betreffend Heilungskosten während eines Auslandaufenthaltes ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für die Behandlung des Brusttumors in Brasilien vom 15. April bis 28. Mai 2009. Gleichzeitig reichte sie der SWICA diverse in portugiesischer Sprache gehaltene Rechnungen, Quittungen und andere Belege ein (Urk. 7/7). Am 8. Juli 2009 gingen bei der SWICA weitere Unterlagen der Versicherten ein (Urk. 7/6b, Urk. 7/7; vgl. auch Urk. 7/6a), unter anderem das Schreiben an die SWICA vom 24. Juni 2009, in welchem die Versicherte unter Beilage des Mammografie-Befunds vom 29. April 2008 die näheren Umstände der Operation in Brasilien erläuterte und um baldmöglichste Zahlung der geltend gemachten Behandlungskosten bat. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie sich am 22. Juni 2009 von ihrem schweizerischen Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Gynäkologie/Geburtshilfe, habe untersuchen lassen. Dieser könne die Notwendigkeit der notfallmässig durchgeführten Operation bestätigen (Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 bat die Versicherte erneut um sofortige Abwicklung ihres Krankenfalles und drohte der SWICA die Einleitung rechtlicher Schritte an, falls der Fall nicht bald abgeschlossen werde (Urk. 7/8). Am 20. Juli 2009 teilte die SWICA der Versicherten schriftlich mit, sie habe bereits weitere Abklärungen veranlasst, deren Ausgang für die Feststellung der Leistungsansprüche abgewartet werden müsse (Urk. 7/9).
1.3 Mit eingeschriebenem Brief vom 3. August 2009 schaltete sich Rechtsanwalt Burkard J. Wolf im Namen der Versicherten in das Verfahren ein und forderte die SWICA auf, die Kosten für die Behandlung in Brasilien von Fr. 17'898.80 bis spätestens 17. August 2009 auf ein Bankkonto der Versicherten zu überweisen. Andernfalls werde die SWICA in Verzug gesetzt (Urk. 7/10). Am 10. August 2009 antwortete die SWICA in Schriftform und wies darauf hin, dass sie die geltend gemachte Geldforderung nicht innert der angesetzten Frist bezahlen könne, da sie an die sozialversicherungsrechtliche Abklärungspflicht gebunden sei (Urk. 7/11).
Mit Faxschreiben vom 12. Oktober 2009 wandte sich der Rechtsvertreter der Versicherten wieder an die SWICA und verlangte bis spätestens 27. Oktober 2009 eine detaillierte und belegte Auflistung der getroffenen Abklärungen. Zudem ersuchte er um Zustellung der vollständigen Akten, damit er die Notwendigkeit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde oder anderer rechtlicher Schritte prüfen könne (Urk. 7/12). Am 27. Oktober 2009 teilte die SWICA dem Rechtsvertreter schriftlich mit, dass sie inzwischen einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. A.___ erhalten habe. Da die dort enthaltenen Informationen für die Überprüfung der Leistungspflicht nicht ausreichen würden, werde nun versucht, Berichte von den behandelnden brasilianischen Ärzten zu erhalten. Der Beizug von medizinischen Akten im Ausland könne zu längeren Verzögerungen führen (Urk. 7/13).
Mit E-Mail vom 11. Dezember 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten die SWICA innert "nicht erstreckbarer Frist bis 28. Dezember 2009" um detailliertere Angaben über die gemachten Abklärungen. Sodann verlangte er von ihr innert der gleichen Frist die Zustellung der vollständigen Akten samt Aktenverzeichnis und drohte erneut mit der Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 erläuterte die SWICA dem Rechtsvertreter, dass aufgrund des Berichts von Dr. A.___ vom 22. Dezember 2009 Zweifel an der Leistungspflicht aus der obligatorischen Grundversicherung bestünden, weshalb zur weiteren Abklärung die medizinischen Akten aus Brasilien angefordert worden seien. Sobald die Abklärungsergebnisse feststünden, werde die Versicherte über den Entscheid der SWICA informiert. Am Ende des Schreibens wurde festgehalten, dass der Bericht von Dr. A.___ dem Brief beigelegt sei (Urk. 7/15). In einem weiteren E-Mail vom 28. Dezember 2009 zeigte sich der Rechtsvertreter mit den von der SWICA erhaltenen Informationen nicht zufrieden und wies darauf hin, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 21. Oktober 2009 dem letzten Schreiben der SWICA nicht beigelegen habe. Auch seien ihm die Akten entgegen seiner Aufforderung nicht zugestellt worden. Abschliessend ersuchte er die SWICA, ihm den Bericht von Dr. A.___ bis 30. Dezember 2009 zu übermitteln (Urk. 7/16).
2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, Beschwerde wegen "Rechtsverweigerung usw." und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihr die vollständigen Akten samt Aktenverzeichnis sowie detaillierten Angaben und Belegen zu allen vorgenommenen Abklärungen innert einer peremptorischen Frist von maximal sieben Tagen zu eröffnen. Weiter sei der Beschwerdegegnerin eine angemessene, peremptorische Frist von maximal vier Wochen anzusetzen, innert welcher sie ihre Leistungspflicht ablehnen könne, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall ihre Leistungspflicht für den gesamten Betrag von Fr. 20'027.10 als erstellt gelte und sie verpflichtet werde, diesen Betrag zuzüglich Verzugs-/Schadenszins von 5 % ab 17. August 2008 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen. Eventualiter, soweit die Leistungspflicht in reduziertem Umfang festgestellt werde, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den reduzierten Betrag samt Verzugs-/Schadenszins von 5 % ab 17. August 2008 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2010 beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 10, Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] sowie Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), sofern die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG).
Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25-33 KVG übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG).
1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben.
2.
2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Im Bereich des Krankenversicherungsrechts werden nach Art. 80 Abs. 1 KVG alle Versicherungsleistungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG gewährt, in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch die erheblichen Leistungen. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, und gegen Einspracheentscheide ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.
2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann beim kantonalen Versicherungsgericht auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt.
Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung. Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, das Verhalten der Beteiligten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtsuchenden zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 10. September 2008, 9C_624/2008, Erw. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden, wobei hiefür namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen. Lehre und Rechtsprechung lassen in einem solchen Fall eine Beschwerde bereits in diesem Zeitpunkt zu, so dass der Betroffene nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. Dezember 2001, K 65/01, Erw. 3a).
2.3 Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 23. Oktober 2003, K 55/03, Erw. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 14 zu Art. 56).
Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzugehen, als damit eventualiter die Feststellung der (allenfalls reduzierten) Leistungspflicht der SWICA für die Behandlungskosten in Brasilien inklusive Verzugszinszahlungen sowie Schadenersatzansprüche (Art. 26 und 78 ATSG) geltend gemacht werden (vgl. Urk. 1 S. 2 und 5 f.).
3.
3.1 Zu prüfen ist dagegen, ob das Verhalten der SWICA nach Eingang der diversen ausgefüllten Formulare, Belege und Schreiben der Versicherten im Juni und Juli 2009 den Tatbestand einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung erfüllt.
3.2 Der im Mai 2009 von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Fragebogen betreffend Heilungskosten während eines Auslandaufenthaltes samt Beilagen (Urk. 7/6c) ging am 25. Mai 2009 bei der SWICA ein. Am 22. Juni 2009 füllte die Beschwerdeführerin den Fragebogen nochmals aus (Urk. 7/6a und 7/6b) und reichte ihn zusammen mit dem Schreiben vom 24. Juni 2009, in welchem sie um möglichst rasche Begleichung der Kosten der Behandlung in Brasilien ersuchte (Urk. 7/5), ein.
3.3 Spätestens am 20. Juli 2009, also rund vier Wochen nach Eingang des Kostengutsprachegesuchs vom 24. Juni 2009, wurde die SWICA aktiv und erklärte, dass nun weitere Abklärungen zur Feststellung ihrer Leistungspflicht getroffen würden (Urk. 7/9). Danach beantwortete sie mit Brief vom 10. August 2009 das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. August 2009 und verwies erneut auf die laufenden Abklärungen (Urk. 7/11). Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, dass die SWICA ihr mit diesen Schreiben jeweils vorsätzlich vortäuschen wollte, bereits Abklärungen eingeleitet zu haben, obwohl dies noch gar nicht der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 5, Urk. 10 S. 1), lässt sich anhand der Akten weder bestätigen noch widerlegen. Jedenfalls ist für die Folgezeit eine Anfrage der SWICA vom 8. Oktober 2009, also rund dreieinhalb Monate nach Einreichung des Kostengutsprachegesuchs, bei Dr. A.___, dem behandelnden Arzt in der Schweiz (Urk. 7/17), sowie ein am 13. November 2009 der Z.___ AG zugestellter Auftrag für die Überprüfung der aus Brasilien eingegangenen Rechnungen belegt (Urk. 7/19).
Es mag zutreffen, dass die Abklärungen, gemessen an der üblichen Bearbeitungsdauer von Kostengutsprachegesuchen bei der SWICA, eher langsam fortgeschritten sind. Dies räumt die SWICA selbst ein (Urk. 15 S. 2). Indessen ist zu beachten, dass es sich bei den zunächst geltend gemachten Behandlungskosten von Fr. 17'898.80 (Urk. 7/10) um einen erheblichen Betrag handelt, und die SWICA aufgrund ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 ff. ATSG) und den Bestimmungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (etwa Art. 34 Abs. 1 KVG; vgl. Erw. 1.1) verpflichtet ist, das Bestehen einer Leistungspflicht genau zu prüfen; dass die meisten Belege, welche die Beschwerdeführerin der SWICA vor Beschwerdeerhebung an das hiesige Gericht eingereicht hatte, in portugiesischer Sprache verfasst sind (vgl. Urk. 7/6a-b, Urk. 7/7); dass die Sache einen Auslandsbezug hat und mithin schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen hinsichtlich der für eine Leistungspflicht vorausgesetzten Notfallmässigkeit und Dringlichkeit der Operation aufwirft (vgl. vorstehend Erw. 1.2); dass aufgrund des von der SWICA eingeholten Berichts von Dr. A.___ vom 21. Oktober 2009, gemäss welchem Dr. A.___ davon ausging, dass der in Brasilien operativ entfernte Tumor gutartig gewesen sei (Urk. 7/18), und des bereits am 24. Juni 2009 eingegangenen Mammografie-Befunds vom 29. April 2008 mit benignen Veränderungen (vgl. Urk. 7/5) die Möglichkeit besteht, dass anlässlich der Operation in Brasilien ein gutartiger Tumor entfernt wurde, was die für eine Leistungspflicht vorausgesetzte Notfallmässigkeit des Eingriffs im Ausland als fraglich erscheinen lässt; dass der von der Beschwerdeführerin mit der Replik eingereichte E-Mail-Briefwechsel zwischen dem Vertreter der Z.___ AG in Brasilien und der operierenden Chirurgin Dr. B.___ eher dafür spricht, dass anlässlich der Operation in Brasilien keine verschlechterten Befunde vorlagen, da die Ärztin zur Begründung der Operation auf eine Läsion verwies, welche bereits auf dem in der Schweiz erhobenen Mammografie-Befund vom 29. April 2008 sichtbar gewesen sei (Urk. 11/13c-d); dass sich aus den mit der Replik eingereichten Unterlagen zudem ergibt, dass die Beschaffenheit des operativ entfernten tumorösen Gewebes erst nach oder während der Operation untersucht wurde (Urk. 11/13d, Urk. 11/15 S. 2); dass die SWICA auf dem Internet Hinweise fand, wonach zumindest einer der die Beschwerdeführerin in Brasilien behandelnden Ärzte auch Schönheitsoperationen durchführt (Urk. 7/3 S. 2), weshalb zusätzlich die Möglichkeit bestand, dass die Brustoperation in Brasilien zumindest teilweise kosmetischer Natur war (vgl. auch Urk. 11/15 S. 2), wobei die SWICA in einem solchen Fall genau zu klären hätte, welche Kosten übernommen werden können und dass die mittels Agenten durchzuführende Sachverhaltsermittlung in Brasilien zur Klärung der offenen Fragen naturgemäss aufwendiger ist als die Feststellung eines vergleichbaren medizinischen Sachverhalts in der Schweiz.
Die Frage, ob die Abklärungsmassnahmen der SWICA sich ohne den kontinuierlichen Druck seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin weiter verzögert hätten, lässt sich naturgemäss nicht mit genügender Sicherheit beantworten. Die Beschwerdeführerin kann einen solchen Sachverhalt jedenfalls nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dartun. Zudem war es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten, sich gelegentlich bei der SWICA nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und ihre Hilfe im Hinblick auf eine möglichst beförderliche Abklärung der relevanten Fakten anzubieten.
Aus der Gerichtspraxis zu ähnlichen Fällen ergibt sich, dass eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde, eine Rechtsverzögerung dagegen abgelehnt wurde, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 19 mit weiteren Hinweisen). Im Lichte dieser Praxis und unter Berücksichtigung der bereits genannten besonderen Umstände des vorliegenden Falles kann das Verhalten der SWICA nicht als rechtsverzögernd eingestuft werden.
Auch kann angesichts der bisher nicht beantwortbaren Frage, ob die in Brasilien durchgeführten Behandlungsmassnahmen tatsächlich notfallmässig im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 KVG erforderlich waren, keine Rede davon sein, dass die von der SWICA eingeleiteten zusätzlichen Abklärungen in Brasilien unnötige Beweismassnahmen sind, welche zu einer nicht hinnehmbaren Verfahrensverlängerung führten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine vorläufige telefonische Kostengutsprache durch die Z.___ AG, welche von der Beschwerdeführerin behauptet wird (Urk. 10 S. 4 und 6), nicht aktenkundig ist. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass die SWICA am 8. Mai 2009 eine vorläufige Kostengutsprache verweigert hat (Urk. 7/3; vgl. auch Urk. 15 S. 4).
Eine Rechtsverzögerung seitens der SWICA ist damit nicht ausgewiesen, ebenso wenig eine Rechtsverweigerung.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten der SWICA verlangt (Urk. 1 S. 2), da ihr diese zuvor trotz wiederholter Gesuche nicht gewährt worden war (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/15). Nach Zustellung der Originalakten zur Stellungnahme im Rahmen der Replik (vgl. Urk. 9) ist dieser Antrag gegenstandslos geworden.
Indes ist zu prüfen, ob das Verhalten der SWICA nach Eingang der diversen Akteneinsichtsgesuche geltendes Recht verletzt und die Beschwerdeführerin deshalb zur Beschwerdeführung veranlasst hat, und ob die SWICA der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVger).
4.2 Art. 47 Abs. 1 ATSG bestimmt unter anderem, dass, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, das Akteneinsichtsrecht der versicherten Person für sie betreffende Daten (lit. a) sowie den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren (lit. b), zusteht. Das Akteneinsichtsrecht bildet Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es kann aus bestimmten Gründen verweigert oder eingeschränkt werden, insbesondere auch - gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG -, wenn wesentliche öffentliche Interessen der Einsicht in die Akten entgegenstehen (Kieser, a.a.O., Art. 47 Rz 2 und 11 f.). Die Verweigerung der Akteneinsicht kann in Form einer selbständig eröffneten Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG ergehen, gegen welche gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegebenenfalls direkt die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht nach Art. 56 Abs. 1 ATSG zur Verfügung steht (vgl. SVR 1996 IV Nr. 68; Kieser, a.a.O., Art. 52 Rz 30). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind prozessleitende Zwischenverfügungen in analoger Anwendung von Art. 45 VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 3. November 2006, U 410/04).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat die SWICA über ihren Rechtsvertreter am 12. Oktober sowie am 11. Dezember 2009 jeweils um vollständige Akteneinsicht ersucht (Urk. 7/12, Urk. 7/14). Dabei ist das Gesuch vom 11. Dezember 2009 mit Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde als sinngemässes Gesuch um Erlass einer (Zwischen-)Verfügung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 beziehungsweise 56 Abs. 2 ATSG zu verstehen. Die Schreiben der SWICA vom 27. Oktober sowie vom 22. Dezember 2009 bilden keine Zwischenverfügungen, da der Beschwerdeführerin damit im Sinne eines Realaktes gewisse Auskünfte über den Verfahrensstand gegeben wurden und die Akteneinsicht partiell im Sinne der Mitteilung des wesentlichen Inhalts des Berichts von Dr. A.___ vom 21. Oktober 2009 gewährt wurde. Auf das Akteneinsichtsgesuch wurde damit aber insofern nicht eingegangen, als mit dem Gesuch Einsicht in sämtliche Verfahrensakten verlangt wurde (vgl. Urk. 7/13 und Urk. 7/15). Eine individuell-konkrete Anordnung im Sinne einer Verfügung über das beantragte vollständige Akteneinsichtsrecht wurde von der SWICA nicht erlassen. Die in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Begründung, dass die vollumfängliche Akteneinsicht zunächst nicht gewährt worden sei, um die Abklärungen bei den in Brasilien aufgesuchten Ärzten nicht zu gefährden (Urk. 6 S. 6), hätte bereits spätestens im Schreiben vom 22. Dezember 2009 (des Rechtsdienstes der SWICA; vgl. Urk. 7/15) vorgebracht werden können. Indem der Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdeerhebung weder die verlangte vollständige Akteneinsicht gewährt noch in einer grundsätzlich anfechtbaren, begründeten Zwischenverfügung verbindlich festgehalten wurde, inwiefern das Akteneinsichtsrecht gewährt wird, hat die SWICA hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs rechtsverzögernd gehandelt. Es wäre ihr zumutbar gewesen, spätestens das zweite Gesuch vom 11. Dezember 2009 innert einer angemessenen, kurzen Frist - wobei es sich rechtfertigt, gestützt auf die Bestimmung von Art. 127 KVV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 ATSG von einer Frist von 30 Tagen auszugehen (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 51 Rz 18) - zu erledigen. Durch dieses wiederrechtliche Verhalten hat die SWICA die Beschwerde betreffend Akteneinsicht veranlasst, weshalb sie der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung schuldet.
4.4 Die der Beschwerdeführerin für die Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts zustehende Prozessentschädigung ist ermessensweise festzusetzen, da der geltend gemachte Honoraraufwand in der von Rechtsanwalt Burkard J. Wolf eingereichten Honorarnote vom 22. März 2010 nicht auf die einzelnen Anträge aufgeschlüsselt werden kann (Urk. 12). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und MWSt).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
- SWICA Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
- Bundesamt für Privatversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).