KV.2010.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 auf die von der P.___ im Namen von X.___ erhobene Einsprache nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Januar 2010, mit welcher X.___, vertreten durch die Y.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (Urk.1, Urk. 8), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2010 (Urk. 11),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 der Stadt B.___ seinen Zuzug aus dem Ausland meldete und in der Folge ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellte (Urk. 12/1, Urk. 12/1/1),
dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2009 abwies (Urk. 12/3),
dass die P.___ am 23. Oktober 2009 namens des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung Einsprache erhob und seine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte, ohne jedoch eine Vollmacht des Beschwerdeführers beizulegen (Urk. 12/5),
dass die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 3. November 2009 der P.___ eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung einer Vollmacht von X.___ ansetzte mit der Androhung, im Säumnisfall nicht auf die Einsprache einzutreten (Urk. 12/6),
dass die Verfügung vom 3. November 2009 der P.___ am 4. November 2009 zugestellt wurde (Urk. 12/6/1),
dass die P.___ innert der angesetzten Frist keine Vollmacht einreichte (vgl. Urk. 12/7),
dass die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens einer gültigen Vollmacht somit zu Recht nicht auf die Einsprache eintrat, womit die Verfügung vom 30. September 2010 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass der Umstand, dass die Y.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rechtsgültige Vollmacht von X.___ einreichte (Urk. 8), daran nichts ändert,
dass die Vollmacht der P.___ gegenüber der Y.___ vom Mai 2009 (Urk. 4), die sie im Rahmen der Gesuchstellung der Stadt B.___ eingereicht hatte (Urk. 1), keine rechtsgenügliche Vollmacht darstellt, worauf die P.___ vom Gericht bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 5) hingewiesen wurde, und diese Vollmacht im Übrigen der Beschwerdegegnerin nicht vorlag,
dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).