KV.2010.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2010 auf die Einsprache von X.___ nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Februar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (Urk. 1),
unter Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (Urk. 5),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ersuchte (Urk. 6/1),
dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2009 abwies (Urk. 6/4),
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer nachgewiesenermassen am 1. Oktober 2009 zugestellt wurde (Urk. 6/5),
dass die Einsprachefrist damit am 2. Oktober 2009 zu laufen begann (§ 26 lit. c des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass die Einsprachefrist 30 Tage beträgt (§ 26 lit. c EG KVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG) und somit am 31. Oktober 2009 ablief,
dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2010 Einsprache erhob (Urk. 6/6),
dass die Einsprache damit verspätet erfolgte und die Verfügung vom 30. September 2009 bereits in Rechtskraft erwachsen war,
dass der Umstand, dass die Verfügung nach deren Entgegennahme beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich untergegangen war (vgl. Urk. 1), kein entschuldbarer Grund bildet, der die Wiederherstellung der Einsprachefrist rechtfertigen würde (vgl. § 26 lit. c EG KVG in Verbindung mit Art. 41 ATSG),
dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).