Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2010.00014
KV.2010.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, ist bei der Universa Krankenversicherung a.G., Nürnberg (Deutschland; nachfolgend: Universa), krankenversichert (Urk. 8/8/1-2). Aufgrund eines Entsendeverhältnisses, in dessen Rahmen sie von März bis Dezember 2007 in Z.___ erwerbstätig war, wurde sie von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2007 für die Dauer der Entsendung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit (Urk. 7/1-2).
1.2     Am 11. August 2008 ersuchten X.___, welche nunmehr ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig war (Urk. 8/8/1), und ihr Ehemann Y.___ die Gesundheitsdirektion um die weitere Befreiung vom Versicherungsobligatorium (Urk. 8/1; vgl. auch Urk. 8/7).
         Das Gesuch des Ehemanns wurde zuletzt mit rechtskräftig gewordenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. September 2011 im Verfahren KV.2009.00080 abgewiesen.
         Nachdem die Gesundheitsdirektion X.___ zur Einreichung der für die Bearbeitung des Gesuchs notwendigen Unterlagen aufgefordert hatte (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/7-8), eröffnete sie der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2009, ihrem Befreiungsgesuch könne nicht entsprochen werden, so dass sie verpflichtet sei, bis spätestens 31. Januar 2010 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 8/9). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 8/10; vgl. auch Urk. 8/11-12) wurde von der Gesundheitsdirektion - nachdem sie der Versicherten eine 30tägige Frist gewährt hatte zur Einreichung des Bestätigungsformulars H, eines ärztlichen Zeugnisses über das Bestehen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines Schreibens einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft betreffend Ablehnung der Aufnahme in die Zusatzversicherung (Urk. 11), und nachdem die Versicherte die Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen - mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2010 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stattzugeben (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2010 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Adresse und Arbeitsort in der Schweiz (Urk. 8/8/1). Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist.
         In sachlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; SR 0.831.109.268.1) ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1408/71 zur Diskussion stehen.
         Gestützt auf das FZA beziehungsweise die Verordnung 1408/71 ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2     Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Laut Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 unterliegen Personen, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbstständige Tätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
1.3     Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig (Urk. 8/8/1). Sie ist deshalb dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den Sonderregelungen in Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 bestehen keine, so dass die Frage der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht zu beantworten ist.        

2.
2.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2.2     Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen. Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
2.3     Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen im Kanton Zürich, wo sie lebt und arbeitet. Damit liegt nicht nur ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern auch ihr Wohnsitz im Sinne des ZGB. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV untersteht die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.2     Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin bisher bei keinem Versicherer krankenversichert war, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Universa ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
3.3     Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die in Erwägung 2.2 hiervor aufgezählten Vorschriften nicht auf die Situation der Beschwerdeführerin anwendbar sind (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 5). Davon kann ausgegangen werden, da sich den Akten nichts entnehmen lässt, was gegen diese Sichtweise sprechen würde.

4.
4.1    
4.1.1   Strittig und näher zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
4.1.2   Die Gesundheitsdirektion hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerdeführerin erfülle die in Art. 2 Abs. 8 KVV genannten Voraussetzungen nicht. Zum einen sei sie den Nachweis, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Zusatzversicherung habe abschliessen können, schuldig geblieben; die vorgebrachten Gründe einer bevorstehenden Zahnbehandlung und Schwangerschaft seien nur vorübergehender Natur und stünden dem Abschluss einer Zusatzversicherung nicht dauerhaft entgegen. Auch stehe das Alter der 36jährigen Beschwerdeführerin dem Abschluss einer Zusatzversicherung nicht entgegen. Zum anderen könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Leistungen der bestehenden ausländischen Versicherung weit über die Pflichtleistungen gemäss KVG hinausgingen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der bei der Universa abgeschlossenen Versicherung zeigten nämlich, dass der bestehende Versicherungsschutz Lücken aufweise. Es ergebe sich daraus, dass die ausländische Versicherung die Heilbehandlungskosten nur im Umfang der deutschen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte erstatte, welche vor allem im Falle einer stationären Heilbehandlung eine weniger weitgehende Kostendeckung vorsehe; weiter bestehe kein Versicherungsschutz für vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten und Behandlungen bei Suchterkrankungen; ferner erstrecke sich der Versicherungsschutz nur auf Pflegemassnahmen in Deutschland (Urk. 2).
4.1.3   Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, ihr Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium müsse gutgeheissen werden. Sie habe im Juni 2009 einen Sohn geboren und beabsichtige, noch weitere Kinder zu bekommen. Aufgrund ihres Alters sei sie bemüht, eine erneute Schwangerschaft unter Berücksichtigung der medizinischen Möglichkeiten schnellstmöglich eintreten zu lassen. Müsste sie eine schweizerische Krankenzusatzversicherung abschliessen, würde dies für sie eine schwerwiegende Verschlechterung des Versicherungsschutzes bedeuten, da die angefragten Schweizer Zusatzversicherungen für Leistungen bei Mutterschaft eine zwischen 9 und 24 Monaten dauernde Ausschlussfrist ab Abschluss der Versicherung vorsähen. Träte innert dieser Frist eine Schwangerschaft ein, könnte sie folglich die Leistungen der Zusatzversicherung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitere klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes bewirke eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht auch deshalb, weil Zahnbehandlungskosten in der Schweiz von der Krankenversicherung nur übernommen würden, wenn sie unfallbedingt seien. In den kommenden Jahren erwarte sie diesbezüglich erhebliche Kosten, beispielsweise infolge des Austauschs der gesundheitsschädlichen Amalgamfüllungen. Im Allgemeinen seien die von ihrer aktuellen Krankenversicherung übernommenen Leistungen umfangreicher als diejenigen der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung. Der aktuelle Leistungsumfang könne auch nicht bei Abschluss einer schweizerischen Krankenzusatzversicherung erreicht werden. Insbesondere treffe nicht zu, dass ihre Krankenversicherung Einschränkungen bei der Übernahme von Behandlungskosten in der Schweiz vorsehe. Im Gegenteil seien bislang alle Rechungen schweizerischer Leistungserbringer vollständig beglichen worden und es sei ihr versichert worden, dass der Versicherungsschutz in der Schweiz sowohl inhaltlich als auch zeitlich uneingeschränkt sei. Haltlos sei deshalb auch die Behauptung der Gesundheitsdirektion, dass im Falle einer stationären Behandlung der Selbstzahlertarif anzuwenden wäre (Urk. 1, Urk. 8/10).
4.2     Mit dem Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Es genügt folglich nicht, wenn die ausländische Versicherung der schweizerischen Pflichtversicherung gleichwertig ist. Sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Art. 2 Abs. 8 KVV soll damit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann. Für diese unterschiedliche Behandlung von Personen, bei denen solche Gründe des Alters und/oder Gesundheitszustandes vorliegen, auf der einen und von Personen, bei denen solche Gründe fehlen, auf der andern Seite gibt es einen vernünftigen Grund. Dieser liegt im Zweck des Obligatoriums, der nicht nur darin besteht, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Diese Funktion des Obligatoriums würde nämlich vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Versicherung von der durch das Obligatorium bezweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 4.3;   Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Zürich 2010, Art. 3 Rz 12 sowie Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, S. 427 f. Rz 89 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3    
4.3.1   Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Versicherungsschein zur Kranken- und Pflegeversicherung und den dazugehörigen Tarifbestimmungen geht hervor, dass sie bei der Universa für ambulante Heilbehandlung ohne jährliche Selbstbeteiligung (Tarif A 100), für 100%ige Erstattung für Zahnbehandlung, Zahn- und Kieferregulierung sowie vorbeugende zahnärztliche Massnahmen sowie 80%ige Erstattung für Zahnersatz, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Massnahmen (Tarif ZA 100), für 100%ige Erstattung für stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus mit Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer (Tarif ST2/100), für Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Tarif KT 43) und für gesetzliche Pflegeleistungen (Tarif PVN) versichert ist. Des Weiteren hat sie eine Auslandsreisekrankenversicherung (Tarif RD-95) abgeschlossen, und der Versicherungsschutz umfasst einen gesetzlichen Altersentlastungszuschlag für Personen zwischen dem 21. und 60. Lebensjahr (Tarif AZ; Urk. 3/G, Urk. 3/H, Urk. 7/1/8). Weitere Informationen zur Versicherungsdeckung lassen sich den ebenfalls bei den Akten liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK2009 sowie TB/KK; Urk. 3/I) sowie für die private Pflegeversicherung (MB/PPV2009 sowie TB/KK; Urk. 8/12) entnehmen. Mit Blick darauf ist der Gesundheitsdirektion darin zuzustimmen, dass der Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin bei der Universa gegenüber den Leistungen aus der obligatorischen schweizerischen Krankenpflegeversicherung Lücken aufweist.
4.3.2   Wie das hiesige Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 23. September 2011 im Verfahren KV.2009.00080 in Sachen des ebenfalls bei der Universa versicherten Ehemanns der Beschwerdeführerin festgehalten hat, wird in § 1 Abs. 5 der AVB MB/KK2009 statuiert, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er in Deutschland zu erbringen hätte, falls die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wozu gestützt auf das FZA auch die Schweiz zu zählen ist - verlegt. Damit ist eine Leistungsbegrenzung vorgesehen, wobei die strittige Frage, ob dies für die in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin in der Praxis eine Einschränkung der übernommenen Kosten zur Folge hat (vgl. dazu auch Urk. 8/8/2), aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben kann.
         Eine klare Schlechterstellung im Vergleich zum schweizerischen Versicherungsschutz stellt die Regelung in § 5 (1) lit. b der AVB MB/KK2009 dar, wonach auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschliesslich deren Folgen und Entziehungsmassnahmen einschliesslich Entziehungskuren von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind. Das KVG kennt dagegen weder im Bereich der vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschädigungen noch im Bereich der Entzugsbehandlungen einen Leistungsausschluss (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2006.0087 vom 31. Oktober 2007, E. 3.3.4). Gemäss § 5 (1) lit. d AVB MB/KK2009 sind Rehabilitationsmassnahmen vom Versicherungsschutz ausgenommen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG). Daraus, dass nach Angaben der Universa Rehabilitationsmassnahmen und einige andere der von der obligatorischen schweizerischen Krankenversicherung übernommenen Leistungen in Deutschland vom Renten- und nicht vom Krankenversicherungsträger übernommen würden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 8/8/2, Urk. 8/10). Da heute ihr Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz ist, hat sie nämlich trotz der Versicherung bei der Universa keinen Anspruch auf diese Rentenversicherungsleistungen. Dementsprechend bestätigte die Universa im Schreiben vom 5. August 2009, dass verschiedene von der Schweizer Versicherung übernommene Leistungen im Versicherungsschutz der Universa nicht enthalten seien (Urk. 8/8/2). Eine weitere Schlechterstellung ergibt sich aus § 1 (13) der AVB MB/PPV2009 für die private Pflegeversicherung. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf Pflege in Deutschland.
         Selbst wenn die Beschwerdeführerin sodann, wie sie mit Hinweis auf die AVB einer Reihe von schweizerischen Anbietern von Krankenzusatzversicherungen geltend macht (vgl. Urk. 3/B-F), bei Abschluss einer Schweizer Zusatzversicherung wegen Ausschlussklauseln für die darauffolgende Zeit von - je nach Versicherung - 9-24 Monaten keine Leistungen für eine allfällige Mutterschaft beanspruchen könnte, so hätte sie zumindest Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei Mutterschaft (vgl. Art. 1a Abs. 2 lit. c und Art. 29 f. KVG). Ferner steht ihr auch der Abschluss einer freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG offen, welche auch ein Taggeld bei Mutterschaft vorsieht (Art. 74 KVG) und für den Leistungsanspruch einzig voraussetzt, dass die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war (Art. 74 Abs. 1 KVG). Es kann mit Blick auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2, vgl. Erwägung 4.1.3) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie den Taggeldanspruch zumindest dann, wenn sie sich unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides einer Taggeldversicherung nach KVG angeschlossen hätte, hätte wahren können.
         Hinsichtlich der versicherten Positionen bestehen im Vergleich zum schweizerischen gesetzlichen Pflichtleistungskatalog mehrere Lücken. Sodann bedeuten die nach KVG versicherten und freiwillig versicherbaren Leistungen bei Mutterschaft im Vergleich zum zusätzlichen Versicherungsschutz bei der Universa keine unzumutbare Schlechterstellung. Deshalb kann gesamthaft betrachtet trotz der bei der Universa zusätzlich versicherten Leistungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Deckung bei der bisherigen Versicherung weit über die Leistungen nach KVG im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV hinausgeht. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachteile im Bereich der Zahnmedizin vermögen daran nichts zu ändern (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2009.00080 vom 23. September 2011, E. 3.3.3).
           Ist bereits die erste in Art. 2 Abs. 8 KVV genannte Voraussetzung für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht erfüllt, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob die kumulativ verlangte weitere Voraussetzung einer alters- und/oder gesundheitsbedingten Unmöglichkeit, zu tragbaren Bedingungen eine Zusatzversicherung mit Versicherungsschutz im bisherigen Umfang abschliessen zu können, gegeben ist.
4.3.3   Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die restriktiv zu handhabenden Befreiungsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt. Die Gesundheitsdirektion hat sie folglich zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
sowie an:
- Stadt Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).