Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichter Mosimann
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 26. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, russische Staatsangehörige, ist am 1. April 2009 von Deutschland nach Zürich gezogen. Sie ist mit dem deutschen Staatsbürger Y.___ verheiratet, Hausfrau und im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B EG. Am 8. Juni 2009 ersuchte X.___ bei den Städtischen Gesundheitsdiensten um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium, da sie in der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV) in Köln privat versichert sei (Urk. 7/1/1-2, 7/3). Am 11. Juni 2009 übermittelten die Städtischen Gesundheitsdienste das Gesuch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zum Entscheid (Urk. 7/1).
Mit Schreiben vom 19. August 2009 machte die Gesundheitsdirektion die Gesuchstellerin auf die allgemeine Versicherungspflicht in der Schweiz und auf allfällige Befreiungsmöglichkeiten aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, ihr Gesuch mittels geeigneter Unterlagen näher zu begründen (Urk. 7/2). Am 25. August 2009 reichte diese das unterzeichnete Antragsformular ein (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab (Urk. 7/5). Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 8. November 2009 Einsprache (Urk. 7/6), worauf ihr die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 19. November 2009 das Formular H (Bestätigung zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Privatversicherte, Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV) zustellte (Urk. 7/7, 7/8/1-2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde der Ehemann der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV von der Versicherungspflicht ausgenommen, da er in Deutschland abhängig beschäftigt ist (vgl. Urk. 6). Nach Eingang des Formulars H wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache der Gesuchstellerin vom 8. November 2009 mit Entscheid vom 15. Februar 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 1. März 2010 Beschwerde mit dem Antrag, ihrem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht arbeitstätig sei, als russische Staatsangehörige aber nicht als nicht erwerbstätige Familienangehörige ihres in Deutschland arbeitstätigen Ehemannes gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. f KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden könne, da die Schweiz die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für Drittstaatsangehörige nicht anerkenne (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 21. April 2010 an ihrem Antrag auf Befreiung vom Versicherungsobligatorium fest, ohne auf die ergänzende Begründung der Beschwerdegegnerin einzugehen (Urk. 10). Letztere verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige mit Adresse in der Schweiz und geht keiner Arbeit nach; ihr ebenfalls in der Schweiz domizilierter Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger und ist gemäss Ausführungen in der Beschwerdeantwort in Deutschland abhängig beschäftigt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 wurde er gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. c KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit (vgl. Ausführungen in Urk. 6).
Damit stellt sich die Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA; SR 0.142.112.681) beziehungsweise der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71; SR 0.831.109.268.1) erfasst ist. Ab dem 1. Mai 2010 sind in den 27 EU-Mitgliedstaaten die Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 durch die Verordnung Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ersetzt worden. In den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten finden die neuen Verordnungen derzeit noch keine Anwendung.
In sachlicher Hinsicht ist das FZA anwendbar, da Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a FZA zur Diskussion stehen.
Die Beschwerdegegnerin bestritt die Anwendbarkeit mit der Begründung, die Schweiz anerkenne die Anwendung der Verordnung 1408/71 auf Drittstaatangehörige nicht (vgl. Urk. 6) und negierte damit den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 im hier zu beurteilenden Fall.
2.2 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 erstreckt sich gemäss deren Art. 2 Abs. 1 unter anderem auf Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie auf deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Der Status als Familienangehöriger ist unabhängig von der Nationalität der Angehörigen, weshalb auch Drittstaatangehörige erfasst sind (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 419, Rz 62; Kahil-Wolff, La coordination européenne des systèmes nationaux de sécurité sociale, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 180 Rz. 36; Maria Verena Brombacher Steiner, Die soziale Sicherheit im Abkommen über die Freizügigkeit der Personen, in: Felder/Kaddous [Hrsg.], Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Basel 2001, S. 353 ff., 360; Urteil des EuGH vom 30. April 1996, C-308/93, Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097, Rdnr. 21). Die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Familienangehörige eines deutschen Staatsangehörigen fällt demnach - unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit - grundsätzlich in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung 1408/71.
3.
3.1 Damit ist nach dem FZA beziehungsweise nach der darin als anwendbar erklärten Verordnung 1408/71 zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
3.2
3.2.1 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
3.2.2 In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
3.2.3 Keine spezifischen Kollisionsnormen finden sich im Titel II der Verordnung 1408/71 für nicht erwerbstätige Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des FZA. Insoweit indessen vom Erwerbstätigen abgeleitete Rechte in Frage stehen, werden die nichterwerbstätigen Familienangehörigen zugleich vom Sozialversicherungsrecht des Versicherungsstaates der erwerbstätigen Person begünstigt.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Titel III Kapitel 1 der Verordnung 1408/71 ("Krankheit und Mutterschaft") die Leistungen der Familienangehörigen aus verordnungsgeschichtlichen und rechtsvergleichenden Gründen generell wie abgeleitete Rechte behandelt und mithin die Familienangehörigen auch für aus eigenem Recht stammende Krankenversicherungen - in Parallelität zur Ordnung bei den abgeleiteten Ansprüchen - dem Statut der Krankenversicherung des Versicherungsstaates der erwerbstätigen Familienangehörigen unterstellt, sofern sie nicht durch eine Erwerbstätigkeit im gleichen oder einem anderen Vertragsstaat als der Wandererwerbstätige ein eigenes Sozialrechtsstatut begründen (Eugster, a.a.O., Rz 62; Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71, in: SZS 52/2008, S. 323 f. und S. 337; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. KV.2007.00042 vom 30. September 2008 E. 3.4).
3.3 Der deutsche Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 als in Deutschland abhängig beschäftigter Arbeitnehmer gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. c KVV von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen (Urk. 6). Er untersteht folglich gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht der deutschen Rechtsordnung und führt seine dortige Krankenversicherung (vgl. Beilage zu Urk. 7/1) weiter.
Da im Fall der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für die Begründung eines eigenen Sozialrechtsstatuts fehlen, untersteht sie als Familienangehörige nach dem oben Gesagten dem gleichen Sozialrechtsstatut wie ihr wandererwerbstätiger Ehemann und damit nicht dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Dies gilt unabhängig vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der deutschen Krankenversicherung ihres Ehemannes mitversichert ist, unterstehen doch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Wandererwerbstätigen auch für die aus eigenem Recht stammende Krankenversicherung dem Statut des Beschäftigungsstaates der wandererwerbstätigen Person.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von der Pflicht zum Abschluss einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung befreit ist, aufzuheben.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 15. Februar 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der Pflicht zum Abschluss einer schweizerischen Krankenpflegeversicherung befreit ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).