Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2010.00019
KV.2010.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 15. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Paul Von Arx
Wiesenstrasse 17, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die deutsche Staatsangehörige A.___, geboren 1962, ist bei der Deutschen Krankenversicherung AG (nachfolgend: DVK) privat krankenversichert (Urk. 8/1). Am 30. Juni 2009 meldete sie der Stadt Z.___ ihren Zuzug aus Deutschland (Urk. 8/2/2) und stellte am 30. Juli 2009 ein Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 8/1). Die Stadt Z.___ überwies das Gesuch der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion; Urk. 8/2/1).
1.2     Mit Verfügung vom 30. September 2009 eröffnete die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben seien und sie daher verpflichtet sei, bis spätestens 31. Dezember 2009 bei einem schweizerischen Krankenversicherer ihrer Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 8/3). Am 18. Oktober 2009 erhob die Gesuchstellerin Einsprache (Urk. 8/4). Mit Schreiben vom 3. November 2009 machte die Gesundheitsdirektion die Gesuchstellerin auf die Befreiungsmöglichkeit von Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, die dafür nötigen Unterlagen innert einer Frist von 30 Tagen einzureichen (Urk. 8/5). Mit Schreiben vom 22. November 2009 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ein (Urk. 8/6). Am 8. Februar 2010 erging der Entscheid, mit welchem die Gesundheitsdirektion die Einsprache der Gesuchstellerin abwies (Urk. 8/7 = Urk. 2).

2.       Gegen den Entscheid vom 8. Februar 2010 (Urk. 2) erhob A.___ am 11. März 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde A.___ am 7. Juli 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit einer Adresse in der Schweiz und hier erwerbstätig (Urk. 8/1). Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) erfasst ist.
         In sachlicher Hinsicht ist das FZA ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) zur Diskussion stehen.
         Es ist deshalb gestützt auf das FZA beziehungsweise gestützt auf die darin anwendbar erklärte Verordnung 1408/71 das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2     Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
         Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 zählen verschiedene Ausnahmen und Sondernormen auf, die hier unbestrittenermassen nicht erfüllt sind. Damit gelangt - wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat - vorliegend schweizerisches Recht zur Anwendung.

2.
2.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
2.2     Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Dementsprechend sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV verschiedene Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids unbestrittenermassen Wohnsitz in der Schweiz und war hier erwerbstätig. Ebenfalls unbestritten ist, dass sie bis anhin bei keinem Versicherer der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist, krankenversichert ist.
         Auf die Situation der Beschwerdeführerin ist keine der in E. 2.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen wäre.
         Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
3.2     Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person nach der Verwaltungspraxis zu Art. 2 Abs. 8 KVV - wie sie in der Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 dokumentiert ist (S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Was das Kriterium des Gesundheitszustandes anbelangt, so weist das BSV in seiner Informationsbroschüre darauf hin, dass die Zusatzversicherer bereits beim Vorliegen einer geringfügigen Krankheit die Aufnahme ablehnen oder Vorbehalte anbringen könnten, weshalb für die Bejahung des entsprechenden Befreiungskriteriums das Bestehen (irgend)einer Krankheit genüge, die medizinische Untersuchungen oder Behandlungen erfordere, und dass auch frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führten, befreiungsrelevant seien. In Bezug auf das Kriterium des Alters nennt das BSV ein Alter von 55 Jahren als Erschwernisgrenze, da die meisten grossen schweizerischen Krankenversicherer das Höchsteintrittsalter für den Abschluss einer Spitalzusatzversicherung auf 55 oder auf 60 Jahre festgelegt hätten (S. 27).
3.3     Gemäss den Überlegungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 29. März 2006 (BGE 132 V 310) soll indessen die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nicht generell die Nachteile verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genossen hat, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Vielmehr soll die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nur diejenigen Nachteile vermeiden, die daraus resultieren, dass eine Person aus bestimmten Gründen, nämlich wegen ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes, von denjenigen Angeboten nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann, die in der Schweiz tatsächlich vorhanden sind (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Eine so ausgelegte Befreiungsregelung verstösst nach den weiteren Ausführungen im Urteil vom 29. März 2006 nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 beziehungsweise nach Art. 2 FZA, da sich dieses Verbot nicht gegen die Unterschiede richtet, die aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit resultieren (BGE 132 V 310 f. E. 9.1).
3.4     Nach dem Gesagten vermag daher der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass der Wechsel zu einer schweizerischen Krankenkasse eine Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes, insbesondere in Bezug auf zahnärztliche Behandlungen, zur Folge hätte beziehungsweise mit höheren Kosten verbunden wäre (Urk. 1 S. 3 lit. C), unabhängig von seiner Richtigkeit, keine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV zu begründen. Denn die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. November 2009 eben gerade bestätigt, dass ihr Gesundheitszustand einwandfrei ist (Urk. 8/6). Bei der in der Beschwerde angeführten zahnärztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 4) mit Setzen eines Implantats handelt es sich sodann um eine eng befristete Behandlung. Hinweise auf eine Erkrankung bestehen bei einwandfreiem Gesundheitszustand nicht. Diese zahnärztliche Behandlung kann deshalb nicht als Grund für die Verweigerung eines Versicherungsvertrages oder für einen entsprechenden Vorbehalt angesehen werden. Ebenfalls steht das Alter der Beschwerdeführerin dem Abschluss einer Zusatzversicherung nicht entgegen (vgl. vorstehend E. 3.2). Auch konnte die Beschwerdeführerin keine Rückweisung einer Schweizer Krankenkasse betreffend die Aufnahme in die Zusatzversicherung vorweisen (Urk. 8/6).
         Vorliegend kann damit offengelassen werden, ob der Versicherungsschutz bei der DKV denjenigen nach KVG im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV tatsächlich weit übertrifft.
3.5     Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie aus dem Umstand, dass sie während ihres ersten Arbeitsaufenthaltes in der Schweiz zwischen 1998 und 2004 ihre Krankenversicherung bei der DVK beibehalten konnte, Rechte ableiten will. Da es sich bei der Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium um einen Dauersachverhalt handelt, und die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des FZA im Juni 2002 geändert hat, ist die Berufung auf den Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde unbehelflich. Es ist nämlich nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht, dass die zuständige Behörde nach Inkrafttreten des FZA über die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausdrücklich entschieden hat. Das blosse Nichthandeln der jeweiligen Zürcher Behörde nach Inkrafttreten der  FZA und bis zur vorläufigen Ausreise im Jahr 2004 bildet keine Vertrauensgrundlage. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch keine massgebende Disposition getroffen (Urteil des Bundesgerichts, 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5).
         Ob die Beschwerdeführerin eine Anwartschaftsversicherung abschliessen will, um bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland wieder ohne Einbussen in die DKV einzutreten, ist ihr überlassen, befreit sie jedoch nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium. Ferner wäre dieses Ziel gegebenenfalls auch mit der Umwandlung der ausländischen Versicherung in eine Ergänzungsversicherung zur schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung möglich.
3.6     Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Paul Von Arx
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).