Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2010.00024
KV.2010.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 30. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der britische Staatsangehörige X.___, geboren 1973, ist bei der englischen Y.___ krankenversichert (Urk. 3/2, vgl. auch Urk. 8/1/4). Er ist im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EG/EFTA und verfügt seit dem 21. April 2009 über eine Wohnadresse in der Schweiz. Zunächst war er in T.___ und seit dem 29. September 2009 ist er in Z.___ angemeldet (Urk. 8/1). Am 7. Oktober 2009 ersuchte er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 8/1), welches Gesuch von der Gemeinde Z.___ an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen wurde (Urk. 8/2).
         Mit Verfügung vom 30. November 2009 eröffnete die Gesundheitsdirektion dem Gesuchsteller, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gegeben seien und er daher verpflichtet sei, bis spätestens 28. Februar 2010 bei einem schweizerischen Krankenversicherer seiner Wahl eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 8/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 8. März 2010 ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob X.___ am 30. März 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seinem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.

2.       Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger. Er arbeitet in der Schweiz bei der Firma A.___ und hat hier auch eine Adresse. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in England, wo der Beschwerdeführer ein Eigenheim besitzt. Über das Wochenende fliegt er jeweils nach England (Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 3/5). Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist (vgl. Art. 2 FZA). In sachlicher Hinsicht ist das FZA ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a FZA zur Diskussion stehen.

3.
3.1     Damit ist nach dem FZA beziehungsweise nach der darin als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
3.2
3.2.1   Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
3.2.2   In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze von Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen, die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
         Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).

4.       Der Beschwerdeführer macht geltend, in England seinen Wohnsitz zu haben (Urk. 1). Erwerbstätig ist er indessen in der Schweiz (Urk. 8/2). Damit gilt er als Grenzgänger (vgl. Art. 1 lit. b der Verordnung 1408/71). Da er als Arbeitnehmer bei der A.___ arbeitet, ist er als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in der Schweiz beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten. Anhaltspunkte für einen Sachverhalt nach den zitierten Sonderregelungen nach Art. 14-17a der Verordnung 1408/71 bestehen keine. Insbesondere liegt kein Entsendeverhältnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 vor, nachdem die A.___ ihren Sitz in Zürich hat (Urk. 10).
         Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Unterstellungswahlrecht, wonach selbständig oder abhängig tätige Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können (Urk. 1). Die entsprechende Regelung findet sich in Ziff. 3 des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o des Freizügigkeitsabkommens (vgl. auch Art. 89 der Verordnung 1408/71). Nach lit. a dieser Bestimmung unterstehen folgende Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, der schweizerischen Krankenversicherungspflicht: i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen; ii) die Personen, für die nach den Artikeln 28, 28a oder 29 der Verordnung die Schweiz der zuständige Staat ist; iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten; iv) die Familienangehörigen der in den Ziffern i) und iii) genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich; v) die Familienangehörigen der in Ziffer ii) genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich. Nach lit. b dieser Bestimmung können die unter lit. a erwähnten Personen von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn und solange sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall abgesichert sind: Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und - was die unter Buchstabe a) Ziffern iv) und v) genannten Personen angeht - Finnland und - in den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fällen - Portugal.
         Das Unterstellungswahlrecht gemäss lit. b gilt somit mangels Erwähnung in der abschliessenden Aufzählung nicht für Personen mit Wohnsitz in Grossbritannien, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, worauf die Gesundheitsdirektion bereits im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen hat (Urk. 2).

5.
5.1     Richtet sich nach dem Gesagten die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht, so stellt sich die weitere Frage, ob sich aus diesem Recht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse ergibt.
5.2
5.2.1   Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
         Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des FZA der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g in Verbindung mit Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA), auch Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c). Ausserdem hat der Bundesrat in den Art. 3-5 KVV gewisse Kategorien von im Ausland lebenden Personen der Versicherungspflicht unterstellt oder für sie die Möglichkeit geschaffen, sich freiwillig unter den Schutz der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu stellen.
5.2.2   Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
5.2.2.1         In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
5.2.2.2         Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
         So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
         Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
         Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
         Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
5.3
5.3.1   Da der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des FZA und seinem Anhang II dem schweizerischen Recht unterstellt ist und er zudem über eine Bewilligung L EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten verfügt, untersteht er der schweizerischen Versicherungspflicht (Art. 3 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d und lit. f KVV), sofern er keinen Ausnahme- oder Befreiungstatbestand erfüllt.
5.3.2
5.3.2.1         Der Beschwerdeführer fällt unter keinen der in Art. 2 Abs. 1 KVV aufgezählten Ausnahmetatbestände. Insbesondere ist er (für den Fall, dass er nebst den schweizerischen Rechtsvorschriften noch jenen eines anderen Staates unterstehen sollte) schon aus dem Grunde nicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er nach der Verordnung Nr. 1408/71 jedenfalls auch den schweizerischen Rechtsvorschriften untersteht (Erw. 4 hievor; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 29. März 2006, K 25/05, Erw. 6.2).
5.3.2.2         Hinsichtlich der Befreiungstatbestände ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV von vornherein nicht anwendbar, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt; ausserdem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Grossbritannien einem Versicherungsobligatorium unterstünde.
         Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden.
         Art. 2 Abs. 6 KVV verweist auf die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, die jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht zum Tragen kommen (vgl. Erw. 4).
         Näher zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden kann.
5.3.2.3         Mit diesem letztgenannten Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein.
         Da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, welche dem 37-jährigen Beschwerdeführer den Abschluss einer Zusatzversicherung verunmöglichen oder stark erschweren würden, entfällt auch eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV, ohne dass noch näher zu prüfen wäre, ob der Versicherungsschutz bei der Y.___ denjenigen nach KVG im Sinne der weiteren Voraussetzung für eine Befreiung nach dieser Bestimmung tatsächlich weit übertrifft.
5.3.3   Der Beschwerdeführer kann somit unter keinem Titel vom schweizerischen Versicherungsobliatorium befreit werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).