Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, ist schweizerischer Staatsangehöriger und arbeitete ab 1994 für den Konzern Y.___ im EU-Land Z.____. Von Januar 1994 bis Mai 1999 war er bei der Tochtergesellschaft Y1.___ im EU-Land Z.___ beschäftigt, ab dem 1. Juni 1999 war er für die Tochtergesellschaft Y2.___ mit Sitz in der Schweiz tätig (vgl. den Arbeitsvertrag in Urk. 6/3/2 und die Ergänzung dazu vom 21. Mai 1999 in Urk. 6/3/3).
Per 16. Juni 2009 meldete X.___ für sich, seine Ehefrau A.___, geboren 1983, Staatsangehörige von V.___, und seine Tochter B.___, geboren 2008, schweizerische Staatsangehörige, in der Gemeinde W.___ im Kanton Zürich den Zuzug aus dem Kanton U.___ an (vgl. das Schreiben der Gemeinde W.___ vom 18. Juni 2009, Urk. 6/1, und das Datenblatt in Urk. 6/1/1). Mit Brief vom 11. August 2009 teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich X.___ mit, sie habe von der Gemeinde W.___ erfahren, dass er über eine ausländische Krankenversicherung verfüge und von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden möchte, und forderte ihn zu zusätzlichen Angaben auf (Urk. 6/2). X.___ reichte daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2009 (Urk. 6/3) das Antragsformular sowie verschiedene Unterlagen zum Arbeitsverhältnis und zur Krankenversicherung C.___, domiziliert im EU-Land Z.___, und zu einer früher im Kanton Q.___ gewährten Befreiung ein (Urk. 6/3/1-6). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wies die Gesundheitsdirektion das Befreiungsgesuch ab und forderte X.___ und A.___ dazu auf, für sich und ihre Tochter bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 6/4). X.___ erhob mit Schreiben vom 22. November 2009 Einsprache (Urk. 6/5). Die Gesundheitsdirektion ersuchte ihn mit Brief vom 26. November 2009 um die Angaben im sogenannten Formular E 101 (Urk. 6/6); nachdem X.___ das Formular innert verlängerter Frist (vgl. das Schreiben von X.___ vom 23. Dezember 2009, Urk. 6/7) nicht beigebracht hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 1. März 2010 ab (Urk. 2 = Urk. 6/8).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2010 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. April 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 11. Juni 2010 (Urk. 9) und in der Duplik vom 8. Juli 2010 (Urk. 13) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer und mit ihm - wie sich aus dem Kontext ergibt - seine Ehefrau und die Tochter ab ihrem Zuzug in den Kanton Zürich im Juni 2009 vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden können.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger, arbeitete von 1994 bis 1999 im EU-Land Z.___ und zog danach in die Schweiz, wo er seither bei einer schweizerischen Tochtergesellschaft des Konzerns Y.___ des EU-Landes Z.___ angestellt ist. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
2.2
2.2.1 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.
2.2.2 In Art. 14 der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf den Grundsatz in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 statuiert.
So unterliegt gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1408/71 eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist. Art. 14 Abs. 1 lit. b der Verordnung 1408/71 regelt sodann, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates auch dann weitergelten, wenn die Entsendung länger als ein Jahr dauert.
Des Weiteren befasst sich Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 mit dem anwendbaren Recht für Personen, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt sind. Dabei stellt Art. 14 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 Regeln für Personen auf, die Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens sind, das im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern durchführt. Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 befasst sich mit Personen, die nicht zum fahrenden oder fliegenden Personal im Sinne von Abs. 2 lit. a gehören. Hier bestimmt lit. b/i, dass eine solche Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. Wenn sie hingegen nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt, so untersteht sie gemäss lit. b/ii den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das beziehungsweise der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
2.2.3 Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist (Art. 1 lit. j).
2.3 Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 6/3/2) im Kanton Q.___, und seine Tätigkeit umfasst gemäss den Angaben im Schreiben vom 30. August 2009 (Urk. 6/3) auch Einsätze in anderen Ländern, insbesondere im EU-Land Z.___. Er ist damit dem Grundsatz nach als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten.
Auch die Berücksichtigung der Sondervorschriften in Art. 14 der Verordnung 1408/71 führt zum schweizerischen Recht. So ist der Beschwerdeführer nicht entsandter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung 1408/71. Denn diese Ausnahmebestimmungen verlangen, dass die Entsendungstätigkeit von vornherein auf zwölf Monate befristet ist oder dass eine allfällige Verlängerung nicht vorhergesehen werden konnte. Beides ist hier nicht der Fall; vielmehr dauerte die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz schon seit 1999 an, und der Arbeitsvertrag mit der Y2.___ (Urk. 6/3/2) war nach dessen Ziffer 2 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Des Weiteren sind die Sonderregeln in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 zu beachten, angesichts dessen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers sich nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern auch Arbeiten in anderen Ländern umfasst, zu denen mit dem EU-Land Z.___ auch ein Mitgliedstaat der EU gehört. Dabei entfallen die Vorschriften in lit. a, da der Beschwerdeführer nicht zum fahrenden oder fliegenden Personal gehört. Anwendbar sind demgegenüber die Regeln in lit. b; sie verweisen aber dort, wo eine Person ihre Tätigkeiten in verschiedenen Staaten ausführt, primär auf das Recht des Wohnstaates, und als solcher ist vorliegendenfalls unbestrittenermassen die Schweiz zu betrachten.
Damit richtet sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers, wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis richtig erkannte (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 5), nach schweizerischem Recht.
2.4 Dies gilt auch für die Ehefrau, die nach den Angaben des Beschwerdeführers im Befreiungsantrag nicht erwerbstätig ist (Urk. 6/3/1 S. 2), und für die minderjährige Tochter. Der Titel II der Verordnung 1408/71 enthält zwar keine spezifischen Kollisionsnormen für nicht erwerbstätige Familienangehörige von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des FZA; aufgrund von Titel III Kapitel 1 der Verordnung 1408/71 ("Krankheit und Mutterschaft") werden die Leistungen der (nicht erwerbstätigen) Familienangehörigen jedoch der Krankenversicherung des Versicherungsstaates des erwerbstätigen Familienangehörigen unterstellt (Edgar Imhof, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71, in: SZS 52/2008, S. 337 f.).
3.
3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
3.2 In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen.
3.3
3.3.1 Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
3.3.2 In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
3.3.3 Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
So erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ferner sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen haben unbestrittenermassen ihren Wohnsitz im Sinne des ZGB in der Schweiz. Sie unterstehen daher gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.4.2 Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Krankenversicherung C.___ ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
Auf die Situation des Beschwerdeführers ist aber auch keine der in Erw. 3.3.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
3.4.3 Ausser Betracht fallen die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
Ebenfalls von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt.
Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV subsumiert werden.
3.4.4 Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als in die Schweiz entsandter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 5 KVV gilt. Diese Ausnahmebestimmung erfordert anders als die bereits erörterte Regelung in Art. 14 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung 1408/71 keine Befristung der Entsendungstätigkeit auf grundsätzlich zwölf Monate. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit ist. Auch diese zwischenstaatlichen Vereinbarungen sehen indessen in der Regel nur eine befristete Befreiungsmöglichkeit vor. Dies trifft auch für die vorliegend massgebende Vereinbarung im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem EU-Land Z.___ zu, wo eine Begrenzung der Befreiung auf 24 Monate vorgesehen ist, die ausnahmsweise durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verlängert werden kann. Der Beschwerdeführer, der schon seit dem Jahr 1999 bei der Y2.___ in der Schweiz arbeitet, kann somit von dieser Befreiungsmöglichkeit nicht mehr profitieren. Es gibt denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Schweiz keine AHV- und IV-Beiträge bezahlen müsste. Im Arbeitsvertrag (Urk. 6/3/2) ist ein Bruttolohn von Fr. 6'450.-- im Monat festgelegt, was darauf hindeutet, dass davon die ordentlichen schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Auch der Ergänzung vom 21. Mai 1999 (Urk. 6/3/3), auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. Urk. 9 S. 1), kann nichts Abweichendes entnommen werden. Denn darin ist lediglich statuiert, dass die Gesellschaft Y1.___ im EU-Land Z.___ die Versicherungsdeckung, welche im Rahmen der Tätigkeit bei der Y2.___ besteht, auf das bisherige Niveau ergänzt; dies spricht jedoch gerade gegen eine Befreiung von der AHV- und IV-Beitragspflicht in der Schweiz.
Damit könnte der Beschwerdeführer auch dann nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 5 KVV vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit werden, wenn er im Übrigen die Eigenschaften eines entsandten Arbeitnehmers erfüllen würde. Auf die entsprechenden Vorbringen der Parteien hierzu braucht unter diesen Umständen nicht mehr näher eingegangen zu werden.
3.4.5 Damit stellt sich noch die Frage nach einer Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV.
Mit diesem Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. Urk. 13), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in eine Zusatzversicherung zum schweizerischen KVG aus gesundheitlichen Gründen erschwert wäre, und eine Erschwerung aufgrund des Alters wird praxisgemäss erst etwa ab dem 55. Altersjahr angenommen (vgl. die erwähnte Informationsbroschüre, S. 27). Richtigerweise geht die Beschwerdegegnerin zudem davon aus (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 5 S. 2, Urk. 13), dass die bestehende Versicherung bei der Krankenversicherung C.___ keinen Versicherungsschutz bietet, der die Leistungen des KVG weit übertrifft. Gemäss der Informationsbroschüre des BSV ist dafür eine Privatversicherung erforderlich, die eine weltweite Deckung oder mindestens eine umfassende Deckung innerhalb der EU gewährt (S. 26 f.); nach der vorliegenden Police werden die Versicherungsleistungen indessen nur im Herkunfts- und im Entsendungsland erbracht (Urk. 3/5 S. 1). Hinzu kommen entsprechend den zutreffenden Hinweisen der Beschwerdegegnerin verschiedene Leistungseinschränkungen, die dem KVG unbekannt sind (vgl. Punkt VII.8.1 der Versicherungsbedingungen, Urk. 6/3/5 S. 39). Besonders ins Gewicht fällt der Ausschluss der Kostenübernahme für die ambulante Behandlung sämtlicher psychischer Krankheiten, aber auch der Ausschluss von Entzugsbehandlungen und von Behandlungen in Rehabilitationskliniken.
3.5 Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer unter keinem Titel von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden, und das Gleiche gilt aufgrund der vorstehenden Erwägungen (Erw. 2.4) auch für seine Ehefrau und die Tochter.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).