KV.2010.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, ist Staatsangehöriger des Landes A.___ und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C EG/EFTA. Am 1. Juni 2003 meldete er seinen Zuzug aus dem Kanton B.___ in den Kanton Zürich und zog in der Folge innerhalb des Kantons Zürich mehrmals um (vgl. das Datenblatt der Einwohnerkontrolle in Urk. 6/1/2).
         Mit Brief vom 13. Mai 2009 teilte die Gemeinde C.___ X.___ mit, dass er gemäss den eingereichten Unterlagen über keine Versicherung bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse verfüge und dass sie daher seine Unterlagen an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zur Behandlung als Gesuch um die Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht weiterleiteten (Urk. 6/1). X.___ formulierte sein Gesuch mit E-Mail vom 6. Mai 2009 explizit (Urk. 6/1/1), worauf ihn die Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 31. Juli 2009 (Urk. 6/2) zur Einreichung von Unterlagen aufforderte, namentlich zur Beibringung des ausgefüllten Formulars H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wies die Gesundheitsdirektion das Befreiungsgesuch ab, da ihr das erforderliche Formular bis anhin nicht vorliege (Urk. 6/4). Gleichzeitig forderte sie X.___ dazu auf, bis spätestens 31. Januar 2010 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse die obligatorische Krankenpflegeversicherung abzuschliessen. Anfang November 2009 reichte X.___ das verlangte, von der ausländischen Krankenkasse D.___ ausgefüllte Formular H nach (Urk. 6/6/2; E-Mail vom 4. November 2009, Urk. 6/5; Begleitnotiz, Eingang am 5. November 2009, Urk. 6/6). Die Gesundheitsdirektion erliess daraufhin die neue Verfügung vom 24. November 2009, mit welcher sie die Verfügung vom 30. Oktober 2009 sinngemäss ersetzte und dem Befreiungsgesuch erneut nicht stattgab (Urk. 6/7).
         X.___ erhob am 29. Dezember 2009 Einsprache (Urk. 6/9); die Gesundheitsdirektion wies diese mit Entscheid vom 3. März 2010 ab (Urk. 2 = Urk. 6/10).

2.       Mit Eingabe vom 15. April 2010 erhob X.___ Beschwerde mit dem Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon X.___ am 27. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 lit. d-g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) unter anderem diejenigen Personenkategorien als versicherungspflichtig bezeichnet, die aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA).
         Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbesondere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbesondere aufgrund des FZA, gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Unter anderem wird in Abs. 6 die Befreiungsregelung als anwendbar erklärt, die gemäss dem FZA für diejenigen Personen gilt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen (vgl. Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. a FZA). Des Weiteren ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
1.2     Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen. Art. 6a KVG schreibt sodann vor, dass die Kantone Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Island und in Norwegen über ihre Versicherungspflicht zu informieren haben (Abs. 1 und 2) und dass die vom Kanton bezeichnete Behörde solche Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zuzuweisen haben (Abs. 3).
         Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Demgegenüber ist es nach § 5 EG KVG Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. In Bezug auf Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Island und in Norwegen wird es in § 5a EG KVG dem Regierungsrat übertragen, die Zuständigkeit für die Information, die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht und die Zuteilung zu regeln. Diese Regelungen finden sich in § 3 und § 4 der Verordnung zum EG KVG (Vo EG KVG).

2.       Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Landes A.___ mit Aufenthaltsbewilligung C und hat seit 2003 eine Professur inne. Er verfügt über eine Wohnadresse in der Schweiz und macht geltend, einen weiteren Wohnsitz im Land A.___ zu haben und oft auch im europäischen Ausland beruflich tätig zu sein (vgl. Urk. 1, Urk. 6/1/1 und Urk. 6/9). Damit liegt ein Sachverhalt vor, der vom FZA erfasst ist.
         Dieses Abkommen beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) enthält Kollisionsnormen, welche das anwendbare Landesrecht festlegen. Nach diesen Kollisionsnormen ist zunächst zu eruieren, ob der Beschwerdeführer überhaupt der schweizerischen Rechtsordnung untersteht. Erst wenn dies der Fall ist, kann sich die weitere Frage stellen, ob er gestützt auf die dargelegten Normen des KVG und der KVV dem schweizerischen Versicherungsobligatorium grundsätzlich unterworfen ist und ob er gegebenenfalls davon befreit werden kann.

3.
3.1
3.1.1   Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
3.1.2   In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert: Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3). Eine weitere Sonderregelung besteht für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c).
         Bei nur vorübergehender Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gilt in Abweichung vom Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1408/71 nicht das Recht des aktuellen, vorübergehenden Beschäftigungslandes, sondern das Recht des regulären Beschäftigungslandes (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 1). Ferner unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b/i). Ebenso unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaates ausübt (Art. 14a Abs. 2 Satz 1). Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaates aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt, wobei die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit in der in Art. 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt werden (Art. 14a Abs. 2 Sätze 2 und 3). Für Personen sodann, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates der abhängigen Beschäftigung anwendbar (Art. 14c).
3.1.3   Die Legaldefinition von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 bestimmt den Wohnort im Sinne dieser Verordnung als den "Ort des gewöhnlichen Aufenthalts". Der Begriff des Wohnortes ist damit ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff. Die Rechtsprechung definiert ihn auch als den "gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen". Für dessen Ermittlung sind die familiären Verhältnisse des Wandererwerbstätigen, die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben, die Dauer des Wohnens, die Art der ausgeübten Tätigkeit, gegebenenfalls das Innehaben einer festen Arbeitsstelle sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 in der Rs. C-90/97, Swaddling, Rn. 28, und vom 11. November 2004 in der Rs. C-372/03, Adanez-Vega, Rn. 37; BGE 131 V 230 Erw. 7.4 [Pra 2006 Nr. 113 S. 782]). Der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnortes stimmt aufgrund des vorrangigen Abstellens auf objektive Merkmale und des Zurückbindens des subjektiven Willensmomentes an objektiv erkennbare Umstände mit dem im Internationalen Sozialrecht (ISR) und Internationalen Privatrecht (IPR) üblichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts überein. Er ist mit dem landesrechtlichen Begriff des Wohnsitzes nicht einfach deckungsgleich (Imhof, FZA/EFTA-Übereinkommen und soziale Sicherheit, Ein Überblick unter Berücksichtigung der bis Juni 2006 ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum materiellen Koordinationsrecht, in: Jusletter vom 23. Oktober 2006, Rz 57; vgl. auch Eichenhofer, in: Fuchs [Hrsg.], Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 4. Auflage, Baden-Baden 2005, S. 89).
         Vom Wohnort als dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der "Aufenthalt" zu unterscheiden, welcher laut der Legaldefinition in Art. 1 lit. i der Verordnung 1408/71 den "vorübergehenden Aufenthalt" meint.
3.2     Ausser Diskussion steht, dass der Beschwerdeführer als Professor in der Schweiz abhängig beschäftigt im Sinne der Grundregelung in Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 ist. Da er indessen vorbringt, sich aus beruflichen Gründen oft im europäischen Ausland aufzuhalten (Urk. 6/9, Urk. 1), stellt sich die Frage, ob die Ausnahmebestimmungen in Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 (bei abhängiger Tätigkeit in mehreren Ländern) oder allenfalls in Art. 14c der Verordnung 1408/71 (bei abhängiger und selbständiger Tätigkeit in mehreren Ländern) zur Anwendung gelangen.
         Die Beschwerdegegnerin verwirft dies mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer einen "erheblichen Anteil seiner Arbeit" in der Schweiz verrichte (Urk. 2 S. 2). Dieser Umstand spricht indessen für sich allein noch nicht gegen die Anwendbarkeit der erwähnten Ausnahmebestimmungen. Wohl spielt in der Verordnung 883/2004, die im EU-Recht die Verordnung 1408/71 abgelöst hat, nunmehr der Begriff des "wesentlichen Teils der Tätigkeit" eine Rolle (vgl. Steinmeyer, in: Fuchs, a.a.O., 5. Auflage, Baden-Baden 2010, S. 177 ff.). Im Bereich des FZA ist jedoch immer noch die Verordnung 1408/71 massgebend. Hier hat die Rechtsprechung eine Ausübung der Tätigkeit im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten schon bei einem dänischen Arbeitnehmer angenommen, der in Dänemark wohnt und ausschliesslich von einem Unternehmen in Deutschland beschäftigt wird und der im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses einen Teil seiner Tätigkeit regelmässig im Umfang von mehreren Stunden in der Woche während eines Zeitraums, der nicht auf zwölf Monate beschränkt ist, in Dänemark ausübt (Steinmeyer, in: Fuchs, a.a.O., 4. Auflage, Baden-Baden 2005, S. 192).
         Über die Art und die Ausgestaltung der Auslandtätigkeiten des Beschwerdeführers ist nichts Genaueres bekannt, sodass in dieser Hinsicht nähere Abklärungen erforderlich sind. Je nach deren Ergebnis ist sodann von Belang, wo der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 seinen Wohnort hat. Nach seiner eigenen Formulierung hat er in der Schweiz einen "Hauptwohnsitz" und daneben einen "Familienwohnsitz" (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/1/1). Die Tatsachen, die hinter diesen subjektiven Umschreibungen stehen und die eine objektive Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Erw. 3.1.3) ermöglichen würden, sind jedoch nicht genügend bekannt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über die Niederlassungsbewilligung C. Dies ist indessen nur ein Indiz für den Wohnsitz in der Schweiz, dem andere Indizien entgegenstehen könnten. Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Praxis den ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, die an einer Universität oder an einer Eidgenössisch Technischen Hochschule unterrichten, die Niederlassungsbewilligung sofort erteilt wird (vgl. die Weisung "Aufenthaltsregelung" des Bundesamtes für Migration, Stand 1. Juli 2009, S. 21) und somit für sich allein noch nichts über den Lebensmittelpunkt aussagt. Unter diesen Umständen braucht es für die Bestimmung des Wohnortes zusätzliche Angaben über die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, etwa, ob und mit wem er in der Wohnung in der Schweiz und in der "Familienwohnung" im Land A.___ zusammenlebt, welche Zimmerzahl die "Familienwohnung" und die Wohnung in der Schweiz haben und wie viel Zeit er wo verbringt.
3.3     Aufgrund der Aufgabenverteilung in § 4 und § 5 EG KVG ist es die Gemeinde, die zu ermitteln hat, ob auf eine Person das schweizerische Recht tatsächlich zur Anwendung gelangt und ob sie nach diesem Recht dem schweizerischen Versicherungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Bejahendenfalls informiert sie die Person darüber und fordert sie zur Bekanntgabe ihres schweizerischen Krankenversicherers beziehungsweise zum Abschluss einer Versicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherer auf. Die Gesundheitsdirektion kommt dann zum Zug, wenn eine solche Person ein Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium aufgrund einer Ausnahmebestimmung stellt, und wiederum die Gemeinde ist zuständig, wenn eine versicherungspflichtige Person - sei es, dass sie kein Befreiungsgesuch gestellt hat oder dass deren Befreiungsgesuch abgelehnt worden ist - sich nicht von sich aus bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern lässt und deshalb von Amtes wegen einem solchen zugewiesen werden muss.
         Für im Ausland wohnende und in der Schweiz erwerbstätige Personen (im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG) übertragen die Regelungen in § 3 und § 4 Vo EG KVG, die der Regierungsrat gestützt auf die Kompetenzübertragung in § 5a EG KVG erlassen hat, die Zuständigkeit zur Information über die Versicherungspflicht dem Amt für Wirtschaft und Arbeit und die Zuständigkeit zur Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer der Gesundheitsdirektion. Diese Zuständigkeitsregelung ist dort nicht eindeutig, wo eine Person - wie im vorliegenden Fall - in mehreren Staaten über eine (Wohn-)Adresse verfügt und es erst zu klären gilt, in welchem dieser Staaten eine Person im Rechtssinne wohnt. Der Regierungsrat scheint beim Erlass der Regelung weniger den Wohnort im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs oder den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff im Auge gehabt zu haben, sondern vielmehr das rein formale Kriterium der Anmeldung bei der Gemeinde (als wohnsitznehmende Person). Denn dort, wo eine solche Anmeldung vorliegt, ist der Gemeinde eine Wohnadresse im formalen Sinn bekannt, währenddem andernfalls möglicherweise gar keine Daten bei einer Gemeinde registriert sind. Unter diesem Aspekt ist es die Gemeinde C.___, welche die erforderlichen Abklärungen nach den vorstehenden Erwägungen vorzunehmen und den Entscheid über die grundsätzliche Versicherungspflicht des Beschwerdeführers zu treffen hat. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird bei der Gemeinde C.___ die Abklärungen zu veranlassen haben. Je nach deren Ergebnis wird sie anschliessend nochmals über das Befreiungsgesuch zu befinden haben. An dieser Stelle braucht daher noch nicht auf die entsprechenden Voraussetzungen eingegangen zu werden, insbesondere auch nicht darauf, ob der Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt ist.

4.       Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2010 aufzuheben, und die Sache ist zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2010 aufgehoben wird und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).