Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 6. Januar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
innova Versicherungen AG
Bahnhofstrasse 4, Postfach 184, 3073 Gümligen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die obligatorische Krankenversicherung von A.___, geboren 1962, wird von der innova Versicherungen AG geführt (Urk. 7/6). Diese stellte dem Versicherten 2010 eine Versichertenkarte zu. Deren Nutzung lehnte der Versicherte mit Schreiben vom 15. März 2010 ab und ersuchte um Rücknahme der Karte (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 13. April 2010 lehnte die innova Versicherungen AG die Rücknahme der Karte ab (Urk. 7/2). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2010 Einsprache (Urk. 7/3). Diese wies die innova Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 ab (Urk. 7/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juni 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Versichertenkarte sei von der innova Versicherungen AG zurückzunehmen (Urk. 1/1-2 je S. 1). Die innova Versicherungen AG beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 16. Juli 2010 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) kann der Bundesrat eine Versichertenkarte einführen, die den Namen der versicherten Person und Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung enthält (Abs. 1). Die Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet (Abs. 2). Im Einverständnis mit der versicherten Person enthält die Karte persönliche Daten, die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung (Abs. 4). Der Bundesrat hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht und mit Erlass der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) vom 14. Februar 2007 die Ausstellung der Versichertenkarte verbindlich eingeführt.
1.2 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 Bundesverfassung; BV). Die verordnete Regelung verstösst gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn der Verordnungsgeber es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Für die Zweckmässigkeit, namentlich die wirtschaftliche oder politische Sachgerechtigkeit, trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 571; 131 II 562 E. 3.2 S. 566; vgl. auch BGE 130 V 39 E. 4.3 S. 45).
2. In der Verfügung vom 13. April 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe die Versichertenkarte des Beschwerdeführers entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt (Urk. 7/2 S. 1). Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die der Ausstellung der Karte zu Grunde liegenden Verordnungsbestimmungen sowie die technischen Vorschriften der eCH-0064 entsprächen nicht dem von Verfassung und Gesetz vorgegebenen Rahmen (Urk. 1/1). Diese bereits im Einspracheverfahren erhobenen Rügen (Urk. 7/3) prüfte die Beschwerdegegnerin nicht. Sie wies zutreffend darauf hin, den Durchführungsorganen der Krankenversicherung stehe die Befugnis zur Normenkontrolle nicht zu (Urk. 2 S. 2). Im gerichtlichen Verfahren hingegen können Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, der Bezug der Versichertenkarte sei für ihn nicht obligatorisch. Einzelne Bestimmungen der VVK sowie weitere Erlasse dazu widersprächen der informellen Selbstbestimmung gemäss der Bundesverfassung und dem Datenschutzgesetz und der Rahmen der durch Art. 42a KVG delegierten Kompetenzen werde überschritten (Urk. 1/1-2). Überschritten sei der Delegationsrahmen insbesondere, da auf der Versichertenkarte gemäss Art. 3 Abs. 1 VVK nicht nur der Name und die AHV-Nummer (lit. a und b), sondern zusätzlich das Geburtsdatum und das Geschlecht (lit. c und d) aufgeführt werden müsse. Art. 4 Abs. 2 VVK erlaube es dem Versicherer zudem, weitere Daten der versicherten Person in elektronischer Form beizufügen (Urk. 1/2 S. 1).
3.2 Die VVK unterscheidet zwischen Angaben, die zwingend auf der Versichertenkarte vermerkt werden (aufgedruckt und/oder in elektronischer Form; Art. 3 und 4 VVK), und solchen, die nur mit Einwilligung der Versicherten auf der Karten gespeichert werden dürfen (Art. 6 VVK).
Die Angaben gemäss Art. 3 und 4 VVK betreffen die Grunddaten zur versicherten Person (Name, Alter, Geschlecht, AHV-Nummer etc.) und zum jeweiligen Versicherer (Adresse, Versicherungsdeckung etc.). Diese Daten dienen der Abrechnung der von den Versicherten bezogenen Leistungen. Nach der Definition des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) handelt es sich hier nicht um besonders schützenswerte Personendaten (vgl. Art. 3 lit. c Ziff. 2 e contrario).
Die Daten gemäss Art. 6 VVK sind persönlicher Art und betreffen den Gesundheitszustand und vergangene oder laufende Behandlungen und sind somit nach der Definition des DSG besonders schützenswerte Daten (Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG). Die Bearbeitung dieser Daten setzt die Einwilligung des Betroffenen voraus (Art. 6 Abs. 1 VVK). Gemäss Art. 4 Abs. 5 DSG muss diese Einwilligung ausdrücklich erfolgen.
3.3 Art. 42a Abs. 1 Satz 1 KVG räumt dem Bundesrat die Berechtigung ein, zu bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte erhält. Davon hat der Bundesrat mit dem Erlass der VVK Gebrauch gemacht.
Gemäss Art. 42a Abs. 1 Satz 2 KVG sind auf der Versichertenkarte der Name der versicherten Person und die AHV-Nummer aufgeführt. Dieser Grundsatz wurde in Art. 3 Abs. 1 lit. a und b VVK umgesetzt. Darüber hinaus legte der Verordnungsgeber fest, dass die Versichertenkarte das Geburtsdatum, das Geschlecht, Angaben zum Versicherer sowie die Kartenkennnummer und das Ablaufdatum der Karte als Aufdruck zu enthalten hat.
3.4 Die Angaben zum Versicherer, die Kennnummer und das Ablaufdatum der Karte monierte der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Diese ausschliesslich administrativen Angaben sind nötig, ansonsten die Versichertenkarte weder dem ausgebenden Versicherer zugeordnet werden könnte noch ein Überblick über die ausgegebenen gültigen Karten möglich wäre.
3.5 Was Geschlecht und Geburtsdatum betrifft, werden diese Angaben von Art. 42a Abs. 1 KVG zwar nicht genannt, jedoch schliesst es der Wortlaut nicht aus, dass die Verordnungsregelung weitere Angaben vorsieht. Zudem bestimmt Art. 42a Abs. 4 Satz 2 KVG, dass der Bundesrat den Umfang der Daten festlegt, die auf der Karte gespeichert werden dürfen.
Das Geschlecht und das Geburtsdatum gehören zu den Basisdaten, die den Versicherern im Rahmen des Versicherungsverhältnisses sowie den Leistungserbringern ohnehin bekannt sind und die für die Abrechnung der Leistungen nach KVG nötig sind. Dies ist der Hauptanwendungsbereich der Karte (vgl. Art. 41a Abs. 2 KVG). Es sprechen somit vernünftige Gründe dafür, dass auf der Versichertenkarte nebst Namen und AHV-Nummer als eindeutiges Identifikationsmerkmal der versicherten Person das Geschlecht und das Geburtsdatum aufzuführen sind. Willkürlich ist die Verordnungsbestimmung nicht. Auch eine Rechtsungleichheit ist nicht ersichtlich. Die bemängelte Regelung betrifft alle Versicherten gleichermassen.
3.6 Art. 4 Abs. 2 VVK erlaubt es den Versicherern, die Zustelladresse der versicherten Person (lit. a), die Rechnungsadresse des Versicherers (lit. b), besondere Versicherungsformen nach Artikel 62 KVG (lit. c), die Angabe, ob die Unfalldeckung nach Artikel 8 KVG sistiert ist (lit. d) und Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte (lit. f) auf der Karte abzuspeichern.
Auch bei diesen Daten handelt es sich um solche, die den Versicherern im Rahmen des Versicherungsverhältnisses ohnehin bekannt sind und die bei der Abrechnung von Leistungen Verwendung finden. Es liegen daher auch hier vernünftige Gründe für die Speicherung dieser Daten auf der Versichertenkarte vor.
3.7 Angaben über Zusatzversicherungen gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. e VVK enthält die Versichertenkarte nur, wenn die versicherte Person damit einverstanden ist. In diesem Punkt entscheidet somit die versicherte Person über die aufzunehmenden Daten. Abs. 3 von Art. 4 VVK stellt dies sicher, indem der Versicherer den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme von Angaben über Zusatzversicherungen weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen darf.
3.8 Persönliche Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VKK, die den besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG zuzuordnen sind, dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung der Versicherten auf der Versichertenkarte abgespeichert werden. Der Versicherer darf den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme dieser Daten weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen (Art. 6 Abs. 4 VVR). Da die Versicherten die Aufnahme dieser Daten selber bestimmen können, geht die Verordnungsbestimmung weder über Art. 42a KVG hinaus noch verstösst sie gegen die im DSG statuierten Grundsätze. Auch ein Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 BV, der den Einzelnen vor Missbrauch seiner persönlichen Daten schützt, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Gesetz und Verordnung schaffen für die für die Versicherungskarte relevanten Daten einen klaren rechtlichen Rahmen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, der Verordnungsgeber habe auch mit dem Erlass der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK-EDI) und mit dem Erlass der Spezifikationen für das System Versicherungskarte (eCH-0064) das durch die Verfassung und das Datenschutzgesetz garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt (Urk. 1/2 S. 2 ff.).
4.2 Die VVK-EDI regelt in Art. 1-4 sowie in Art. 5, der die Spezifikationen eCH-0064 (vgl. Urk. 3/C) als anwendbar erklärt, die technischen Belange im Zusammenhang mit der Versichertenkarte. Für den Beschwerdeführer ergeben sich aus der Anwendung der fraglichen Bestimmungen verschiedene Risiken (Urk. 1/2 S. 3). Bei einer nicht mittels PIN geschützten Versicherungskarte bestehe die Gefahr, dass besonders schützenswerte Daten in die Hände Unbefugter gelangten (Urk. 1/2 S. 4 f).
Dies ist zweifellos zutreffend. Wird aber ein PIN verwendet, ist ein effektiver Schutz gewährleistet. Dass die Versicherungskarte mittels PIN geschützt werden kann, zeigt im Übrigen, dass der Verordnungsgeber Vorsorge getroffen hat, um der Gefahr eines möglichen Missbrauchs zu begegnen. Hinzu kommt, dass besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VVK nur mit Einwilligung der Versicherten auf der Versichertenkarte abgespeichert werden dürfen. Der Versicherte hat es somit selbst in der Hand, das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung seiner schützenswerten Daten auszuschliessen.
4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt auch, als Herausgeber der Karte verfüge der Versicherer, nicht aber der Versicherte über die Möglichkeit, Daten auf die Karte zu schreiben, diese zu lesen oder zu löschen. Er könne somit nicht beeinflussen, welche Daten auf der Karte gespeichert würden (Urk. 1/2 S. 5 f.).
Durch die Verordnung ist eindeutig vorgegeben, welche Daten auf der Versicherungskarte aufzuführen sind (Art. 3 und 4 VVK) und die Verordnung bezeichnet auch, welche weiteren Daten mit Einwilligung der versicherten Person auf der Karte abgespeichert werden können (Art. 6 VVK). Die VVK bestimmt des weiteren, wer Zugriff auf die Karte hat (Art. 7 VVK) und welche Rechte den Versicherten zustehen (Art. 9 VVK). So hat die versicherte Person das Recht, über die auf der Versichertenkarte enthaltenen Daten informiert zu werden und sie nötigenfalls berichtigen zu lassen. Freiwillig aufgenommene Daten kann sie jederzeit löschen lassen. Der Versicherer ist gemäss Art. 12 VVK verpflichtet, die versicherte Person bei der Abgabe der Versichertenkarte schriftlich, ausführlich und verständlich über die ihr zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren, insbesondere über die Pflicht zur Verwendung der Karte beim Bezug von Leistungen, die Aufklärung über die Rechte nach Artikel 9 VVK, die Aufklärung darüber, wer berechtigt ist, Daten von der Versichertenkarte abzurufen und zu welchen Zwecken diese bearbeitet werden. Ferner muss die versicherte Person vor der Rückgabe der Versichertenkarte darauf hingewiesen werden, die Daten nach Artikel 6 löschen zu lassen.
Durch diese obligatorischen Hinweise sind die Versicherten in der Lage, der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr (vgl. Urk. 1/2 S. 6) zu begegnen, dass der Versicherer bei der Rückgabe der Karte gegebenenfalls Kenntnis von den persönlichen Daten nimmt. Die Regelung der VVK steht im Einklang mit den Grundsätzen des DSG (vgl. Art. 4 DSG). Da jeder Versicherte über die Abspeicherung der Daten gemäss Art. 6 VVK selber entscheidet, ist ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Versicherten von Vornherein gar nicht gegeben.
5.
5.1 Weitere Einwände des Beschwerdeführers betreffen Fragen technischer Art im Zusammenhang mit der Verlässlichkeit der Daten und mit Lese- und Schreibmodalitäten (Urk. 1/2 S. 6 f.).
5.2 Soweit es sich um die auf der Karte aufgedruckten Grunddaten handelt, ergeben sich keine Probleme. Diese Daten können ohne Beschädigung der Karte nicht abgeändert werden. Hinsichtlich der Patientendaten entscheiden die Versicherten selber, ob diese auf der Karte abgespeichert werden. Ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, liegt somit auch hier nicht vor.
6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Versichertenkarte des Beschwerdeführers auf Verordnungsbestimmungen beruht, die von Art. 42a KVG als Delegationsnorm hinreichend abgestützt sind. Der Beschwerdeführer ist somit verpflichtet, die Versichertenkarte entgegenzunehmen und gemäss Art. 10 VVK zu verwenden. Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- innova Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).