KV.2010.00064
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 6. Februar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1972, ist seit 2002 bei der B.___ mit Sitz in C.___, Deutschland, krankenversichert (Urk. 7/1/1). Am 1. Juli 2009 verlegte sie ihren Wohnsitz von D.___ nach M.___ (Urk. 7/2/2). Per 1. Juli 2009 stand sie bei der F.___ AG mit Sitz in E.___ in einem Arbeitsverhältnis (Pensum 90 %; Urk. 7/4/5). Ebenfalls seit 1. Juli 2009 übte sie eine Beratertätigkeit für die G.___ GmbH & Co. KG mit Sitz in H.___, Deutschland, aus (Urk. 7/4/4). Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 7/2/2). Am 30. Juli 2009 (Urk. 7/1) stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 26. Februar 2010 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 7/5). Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 24. März 2010 Einsprache (Urk. 7/6). Diese wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2010 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2010 erhob die A.___ am 11. September 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei zu bewilligen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2010 beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 14. Oktober 2010 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte ab 1. Juli 2009 in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; FZA) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
1.2 Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Ferner unterliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. b der Verordnung 1408/71 auch eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, wiederum auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt.
In Art. 14 und 14a der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf die Grundsätze in Art. 13 Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung 1408/71 statuiert. Diese betreffen zunächst abhängig beschäftigte Personen, die vom Unternehmen für eine begrenzte Zeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden (vgl. Art. 14 Abs. 1), und selbständig tätige Personen, die ihre Arbeit vorübergehend im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ausüben (vgl. Art. 14a Abs. 1); des Weiteren beziehen sie sich auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 2); schliesslich gelten Sonderregelungen für Personen, die - abhängig oder selbständig - für ein Unternehmen tätig sind, durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten läuft (vg. Art. 14 Abs. 3 und Art. 14a Abs. 3).
Weitere Sonderregelungen bestehen für Seeleute (Art. 14b), für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben (Art. 14c), für Personen, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versichert sind (Art. 14e), für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften (Art. 16) und für gewisse Rentner (Art. 17a).
Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen nach Art. 1 lit. i unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin war seit 1. Juli 2009 in der Schweiz als Product Managerin für die F.___ AG mit Sitz in E.___ tätig. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages war der Arbeitsort grundsätzlich Kloten (Urk. 7/4/5 S. 1). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2009 für die G.___ GmbH & Co. KG mit Sitz in H.___, Deutschland, als Beraterin tätig. Ein Arbeitsort war nicht festgelegt. Laut Ziff. 3 des Beratervertrages mit der G.___ GmbH & Co. KG benützte die Beschwerdeführerin für die Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben ihre eigene Büroorganisation (Urk. 7/4/4 S. 1). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe die selbständigen Aufträge für die G.___ GmbH & Co. KG in Deutschland erfüllt (vgl. Urk. 7/4). Die Beschwerdeführerin war somit ab 1. Juli 2009 zur Hauptsache abhängig in der Schweiz und zusätzlich auf selbständiger Basis in Deutschland beschäftigt. Gemäss Art. 14c lit. a der Verordnung 1408/71 untersteht sie damit den schweizerischen Rechtsvorschriften. Von den in Art. 14c lit. b der Verordnung in Verbindung mit Anhang VII genannten Ausnahmen ist vorliegend keine erfüllt. Damit richtet sich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht.
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern hat oder sich von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Bewilligung B (Urk. 7/2/2) und arbeitete ab 1. Juli 2009 vorwiegend in der Schweiz (vgl. Urk. 7/4/5). Ihre Ausführungen enthalten keine Angaben, dass sich ihre Aktivitäten ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeit zur Hauptsache in Deutschland abspielten. Damit liegt nicht nur ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 in der Schweiz, sondern vielmehr ein Wohnsitz im Sinne des ZGB vor. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV unterstand die Beschwerdeführerin damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3. Von der gesetzlichen Versicherungspflicht bestehen Ausnahmen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind.
Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
Auf die Situation der Beschwerdeführerin ist keine der Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie im vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre.
4.
4.1 In Art. 2 Abs. 2-8 KVV ist die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt sind. Mit diesem Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren.
4.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die schweizerische Grundversicherung decke nicht alle Leistungen, die bei der B.___ versichert seien. Dies gelte insbesondere für die Kosten für eine künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation; IVF), die bei ihr aufgrund eines Eileiterverschlusses nötig sei (vgl. Urk. 3/7). In der Schweiz würden diese Kosten weder durch die obligatorische Grundversicherung noch durch eine Zusatzversicherung übernommen (Urk. 1, Urk. 7/9).
4.3 Nach der Rechtsprechung (BGE 132 V 310) bezweckt die Befreiungsregelung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV nicht generell die Verhinderung von Nachteilen, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den diese bisher unter dem ausländischen System genossen hat, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Vielmehr soll die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV nur diejenigen Nachteile vermeiden, die daraus resultieren, dass eine Person aus bestimmten Gründen, nämlich wegen ihres Alters oder wegen ihres Gesundheitszustandes, von denjenigen Angeboten nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann, die in der Schweiz tatsächlich vorhanden sind (E. 8.5.6). Eine so ausgelegte Befreiungsregelung verstösst nicht gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 beziehungsweise nach Art. 2 FZA, da sich dieses Verbot nicht gegen die Unterschiede richtet, die aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit resultieren (E. 9.1).
4.4 In Deutschland besteht gestützt auf § 27a des Sozialgesetzbuches (SGB) V Anspruch auf Kostenbeteiligung bei medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. In der Schweiz besteht kein solcher Anspruch, weder aus der obligatorischen Grundversicherung noch aus Zusatzversicherung (vgl. Urk. 3/8). Dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den die Beschwerdeführerin unter dem ausländischen System genoss, nicht im nämlichen Umfang vorsieht, ist nach der Rechtsprechung allein noch kein Befreiungsgrund.
4.5 Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz insgesamt nur knapp während eines Jahres Wohnsitz hatte (vgl. Urk. 9), ändert an der Versicherungspflicht nichts. Zu Recht gab die Beschwerdegegnerin dem Befreiungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht statt.
Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).