Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TK Consulting
Y.___
Hauptstrasse 77, 4441 Thürnen
gegen
Hermes-Krankenkasse
Membre du Groupe Mutuel
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1981 geborene X.___ war ab 1. Dezember 2004 bei der Hermes-Krankenkasse (nachfolgend: Hermes) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 12/5; vgl. auch Urk. 12/2). Mit auf den 27. Februar 2005 datierter Vollmacht gab die Versicherte der Hermes bekannt, dass sie ihre Mutter Z.___ bevollmächtige, sie "in allen Angelegenheiten" zu vertreten (Urk. 12/2 S. 5; vgl. auch Urk. 1/1 S. 1, Urk. 12/2 S. 3-4).
1.2 Nachdem die von der Versicherten für den Zeitraum von Januar bis März 2008 geschuldeten monatlichen Prämienrechnungen trotz jeweils mehrfacher Mahnung nicht bezahlt worden waren (Urk. 12/10-18), setzte die Hermes die ausstehenden Prämien im Betrag von Fr. 634.20, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- (Total: Fr. 804.20) sowie Zinsen von 5 % seit 20. Mai 2008 gegen die Mutter Z.___ am 21. Mai 2008 in Betreibung (Betreibung Nr. 193785, Urk. 12/19-20), hob den von Z.___ gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2008 erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 19/20) mit Verfügung vom 24. Juni 2008 (Urk. 12/21-23) auf und stellte - nachdem innert Frist keine Einsprache eingereicht worden war - am 24. Oktober 2008 das Fortsetzungsbegehren (Urk. 12/24). Am 1. September 2009 verstarb Z.___ (Urk. 8). Über ihren Nachlass wurde am 19. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet; am 23. Februar 2010 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 8). Die Versicherte X.___, welche gesetzliche Erbin war, schlug die Erbschaft aus (Urk. 1/1 S. 2). Am 14. Januar 2010 stellte das zuständige Betreibungsamt Zürich 11 der Hermes einen Pfändungsverlustschein nach Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) über den unbeglichen gebliebenen Teil der Forderung (bestehend aus Kapital von Fr. 804.20, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 40.60 sowie Kosten von Fr. 162.20) von Fr. 841.50 aus (Urk. 12/25).
Hinsichtlich der für den Zeitraum April bis Juni 2008 geschuldeten monatlichen Prämien erhielt die Hermes für den wiederum gegen Z.___ in Betreibung gesetzten Betrag (Prämien von Fr. 634.20 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. August 2008 [Betreibung Nr. 198954, Zahlungsbefehl vom 25. August 2008; Urk. 12/47]) nach gestelltem Fortsetzungsbegehren (Urk. 12/49) einen Pfändungsverlustschein vom 14. Januar 2010 über den unbeglichen gebliebenen Betrag von Fr. 826.40 (bei einer Gesamtforderung von Fr. 988.15 bestehend aus Fr. 804.20 Kapital, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 32.75 sowie Kosten von Fr. 151.20 [Urk. 12/50]).
Die Betreibung der Mutter für die von der Versicherten für die Monate Juli bis September geschuldeten Prämien von Fr. 634.20 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- nebst Zins zu 5 % seit 18. November 2008 [Betreibung Nr. 204069, Zahlungsbefehl vom 21. November 2008; Urk. 12/71]) endete mit der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins vom 14. Januar 2010, lautend auf Fr. 804.20 Kapital, Fr. 24.95 aufgelaufene Zinsen sowie Kosten von Fr. 220.25, entsprechend einer gesamten verbleibenden Forderung von Fr. 1'049.40 (Urk. 12/76).
Schliesslich resultierte für die Hermes auch aus der Betreibung von Z.___ bezüglich der von ihrer Tochter für Oktober bis Dezember 2008 geschuldeten Prämien von ebenfalls Fr. 634.20 (zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2009 [Betreibung Nr. 209090, Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2009; Urk. 12/97]) ein Pfändungsverlustschein vom 14. Januar 2010 über den unbezahlt gebliebenen Forderungsbetrag (bestehend aus Kapital von Fr. 804.20, aufgelaufenen Zinsen von Fr. 16.90 sowie Kosten von Fr. 240.25) von Fr. 1'061.35 (Urk. 12/99).
1.3 Mit Schreiben vom 24. März 2010 beurteilten die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich das Gesuch der Hermes um Übernahme der ausstehenden Prämien samt Kosten und Zinsen (Urk. 12/26 = 12/51 = Urk. 12/77 = 12/100) abschlägig und wiesen die Krankenkasse darauf hin, dass die Versicherte volljährig sei und deshalb zunächst selbst betrieben werden müsse, bevor aufgrund eines allfällig resultierenden Verlustscheins eine Prämienübernahme in Frage komme (Urk. 12/28 = Urk. 12/52 = Urk. 12/78 = Urk. 12/101).
Daraufhin forderte die Hermes die Versicherte mit Schreiben vom 13. April 2010 zur Bezahlung der erwähnten offenen Forderungen bis am 15. Mai 2010 auf (Urk. 12/29 = Urk. 12/53 = Urk. 12/79 = Urk. 12/102). Nach unbenutzt abgelaufener Frist setzte sie die in den Pfändungsverlustscheinen vom 14. Januar 2010 verurkundeten Forderungen bei X.___ in Betreibung (Zahlungsbefehle vom 13. August 2010 in der Betreibung Nr. 129378 betreffend Prämien Januar bis März 2008 über Fr. 841.50 [Urk. 12/31]; in der Betreibung Nr. 129381 betreffend Prämien April bis Juni 2008 über Fr. 862.40 [Urk. 12/55; richtig: Fr. 826.40 {Urk. 2/4, Urk. 12/56}]; in der Betreibung Nr. 129380 betreffend Prämien Juli bis September 2008 über Fr. 1'049.40 [Urk. 12/81]; in der Betreibung 129379 betreffend Prämien Oktober bis Dezember 2008 über Fr. 1'061.35 [Urk. 12/104]). Nachdem die Versicherte Rechtsvorschlag erhoben hatte, verfügte die Hermes mit den Verfügungen vom 20. September 2010 über die geschuldeten Prämien sowie aufgelaufenen Zinsen und Kosten (Fr. 841.50 für Januar bis März 2008 [Urk. 12/32], Fr. 826.40 für April bis Juni 2008 [Urk. 12/56], Fr. 1049.40 für Juli bis September 2008 [Urk. 12/82], Fr. 1061.35 für Oktober bis Dezember 2008 [Urk. 12/105]) und beseitigte die Rechtsvorschläge in den Betreibungen. Auf Einsprache der Versicherten hin hielt sie mit den vier Einspracheentscheiden vom 16. respektive 19. November 2010 an der Bezahlung der Ausstände und der Aufhebung der Rechtsvorschläge fest (Urk. 2/1-4).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch TK Consulting, Y.___, mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie die in Betreibung gesetzten Prämien für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 nicht schulde; weiter sei festzustellen, in welchem Umfang die Hermes zur Übernahme medizinischer Leistungen, welche während des Leistungsaufschubes erbracht worden seien, verpflichtet sei; zudem sei festzustellen, dass die Kündigung der obligatorischen Krankenversicherung bei der Hermes per 30. Juni 2010 gültig sei; schliesslich sei festzustellen, ob und inwiefern die Hermes ihre Informationspflichten bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges gemäss Art. 64a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verletzt habe (Urk. 1/1-4).
In der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2011 schloss die Hermes auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei, festzustellen, in welchem Umfang die Hermes zur Übernahme medizinischer Leistungen, welche während des Leistungsaufschubes erbracht worden seien, verpflichtet sei, sowie ob und inwiefern die Hermes ihre Informationspflichten bezüglich des aus einem Zahlungsverzug folgenden Leistungsaufschubs gemäss Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG verletzt habe (Urk. 1/1-4 S. 3), fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Diese Fragen bildeten nämlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen (Urk. 12/32, Urk. 12/56, Urk. 12/82, Urk. 12/105) und Einspracheentscheide (Urk. 2/1-4; vgl. auch Urk. 11 S. 13). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 bei der Hermes obligatorisch krankenversichert war (vgl. Urk. 1/1-4 S. 1). Zur Hauptsache streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Hermes die in den Betreibungen Nr. 129378-129381 eingeforderten Prämien und weiteren damit zusammenhängenden Kosten für die Periode von Januar bis Dezember 2008 schuldet.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, bei Ausstellung der Vollmacht vom 27. Februar 2005 habe sie mit ihrer Mutter eine Vereinbarung getroffen, wonach die Mutter bis auf Weiteres ihre Krankenkassenprämien bezahlen solle. Grund dafür sei ihre schwierige finanzielle Situation gewesen; sie habe sich nämlich noch in Ausbildung befunden. Diese Vereinbarung, welche eine interne Schuldübernahme im Sinne von Art. 175 des Obligationenrechts (OR) darstelle, sei der Hermes durch ihre Mutter mitgeteilt worden. Heute lasse sich nicht mehr nachvollziehen, in welcher Form dies erfolgt sei. Der Umstand, dass sämtliche Betreibungsverfahren gegen ihre Mutter geführt und vorangehend ebenfalls die Rechnungsstellungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen an die Mutter gerichtet worden seien, belege allerdings, dass die Hermes von dieser Vereinbarung gewusst habe und den Antrag ihrer Mutter auf eine externe Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR mittels formloser Annahmeerklärung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR angenommen habe. Anders lasse sich das Vorgehen der Hermes nicht erklären. Aufgrund der rechtsgültig zustande gekommenen externen Schuldübernahme sei ihre Mutter in das Schuldverhältnis eingetreten und dadurch zur alleinigen Prämienschuldnerin geworden; sie als bisherige Prämienschuldnerin sei dagegen von dieser Schuld befreit worden. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen; deshalb könne sie nicht mehr für die von der Hermes bei ihr in Betreibung gesetzten Prämien für Januar bis Dezember 2008 belangt werden (Urk. 1/1-4, Urk. 15).
2.2.2 Die Hermes stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter lediglich eine Vollmacht ausgestellt, was an ihrer eigenen Prämienzahlungspflicht nichts ändere. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gegenüber ihr keine Schuldübernahmeerklärung abgegeben, und sie selbst habe keine entsprechende Annahmeerklärung abgegeben, weshalb eine vertragliche externe Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR nicht zustande gekommen sei. Auch sei ihr Verhalten nicht als formlose Annahmeerklärung im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR aufzufassen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Mutter beabsichtigt habe, die Prämien der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 und 277 ZGB zu bezahlen. Durch die Bezahlung früherer Prämien sei die Mutter aber nicht zur Schuldnerin der Prämien geworden. Da bereits die Haftung der Eltern für die Prämien des minderjährigen Kindes dieses nicht von seiner persönlichen Haftung für die Prämien vor Erreichen der Volljährigkeit befreie, müsse dies im Übrigen umso mehr für das volljährige Kind für die Prämien nach Erreichen der Volljährigkeit gelten. Aufgrund dessen sowie angesichts der Tatsache, dass Eltern und Kinder für die Kinderprämien grundsätzlich solidarisch hafteten, wäre die Mutter selbst bei Annahme einer Schuldübernahme einzig Solidarschuldnerin nebst der Beschwerdeführerin geworden. Die Beschwerdeführerin bleibe Prämienschuldnerin und könne für die ausstehenden Prämien für das Jahr 2008 zur Verantwortung gezogen werden (Urk. 11 S. 12, Urk. 18).
2.3 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Die soziale Krankenversicherung in der Schweiz beruht auf dem Prinzip der Individualversicherung. Die Rechte und Pflichten der Versicherten beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Versicherung. Der Beitritt begründet zwischen dem Versicherer und der versicherten Person einen vom öffentlichen Recht beherrschten Vertrag. Die versicherte Person hat dabei eine individuelle Prämienzahlungspflicht und Leistungsanspruchsberechtigung. Prämienschuld-nerin ist die versicherte Person. Die Zahlungspflicht kann zwar im Einverständnis mit dem Versicherer von einer Drittperson übernommen werden. Am Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer und der versicherten Person ändert sich damit aber nichts; die Prämienzahlungspflicht der versicherten Person besteht weiterhin, auch wenn die Vereinbarung mit der Drittperson bezüglich der Übernahme der Prämienzahlung dahin fällt (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 406 Rz 16 und S. 744 Rz 1020 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Eltern schliessen die Versicherung für ihre unmündigen Kinder als deren gesetzliche Vertreter ab und begründen damit eine selbständige Prämienzahlungsschuld der Kinder. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kennt das im Versicherungsvertragsrecht heimische Konzept nicht, wonach Versicherungsnehmer und Versicherte als Personen nicht identisch sind (Fremdversicherung). Die Eltern schulden den unmündigen Kindern die Prämienzahlung als familienrechtlichen Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB i.V.m. Art. 277 Abs. 1 ZGB), womit aber nicht auch bestimmt wird, wer gegenüber dem Krankenversicherer Prämienschuldner ist. Prämienschuldner sind neben dem unmündigen Kind, das mit eigenem Vermögen haften kann, die Eltern, weil die Pflichtversicherungsprämien für die unmündigen Kinder zu den laufenden Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB gehören. Die Eltern haften dafür solidarisch bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes (vgl. Eugster, a.a.O., S. 744 Rz 1020 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Befindet es sich dann noch in Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für den Unterhalt bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Allerdings ist es nicht Sache des Krankenversicherers und des Sozialversicherungsgerichts abzuklären, bis wann die elterliche Unterhaltspflicht und insbesondere deren Pflicht zur Bezahlung der Krankenkassenprämien fortbesteht. Diese Frage betrifft einzig die versicherte Person und deren Eltern und ist im Streitfall vom Zivilrichter zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2007 vom 25. April 2008, E. 3.3).
Verschiedene Versicherer fassen Familienmitglieder zur Erleichterung des Prämieninkassos administrativ zu einer Einheit zusammen und stellen die Prämienrechnung auch für die volljährigen Familienmitglieder dem Familienhaupt in Rechnung. Sie bezeichnen dieses Konstrukt gelegentlich als "Familienpolice", obwohl es dergleichen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht gibt. Das Familienoberhaupt wird dadurch nicht zum Schuldner der Prämien und Kostenbeteiligungen der betreffenden Familienmitglieder, soweit keine klare Schuldmitübernahmevereinbarung zwischen ihm und dem Versicherer vorliegt und soweit es nicht von Gesetztes wegen solidarisch haftet (Eugster, a.a.O., S. 747 Rz 1026 sowie Fn 1610 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2005.00082 vom 25. Januar 2007 E. 3).
2.4 Es ist unbestritten, dass die Hermes die Prämien des Jahres 2008 jeweils der Mutter der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt hatte, ebenso wie anschliessend die Mahnungen der Ausstände (Urk. 11). Klar ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin als Versicherte im Jahr 2008 grundsätzlich zur Prämienzahlung verpflichtet war. Es wurde von ihr auch nicht belegt, dass die Prämien- und Kostenausstände von ihr oder ihrer verstorbenen Mutter bereits beglichen worden wären.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Prämienschulden seien wegen einer externen Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR durch die Mutter untergegangen, ist festzuhalten, dass in den Akten Belege für die schriftliche oder mündliche Vereinbarung einer solchen externen Schuldübernahme fehlen; insbesondere enthält die Vollmacht der Beschwerdeführerin an ihre Mutter vom 27. Februar 2005 keine Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung (Urk. 12/2 S. 5). Aus der Tatsache allein, dass die Hermes die Prämien jeweils der Mutter als Familienhaupt in Rechnung stellte, kann auch noch nicht auf eine formlos oder konkludent zustande gekommene Schuldübernahmevereinbarung geschlossen werden. Es ist vielmehr von einer unter Krankenversicherern üblichen Massnahme zur Verringerung des administrativen Aufwands auszugehen. Eine Vereinbarung im Sinne von Art. 176 OR wäre nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten im Übrigen auch mit dem Konzept der sozialen Krankenversicherung, welche auf dem Prinzip der Individualversicherung beruht, nicht vereinbar und damit widerrechtlich - jedenfalls insofern, als damit der Untergang der Prämienzahlungspflicht der Beschwerdeführerin statuiert worden wäre. Ohnehin ist aber unwahrscheinlich, dass die Hermes eine für sie derart nachteilige Vereinbarung schloss. Des Weiteren bestand nach dem in der vorstehenden Erwägung Gesagten auch keine solidarische gesetzliche Haftung der Mutter für die Prämien ihrer volljährigen Tochter. Und selbst wenn gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB eine gesetzliche solidarische Haftung der Mutter für die Prämien der Tochter konstruiert würde, resultierte daraus einzig eine solidarische Mithaftung der Mutter, jedoch keine Befreiung der Tochter von ihrer Prämienzahlungspflicht.
Aufgrund der gesamten Umstände ist zu schliessen, dass die Hermes die Prämienrechnungen für das Jahr 2008 aufgrund der Vollmacht vom 27. Februar 2005 und der organisatorischen Zusammenfassung der Beschwerdeführerin und der Mutter in einer Familienpolice jeweils der Mutter zustellte, allerdings nicht als in eigenem Namen Zahlungspflichtige, sondern als Vertreterin ihrer Tochter (vgl. Art. 32 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]. Gleiches gilt für die Mahnungen. Dass die Hermes anschliessend die Mutter und nicht die Tochter betrieben hat setzte und gegen die Mutter Pfändungsverlustscheine erwirkte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Versehen. Die persönliche Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die Krankenkassenprämien 2008 ist auf alle Fälle damit nicht untergegangen sondern besteht weiter.
2.5
2.5.1 In Art. 64a KVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung) und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Der Versicherer muss unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Art. 64a KVG i.V. m. Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Art. 105b Abs. 2 KVV).
Die durch Zahlungsausstände versursachten Mahn- und Umtriebsspesen gehen - in angemessenem Umfang - zu Lasten der versicherten Person, sofern der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV; BGE 125 V 276).
2.5.2 Für fällige Beitragsforderungen sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des ATSG beträgt 5 % pro Jahr (Art. 105a KVV). In Bezug auf den Verzugszins auf Leistungen schreibt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, dass der Verzugszins monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet wird (vgl. auch BGE 113 V 9). Hingegen besteht keine Regelung hinsichtlich der Berechnungsmethode des Verzugszinses für Beiträge. Es rechtfertigt sich indes, diese sozialversicherungsrechtliche Bestimmung für Leistungen - und nicht die zivilrechtliche Regelung des mittleren Verfalls (BGE 131 III 12 E. 9.5) - analog auch für Prämienforderungen heranzuziehen.
Die versicherte Person kann nicht mit Verfügung oder Einspracheentscheid zur Bezahlung von Betreibungskosten verpflichtet werden. Diese werden von Gesetzes wegen von ihr geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG), werden bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und sind zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts K12/05 vom 1. März 2006, E. 3.4 mit Hinweisen). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil Bundesgericht K 68/04 vom 26. August 2004 = RKUV 2004 Nr. KV 306 S. 463 mit Hinweisen).
2.5.3 Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 62 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenkassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 331 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 110 E. 2).
2.6 Die von der Beschwerdeführerin geschuldeten, mit den Zahlungsbefehlen vom 13. August 2010 in Betreibung gesetzten Prämien für die Perioden Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September sowie Oktober bis Dezember 2008 von jeweils Fr. 634.20 sind ausgewiesen (vgl. Urk. 12/10-12, Urk. 12/37-39, Urk. 12/61-62, Urk. 12/87-89), ebenso die in den Verlustscheinen vom 14. Januar 2010 verurkundeten Verzugszinsen von Fr. 40.60 für die Prämien Januar bis März, Fr. 32.75 für April bis Juni, Fr. 24.95 für Juli bis September sowie Fr. 16.90 für Oktober bis Dezember (Urk. 12/25, Urk. 12/50, Urk. 12/76, Urk. 12/99). Die Hermes war ausserdem befugt, die geltend gemachten Mahn- und Dossiereröffnungskosten von je Fr. 170.-- zu erheben, da die erforderliche Grundlage in den AVB (Art. 3 Ziff. 1, Ausgabe 01.01.2008) existiert, die Unterlassung der Prämien- und Kostenbeteiligungszahlungen als schuldhaft qualifiziert werden muss und die Entschädigung angesichts der konkreten Umstände als betragsmässig angemessen erscheint (vgl. das Urteil des Bundesgerichts K 112/05 vom 2. Februar 2006). Den vier Pfändungsverlustscheinen vom 14. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass nach der Pfändung für die Periode Januar bis März eine Gesamtforderung aus geschuldeten Prämien, Verzugszinsen und Mahn- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 841.50 verblieb (Urk. 12/25). Die aus den gleichen Elementen zusammengesetzte, verbleibende Gesamtforderung für April bis Juni beläuft sich auf Fr. 826.40 (Urk. 12/50), für Juli bis September auf Fr. 829.15 (Prämien, Mahn- und Dossiereröffnungskosten von Total Fr. 804.20, Verzugszinsen von Fr. 24.95; Urk. 12/76) und für Oktober bis Dezember auf Fr. 821.10 (Prämien, Mahn- und Dossiereröffnungskosten von Total Fr. 804.20, Verzugszinsen von Fr. 16.90; Urk. 12/99).
Hingegen kann die Beschwerdeführerin nicht zur Bezahlung der in den Verlustscheinen verurkundeten, nach Betreibung ihrer Mutter in den Betreibungen Nr. 204069 sowie 209090 ungedeckt gebliebenen Betreibungskosten von Fr. 220.25 (Urk. 12/76) und Fr. 240.25 (Urk. 12/99) verpflichtet werden.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Hermes in der Betreibung Nr. 129378 betreffend die Prämienzahlungsperiode Januar bis März 2008 (vgl. Urk. 12/31) Fr. 841.50, in der Betreibung Nr. 129381 betreffend die Periode April bis Juni 2008 (vgl. Urk. 12/55 sowie Urk. 2/4 und Urk. 12/56) Fr. 826.40, in der Betreibung Nr. 129380 betreffend die Periode Juli bis September 2008 (vgl. Urk.12/81) Fr. 829.15 sowie in der Betreibung Nr. 129379 betreffend die Periode Oktober bis Dezember 2008 (vgl. Urk. 12/104) Fr. 821.10 schuldet. Die anderslautenden Einspracheentscheide vom 19. November 2010 betreffend die Betreibungen Nr. 129379 und 129380 (Urk. 2/2-3) sind insofern abzuändern.
3. Hinsichtlich der weiteren strittigen Frage, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Hermes per 30. Juni 2010 gültig ist (Urk. 1/1-4 S. 3), weist die Hermes zu Recht darauf hin, dass ein Versichererwechsel auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenversicherung nur unter der Bedingung möglich ist, dass die versicherte Person zuvor sämtliche geschuldeten Prämien, Kostenbeteiligungen sowie weiteren mit dem Inkasso zusammenhängenden Kosten bezahlt hat (Urk. 2/1-4 S. 1 f., Urk. 11 S. 14). Laut Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person zwar den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Art. 64a Abs. 4 KVG schränkt den Versicherungswechsel indessen insofern ein, als säumige Versicherte solange, als sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, den Versicherer in Abweichung von Art. 7 KVG nicht wechseln können (vgl. auch Eugster, a.a.O., S. 439 ff. Rz 128 ff.). Diese Einschränkung wurde der Versicherten im Schreiben der Hermes vom 24. Februar 2010 mitgeteilt (Urk. 12/7 S. 2). Mithin wurde die von der Versicherten mit Schreiben vom 17. Februar 2010 (Urk. 12/7 S. 1) geäusserte Kündigung einzig unter der Bedingung per 30. Juni 2010 akzeptiert, dass keine ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten mehr vorhanden sind (vgl. Urk. 12/4-9). Da die Versicherte der Hermes auch nach dem 30. Juni 2010 noch Prämien und weitere Kosten schuldete, durfte die Hermes die Kündigung mit Schreiben vom 23. Juli 2010 nicht akzeptieren. Diesbezüglich sind die angefochtenen Entscheide nicht zu beanstanden.
4. Angesichts des nur geringfügigen teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin - zumal in einem Punkt, welchen sie in ihren Rechtsschriften nicht thematisiert hatte (vgl. Urk. 1/1-4, Urk. 15) - rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung nicht.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Hermes-Krankenkasse ausstehende Krankenkassenprämien, Verzugszinsen, Mahn- und Dossiereröffnungskosten für die Perioden Januar bis März 2008 von Fr. 841.50, (Betreibung Nr. 129378) April bis Juni 2008 von Fr. 826.40 (Betreibung Nr. 129381), Juli bis September 2008 von Fr. 829.15 (Betreibung Nr. 129380) sowie Oktober bis Dezember 2008 von Fr. 821.10 (Betreibung Nr. 129379) schuldet. Die Rechtsvorschläge in den vier Betreibungen Nr. 129378-129381 des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehle vom 13. August 2010) werden jeweils in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TK Consulting
- Hermes-Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).