KV.2011.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

avanex Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: avanex Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1945, schweizerischer Staatsangehöriger, war bei der Krankenkasse Avanex Versicherungen AG, Dübendorf (nachfolgend: Avanex), nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch gegen Krankheit sowie im Rahmen verschiedener Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Helsana Zusatzversicherungen AG, Dübendorf, gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert, als er am 20. Januar 2008 die Helsana ersuchte, seine Krankenzusatzversicherungen mit Ausnahme einer Zahnpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 1. August 2009 zu sistieren (Urk. 8/35/1). Mit diesem Schreiben reichte der Versicherte der Helsana eine Abmeldebestätigung der Stadt A.___ vom 21. Januar 2008 per 31. Januar 2008 (Urk. 8/35/2), ein Schreiben der Stadt Y.___, Einwohnerkontrolle, vom 22. April 2008 betreffend einen Eintrag ins Stimmregister von Y.___ (Urk. 8/35/4) sowie eine Kopie einer israelischen Krankenversicherungskarte (Urk. 8/35/3) ein.
In der Folge teilte die Helsana Versicherungen AG dem Versicherten mit Mail vom 9. Juli 2008 (Urk. 8/34) mit, dass er aus rechtlichen Gründen die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach einem Wegzug aus der Schweiz nicht beibehalten könne, weshalb diese per 1. Juli 2008 aufgehoben worden sei. Seine Krankenzusatzversicherungen seien sodann von der Helsana Zusatzversicherungen AG per 1. Juli 2008 sistiert worden. Mit einem Mail gleichen Datums ersuchte der Versicherte die Avanex um Sistierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 1. August 2009 und gleichzeitig die Helsana Zusatzversicherungen AG um Sistierung der Zusatzversicherungen, mit Ausnahme der Zahnpflegeversicherung, für diesen Zeitraum (Urk. 8/36).
Anschliessend beantragte der Versicherte mit Mail vom 7. Oktober 2008, dass die Avanex und die Helsana Zusatzversicherungen AG die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Zusatzversicherungen infolge seiner sofortigen Rückkehr aus dem Ausland auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aktivieren (Urk. 8/2). Diesem Ersuchen kam die Avanex am 6. November 2008 nach und stellte dem Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2008 (Urk. 8/3) für die obligatorische Grundversicherung neue Versicherungspolicen aus, gefolgt von solchen für die Jahre 2010 und 2011 (Urk. 8/4-5).
1.2     Mit Mail vom 14. August 2010 (Urk. 8/6) ersuchte der Versicherte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dass dieser bei der Avanex eine Kostengutsprache für eine stationäre psychiatrische Behandlung in der Schweiz einhole. Mit einem weiteren Mail vom 21. September 2010 (Urk. 8/10) teilte der Versicherte der Avanex mit, dass er beabsichtige, die gegenwärtig in Israel durchgeführte Chemotherapie ambulant in der Schweiz weiterzuführen. Aus diesem Grunde werde er im Oktober 2010 in die Schweiz zurückkehren. Am 24. September 2010 ersuchte der Versicherte die Avanex um den Erlass einer Verfügung (Urk. 8/12). Am 25. September 2010 (Urk. 8/13) und am 29. September 2010 (Urk. 8/21) teilte der Versicherte der Avanex mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 8/33) stellte die Avanex fest, dass der Versicherte in der Zeit ab 1. Februar 2008 nicht in der Schweiz Wohnsitz hatte, hob die obligatorische Krankenversicherung des Versicherten rückwirkend per 1. Juli 2008 auf und forderte vom Versicherten einen Differenzbetrag von Fr. 48.45 zurück. Die vom Versicherten am 1. November 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/39) wies die Avanex mit Entscheid vom 2. Februar 2011 ab (Urk. 8/41 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 10. Februar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und dass eine Versicherungsdeckung im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung gemäss dem KVG festgestellt werde (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2011 beantragte die Avanex die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 11. April 2011 zugestellt (Urk. 12). Am 29. April 2011 wurden dem Versicherten Kopien von Aktennotizen betreffend telefonische Auskünfte der Stadt Y.___ (Urk. 9) und der Stadt M.___ (Urk. 11) und Kopien von Auskünften aus dem Internet betreffend den Swiss Club Israel (Urk. 10/1) und den Auslandschweizerrat (Urk. 10/2) sowie eine Auskunft der schweizerischen Botschaft in Israel vom 28. April 2011 (Urk. 14) zugestellt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Ausland begründet wird. Zeigt sich später, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren, ist die Versicherung rückwirkend als aufgehoben zu erklären. Allenfalls zuviel bezahlte Prämien sind in den Grenzen der Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 3 ATSG) zurückzuerstatten (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 409 Rz 26 f.).
1.2     Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2.2) liegt der Sinn dieser Bestimmung darin, zu verhindern, dass eine Person, welche ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in die Schweiz einreist, obligatorisch versichert ist, auch wenn sie zu diesem Zweck Wohnsitz in der Schweiz begründet. Nach einem unzulässigen Versicherungsbeitritt ist der rechtmässige Zustand rückwirkend wiederherzustellen; allenfalls bezogene Leistungen und entrichtete Prämien sind zurückzuerstatten, wobei die Rückerstattungspflicht nicht davon abhängt, ob der Versicherungsbeitritt mit der Absicht einer Leistungserschleichung erfolgt war (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 437 Rz 123).
1.3     Gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV definiert sich der Begriff des Wohnsitzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).
1.4     Da in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam ist, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet hat, ist für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen, die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohnort, das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit verbringt und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befinden. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Für die Versicherungspflicht ist auf Grund des in Art. 3 Abs. 1 KVG enthaltenen Versicherungsobligatoriums und der daraus abgeleiteten Zielsetzung, Versicherungslücken möglichst zu vermeiden (vgl. BGE 127 V 40 E. 4b/bb) auf die effektive Wohnsitznahme abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).

2.
2.1     Mit Mail vom 9. Juli 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vorerst um Sistierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 1. August 2009 wegen Auslandabwesenheit (Urk. 8/36). Anschliessend teilt der Versicherte der Beschwerdegegnerin mit Mail vom 7. Oktober 2008 mit, dass er aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sei und ersuchte diese, die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu aktivieren (Urk. 8/2).
2.2     Am 21. September 2010 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich nie um An- und Abmeldungen in der Schweiz gekümmert habe und dass er in nächster Zeit mehr Zeit in der Schweiz als in Israel verbringen werde. Von seiner Tätigkeit im Auslandschweizerrat werde er Ende September 2010 zurücktreten (Urk. 8/10). In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich jeden zweiten Monat für ungefähr drei Wochen in der Schweiz aufhalte, und dass er seine befristete Arbeitsstelle in Israel aufgegeben habe (Urk. 8/24).
Im Einspracheschreiben vom 1. November 2010 stellte der Beschwerdeführer fest, dass er gegenwärtig die Gemeinschaft der 14'000 in Israel lebenden Auslandschweizer leite, und dass er in der Schweiz zwei Wohnungen besitze, welche ihm in der Zeit nach dem Rücktritt von seiner Tätigkeit für die Gemeinschaft der Auslandschweizer als zukünftiger Alterswohnsitz dienen sollten. Bisher habe er während zwei Jahren die Gemeinschaft der Auslandschweizer in Israel betreut und sei in dieser Zeit mindestens zehnmal in die Schweiz gereist, um Instruktionen für seine Tätigkeit zu erhalten (Urk. 8/38).
In seiner Beschwerde vom 10. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er gegenwärtig teilweise in Israel und in der Schweiz lebe (Urk. 1 S. 1). Bis zum Jahre 2003 habe er in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Heilpädagoge ausgeübt. Im August 2003 sei er erkrankt und sei deswegen mit seiner Ehegattin ursprünglich für ein Jahr nach Israel gereist. Um in Israel eine Wohnung mieten zu können, habe er einen dauerhaften Wohnsitz benötigt, weshalb er sich in Israel bei den Behörden angemeldet habe. In der Folge habe er sich dreimal einer Operation unterziehen müssen und sei zu diesem Zweck jeweils in die Schweiz gereist. Insgesamt sei er mindestens zehnmal bis zwanzigmal von Israel in die Schweiz gereist, um sich ärztlich behandeln zu lassen und um sich informieren zu lassen, ob sein Gesundheitszustand eine Rückreise nach Israel noch zulasse. Nach einem Suizidversuch im August 2010 habe er sich entschlossen, endgültig in die Schweiz zurückzukehren, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3     Gemäss den Auskünften der Stadt A.___ vom 21. Januar 2008 (Urk. 8/35/2) und vom 29. September 2010 (Urk. 8/22) hat sich der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 per 31. Januar 2008 nach Israel abgemeldet. Gemäss einer Auskunft der schweizerischen Botschaft in Tel Aviv, Israel, vom 28. April 2011 ist der Beschwerdeführer vom 3. Juni 2004 bis 31. Oktober 2007 und vom 6. März 2008 bis 28. April 2011 bei dieser unter Angabe eines Wohnortes in Israel angemeldet gewesen (Urk. 14)
2.4     Gemäss einer Internet-Auskunft der Auslandschweizer-Organisation vom Oktober 2010 (Urk. 8/29-30) und vom April 2011 (Urk. 10/2) war der Beschwerdeführer Mitglied des Auslandschweizerrates und Delegierter der Gemeinschaft der Auslandschweizer in Israel. Gemäss Auskünften der Stadt Y.___ vom 22. April 2008 (Urk. 8/35/4) und vom 7. April 2011 (Urk. 9) war der Beschwerdeführer seit dem 21. August 2008 als ein in Israel wohnhafter Auslandschweizer im Stimmregister der Stadt Y.___ eingetragen. 

3.
3.1     In Würdigung der erwähnten Akten steht fest, dass sich der Kläger am 21. Januar 2008 bei der Stadt A.___ per 31. Januar 2008 nach Israel abgemeldet und sich seither in der Schweiz nicht erneut angemeldet hat. Dieser Umstand stellt ein Indiz gegen eine Wohnsitznahme des Klägers in der Schweiz dar. Des Gleichen handelt es sich bei der Anmeldung bei den israelischen Behörden für einen dauernden Aufenthalt in Israel sowie bei der Anmeldung bei der schweizerischen Botschaft in Tel Aviv unter Angabe eines Wohnortes in Israel um Indizien, welche gegen einen Wohnsitz des Klägers in der Schweiz und für einen solchen in Israel sprechen. Auch die vom Kläger ausgeübte Teilzeittätigkeit als Mitglied des Ausländerrates und Delegierter der Auslandschweizergemeinde in Israel spricht gegen eine Wohnsitznahme in der Schweiz. Des Weiteren spricht der Umstand, dass sich die Ehegattin des Klägers im fraglichen Zeitraum in Israel und nicht in der Schweiz aufhielt (vgl. Urk. 1), gegen einen Lebensmittelpunkt des Klägers in der Schweiz und für einen solchen in Israel.
3.2     Auch aus den Umständen, dass der Kläger gemäss seinen Angaben dreimal in die Schweiz gereist ist, um sich einer Operation zu unterziehen (Urk. 1 S. 2), dass er mindestens zehnmal bis zwanzigmal in die Schweiz gereist ist, um sich ärztlich behandeln zu lassen (Urk. 1 S. 2), und dass er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gemeinschaft der Auslandschweizer in Israel mehrmals in die Schweiz gereist ist, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Wohnsitznahme in der Schweiz schliessen. Denn aus zeitlich beschränkten Aufenthalten in der Schweiz zum Sonderzweck der medizinischen Behandlung beziehungsweise aus beruflichen Gründen kann nicht auf die Absicht dauernden Verbleibs in der Schweiz geschlossen werden.
3.3     Eine Würdigung der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers führt vielmehr zum Ergebnis, dass sich seine Lebensbeziehungen nach der Ausreise aus der Schweiz nach Israel weit überwiegend in Israel konzentrierten, und dass seine Beziehungen zu seinem früheren Wohnort in der Schweiz nach der Ausreise weit weniger intensiv waren als diejenigen zu seinem neuen Wohnort in Israel. Auf Grund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach seiner Ausreise aus der Schweiz an seinen neuen Wohnort in Israel verlegt hat.
3.4     Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2008 (vgl. Urk. 8/33) bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2011 (Urk. 2) die zweite (subjektive, innere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz, nicht erfüllte. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich in diesem Zeitraum nicht in der Schweiz.

4.       Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. Juli 2008 bis mindestens zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Februar 2011 (Urk. 2) das für eine Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV vorausgesetzte Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllte.  Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 8/33) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 2. Februar 2011 (Urk. 2) die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Juli 2008 als aufgehoben erklärte, die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten Prämien mit den dem Beschwerdeführer ausgerichteten Versicherungsleistungen verrechnete und den Differenzbetrag von Fr. 48.45 vom Beschwerdeführer zurückforderte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- avanex Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).