Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2011.00018
KV.2011.00018 vereinigt mit KV.2011.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 21. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Assura
case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1983, sandte der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: ASSURA) Ende November 2009 die zwei ausgefüllten Formulare der ASSURA "Antrag um Aufnahme in die Krankenversicherung" gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 7/1) und gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 7/2), je datiert vom 27. November 2009, zu. Die ASSURA stellte X.___ Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab dem 1. Januar 2010 gemäss der Police vom 10. Dezember 2009 (Urk. 7/5) in Rechnung (Urk. 3/3.1-15). Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte X.___ der ASSURA mit, dass er die KVG-Versicherung nur in Kombination mit der beantragten VVG-Versicherung habe eingehen wollen und er daher der Meinung sei, dass kein Vertrag zustande gekommen sei oder - falls doch - dass dieser für ihn wegen seines Irrtums nicht bindend sei (Urk. 7/6). Da trotz Mahnungen keine Zahlungen erfolgten, liess die ASSURA die Prämienausstände betreiben. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 204259 und Nr. 208259 des Betreibungsamtes Y.___ wurden beseitigt (vgl. den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2010, Urk. 7/11, und die Schreiben des Betreibungsamtes Y.___ vom 23. Dezember 2010, Urk. 7/14.1-2). X.___ bezahlte sodann gewisse Prämien (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 7).
1.2     Mit Verfügung vom 30. Dezember 2010 hob die ASSURA den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 212664 des Betreibungsamtes Y.___ betreffend die Prämien der Monate Juli bis September 2010 für den Betrag von insgesamt Fr. 796.60, inklusive administrative Spesen und Betreibungskosten und zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. September 2010 auf Fr. 696.60 (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010, Urk. 7/16.3), auf (Urk. 7/15.2). Die dagegen mit Schreiben vom 7. Januar 2011 erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 7/16.1) wies die ASSURA mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2011 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Februar 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass kein Vertrag über die obligatorische Krankenversicherung mit der ASSURA zustande gekommen sei und er dieser keine Prämien schulde, sowie es sei in der Betreibung Nr. 212664 des Betreibungsamtes Y.___ die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).

3.      
3.1     Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2011 (Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 2) wies die ASSURA ausserdem die Einsprache von X.___ gegen die Verfügungen vom 24. Mai (Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 7/16.2) und vom 21. September 2011 (Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 7/24.2) ab, mit welchen sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 220642 des Betreibungsamtes Y.___ betreffend die Prämien der Monate Januar bis März 2011 für den Betrag von insgesamt Fr. 862.45, inklusive administrative Spesen und Betreibungskosten und zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. März 2011 auf Fr. 759.45 (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011, Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 7/14), sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 224581 des Betreibungsamtes Y.___ betreffend die Prämien der Monate April bis Juni 2011 für den Betrag von ebenfalls insgesamt Fr. 862.45, inklusive administrative Spesen und Betreibungskosten und zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2011 auf Fr. 759.45 (Zahlungsbefehl vom 8. August 2011, Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 7/22), aufgehoben hatte (Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 2 S. 2 f.).
3.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2011 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. November 2011 Beschwerde und verwies bezüglich Anträge und Begründung entsprechend auf seine Beschwerde vom 16. Februar 2011 (Urk. 1). Zusätzlich beantragte er sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei bereits während der Beschwerdeverfahren zu verpflichten, jegliche Zahlungsaufforderungen und dergleichen an ihn zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die beiden Verfahren seien zu vereinigen (Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Prozess Nr. KV.2011.00094: Urk. 6).

4.       Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde der Prozess Nr. KV.2011.00094 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00018 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. KV.2011.00094 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-9 zu den Akten genommen. Des Weiteren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Unterlassung weiterer Zahlungsaufforderungen und dergleichen an ihn abgewiesen (Urk. 9 S. 4).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Monate Juli bis September 2010 und Januar bis Juni 2011 hängt - im Sinne einer Teilfrage - davon ab, ob zwischen den Parteien ein Versicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG zustande gekommen ist. Angesichts dieser grundsätzlichen Fragestellung erfolgt die Beurteilung der Beschwerde unabhängig von dem die einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Streitwert von weniger als Fr. 20'000.-- durch das Kollegialgericht (§ 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.      
2.1     Das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherer und der versicherten Person beruht auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag, welcher ein Schuldverhältnis mit synallagmatischen Elementen begründet (Eugster, Krankenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 406 Rz 16). Es entsteht durch Einreichung einer Anmeldung bei einer zugelassenen Krankenversicherung. Dabei entsteht das Versicherungsverhältnis durch Verwaltungsakt, mit welchem der Versicherer auf Anmeldung der versicherten Person hin die Aufnahme formell, aber nicht in konstitutiver Wirkung vollzieht. Vorausgesetzt ist somit eine entsprechende Willenserklärung durch die versicherte Person (respektive durch ihren gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter oder durch die für Zwangszuweisungen zuständige Behörde), wobei die Anmeldung eine empfangsbedürftige Gestaltungserklärung darstellt, an welche die antragstellende Person grundsätzlich gebunden ist und die bei Erfüllung der gesetzlichen Aufnahmebedingungen ihre Rechtswirkung - die Begründung des Versicherungsverhältnisses - ohne Erfordernis der Zustimmung durch den Versicherer automatisch entfaltet (Eugster, a.a.O., S. 406 f. Rz 18 und 20). Wird der Beitritt zu einer Versicherung nicht richtig oder rechtzeitig erklärt, entspricht es der ratio legis, dass bei der Rechtsfindung in Grenz- oder Zweifelsfällen tendenziell jener Lösung der Vorzug gegeben wird, die Versicherunglücken vermeidet (Eugster, a.a.O., S. 407 Rz 18). Auch wäre eine jederzeitige Widerrufbarkeit eines Antrages auf Beitritt mit der Rechtssicherheit und einer geordneten Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht zu vereinbaren (Eugster, a.a.O., S. 407 Rz 21).
2.2     Wie die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 10/2 S. 5 f.), kam das Versicherungsverhältnis nach KVG zwischen ihr und dem Beschwerdeführer mit Einreichung seines Antrages vom 27. November 2009 (Urk. 7/1) rechtsgültig per 1. Januar 2010 zustande. Denn dieser entspricht einer unmissverständlichen Beitrittserklärung und entfaltete mit dem Empfang durch die Beschwerdegegnerin entsprechende Gestaltungswirkung. Das Versicherungsverhältnis stand allein unter dem gesetzlichen Vorbehalt von Art. 7 Abs. 5 KVG. Rechtsprechungsgemäss wird der Versicherungswechsel vollzogen und wirksam, sobald die darin vorgeschriebene Mitteilung des neuen Versicherungsverhältnisses von der neuen Krankenversicherung an die bisherige erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 448 zur Unzulässigkeit einer Doppelversicherung für Krankenpflege im Obligatoriumsbereich). Auch dieses Erfordernis wurde erfüllt. Nach der Kündigung des Beschwerdeführers seiner bisherigen obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 27. November 2009 bei der Z.___ (Urk. 7/3), deren Erhalt diese am 23. Dezember 2009 bestätigt hatte (Urk. 7/3.2), erfolgte unstrittig eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin über das neu zustande gekommene Versicherungsverhältnis an die Z.___ (Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 4).
2.3    
2.3.1   Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist bei dieser Sach- und Rechtslage unerheblich, ob er das Schreiben vom 9. Dezember 2009 erhalten hat oder nicht, worin die Beschwerdegegnerin ihm nach Eingang seines Antrages die Ablehnung seiner Offerte zu den Zusatzversicherungen nach VVG mitgeteilt und eine Bedenkfrist bezüglich seiner Anmeldung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG angesetzt hatte (Urk. 7/4). Denn entscheidend ist letztlich nur, dass die Meldung des neuen Versicherungsverhältnisses nach KVG der Z.___ von der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen mitgeteilt wurde.
2.3.2   Auch geht der Einwand des Beschwerdeführers fehl, es stehe in völligem Widerspruch zum Schweizerischen Vertragsrecht, wenn die Beschwerdegegnerin von zwei voneinander unabhängigen Offerten ausgehe, da unabhängig von der Anzahl der Teile einer Offerte immer nur ein Vertrag betroffen sei, so dass hier davon auszugehen sei, dass kein Vertrag zustande gekommen sei, da er einem geänderten Vertragsinhalt nie zugestimmt habe (Urk. 1 S. 2). Denn während der Versicherungsvertrag nach VVG bezüglich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 12 Abs. 2 f. KVG) privatrechtlicher Natur ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 1.2), untersteht das Versicherungsverhältnis nach KVG dem öffentlichen Recht. Wie allgemein bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommen die Bestimmungen des (privatrechtlichen) OR lediglich ergänzend zur Anwendung. Zum Abschluss des öffentlichrechtlichen Krankenversicherungsvertrages nach KVG bedarf es gerade keiner übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung nach Art. 1 OR, sondern es genügt die Anmeldung im Sinne des Ausgeführten (vgl. Erwägung 2.1-2 hiervor).
2.3.3   Weiter rügt der Beschwerdeführer, ihm sei die freie Wahl nach Art. 4 KVG verwehrt worden (Urk. 1 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung sich ausschliesslich auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG bezieht und nicht vorsieht, dass eine frei gewählte Anmeldung wie jene des Beschwerdeführers vom 27. November 2009 (Urk. 7/1) unter der Bedingung steht, dass auch ein Vertrag über die Zusatzversicherung mit demselben Versicherer zustande kommt, wenn die versicherte Person gleichzeitig eine Offerte dazu stellt.
2.4    
2.4.1   Zu klären ist sodann, ob die Anmeldung, die das ab Januar 2010 zustande gekommene neue Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien begründete, aufgrund eines Willensmangels des Beschwerdeführers, insbesondere eines wesentlichen Irrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Erklärungsirrtum), für diesen nicht bindend sei, wie er dies im Schreiben vom 29. Juni 2010 vorgebracht hatte (Urk. 7/6).
         Für Gestaltungserklärungen wie Beitrittsgesuche zu einer obligatorischen Krankenversicherung nach KVG sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, mithin die zivilrechtlichen Regelungen über die Irrtumsanfechtung nach Art. 23 ff. OR anwendbar (Eugster, a.a.O., S. 451 f. Rz 174 und FN 237 mit Hinweis auf SVR 2002 KV Nr. 27 S. 95). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/6), er hätte die Beitrittserklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht abgegeben, wenn er gewusst hätte, dass seine Anmeldung nach KVG unabhängig von seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages nach VVG gilt. In Frage kommt somit nicht ein Erklärungsirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR, bei dem man auf eine Erklärung behaftet wird, die bei fehlerfreier Willensbildung nicht dem Willen entspricht (Schwenzer in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art.1-529, 3. Auflage, Art. 24 Rz 2), sondern ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR.
2.4.2   Auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum kann sich eine Partei berufen, wenn sie sich beim Vertragsschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 132 II 161 E. 4.1; 123 III 200 E. 2). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist daher erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint. Zudem muss es für die Gegenpartei erkennbar gewesen sein, dass der fälschlich angenommene Sachverhalt für den Irrenden Geschäftsgrundlage war (BGE 130 III 49 E. 1.2). Ein Grundlagenirrtum darf nur angenommen werden, wenn der Vertragspartner bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, welche Bedeutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkennbarkeit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten. Anders würde der Vertragspartner mit einem nach Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Geschäftsrisiko belastet (Urteil des Bundesgerichts 4C.37/2004 vom 19. April 2004 E. 3.2). Der Grundlagenirrtum kann sich auch auf eine rechtliche Situation beziehen, wobei auch diese für beide Parteien subjektiv und objektiv eine unabdingbare Grundlage des Vertrages darstellen musste (Urteil 5C.296/2005 vom 4. Mai 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.4.3   In keinem der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Versicherungsanträge vom 27. November 2009 (Urk. 7/1-2) ist aufgeführt, dass er die beiden Antragsformulare als Einheit verstand und seine individuell unterzeichneten und datierten Anträge nur gelten sollten, wenn beide Anträge zu einem Versicherungsabschluss bei der Beschwerdegegnerin führen. Auch aus keinem anderen Umstand ergab sich, dass der Beschwerdeführer seine Willenserklärungen an diese Bedingung knüpfte. Es war daher für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar, dass dies Geschäftsgrundlage für den Beschwerdeführer bildete, zumal dieses vom Beschwerdeführer vorausgesetzte Erfordernis auch nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht als notwendige Grundlage für den Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt. Es fehlte damit bereits an dem für einen Grundlagenirrtum unabdingbaren Erfordernis, dass der der Offerte zu Grunde gelegte Sachverhalt von beiden Parteien objektiv und subjektiv als notwendige Grundlage des Versicherungsverhältnisses hätte angesehen werden müssen. Ein Grundlagenirrtum liegt daher nicht vor.
2.5     Nach dem Gesagten steht fest, dass mit Einreichen des vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antrages um Aufnahme in die Krankenversicherung nach KVG vom 27. November 2009 (Urk. 7/1) ein Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin mit  Beginn am 1. Januar 2010 entstand. Zu prüfen bleiben die Gegenstand der Einspracheentscheide vom 17. Januar (Urk. 2) und 12. Oktober 2011 (Urk. 10/2) bildenden Prämien.

3.
3.1     Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. In Art. 64a KVG und in Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie in Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt (je in den bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen). Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 und 2 KVV). Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist berechtigt, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (Urteil des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 mit Hinweisen).
3.2     Laut der Versicherungspolice des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 betrug die monatliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Fr. 239.-- abzüglich des Ertrages aus Umweltabgaben für die Bevölkerung von Fr. 6.80 (Urk. 7/5) und gemäss der Police für das Jahr 2011 Fr. 257.20 abzüglich des Ertrages aus Umweltabgaben für die Bevölkerung von Fr. 4.05 (Urk. 10/7/10). Masslich wird die betreffende Prämienforderung für die Monate Juli bis September 2010 von insgesamt Fr. 696.60  (Urk. 7/16.3) und von Januar bis Juni 2011 von insgesamt Fr. 1'518.90 (Urk. 10/7/14, Urk. 10/7/22) vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1, Urk. 10/1).
3.3     Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind, waren sie je bei Einleitung der Betreibungen am 8. November 2010 (Urk. 7/16.3), am 9. Mai 2011 (Urk. 10/7/14) und am 8. August 2011 (Urk. 10/7/22) bereits fällig gewesen. Mit Schreiben vom 30. September 2010 (Urk. 3/3.10), vom 29. März 2011 (Urk. 10/7/12) und vom 29. Juni 2011 (Urk. 10/7/20) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer je eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung der Prämie angesetzt und ihn auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Diese Mahnungen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 KVV. Die Beschwerdegegnerin hat die ausstehenden Prämienschulden anschliessend korrekt in Betreibung gesetzt. In Anwendung von Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist auch der eingeforderte Zins von 5 % geschuldet.
3.4     Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 3 KVV (bis Ende 2011; ab 1. Januar 2012: Art. 105b Abs. 2 KVV). Die nach dieser Bestimmung erforderliche reglementarische Regelung ist in Art. 17.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe Januar 2005, enthalten (Urk. 7/1 S. 5). Der geforderte Betrag von insgesamt Fr. 150.-- für die Bearbeitung des Inkassos von neun Prämien ist angemessen und geschuldet.

4.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aus dem gültig zustande gekommenen Versicherungsverhältnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG Fr. 696.60 für die ausstehenden Prämien der Monate Juli bis September 2010 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. September 2010 und Administrativkosten von Fr. 50.--, Fr. 759.45 für die ausstehenden Prämien der Monate Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. März 2011 und Administrativkosten von Fr. 50.-- sowie Fr. 759.45 für die ausstehenden Prämien der Monate April bis Juni 2011 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2011 und Administrativkosten von Fr. 50.-- schuldet. Die gegen die Einspracheentscheide vom 17. Januar 2011 (Urk. 2) und vom 12. Oktober 2011 (Urk. 10/2) erhobenen Beschwerden sind folglich abzuweisen.
         Dementsprechend sind die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 212664 (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010; Urk. 7/16.3), Nr. 220642 (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011, Urk. 10/7/14) und Nr. 224581 (Zahlungsbefehl vom 8. August 2011, Urk. 10/7/22) des Betreibungsamtes Y.___ aufzuheben. Die Kosten für die Zahlungsbefehle und deren Zustellung von insgesamt Fr. 190.-- schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen und die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 212664, Nr. 220642 und Nr. 224581 des Betreibungsamtes Y.___ für den Betrag von Fr. 696.60 (Prämien der Monate Juli bis September 2010) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. September 2010 sowie für die Administrativspesen von Fr. 50.-- (Zahlungsbefehl vom 8. November 2010), für den Betrag von Fr. 759.45 (Prämien der Monate Januar bis März 2011) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. März 2011 sowie für die Administrativspesen von Fr. 50.-- (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) und für den Betrag von Fr. 759.45 (Prämien der Monate April bis Juni 2011) zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. Juni 2011 sowie für die Administrativspesen von Fr. 50.-- (Zahlungsbefehl vom 8. August 2011) werden aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Assura
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).