Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2011.00028
KV.2011.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 5. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, zog mit seiner Ehefrau (geboren 1974) und seinen vier Kindern (geboren 2000, 2002, 2004 und 2006), alle französische Staatsangehörige, am 15. Juli 2010 von London nach Zürich (Urk. 7/3/4). Die Familie X.___ ist in der französischen Sozialversicherung (Caisse des Français à l’Etranger, CFE) und zudem privat bei der Y.___ über die Z.___ zusatzversichert (Urk. 7/5/1-2). Die Familie ist im Besitz der ordentlichen fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA und zur Erwerbstätigkeit berechtigt (Urk. 7/3/4). X.___ ist ausschliesslich in der Schweiz, seine Ehefrau gar nicht erwerbstätig (Urk. 7/3/1). Am 30. August beziehungsweise am 5. September 2010 stellte X.___ für sich und seine Familie ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, welches Gesuch von den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwiesen wurde (Urk. 7/1).
         Mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab und verpflichtete den Gesuchsteller und dessen Ehefrau, für sich und ihre Kinder bis spätestens 31. Januar 2011 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen (Urk. 7/4). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 1. März 2011 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2011 (Urk. 2) erhob X.___ am 1. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seinem Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer und mit ihm seine Ehefrau und vier Kinder ab ihrem Zuzug in den Kanton Zürich 2010 vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden können.



2.      
2.1     Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und wohnt und arbeitet in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen beziehungsweise nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist zunächst das anwendbare Landesrecht festzulegen.
         Seit dem 1. Mai 2010 wenden die 27 EU-Mitgliedstaaten im Bereich der internationalen Sozialversicherungskoordination nicht mehr die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 an, sondern die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Infolge des Inkrafttretens des revidierten Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen finden die neuen Verordnungen in allen Beziehungen der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten ab 1. April 2012 Anwendung (SR 0.831.109.268.1 und SR 0.831.109.268.11).
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. März 2011 (Urk. 2) ergangen, und es ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 begonnen hat. Daher ist auf die damals geltenden Bestimmungen abzustellen.
2.2     Der Titel II der Verordnung 1408/71 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13-17a. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. In Art. 14 der Verordnung 1408/71 sind verschiedene Ausnahmen und Sondernormen in Bezug auf diesen Grundsatz statuiert. Dazu gehören grenzüberschreitende beziehungsweise bi- oder multinationale Arbeitstätigkeiten, Entsendeverhältnisse, beamtete Personen und Grenzgänger. Die Regelungen gelten auch für alle nichterwerbstätigen Familienangehörigen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung). Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert, wogegen unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist (Art. 1 lit. j).
2.3     Unbestrittenermassen wohnt und arbeitet der Beschwerdeführer in der Schweiz, ohne dass eine der vorstehend erwähnten Sonderregelungen auf ihn zutrifft. Insbesondere bestätigte sein Arbeitgeber die Anstellung mittels lokalen Arbeitsvertrags und die Unterstellung unter die AHV/IV-Beitragspflicht (Urk. 7/6). Selbst wenn der Aufenthalt in der Schweiz befristet sein sollte und der Beschwerdeführer mittelfristig beabsichtigt, mit seiner Familie nach Frankreich zurückzukehren, so wäre die Schweiz der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und damit Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. h der Verordnung 1408/71. Damit richtet sich die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Familie nach schweizerischem Recht; ein diesbezügliches Unterstellungswahlrecht besteht - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 6) - nicht.
         Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung des seit 1. April 2012 anwendbaren Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Gemäss Absatz 1 dieser Norm ist bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts jede Person den Bestimmungen nur eines Staates unterstellt. Vorbehältlich der Ausnahmen der vorliegend nicht zutreffenden Art. 12-16 der genannten Verordnung unterliegen Erwerbstätige dabei gemäss Art. 11 Absatz 3 lit. a ebenfalls den Vorschriften des Beschäftigungsstaats.
         Die Frage nach der Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Familie ist demnach nach schweizerischem Recht zu beantworten.

3.
3.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
         Unabhängig davon, ob sie über ihren Wohnort im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 hinaus auch ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung in der Schweiz hat, untersteht jedoch eine Person, die für ihren Aufenthalt in der Schweiz von Anfang an über eine Bewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten verfügte, der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung (Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV oder Art. 3 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV), sofern sie keinen Ausnahme- oder Befreiungstatbestand erfüllt.
3.2    
3.2.1   Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen.
3.2.2   In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV sind die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen der Verordnung 1408/71 gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
3.2.3   Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
         So sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2). Sodann erklärt Art. 2 Abs. 6 KVV die Befreiungsregelung als anwendbar, die gemäss Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA für diejenigen Personen gilt, die aufgrund von lit. a dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
         Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

3.3
3.3.1   Da der Beschwerdeführer und seine Familie über eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verfügen, unterstehen sie unabhängig davon, ob sie über ihren Wohnort im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 hinaus auch ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne des ZGB in der Schweiz haben, der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung (vgl. vorstehend E. 3.1), sofern sie keinen der nachstehend zu prüfenden Ausnahme- und Befreiungstatbestände erfüllen. Unerheblich ist somit, ob sie sich - wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 2) - nur für einen befristeten Zeitraum in der Schweiz aufhalten und ihr Anknüpfungspunkt Frankreich bleibt.
         Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer bis anhin bei keinem Versicherer krankenversichert ist, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehende Versicherung bei der Krankenversicherung Y.___ ist unbestrittenermassen keine Versicherung nach KVG.
         Auf die Situation des Beschwerdeführers ist aber auch keine der in E. 3.2.2 aufgezählten Vorschriften anwendbar, aufgrund derer er von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wäre. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen angehört, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien sind.
3.3.2   Von vornherein nicht anwendbar ist die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV, da sie nur ausserhalb des Bereiches des FZA gilt. Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV subsumiert werden. Ausser Betracht fallen sodann die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. o Ziff. 3 lit. b FZA, auf die Art. 2 Abs. 6 KVV verweist. Denn sie sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen.
3.3.3   Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als in die Schweiz entsandter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 Abs. 5 KVV gilt.
         Voraussetzung ist dabei, dass er gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit ist. Auch diese zwischenstaatlichen Vereinbarungen sehen indessen in der Regel nur eine befristete Befreiungsmöglichkeit vor. Dies trifft auch für die vorliegend massgebende Vereinbarung im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 zu, wo in Art. 8 Abs. 1 lit. a eine Begrenzung der Befreiung auf 24 Monate vorgesehen ist, die ausnahmsweise durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten verlängert werden kann.
         Dass der Beschwerdeführer sich nur innerhalb dieses Zeitraums in der Schweiz aufhalten würde, ist den Akten nicht zu entnehmen, wurde von ihm nicht behauptet und ist angesichts der fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung nicht anzunehmen. Zudem entrichtet er der Auskunft seines Arbeitgebers zufolge in der Schweiz auch AHV- und IV-Beiträge (Urk. 7/6).
         Damit könnte der Beschwerdeführer auch dann nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 5 KVV vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium befreit werden, wenn er im Übrigen die Eigenschaften eines entsandten Arbeitnehmers erfüllen würde.
3.3.4   Damit stellt sich noch die Frage nach einer Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV.
         Mit diesem Befreiungstatbestand soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Damit eine derartige unzumutbare Schlechterstellung vorliegt, muss die gesuchstellende Person - wie dies einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) zu den Auswirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen Gemeinschaft auf die Krankenversicherung vom Februar 2002 zu entnehmen ist (vgl. S. 26 f.) - zum einen über eine ausländische Privatversicherung verfügen, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. Zum anderen muss der Abschluss einer Zusatzversicherung, welche eine Versicherungsdeckung im bisherigen Umfang gewährleisten würde, aufgrund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes der gesuchstellenden Person verunmöglicht oder stark erschwert sein. Art. 2 Abs. 8 KVV soll damit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann. Für diese unterschiedliche Behandlung von Personen, bei denen solche Gründe des Alters und/oder Gesundheitszustandes vorliegen, auf der einen und von Personen, bei denen solche Gründe fehlen, auf der andern Seite gibt es einen vernünftigen Grund. Dieser liegt im Zweck des Obligatoriums, der nicht nur darin besteht, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Diese Funktion des Obligatoriums würde nämlich vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Versicherung von der durch das Obligatorium bezweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 4.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Zürich 2010, Art. 3 Rz 12 sowie Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, 2. Auflage, Basel 2007, S. 427 f. Rz 89 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
         Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 3 lit. e), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in eine Zusatzversicherung zum schweizerischen KVG aus gesundheitlichen Gründen erschwert wäre, und eine Erschwerung aufgrund des Alters wird praxisgemäss erst etwa ab dem 55. Altersjahr angenommen (vgl. die erwähnte Informationsbroschüre, S. 27). Allein schon aus diesem Grunde ist die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht anwendbar .
         Richtigerweise geht die Beschwerdegegnerin zudem davon aus (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3 lit. b-d), dass die bestehende Versicherung bei der Krankenversicherung keinen Versicherungsschutz bietet, der die Leistungen des KVG weit übertrifft. Auszugehen ist dabei nicht von der CFE (vgl. Urk. 7/5/1), bei welcher es sich um eine zum französischen Sozialversicherungssystem gehörende staatliche Versicherung handelt, sondern von der privaten Zusatzversicherung bei der Z.___. Gemäss der Informationsbroschüre des BSV ist dafür eine Privatversicherung erforderlich, die eine weltweite Deckung oder mindestens eine umfassende Deckung innerhalb der EU gewährt (S. 26 f.). Nach der vorliegenden Police erstreckt sich die private Versicherung nur auf das Gebiet des Staates, in das der Versicherungsnehmer entsandt wurde; in anderen Staaten besteht der Versicherungsschutz nur, wenn der Aufenthalt dort 90 Tage nicht überschreitet (in Urk. 7/5/2 S. 4 unten der Police, „Etendue territoriale“). Hinzu kommen entsprechend den zutreffenden Hinweisen der Beschwerdegegnerin verschiedene Leistungseinschränkungen, die dem KVG unbekannt sind (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3 lit. b). Besonders ins Gewicht fallen der Ausschluss der Behandlung wegen Suchterkrankung und die Beschränkung der Kostenerstattung für Behandlungen in der stationären Psychiatrie auf 90 Tage und für Rehabilitationen auf 30 Tage (in Urk. 7/5/2 Seite 3, Abschnitt „Dispositions communes“ / „Limitation particulière“ sowie Seite 4, Abschnitt „Extraits des dispositions générales, Article 13: Exclusions, c) autres risques“). Damit fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung eines bestehenden und die Leistungen des KVG weit übertreffenden Versicherungsschutzes.
         Unerheblich bleibt unter diesen Umständen das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Kosten seiner aktuellen Versicherung gleich hoch wie die Kosten für die günstigste Versicherung in der Schweiz seien, er von der aktuellen Versicherung jedoch - anders als von der schweizerischen Versicherung - vollumfänglich und ohne Abzug einer Franchise gedeckt sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Nicht näher einzugehen ist - mangels genauerer Darlegung der Umstände - auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht einsichtig sei, weshalb anderen Personen der gleichen Staatsangehörigkeit und mit der gleichen (französischen) Versicherungsdeckung diese belassen werde (Urk. 1 S. 2).
3.4     Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer unter keinem Titel von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden, und das Gleiche gilt aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 2.2) auch für seine Ehefrau und die Kinder.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Städtische Gesundheitsdienste, Walchestrasse 31, 8021 Zürich, Ref.101.760.679
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).