Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2011.00039
KV.2011.00039

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

3.   Z.___
 

4.   A.___
 


Beschwerdeführende

Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch X.___ und Y.___, 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Isch
Froriep Renggli Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Das Ehepaar X.___ und Y.___ sowie ihre Kinder Z.___ und A.___ sind F.___ Staatsangehörige. Am 28. August 2010 zogen sie von G.___ in die Schweiz nach H.___ (Urk. 4/1, Urk. 33). Am 7. September 2010 wurde ihnen die Aufenthaltsbewilligung B erteilt (Urk. 4/6/3). Über die Arbeitgeberin von X.___, die I.___, war die Familie vom 27. August 2010 bis 31. Dezember 2010 bei der J.___ respektive ab dem 1. Januar 2011 bei der K.___ (je mit Sitz in G.___) für die Kosten notwendiger medizinischer Versorgung versichert (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1, Urk. 4/6/4, Urk. 4/9/4). Am 31. Oktober 2010 ersuchten X.___ und Y.___ für sich und ihre Kinder Z.___ und A.___ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium (Urk. 4/6/1). Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2010 bezüglich aller vier Personen ab (Urk. 4/8). Die dagegen mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 erhobene Einsprache (Urk. 4/9, Urk. 4/12) wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 13. April 2011 ab (Urk. 2).

2.       Am 23. Mai 2011 überwies die Gesundheitsdirektion die als Wiedererwägungsersuchen bezeichnete Eingabe von X.___ vom 13. Mai 2011 (Urk. 1) als Beschwerde an das hiesige Gericht und beantragte, diese Beschwerde sei abzuweisen. Ausserdem erklärte sie, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 3). Mit Eingabe vom 17. Juni 2011 liessen X.___ und Y.___ (Urk. 13) erklären, die Eingabe vom 13. Mai 2011 sei als Beschwerde ans hiesige Gericht zu behandeln (Urk. 15). Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Urk. 17) reichten die Beschwerdeführenden drei Urkunden in F.___ Sprache ein (Urk. 18/1-3), eine übersetzt ins Englische (Urk. 18/4). Mit Verfügung vom 17. August 2011 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, diese Urkunden übersetzt in die deutsche Sprache einzureichen (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. September 2011 die Übersetzung des Schreibens des Ministeriums für Gesundheitswesen und soziale Entwicklung der L.___ vom 28. Juli 2011 (Urk. 18/2) ein (Urk. 22) und erklärten, der Inhalt der übrigen zwei Urkunden sei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (Urk. 21 S. 1). Mit Eingabe vom 28. September 2011 (Urk. 25) reichten die Beschwerdeführenden ausserdem eine deutsche Übersetzung eines Schreibens des Ministeriums für Finanzen der L.___ vom 1. September 2011 (Urk. 26) ein. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden Stellung (Urk. 29). Dazu äusserten sich die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2011 (Urk. 31).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführenden sind F.___ Staatsangehörige mit Wohnadresse, Aufenthaltsbewilligung und (betreffend den Beschwerdeführenden 1) Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Es liegt damit ein internationaler Sachverhalt vor.
1.2     Zwischen der L.___ und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass daher zur Beantwortung der strittigen Frage der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden unmittelbar schweizerisches Recht anwendbar sei (Urk. 2, Urk. 29).
1.3     Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, das F.___ Recht sei gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der L.___ über den Luftlinienverkehr (SR Q.___; nachfolgend: schweizerisch-F.___ Luftlinienverkehrsabkommen) insofern beachtlich, als in Art. 11 dieses Abkommens der Grundsatz des Gegenrechts postuliert werde. Es müsse vermieden werden, dass F.___ Mitarbeiter der I.___, die für eine befristete Zeit in die Schweiz gesendet würden, gegenüber schweizerischen Staatsangehörigen, die bei einer schweizerischen Fluggesellschaft in G.___ stationiert seien, schlechter gestellt würden. Es müsse vor diesem Hintergrund für die Befreiung von der Versicherungspflicht genügen, wenn sie während ihrer Stationierung in der Schweiz über eine F.___ Krankenversicherung verfügten, die sich auf das Gebiet der Schweiz erstrecke. Denn auch die F.___ Rechtsordnung erachte es als ausreichend, wenn Schweizer Staatsangehörige, die vorübergehend in Vertretungsbüros Schweizer Fluggesellschaften in G.___ arbeiten würden, entweder über eine für das F.___ Territorium gültige Krankenversicherung verfügen würden oder über ihren Arbeitgeber bei einer F.___ Krankenversicherung versichert seien (Urk. 1 S. 2, Urk. 17 S. 1, Urk. 31).
1.4     Gemäss Art. 11 des schweizerisch-F.___ Luftlinienverkehrsabkommens hat das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen (Abs. 1). Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen (Abs. 2). Im Speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen und jedermann kann solche Beförderungsscheine in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen erwerben (Art. 3).
1.5     Zwar hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführenden 1 eine Schweizer Betriebsbewilligung (vgl. www.bazl.admin.ch/themen/fluggesellschaften, Dokumentation [Ausländische Luftfahrtunternehmen mit Schweizer Betriebsbewilligung]) und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 6 des schweizerisch-F.___ Luftlinienverkehrsabkommens, so dass Art. 11 des Abkommens auf die I.___ anwendbar ist. Jedoch bezieht sich der Grundsatz des Gegenrechts, welcher in Art. 11 Abs. 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, lediglich auf die (zivilrechtliche) Geschäftstätigkeit von Vertretungen solcher Unternehmen und auf die von den Vertragsstaaten (G.___ und der Schweiz) hierbei für einen ordnungsgemässen Betrieb zu leistende Unterstützung. Abs. 3 von Art. 11 verdeutlicht dabei, was insbesondere im Bereich des Verkaufs von Beförderungsscheinen gelten soll. Selbst diesbezüglich wird letztlich festgehalten, dass jedermann solche Beförderungsscheine in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen erwerben können soll.
         Das Abkommen beinhaltet keine interstaatliche Regelung im Bereich der Sozialen Sicherheit und stellt keine Grundlage zur Bestimmung des anwendbaren Rechts in sozialversicherungsrechtlichen Fragen dar. Insbesondere kann aus Art. 11 Abs. 2 des schweizerisch-F.___ Luftlinienverkehrsabkommens weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des Abkommens geschlossen werden, es sei für die Geschäftstätigkeit inklusive der öffentlich-rechtlichen Pflichten der im Gebiet des fremden Vertragsstaates stationierten Zweigestellen und Angestellten dieser Unternehmen das jeweilige Recht des anderen Vertragsstaates beachtlich. Für eine solche Abweichung vom im internationalen Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Territorialitätsprinzip bietet die Vereinbarung keine Anhaltspunkte (vgl. zum Territorialitätsprinzip etwa: Landesbericht der Schweiz zum XIII. Treffen der obersten Verwaltungsgerichtshöfe Österreichs, Deutschlands, des Fürstentums Liechtenstein und der Schweiz, Internationales Verwaltungsrecht: Das Territorialitätsprinzip und seine Ausnahmen, Vaduz 2002, Bundesgericht 14.3.2 [abrufbar unter www.bger.ch/territorialitaetsprinzip_und_seine_ausnahmen.pdf, eingesehen am 12. Oktober 2012).
1.6     Es ist somit kein Staatsvertrag vorhanden, nach welchem sich das anwendbare Recht in der hier strittigen Frage der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden bestimmen würde. Diese Frage beantwortet sich daher - wovon die Beschwerdegegnerin zutreffend ausging (Urk. 2, Urk. 29) -, unmittelbar nach dem schweizerischen Recht. Im Folgenden ist somit ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine Pflicht zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung in der Schweiz besteht.

2.      
2.1     Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
         Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
2.2     Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 15 FZA in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [VO 1408/71]; gültig gewesen bis Ende März 2012, ab 1. April 2012: Verordnung [EG] Nr. 883/20041).
2.3     Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
         So sind gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
         Des Weiteren können nach Art. 2 Abs. 4 und Abs. 4bis KVV diejenigen Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Ferner ist in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, und für sie begleitende Familienangehörige (Satz 1) sowie für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind (Satz 2).
         Gemäss Abs. 6 von Art. 2 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht auch Personen ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
         Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind laut Art. 2 Abs. 7 KVV auch Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem Abkommen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, European Free Trade Association) verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
         Schliesslich ermöglicht Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.
2.4     Die Ausnahmen gemäss der KVV stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 425 Rz 82 mit Hinweis auf BGE 129 V 77 E. 4.2 und 159 E. 3.6.2). Denn mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_921/E.___ vom 23. April 2009 E. 4.3).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die in Frage kommenden Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 2 und Abs. 8 KVV seien nicht gegeben, da mit der bestehenden F.___ Versicherung aufgrund der Begrenzung der Versicherungssumme auf USD 50‘000.-- pro Familienmitglied die Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur obligatorischen Versicherung nach KVG nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 3).
3.2     Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, sie seien über die Krankenversicherung in der L.___ und den Gesamtarbeitsvertrag 2010/11 von I.___ versichert. Gemäss diesem Versicherungsobligatorium übernehme die I.___ alle Kosten. Die bestehende Krankenversicherung bei der K.___ sehe anders als die Versicherung nach KVG keine Jahresfranchise und keinen Selbstbehalt bezüglich der Kosten für die medizinischen Dienste vor. Die bisher in Anspruch genommenen schweizerischen medizinischen Dienste (stationärer Aufenthalt, stomatologische, gynäkologische, pädiatrische Behandlung und so weiter) seien auch ohne Zusatzversicherungen voll gedeckt worden. Bei Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung müssten die zusätzlichen Kosten dagegen übernommen werden. Gemäss Art. 2 und Art. 6 KVV könnten bestimmten Personengruppen vom Versicherungsobligatorium befreit werden. Die Mitarbeiter der I.___ würden aufgrund des F.___-schweizerischen (Luftlinienverkehrs-)Abkommens auf Dienstreise in die Schweiz gesandt und daher träfen die gesetzlichen Befreiungsgründe auf sie zu. Alle bisher in die Schweiz gesandten Mitarbeiter der I.___ hätten gleichwertige, analoge Krankenversicherungen gehabt und bis jetzt seien diese Versicherungen als gleichwertig zur schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung anerkannt worden. Es habe nie Beanstandungen und weder Bedarf noch eine Pflicht zum Abschluss einer solchen gegeben. Sie seien daher gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht zu befreien (Urk. 1).

4.
4.1     Die Beschwerdeführenden haben ihren Lebensmittelpunkt unbestrittenermassen im Kanton Zürich, wo sie leben und wo der Beschwerdeführende 1 erwerbstätig ist. Es liegt nicht nur ihr gewöhnlicher Aufenthalt sondern auch ihr Wohnsitz im Sinne Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Schweiz. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV unterstehen die Beschwerdeführenden damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
4.2     Weiter steht fest, dass sie bisher bei keinem Versicherer krankenversichert sind, der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 11 lit. a und b KVG zugelassen ist; die zur Diskussion stehenden Versicherungen bei der J.___ respektive (ab 2011) der K.___ ist unstrittig keine solchen nach KVG.
         Auch sind die in Erwägung 2.2 hiervor aufgezählten Vorschriften in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV nicht auf die Situation der Beschwerdeführenden anwendbar; es liegt kein Sachverhalt vor, aufgrund dessen sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen wären. Insbesondere handelt sich bei den Beschwerdeführenden weder um Bundesbedienstete, Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 KVV noch um Personen, auf die das FZA, das EFTA-Abkommen oder ein anderes internationales Abkommen über die Soziale Sicherheit anwendbar wäre.
4.3     In Bezug auf die Bestimmungen, die eine Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin vorsehen, sind hier - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 2 f.) - einzig die Tatbestände in Art. 2 Abs. 2 und Abs. 8 KVV näher zu prüfen (vgl. Erwägungen 4.4-5 hernach).
         Denn die Befreiungsmöglichkeiten nach Anhang II Abschnitt A/1 lit. i Ziff. 3 FZA, auf die in Art. 2 Abs. 6 KVV verwiesen wird, sind auf Personen beschränkt, die dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstehen, ohne in der Schweiz zu wohnen, und fallen daher, und weil auf die Beschwerdeführenden das FZA nicht anwendbar ist, ausser Betracht. Auch Art. 2 Abs. 7 KVV trifft auf die Beschwerdeführenden mangels FZA- und EFTA-Bezug nicht zu. Des Weiteren kann der vorliegende Sachverhalt auch nicht unter die Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 4, Abs. 4bis oder Abs. 5 KVV subsumiert werden. Die Beschwerdeführenden halten sich weder im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz auf, noch sind sie selbst oder als Familienangehörige eines in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers von der Beitragspflicht der AHV/IV befreit (Urk. 4/6/2). Eine Ausnahme für eine weitere Personengruppe, namentlich der Angestellten einer ausländischen Fluggesesellschaft mit Vertretung in der Schweiz, wurde vom Bundesrat nicht normiert. Eine solche kann wegen der abschliessenden Aufzählung auch nicht etwa durch Analogieschluss in Verbindung mit dem schweizerisch-F.___ Luftlinienverkehrsabkommen begründet werden.
4.4     Ob es sich bei den Versicherungen der Beschwerdeführenden bei der J.___ respektive der K.___ um einen obligatorischen Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV handelt und ob der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde, kann offen gelassen werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 3), ist die kumulative Voraussetzung der Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes für Behandlungen in der Schweiz nicht erfüllt.
         Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV besteht, sofern der Versicherte während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (BGE 134 V 34 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3).
         Hier sind die Versicherungen der Beschwerdeführenden bei der J.___ respektive der K.___ je auf die Versicherungssumme von USD 50‘000.-- pro Person begrenzt (Urk. 4/6/4, Urk. 4/9/4). Damit besteht eine Limitierung des Versicherungsschutzes, welche das KVG nicht kennt und die Gleichwertigkeit ausschliesst. Diese Begrenzung ist derart erheblich, dass sie auch nicht etwa durch allfällige andere finanzielle Vorteile wie das Fehlen einer Jahresfranchise und eines Selbstbehaltes kompensiert werden kann. 
4.5     Mit dem Befreiungstatbestand in Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass Personen, die im Zeitpunkt der Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium bereits über einen sehr umfassenden Versicherungsschutz bei einem ausländischen Versicherer verfügen, durch die Aufgabe dieser umfassenden Deckung zugunsten des Abschlusses einer Krankenversicherung nach KVG eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren. Art. 2 Abs. 8 KVV soll gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann. Für diese unterschiedliche Behandlung von Personen, bei denen solche Gründe des Alters und/oder Gesundheitszustandes vorliegen, auf der einen und von Personen, bei denen solche Gründe fehlen, auf der andern Seite gibt es einen vernünftigen Grund. Dieser liegt im Zweck des Obligatoriums, der nicht nur darin besteht, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten. Diese Funktion des Obligatoriums würde vereitelt, wenn sich sogenannte gute Risiken generell durch Abschluss einer vorteilhafteren privaten Versicherung von der durch das Obligatorium bezweckten Solidargemeinschaft befreien könnten, was die Kosten für die in dieser Gemeinschaft verbleibenden Personen in die Höhe triebe (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 mit Hinweis). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 4.3).
         Auch bezüglich Abs. 8 von Art. 2 sind hier angesichts der Begrenzung der Versicherungssumme auf USD 50‘000.-- pro Person bei den Versicherungen der Beschwerdeführenden (Urk. 4/6/4, Urk. 4/9/4) die Anforderungen nicht erfüllt. Eine klare Schlechterstellung ist bei der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung trotz Franchise und Selbstbehalt nach KVG nicht zu erblicken. Zudem sind Zusatzversicherungen aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden - soweit bekannt - nicht ausgeschlossen oder stark erschwert. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 29) verwiesen werden.
4.6     Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführenden folglich zu Recht nicht vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
         Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss dem Schreiben der Einwohnerdienste der H.___ am T.___ (Urk. 33) ein weiteres Kind der Beschwerdeführenden 1 und 2 namens M.___ zur Welt gekommen ist. Der hier angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) und die Beschwerde (Urk. 1, Urk. 12) betreffen jedoch lediglich das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht bezüglich der Beschwerdeführenden 1 bis 4, weshalb auch dieser Entscheid lediglich diese und nicht M.___ betrifft.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcel Isch
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- H.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).