KV.2011.00047
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
PANORAMA Kranken- und Unfallversicherung
Groupe Mutuel
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war seit dem 1. Januar 2002 bei der PANORAMA Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend PANORAMA) obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. Urk. 6 S. 2, Urk. 7/2). Mit Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2010 (Betreibung des Betreibungsamtes Y.___) forderte die PANORAMA von X.___ für ausstehend gebliebene Prämien für die Monate November und Dezember 2009 nach Abzug der Anzahlung von Fr. 63.50 den Betrag von Fr. 475.50 nebst Zins von 5 % ab 8. Dezember 2010, Mahnkosten von Fr. 60.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- (Urk. 7/10). Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 (Urk. 7/11). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/12).
Mit Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2010 (Betreibung des Betreibungsamtes Y.___) forderte die PANORAMA von X.___ ferner für ausstehend gebliebene Prämien für die Monate Januar bis September 2010 und ausstehend gebliebene Selbstbehalte des Jahres 2010 gesamthaft den Betrag von Fr. 2‘532.65 nebst Zins von 5 % ab 8. Dezember 2010, Mahnkosten von Fr. 210.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- (Urk. 7/37). Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Verfügung vom 21. Januar 2011 (Urk. 7/38). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 7/39). Die erhobenen Einsprachen wies die PANORAMA mit Einspracheentscheiden vom 4. Mai 2011 ab (Urk. 2/1-2).
2.
2.1 X.___ erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2011 Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 4. Mai 2011 und beantragte im Wesentlichen, die PANORAMA habe mittels Detailabrechnungen Angaben über die Teilzahlungen, Forderungen und Kosten zu machen, und es seien diese Kosten zur Hälfte zu erlassen (Urk. 1).
Die PANORAMA schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Versicherte mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 aufgefordert, im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels genau anzugeben, welches Rechtsbegehren er beantragt, genau darzulegen, aus welchen Gründen er diese andere Entscheidung verlangt und die von ihm behaupteten Zahlungen und Abmachungen mittels Unterlagen zu belegen (Urk. 8). Daraufhin stellte er in der Replik vom 16. November 2011 das sinngemässe Rechtsbegehren, die von der PANORAMA aufgeführten und nicht spezifizierten Verwaltungskosten und Betreibungsspesen von Fr. 1‘850.-- und Fr. 714.70 seien auf Fr. 1‘282.-- zu kürzen (Urk. 10). Nachdem die PANORAMA mit Duplik vom 29. Dezember 2011 an ihrem Antrag festgehalten hatte (Urk. 14), wurde dem Versicherten am 4. Januar 2012 eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 15).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid der PANORAMA vom 27. Mai 2011 betreffend ausstehende Prämien von Oktober bis Dezember 2010 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2011 ebenfalls Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 2 im Verfahren KV.2011.00053). Die Ehefrau des Versicherten hat ferner gegen die Einspracheentscheide der PANORAMA vom 4. Mai 2011 betreffend ausstehende Prämien von November und Dezember 2009 beziehungsweise von Januar bis September 2010 mit Eingabe vom 6. Juni 2011 Beschwerde erhoben (Urk. 1 und Urk. 2/1-2 im Verfahren KV.2011.00048). Schliesslich erhob sie auch gegen den Einspracheentscheid der PANORAMA vom 27. Mai 2011 betreffend die ausstehenden Prämien von Oktober bis Dezember 2010 und zwei Selbstbehaltrechnungen mit Eingabe vom 28. Juni 2011 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 2 im Verfahren KV.2011.00054). Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in den genannten Verfahren ebenfalls mit heutigen Urteilen entschieden.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 89 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) eine Prämienzahlungspflicht.
2.2 Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
2.3 Die Versicherten haben sich sodann an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung besteht nebst dem festen Jahresbetrag (Franchise) aus 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) (Art. 64 Abs. 1 und 2 KVG).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.
3.1 Die PANORAMA hielt fest, die Prämien für November und Dezember 2009 seien trotz Zahlungserinnerung und Mahnung - abgesehen von einer Anzahlung von Fr. 63.50 - im Betrag von Fr. 475.50 noch ausstehend. Sodann seien die Prämien von Januar bis September 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 2‘468.70 trotz jeweiliger Zahlungserinnerung und Mahnung nicht bezahlt worden. Zudem sei ein Selbstbehalt von Fr. 63.95 ebenfalls trotz Zahlungserinnerung und Mahnung nicht beglichen worden. Die angefallenen Dossiereröffnungskosten von je Fr. 80.-- sowie die Aufforderungskosten von Fr. 210.-- beziehungsweise Fr. 60.-- seien ausgewiesen, weshalb sie zu Recht eingefordert würden. Es habe keine Abmachung betreffend die bloss hälftige Übernahme der angefallenen Kosten bestanden (Urk. 2/1-2, Urk. 6, Urk. 14).
Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er anerkenne die von der PANORAMA in der Beschwerdeantwort aufgeführten Prämien- und Teilzahlungen. Dass die Kosten wie die Dossiereröffnungsspesen, Verwaltungskosten, Aktenöffnungskosten und Aufforderungskosten nur hälftig verrechnet würden, sei ihm jedoch mehrmals von Herrn Z.___ telefonisch bestätigt worden. Da diese Kosten in den Zahlungsbefehlen nicht detailliert aufgeführt seien, könne er sie nicht betragsmässig festhalten. Daher seien ihm die aufgeführten und nicht spezifizierten Verwaltungskosten und Betreibungsspesen von Fr. 1‘850.-- und Fr. 714.70 nur zur Hälfte mit Fr. 1‘282.-- zu verrechnen (Urk. 1, Urk. 10).
3.2 Vorweg festzuhalten ist, dass die Prämienforderungen im Zeitraum von November bis Dezember 2009 in der Höhe von je Fr. 319.50 abzüglich der Prämienverbilligung von je Fr. 50.-- und Januar bis September 2010 in der Höhe von je Fr. 338.30 abzüglich der Prämienverbilligung von je Fr. 64.-- (Urk. 7/2-3, Urk. 7/14, Urk. 7/17) und somit insgesamt Fr. 3‘007.70 (2 x [Fr. 319.50 - Fr. 50.--] = Fr. 539.--; 9 x [Fr. 338.30 - Fr. 64.--] = Fr. 2‘468.70) ausgewiesen sind und vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt wurden (vgl. Urk. 10). Ebenfalls ausgewiesen ist die Teilzahlung von Fr. 63.50, die von der Prämienforderung November 2009 abgezogen wurde (Urk. 7/5). Schliesslich ist die ausstehende Selbstbeteiligung von Fr. 63.95 vom April 2010 belegt (Urk. 7/33-35). Dass er diesen Selbstbehalt bezahlt hat, behauptete der Beschwerdeführer mit Replik vom 16. November 2011 nicht mehr und eine entsprechende Zahlung ist im Weiteren - trotz Aufforderung hierzu (Urk. 8) - nicht belegt worden. Die Prämienforderungen der PANORAMA für November und Dezember 2009 von Fr. 475.50 (Fr. 539.-- - Fr. 63.50) sowie für Januar bis September 2010 von Fr. 2‘468.70 beziehungsweise die Selbstbehaltsforderung von Fr. 63.95 (insgesamt Fr. 2‘532.65) bestehen somit zu Recht, und es ist in diesem Umfang der Rechtsvorschlag aufzuheben.
3.3
3.3.1 Für die ausstehenden Prämien von November und Dezember 2009 forderte die PANORAMA einen Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2010 (Urk. 2/2, Urk. 7/10) und für die ausstehenden Prämien von Januar bis September 2010 sowie für den ausstehenden Selbstbehalt ebenfalls einen Zins von 5 % ab dem 8. Dezember 2010 (Urk. 2/1, Urk. 7/37).
3.3.2 Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und sie einklagen darf, wobei sich der Zeitpunkt der Fälligkeit aus einer Vereinbarung ergeben kann (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 12 zu Art. 26 ATSG).
3.3.3 Gemäss Aktenlage bezahlte der Beschwerdeführer die Prämien monatlich. Von Gesetzes wegen sind die Prämien im Voraus zu begleichen (Art. 90 Abs. 1 KVV). Die von der PANORAMA geforderten Verzugszinsen von 5 % ab dem 8. Dezember 2010 sind somit nicht zu beanstanden, soweit sie die Prämienforderungen von Fr. 475.50 für November und Dezember 2009 (vgl. Urk. 7/10) und Fr. 2‘468.70 für Januar bis September 2010 (Fr. 2‘532.65 - Fr. 63.95; Urk. 7/37) betreffen.
3.3.4 Kostenbeteiligungen fallen indes - anders als Prämien - nach der Rechtsprechung nicht unter den Beitragsbegriff gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG. Sodann kann nach der Rechtsprechung für Kostenbeteiligungen eine Verzugszinspflicht auch nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt werden. Denn der Gesetzgeber hat im ATSG über die Verzugs- und Vergütungszinsen auf Beiträgen/Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend legiferiert (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006, E. 4.2.1 ff. mit Hinweisen). Für ausstehende Kostenbeteiligungen besteht daher keine Verzugszinspflicht.
Soweit demnach mit dem Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2010 auch ein Verzugszins von 5 % seit dem 8. Dezember 2010 auf den Selbstbehaltkosten von Fr. 63.95 vom Versicherten gefordert wird (Urk. 7/37), ist der Rechtsvorschlag nicht aufzuheben.
3.4 Strittig und zu prüfen bleiben somit die von der PANORAMA geforderten Mahn- und Dossiereröffnungskosten, wobei insbesondere zu klären ist, ob eine Vereinbarung zwischen dem Versicherten und der PANORAMA bestand, wonach diese Kosten nur zur Hälfte vom Versicherten zu übernehmen sind.
4.
4.1 Art. 105b Abs. 3 KVV sieht für den Fall, dass die versicherte Person Aufwendungen verschuldet, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, vor, dass der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben kann, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG (nachfolgend AVB) sind Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (Urk. 7/1). Die Erhebung von Gebühren sowohl für Mahnungen wie auch für Betreibungen ist somit in den AVB der PANORAMA ausdrücklich vorgesehen.
4.2 Vorweg festzuhalten ist, dass sich die vom Versicherten erwähnten Kosten von Fr. 1‘850.-- und Fr. 714.70 (vgl. Urk. 10) aus der Kontoübersicht der PANORAMA vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 ergeben (vgl. Urk. 11). Die darin genannten Beträge sind daher nicht massgeblich, denn es handelt sich unter anderem auch um Verwaltungskosten und Betreibungsspesen im nicht zu berücksichtigenden Zeitraum zwischen Januar 2007 und Oktober 2009 beziehungsweise von Oktober bis Dezember 2010. Vorliegend zu prüfen sind indes lediglich die in den Zahlungsbefehlen vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/10, Urk. 7/37) in Betreibung gesetzten und in den Einspracheentscheiden vom 4. Mai 2011 erwähnten Verwaltungskosten von Fr. 140.-- (Fr. 60.-- + Fr. 80.--; Urk. 2/2, Urk. 7/10) beziehungsweise von Fr. 290.-- (Fr. 210.-- + Fr. 80.--; Urk. 2/1, Urk. 7/37).
4.3 Die Mahnspesen von je Fr. 30.-- pro Mahnung für die ausstehenden Prämien von November und Dezember 2009 (2 x Fr. 30.-- = Fr. 60.--) beziehungsweise von Januar bis September 2010 sowie für den ausstehenden Selbstbehalt (7 x Fr. 30.-- = Fr. 210.--) sind ausgewiesen und zudem in der Höhe angemessen (Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/22, Urk. 7/26, Urk. 7/29, Urk. 7/32, Urk. 7/35). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um übersetzte Kosten (vgl. Urk. 10). Vielmehr sind die Kosten der PANORAMA angefallen, indem sie die ausstehenden Prämien und den ausstehenden Selbstbehalt mittels Zahlungserinnerung und jeweils zweier Mahnungen einzufordern versuchte. Es handelt sich somit um vom Beschwerdeführer verursachte Kosten, für die er aufzukommen hat. Im Weiteren ist die Bezahlung der Prämien keine komplizierte Angelegenheit (vgl. Urk. 10), denn die geschuldeten Prämien sind monatlich im Voraus zu bezahlen.
4.4 Schliesslich ist die Grundlage zur Forderung der Dossiereröffnungskosten von je Fr. 80.-- für Verwaltungskosten bei Betreibungen in Art. 3 Abs. 1 Satz 3 AVB gegeben, die Kosten sind vom Versicherten aufgrund des Nichtbezahlens der Forderungen verursacht worden und in der Höhe angemessen, da nach der Rechtsprechung ein Krankenversicherer selbst dann nicht unnötige Betreibungs- und Zustellungskosten verursachte, wenn er jede einzelne Monatsprämie in Betreibung setzte (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Auflage, Basel 2007, S. 747 f. Rz 1028).
5.
5.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die grundsätzlich geschuldeten Verwaltungskosten (Mahn- und Dossiereröffnungskosten) aufgrund einer Vereinbarung mit der PANORAMA vom Versicherten nur hälftig zu tragen sind. Dabei beruft sich der Beschwerdeführer auf eine telefonische Übereinkunft mit dem zuständigen Sachbearbeiter der PANORAMA und auf die im Schreiben vom 27. April 2010 gewährte Abschreibung von Dossiereröffnungskosten von Fr. 400.-- (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 10). Dagegen macht die PANORAMA geltend, diese Abschreibung sei einmalig gewesen, sei zudem in der Hoffnung auf eine gütliche Einigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (Urk. 6 S. 7 f., Urk. 14).
5.2 Die im Schreiben vom 27. April 2010 einmalig gewährte Abschreibung von Fr. 400.-- Dossiereröffnungsspesen (Urk. 3/2 S. 3) begründete keine Übereinkunft darüber, dass künftig sämtliche Verwaltungskosten bloss hälftig anfallen würden. Denn es wurden im Schreiben vom 27. April 2010 keine Angaben zum Umgang mit künftigen Verwaltungskosten gemacht (Urk. 3/2). Zudem konnte die angebliche telefonische Abmachung, es würden alle künftigen Verwaltungskosten lediglich hälftig verrechnet, nicht mittels eines Schreibens belegt werden, womit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine solche Übereinkunft bestand.
Auch die Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 140.-- (Fr. 60.-- + Fr. 80.--) beziehungsweise von Fr. 290.-- (Fr. 210.-- + Fr. 80.--) werden von der PANORAMA somit zu Recht gefordert, und es ist der Rechtsvorschlag diesbezüglich aufzuheben.
6.
6.1 Schliesslich sind die Betreibungskosten, die in den Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 50.-- (Urk. 7/10) beziehungsweise von Fr. 70.-- (Urk. 7/37) bestehen, von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die versicherte Person kann daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid zur Bezahlung von Betreibungskosten verpflichtet werden (vgl. SZS 2001 S. 568 Erw. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, Erw. 4). Hinsichtlich der auferlegten Betreibungskosten von Fr. 70.-- (Urk. 2/1) respektive 50.-- (Urk. 2/2) sind die angefochtenen Einspracheentscheide daher aufzuheben.
6.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 475.50, nebst Zins von 5 % ab 8. Dezember 2010, und Bearbeitungsgebühren von Fr. 140.-- sowie von Fr. 2'468.70, nebst Zins von 5 % ab 8. Dezember 2010, sowie Fr. 63.95 Selbstbehaltkosten und Bearbeitungsgebühren von Fr. 290.-- schuldet, und in diesem Umfang sind die Rechtsvorschläge zu beseitigen. Soweit mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2011 (Urk. 2/1) indes der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 214372 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2010) in Bezug auf den Verzugszins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2010 auf dem Selbstbehalt von Fr. 63.95 und hinsichtlich der Betreibungskosten aufgehoben wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Einspracheentscheide aufzuheben.
Der Einzelrichter verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der PANORAMA Kranken- und Unfallversicherung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2/2) wird dieser in Bezug auf die Betreibungskosten aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 214373 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2010) wird in Bezug auf die Prämien für November und Dezember 2009 von Fr. 475.50, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 8. Dezember 2010, sowie die Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.-- und die Aufforderungskosten von Fr. 60.-- aufgehoben.
2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der PANORAMA Kranken- und Unfallversicherung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2/1) wird dieser in Bezug auf den Verzugszins zu 5 % seit dem 8. Dezember 2010 auf die Selbstbehaltkosten von Fr. 63.95 sowie in Bezug auf die Betreibungskosten aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 214372 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2010) wird in Bezug auf die Prämien für Januar bis September 2010 von Fr. 2‘468.70, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 8. Dezember 2010, sowie die Dossiereröffnungskosten von Fr. 80.--, die Aufforderungskosten von Fr. 210.-- und die Selbstbehaltskosten von Fr. 63.95 aufgehoben.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- PANORAMA Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).