Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2011.00052
KV.2011.00052

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

Zustelladresse: O.___

 

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Assura
case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne




Sachverhalt:
1.       X.___, geboren I.___, kündigte das im Jahr 1999 bei der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung (nachfolgend: Assura) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eingegangene Versicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 2 S. 1) mehrmals, letztmals mit Schreiben vom 29. November 2010 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2 und S. 4, Urk. 8/1, Urk. 8/9, Urk. 8/12). Auf dieses Schreiben hin bestätigte die Assura dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Dezember 2010 die Kündigung unter dem Vorbehalt, dass bis Ende 2010 die Ausstände bezahlt seien und eine Aufnahmebestätigung des anschliessenden, neuen Krankenversicherers vorliege (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 informierte die Assura den Versicherten darüber, dass aufgrund der Ausstände ein Wechsel der Krankenkasse nicht möglich sei (Urk. 8/3). Am 17. März 2011 verlangte der Versicherte eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/4 S. 2), welche die Assura am 28. März 2011 erliess. Darin bestätigte sie, dass das Versicherungsverhältnis weiterhin bestehe (Urk. 8/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Mai 2011 (Urk. 8/6) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2011 Beschwerde und stellte die Anträge, der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, sein Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sei per 1. Januar 2006 aufzulösen und diese sei zu verpflichten, ihm die durch das Betreibungsamt M.___ erhaltenen Prämien zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 17. Oktober 2011, Urk. 12 S.2; Duplik vom 26. Oktober 2011, Urk. 16 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 21). Am 29. Oktober 2012 holte das Gericht den von beiden Parteien in ihren Eingaben erwähnten Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts N.___ als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter vom 31. März 2011 in Sachen der Parteien betreffend Beschwerde gegen Pfändungsankündigung (Geschäft Nr. Q.___; Urk. 24/1) und ausserdem die Stellungnahme des Beschwerdeführers in jenem Verfahren vom 31. Januar 2011 (Urk. 24/2) sowie den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 5A_202/2011 vom 24. März 2011 in Sachen der Parteien und anderen betreffend eine Sicherungsmassnahme (Urk. 24/3) ein. Aus dem Verfahren am hiesigen Gericht Nr. KV.2012.00067 zwischen den Parteien wurde sodann der dort angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012 betreffend die Betreibung Nr. 257101 des Betreibungsamtes M.___ (Prämienforderungen Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011) in Kopie als Urk. 26 zu den Akten genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).    Der Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) beschränkte sich auf den durch die Verfügung vom 28. März 2011 geregelten Inhalt (Urk. 8/5). Er beurteilte entsprechend allein die Frage, ob ein rechtsgültiger Versicherungswechsel per Ende 2010 respektive Anfang 2011 erfolgt sei und das Versicherungsverhältnis zum Beschwerdeführer nach KVG trotz Kündigung ab 2011 fortbestehe. In Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers, sein Versicherungsverhältnis bei der Beschwerdegegnerin sei per 1. Januar 2006 aufzulösen und diese sei zu verpflichten, ihm die durch das Betreibungsamt M.___ erhaltenen Prämien zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

2.      
2.1     Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) - ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).  
2.2     Das Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse. Ergeht eine Feststellungsverfügung ohne dass ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, hat die kantonale Gerichtsinstanz dieselbe auf Beschwerde hin aufzuheben. Entsprechend ist der Einspracheentscheid aufzuheben, wenn die Verwaltung in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (vgl. BGE 129 V 289; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 29 zu Art. 49; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 136 V 7 E. 2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) bestätigte die Verfügung vom 28. März 2011. Darin stellte die Beschwerdegegnerin einzig fest, dass ein Versicherungswechsel nicht stattgefunden habe und der Beschwerdeführer weiterhin, mithin auch noch im Jahr 2011, bei ihr obligatorisch krankenversichert sei (Urk. 8/5). Bei dieser Verfügung handelt sich somit um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG.
         Die Feststellung über das Fortbestehen eines Rechtsverhältnisses stellt allgemein die Grundlage für die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der (hier öffentlich-rechtlichen) Vertragsparteien dar. Über solche Rechte und Pflichten kann in der Regel - so auch hier - in einer rechtsgestaltenden Verfügung entschieden werden. Dementsprechend hätte direkt über die hier insbesondere interessierende Frage der Prämien- und anderen Schulden des Beschwerdeführers mit einer rechtsgestaltenden Verfügung entschieden werden können. Umgekehrt hätte die Frage des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses als Vorfrage im Rahmen eines solchen Gestaltungsentscheides beantwortet werden können. Die Beschwerdegegnerin hatte in der Verfügung vom 28. März 2011 bezüglich der Betreibung vom Januar 2011 im Betrag von Fr. 2‘595.50, welche der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. März 2011 gerügt hatte (Urk. 8/4), übrigens auch auf eine solche (damals noch nicht ergangene) Verfügung verwiesen (Urk. 8/5 S. 1).
3.2     Es fehlte folglich bei Erlass der Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 8/5) rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 125 V 24, 121 V 318) an einem schützwürdigen Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung zur Frage, ob das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG an sich und insbesondere ab 2011 weiterhin Bestand habe. Denn der Feststellungsverfügung kommt insofern gegenüber der Gestaltungsverfügung eine subsidiäre Bedeutung zu (Kieser, a.a.O., N 29 zu Art. 49).
         Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 8/5) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) mit der Begründung des fehlenden schutzwürdigen Feststellungsinteresses aufheben müssen. Sie hätte die Sache nicht materiell beurteilen und bestätigen dürfen. Die Beschwerde ist daher in diesem formellen Sinne gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) ist aufzuheben.
3.3     Damit ist noch nichts über den (Fort-)Bestand des Versicherungsverhältnisses und die Prämienforderungen an sich entschieden. Darüber ist hier nicht zu befinden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das derzeit hängige Verfahren Nr. KV.2012.00067 des hiesigen Gerichts. Darin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2012, der die Verfügung vom 29. November 2011 betreffend die Betreibung Nr. 257101 des Betreibungsamtes M.___ (Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011) bestätigte (Urk. 26).

4.       Das Verfahren ist kostenlos. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Dem Beschwerdeführer entstanden keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren verursachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeitsaufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. auch Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Einspracheentscheid der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Mai 2011 wird aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- ASSURA Kranken- und Unfallversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).