Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2011.00084

damit vereinigt: KV.2011.00106

KV.2012.00049

KV.2012.00064

KV.2013.00016

KV.2013.00065

KV.2013.00084





I. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 26. Februar 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Beschwerdeführer 1


gegen


Wincare Versicherungen AG

Hauptsitz

Konradstrasse 14, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Sanitas

Rechtsdienst Departement Leistungen

Postfach 2010, 8021 Zürich



Sachverhalt:

1.

1.1    Die Eheleute X.___ und Y.___ sind seit vielen Jahren bei der Wincare Versicherungen AG (Wincare) als Versicherte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung registriert (vgl. die EDV-Übersichten in Urk. 19/1am, die Versicherungspolicen für X.___ der Jahre 2006 bis 2012 in Urk. 19/2a-l, die Dossierblätter für Y.___ in Urk. 29/6-14 und die Versicherungspolicen für Y.___ der Jahre 2008 bis 2012 in Urk. 29/26-30).

1.2

1.2.1    Mit fünf Zahlungsbefehlen je vom 21. September 2011 setzte die Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas), handelnd für die Wincare, gegenüber X.___ Prämienforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit von September 2006 bis März 2010 in Betreibung, nämlich:

    Prämien für die Zeit vom 1. September 2006 zum 31. Dezember 2008 im Betrag von Fr. 4‘179.60, zuzüglich Spesen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 19/20a),

    Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 1‘131.80, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Betreibungskosten von Fr. 70.-- (Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 19/21a),

    Prämien für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 2009 im Betrag von Fr. 434.20, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 19/22a),

    Prämien für 23. Oktober 2009 und für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2009 im Betrag von Fr. 383.40, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 19/23a),

    Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2010 im Betrag von Fr. 561.30, zuzüglich Verzugszins, Spesen und bisherige Betreibungskosten (Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 19/24a).

    X.___ erhob in allen fünf Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag. Mit den fünf Verfügungen je vom 27. September 2011 hob die Sanitas diese Rechtsvorschläge auf und verpflichtete X.___ zur Bezahlung der folgenden Beträge:

    Fr. 4‘702.60 in der Betreibung Nr. Z.___ (Urk. 19/20b),

    Fr. 1‘678.85 in der Betreibung Nr. B.___ (Urk. 19/21b),

    Fr. 801.20 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 19/22b),

    Fr. 711.75 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 19/23b),

    Fr. 928.30 in der Betreibung Nr. E.___ (Urk. 19/24b).

    X.___ erhob gegen alle fünf Verfügungen mit derselben Eingabe mit Datum des 27. September 2011 Einsprache (Urk. 19/20c, Urk. 19/21c, Urk. 19/22c, Urk. 19/23c und Urk. 19/24c). Mit den Einspracheentscheiden je vom 5. Oktober 2011 wies die Sanitas die fünf Einsprachen vollumfänglich ab (Urk. 6/6 = Urk. 19/20d, Betreibung Nr. Z.___; Urk. 6/5 = Urk. 19/21d, Betreibung Nr. B.___; Urk. 6/3 = Urk. 19/22d, Betreibung Nr. C.___; Urk. 6/4 = Urk. 19/23d, Betreibung Nr. D.___; Urk. 6/7 = Urk. 19/24d, Betreibung Nr. E.___).

1.2.2    Des Weiteren hatte die Sanitas mit Verfügung vom 5. November 2010 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. F.___ des Betreibungsamtes A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 803.90 verpflichtet, bestehend aus den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2010 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25a).

    Schliesslich hatte die Sanitas mit Verfügung vom 20. Januar 2011 die Aufhebung des Rechtsvorschlags in einer Betreibung Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ angeordnet und X.___ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 804. verpflichtet, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2010 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 19/25c).

    Mit den Einspracheentscheiden, ebenfalls je mit dem 5. Oktober 2011 datiert, bestätigte die Sanitas die Verfügungen vom 5. November 2010 und vom 20. Januar 2011 (offenbar irrtümlicherweise als Verfügungen vom 5. Oktober 2011 bezeichnet) (Urk. 6/1 = Urk. 19/25b und Urk. 6/2 = Urk. 19/25d).

1.2.3    Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 erhob X.___ gegen alle sieben Einspracheentscheide vom 5. Oktober 2011 Beschwerde (Urk. 1; vorliegender Prozess Nr. 2011.00084). Mit Verfügung vom 16. November 2011 konstatierte das Gericht, dass X.___ nur um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht habe, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen, und setzte X.___ dementsprechend eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift an (Urk. 8). X.___ reagierte darauf mit Eingabe vom 4. Dezember 2011 und brachte sinngemäss Zweifel daran vor, dass er bei der Sanitas Grundversicherungen AG versichert sei und somit die strittigen Prämien schulde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 befand das Gericht die Beschwerdeschrift als nunmehr rechtsgenüglich und forderte die Sanitas zu deren Beantwortung auf (Urk. 12).

1.3

1.3.1    Mit Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2011 betrieb die Sanitas X.___ für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40, zuzüglich Verzugszins und Spesen (Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 19/27a). X.___ erhob am 11. Oktober 2011 Rechtsvorschlag.

    Des Weiteren betrieb die Sanitas Y.___ mit Zahlungsbefehl ebenfalls vom 7. Oktober 2011 für die Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 im Betrag von Fr. 937.40, zuzüglich Verzugszins und Spesen (Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___, Urk. 29/21), und auch dagegen wurde am 11. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhoben.

    Mit den beiden Verfügungen je vom 19. Oktober 2011 hob die Sanitas die Rechtsvorschläge auf und verpflichtete X.___ und Y.___ zur Bezahlung eines Betrags von je Fr. 1‘250.30, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2011 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 19/27b, Betreibung Nr. H.___, und Urk. 19/32a = Urk. 29/22, Betreibung Nr. I.___). X.___ erhob gegen beide Verfügungen mit derselben Eingabe vom 31. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 19/27c und Urk. 19/32b).

    Mit den Einspracheentscheiden je vom 2. Dezember 2011 bestätigte die Sanitas die beiden Verfügungen vom 19. Oktober 2011 (diejenige betreffend Y.___ offenbar irrtümlicherweise als Verfügung vom 1. Dezember 2011 bezeichnet) (Urk. 19/27d, Urk. 19/32c = Urk. 29/23).

1.3.2    X.___ erhob gegen die beiden Einspracheentscheide vom 2. Dezember 2011 mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 Beschwerde (Urk. 26/1; Prozess Nr. KV.2011.00106) und verwies zur Begründung auf die bereits hängige Beschwerde des Prozesses Nr. KV.2011.00084. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 (Urk. 26/3) erachtete das Gericht die Eingabe vom 28. Dezember 2011 als genügend, bejahte jedoch auf die entsprechende Frage des Beschwerdeführers hin (Urk. 26/1), dass er weitere Prämienforderungen, die er mit derselben Begründung bestreite, jedesmal mit Einsprache und Beschwerde anfechten müsse. Gleichzeitig forderte das Gericht die Sanitas zur Beantwortung der Beschwerde auf.

1.4    Mit Eingabe vom 8. März 2012 erstattete die Sanitas die Beschwerdeantwort für die beiden Prozesse Nr. KV.2011.00084 und Nr. KV.2011.00106 gemeinsam (Urk. 18). Dabei beantragte sie, X.___ sei zur Zahlung der Forderungen gemäss den Betreibungen Nr. Z.___, Nr. B.___, Nr. C.___, Nr. D.___, Nr. E.___, Nr. F.___, Nr. G.___, Nr. J.___, Nr. H.___ und Nr. K.___ zu verpflichten (Urk. 18 S. 6). Hinsichtlich der Betreibung Nr. I.___ gegenüber Y.___ äusserte sich die Sanitas in der Beschwerdeantwort nicht näher, sondern warf die Frage auf, ob X.___ ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht überhaupt dazu legitimiert sei, diesen Entscheid anzufechten (vgl. Urk. 18 S. 5).

    Mit Verfügung vom 16. März 2012 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2011.00106 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und schrieb den Prozess Nr. KV.2011.00106 als dadurch erledigt ab (Urk. 27). Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass es X.___ als legitimiert erachte, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien seiner Ehefrau zu erheben, und forderte die Kasse dazu auf, zur Beschwerde gegen diesen Entscheid noch Stellung zu nehmen und die Akten einzureichen. Des Weiteren forderte das Gericht X.___ dazu auf darzutun, ob er die Streitsache seiner Rechtsschutzversicherung unterbreitet habe, und bei deren Ablehnung einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, der seine Vertretung zu übernehmen bereit sei. Mit Eingabe vom 12. April 2012 (Urk. 28) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 29/130) erstattete die Sanitas die (ergänzende) Beschwerdeantwort betreffend Y.___.

1.5

1.5.1    Mit Eingabe vom 7. April 2012 (richtig: 7. August 2012) erhob X.___ Beschwerde gegen zwei „Schreiben“ der Sanitas vom 16. Juli 2012 (Urk. 50/1; Prozess Nr. KV.2012.00049). Das Gericht setzte ihm mit Verfügung vom 15. August 2012 eine Nachfrist zur Stellung eines Rechtsbegehrens und zur Begründung an (Urk. 50/3), worauf X.___ die Eingabe vom 27. August 2012 erstattete (Urk. 50/5). Anschliessend forderte das Gericht die Sanitas mit Verfügung vom 12. September 2012 zur Beantwortung der Beschwerde und insbesondere auch zur Einreichung der als „Schreiben“ bezeichneten Dokumente der Sanitas vom 16. Juli 2012 auf (Urk. 50/8). Die Sanitas erstattete am 14. Dezember 2012 die Beschwerdeantwort (Urk. 50/14) und bezeichnete zwei Einspracheentscheide je vom 16. Juli 2012 betreffend Y.___ und X.___ als die angefochtenen Schreiben (Urk. 50/2/1 und Urk. 50/2/2). Beide Einspracheentscheide bestätigten Verfügungen je vom 15. Mai 2012 über einen Gesamtbetrag von je Fr. 953.10, bestehend aus Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___, Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___).

1.5.2    Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhob X.___ erneut Beschwerde, diesmal gegen zwei als „Schreiben“ bezeichnete Dokumente der Sanitas vom 7. September 2012 (Urk. 51/1; Prozess Nr. KV.2012.00064). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 wurde ihm wiederum mitgeteilt, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, und es wurde ihm abermals Frist zur Verbesserung angesetzt (Urk. 51/3). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2012 teilte X.___ mit, er verstehe nicht, was das Gericht wolle (Urk. 51/5).

    In der Folge stellte sich heraus, dass es sich bei den angefochtenen Dokumenten um zwei Einspracheentscheide je vom 7. September 2012 handelt, welche zwei Verfügungen je vom 14. August 2012 bestätigen und je eine Gesamtforderung von Fr. 1‘101.95 gegenüber X.___ und Y.___ umfassen, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2012 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibungen Nr. N.___ und Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___; Urk. 51/2/1 und Urk. 51/2/2).

1.5.3    Des Weiteren liess X.___ dem Gericht die Eingabe vom 30. Dezember 2012 zukommen und brachte darin vor, er erhebe Einspruch gegen die Verfügungen vom 7. November 2012 (Urk. 52/1+2; Prozess Nr. KV.2013.00016). Aufgrund der in der Eingabe genannten Betreibungsnummern und eines Ersuchens der Sanitas um Ausstellung von drei Rechtskraftbescheinigungen stellte sich heraus, dass sich X.___ auf drei Verfügungen vom 7. November 2012 betreffend Prämienforderungen gegenüber ihm und Y.___ bezogen haben muss, die mit den Einspracheentscheiden je vom 30. November 2012 von der Sanitas bestätigt worden waren (Urk. 52/2/13). Der eine Entscheid betrifft eine Gesamtforderung von Fr. 268.30 für eine Kostenbeteiligung von X.___ vom März 2012 im Betrag von Fr. 115.30 sowie Spesen und Betreibungskosten (Urk. 52/2/1; Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___), der andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘101.95 für Prämien für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2012 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 52/2/2; Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___) und der dritte eine Gesamtforderung gegenüber Y.___ in gleicher Höhe und für die Prämien desselben Zeitraums (Urk. 52/2/3; Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___).

1.6    Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 54) vereinigte das Gericht die Prozesse Nr. KV.2012.00049, Nr. KV.2012.00064 und Nr. KV.2013.00016 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 und wies die Prozesse dem Kollegialgericht zu. Ferner hielt das Gericht fest, es könne zwar angenommen werden, dass X.___ und Y.___ sämtliche Prämienforderungen ihnen gegenüber mit dem Argument des Nichtbestehens von Versicherungsverhältnissen bestritten. Ungeachtet dieses Umstandes sei jedoch grundsätzlich in jedem neuen Gerichtsverfahren betreffend Prämienforderungen eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren und Begründung einzureichen, und weder die Eingabe vom 14. Oktober 2012 (Urk. 51/5) noch die Eingabe vom 30. Dezember 2012 (Urk. 52/1+2) genügten den gesetzlichen Anforderungen. Dementsprechend setzte das Gericht den Parteien nochmals eine Nachfrist zur Verbesserung an. Des Weiteren ordnete das Gericht im vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 (und in den damit vereinigten Prozessen Nr. KV.2011.00106 und Nr. KV.2012.00049) einen zweiten Schriftenwechsel an. Schliesslich wies das Gericht den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Aussichtslosigkeit ab.

    Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 57) wurde die Sanitas vom unbenützten Ablauf der Frist in Kenntnis gesetzt, die das Gericht X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 14. Februar 2013 angesetzt und in der Folge bis am 30. April 2013 erstreckt hatte (vgl. Urk. 56). Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2013 (Urk. 58) teilte X.___ mit, er habe am 23. April 2013 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch gestellt.

    In der Folge hielt das Gericht mit Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 60) fest, das erwähnte Fristerstreckungsgesuch befinde sich zwar nicht in den Akten, richterliche Fristen könnten jedoch bei einem lediglich leichten Verschulden wiederhergestellt werden und es stehe eine beförderliche, gemeinsame Erledigung der vorliegenden, miteinander vereinigten Prozesse im Vordergrund. Dementsprechend forderte das Gericht die Sanitas dazu auf, zu den Eingaben von X.___ und Y.___ vom 17. September 2012 (Prozess Nr. KV.2012.00064; Urk. 51/1) und vom 30. Dezember 2012 (Prozess Nr. KV.2013.00016; Urk. 52/1+2) die Akten einzureichen, zur Eingabe vom 17. September 2012 insbesondere auch die angefochtenen Entscheide vom 7. September 2012, und zur Frage der Begründetheit der strittigen Forderungen kurz Stellung zu nehmen sowie die Mahnungen und Betreibungsandrohungen zu allen Forderungen der vorliegenden, miteinander vereinigten Verfahren einzureichen.

1.7    Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 (Urk. 66/1; Prozess Nr. KV.2013.00065) erhob X.___ Beschwerde gegen zwei Einspracheentscheide je vom 14. Juni 2013 betreffend seine Ehefrau Y.___ und ihn (Urk. 66/2/1 und Urk. 66/2/2). Diese bestätigen zwei Verfügungen je vom 27. Mai 2013 über einen Gesamtbetrag von je Fr. 1‘102.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend Y.___, Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ betreffend X.___).

    Mit Verfügung vom 29. August 2013 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. KV.2013.00065 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 (Urk. 67) und lud gleichzeitig zu einer Instruktionsverhandlung vor (Urk. 68).

    Mit Eingabe vom 17. September 2013 kam die Sanitas der gerichtlichen Aufforderung zur Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 60) nach (Urk. 71) und reichte auch die verlangten Unterlagen ein (Urk. 72/1-11, Urk. 73/1-61, Urk. 74/1-64).

1.8    Mit einer weiteren Eingabe vom 12. September 2013 (Urk. 82/1; Prozess Nr. KV.2013.00084) hatte X.___ erneut Beschwerde gegen zwei Einspracheentscheide der Sanitas vom 4. September 2013 erhoben. Beide bestätigen Verfügungen je vom 12. August 2013, und der eine umfasst eine Gesamtforderung gegenüber Y.___ von Fr. 1‘429.15, bestehend aus den Prämien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 sowie Spesen und Betreibungskosten (Urk. 82/2/1; Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___), der andere eine Gesamtforderung gegenüber X.___ von Fr. 1‘458.--, bestehend aus den Prämien für denselben Zeitraum sowie Verzugszins, Spesen und Betreibungskosten (Urk. 82/2/2; Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___).

1.9    Am 25. September 2013 wurde am Sozialversicherungsgericht die Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 11-13). Dabei wurde abgemacht, dass die Sanitas eine Aufstellung über sämtliche Ausstände von X.___ und Y.___ mache und diese alsdann der Stadt A.___ unterbreite, damit die Stadt A.___ prüfe, ob sie die Ausstände übernehmen könne (Prot. S. 13).

    Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 setzte die Sanitas das Gericht vom abschlägigen Bescheid der Stadt A.___ in Kenntnis (Urk. 78) und reichte die vereinbarten Unterlagen ein (Urk. 79/A1-17, Urk. 79/B1-11 und Urk. 79/C1-4). Nachdem die Stadt A.___ dem Gericht telefonisch bestätigt hatte, die Ausstände ohne Rechtstitel nicht zu übernehmen (Telefonnotiz vom 17. Oktober 2013, Urk. 80), erhielten X.___ und Y.___ mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 83) Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neuen Unterlagen. Gleichzeitig wurde auch der neueste Prozess Nr. KV.2013.00084 mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2011.00084 vereinigt. Mit Eingabe vom 2. Januar 2014 nahm X.___ Stellung (Urk. 85).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdeschriften in den verschiedenen miteinander vereinigten Verfahren erfüllen nicht alle die Anforderungen an eine genügende Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht setzte den Beschwerdeführenden mit der Verfügung vom 14. Februar 2013 (Urk. 54) Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschriften vom 14. Oktober 2012 (Urk. 51/5) und vom 30. Dezember 2012 (Urk. 52/1+2) an; die Ergänzungen blieben jedoch innert dieser Frist aus. Da ungeklärt blieb, ob die Beschwerdeführenden ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hatten, und zudem davon ausgegangen werden musste, dass die Beschwerdeführenden die Prämienforderungen immer wieder mit denselben Argumenten bestritten, sah das Gericht von der Konsequenz des Nichteintretens ab. Ausserdem verzichtete das Gericht in den nachfolgenden, mit den Beschwerdeschriften vom 15. Juli 2013 (Urk. 66/1) und vom 12. September 2013 (Urk. 82/1) eingeleiteten Verfahren auf eine Nachfristansetzung und führte stattdessen eine Instruktionsverhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung konnten die Anträge und die Beschwerdegründe hinreichend ermittelt werden. Ungeachtet dessen, dass nicht jede einzelne Beschwerdeschrift für sich allein als rechtsgenüglich betrachtet werden kann, ist daher auf sämtliche Beschwerden einzutreten.

1.2    Mit der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2013 und der anschliessenden Kontaktaufnahme mit der Stadt A.___ wurde versucht, eine Lösung zu finden, mit der die miteinander vereinigten Gerichtsverfahren ohne ein Urteil hätten abgeschlossen und weitere gleichgelagerte Fälle hätten vermieden werden können. Nachdem eine Übereinkunft mit der Stadt A.___ nicht hat erzielt werden können, muss sich das Gerichtsverfahren - wie dies den Parteien erläutert worden ist (vgl. Prot. S. 12) - auf die darin angefochtenen Entscheide beschränken.


2.

2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

    In Art. 64a KVG (Fassungen ab Januar 2006 und ab Januar 2012), in Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; Fassungen von Januar 2006 bis Juli 2007 und ab August 2007) und in Art. 105a ff. KVV (in Kraft ab August 2007; Fassungen von August 2007 bis Dezember 2011 und ab Januar 2012) werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt.

2.2    Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV (Fassung von Januar 2006 bis Juli 2007) beziehungsweise Art. 90 KVV (Fassung ab August 2007) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 90 Abs. 4 KVV bis Juli 2007, Art. 105b KVV ab August 2007).

    Nach allen aufgezählten Fassungen von Art. 64a KVG und Art. 105b KVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen in Form der Zustellung einer Zahlungsaufforderung mahnen und der versicherten Person dabei eine Nachfrist von 30 Tagen einräumen, verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzugs. Dabei muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien und Kostenbeteiligungen zustellen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV).

    Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 105b Abs. 2 KVV in der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 64a Abs. 2 KVG in der ab Anfang 2012 in Kraft stehenden Fassung). Bis Ende 2011 musste die Betreibung nach der damaligen Fassung von Art. 105b Abs. 2 KVV innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der angesetzten 30tägigen Zahlungsfrist erfolgen, in Art. 64a Abs. 2 KVG in der Fassung ab Januar 2012 ist keine Frist für die Betreibung mehr genannt.

2.3    Von Januar 2006 bis Dezember 2011 hatte der Versicherer nach dem damaligen Art. 64a Abs. 2 KVG die Kostenübernahme für die Leistungen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen kantonalen Stelle aufzuschieben, wenn im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden war.

    Ab Januar 2012 gibt es den Leistungsaufschub nicht mehr.

2.4

2.4.1    Nach § 18 Abs. 1 EG KVG in der bis Ende 2013 in Kraft gewesenen Fassung übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

2.4.2    Bis Ende 2011 hatte der Versicherer nach Art. 64a Abs. 2 KVG und nach Art. 105c Abs. 4 KVV die zuständige kantonale Stelle oder eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle über Verlustscheine und über den Leistungsaufschub zu benachrichtigen, und nach § 18 Abs. 2 EG KVG in der damaligen Fassung konnte der Versicherer die Prämien bei der Gemeinde geltend machen, wenn er nachwies, dass die Prämien auf dem Betreibungsweg nicht einbringlich waren.

2.4.3    Für die Zeit ab Januar 2012 ist das Verfahren im Falle von unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen in Art. 64a KVG und in Art. 105a ff. KVV neu geregelt worden (vgl. die Darstellung im Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 7 ff.).

    Nach Art. 64a Abs. 2 KVG kann der Kanton verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt, und nach Art. 105e KVV kann der Kanton den Versicherer anhalten, das Betreibungsverfahren nicht fortzusetzen, bis er entschieden hat, ob er die Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt. In § 18a EG KVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, wird die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) als die zuständige kantonale Behörde nach Art. 64a Abs. 2 und Abs. 3 KVG bezeichnet (Abs. 1). Dieser müssen nach § 18a EG KVG die einzelnen Schuldner, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen betrieben werden, bekanntgegeben werden, und die SVA leitet die Betreibungsanzeige an die Gemeinde weiter (Abs. 3). Werden Personen betrieben, deren nach dem Sozialhilferecht berechnetes Existenzminimum nicht gedeckt ist, meldet die Gemeinde dies der SVA. Die SVA zeigt dem Versicherer an, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll, bis die Meldung widerrufen wird (Abs. 4). Ferner hat der Versicherer nach Art. 64a Abs. 3 KVG der zuständigen kantonalen Behörde den Gesamtbetrag der Forderungen bekanntzugeben, die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins geführt hatten, und der Kanton hat nach Art. 64a Abs. 4 KVG die Forderungen zu 85 % zu übernehmen (vgl. auch Art. 105f KVV). Den Verlustscheinen gleichgesetzt sind nach Art. 105i KVV auch Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person belegen.

2.5    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (bis Ende 2011: Abs. 3) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

2.6    Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet.


3.

3.1    Mit den Ausführungen in der Eingabe vom 4. Dezember 2011 brachten die Beschwerdeführenden Zweifel daran vor, überhaupt bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein (Urk. 10; vgl. auch Urk. 33, Urk. 50/5 und Urk. 58 sowie Telefonnotiz vom 16. Juli 2013, Urk. 62). Anlässlich der Instruktionsverhandlung legte der Beschwerdeführer 1 indessen dar, die Prämien nicht mangels Bestandes der Versicherungsverhältnisse, sondern wegen seiner prekären finanziellen Situation nicht mehr bezahlt zu haben (Prot. S. 11). In Übereinstimmung damit hatten die Beschwerdeführenden bereits in zwei Eingaben vom 21. Januar 2013 und vom 18. August 2013 sinngemäss geltend gemacht, sie hätten Anspruch auf die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die öffentliche Hand (Urk. 48 und Urk. 63).

    In den Akten weisen keinerlei Anhaltspunkte darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in den Zeiträumen, für welche die Beschwerdegegnerin Prämienausstände geltend macht, nicht bei ihr für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert gewesen wären. Vielmehr sind die Versicherungsverhältnisse durch die Unterlagen gemäss Sachverhalt Ziffer 1.1 belegt. Zutreffend ist nur, dass nach wie vor die Wincare und nicht die Sanitas die Versicherungsträgerin ist. Letztere führt lediglich die Geschäfte der Wincare. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2012 verwiesen werden (Urk. 50/14 S. 1).

    Damit sind die Forderungen, die Gegenstand der einzelnen angefochtenen Einspracheentscheide sind, auf Bestand und Höhe hin zu prüfen.

3.2    Die Entscheide, die Gegenstand des vorliegenden Verfahren sind, betreffen zusammengefasst die folgenden Forderungen für Prämien und Kostenbeteiligungen:

a)    Prämien des Beschwerdeführers 1:

aa)    September 2006 bis März 2010 (ausser Juli 2009) (fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/3-7 und Urk. 19/20a ff.-24a ff.; Beschwerde vom 31. Oktober 2011, Urk. 1)

bb)    April bis September 2010 (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2 und Urk. 19/25a ff.; Beschwerde vom 31. Oktober 2011, Urk. 1)

cc)    Januar bis April 2011 (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 19/27d; Beschwerde vom 28. Dezember 2011, Urk. 26/1)

dd)    Oktober bis Dezember 2011 (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012, Urk. 50/2/2; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1)

ee)    Januar bis März 2012 (Einspracheentscheid vom 7. September 2012, Urk. 51/2/1; Beschwerde vom 17. September 2012, Urk. 51/1)

ff)    April bis Juni 2012 (Einspracheentscheid vom 30. November 2012, Urk. 52/2/2; Beschwerde vom 30. Dezember 2012, Urk. 52/1+2)

gg)    Oktober bis Dezember 2012 (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013, Urk. 66/2/2; Beschwerde vom 15. Juli 2013, Urk. 66/1)

hh)    Januar bis März 2013 (Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/2; Beschwerde vom 12. September 2013, Urk. 82/1)

b)    Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

März 2012 (Einspracheentscheid vom 30. November 2012, Urk. 52/2/1; Beschwerde vom 30. Dezember 2012, Urk. 52/1+2)

c)    Prämien der Beschwerdeführerin 2:

aa)    Januar bis April 2011 (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011, Urk. 19/32c = Urk. 29/23; Beschwerde vom 28. Dezember 2011, Urk. 26/1),

bb)    Oktober bis Dezember 2011 (Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012, Urk. 50/2/1; Beschwerde vom 7. April [richtig 7. August] 2012, Urk. 50/1)

cc)    Januar bis März 2012 (Einspracheentscheid vom 7. September 2012, Urk. 51/2/2; Beschwerde vom 17. September 2012, Urk. 51/1)

dd)    April bis Juni 2012 (Einspracheentscheid vom 30. November 2012, Urk. 52/2/3; Beschwerde vom 30. Dezember 2012, Urk. 52/1+2)

ee)    Oktober bis Dezember 2012 (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013, Urk. 66/2/1; Beschwerde vom 15. Juli 2013, Urk. 66/1)

ff)    Januar bis März 2013 (Einspracheentscheid vom 4. September 2013, Urk. 82/2/1; Beschwerde vom 12. September 2013, Urk. 82/1)

3.3    Die Beschwerdeführenden stellten die Ausstände, wie sie aus den nachgereichten Aufstellungen der Beschwerdegegnerin hervorgehen (Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11), nicht in Frage. Gestützt auf diese Aufstellungen und die Nachdrucke der Versicherungspolicen (Urk. 19/2a-l und Urk. 29/26-30) sind die folgenden Ausstände für Prämien und Kostenbeteiligungen belegt, die Gegenstand der vorstehend aufgelisteten angefochtenen Einspracheentscheide sind:

a)    Prämien des Beschwerdeführers 1:

aa)    September 2006 bis Dezember 2008: Fr. 4‘179.60 (Urk. 79/A2)

    Januar bis Juni 2009: Fr. 1‘131.80 (Urk. 79/A3)

    August bis Oktober 2009: Fr. 434.20 (Urk. 79/A4)

    23. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009: Fr. 383.40 (Urk. 79/A5)

    Januar bis März 2010: Fr. 561.30 (Urk. 79/A6), Verlustschein gemäss Urk. 79/A16

bb)    April bis September 2010: 2 x Fr. 561.30 = Fr. 1‘122.60, provisorischer Verlustschein in Urk. 19/25 und Verlustschein gemäss Urk. 79/A16

cc)    Januar bis April 2011: Fr. 937.40 (Urk. 79/A8)

dd)    Oktober bis Dezember 2011: Fr. 703.05 (Urk. 79/A10)

ee)    Januar bis März 2012: Fr. 828.-- (Urk. 79/A11)

ff)    April bis Juni 2012: Fr. 828.-- (Urk. 79/A13)

gg)    Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- (Urk. 79/A15)

hh)    Januar bis März 2013: Fr. 1‘176.15 (Urk. 79/A17)

b)    Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

März 2012: Fr. 115.30 (Urk. 79/A12)

c)    Prämien der Beschwerdeführerin 2:

aa)    Januar bis April 2011: Fr. 937.40 (Urk. 79/B4)

bb)    Oktober bis Dezember 2011: Fr. 703.05 (Urk. 79/B5)

cc)    Januar bis März 2012: Fr. 828.-- (Urk. 79/B6)

dd)    April bis Juni 2012: Fr. 828.-- (Urk. 79/B7)

ee)    Oktober bis Dezember 2012: Fr. 828.-- (Urk. 79/B9)

ff)    Januar bis März 2013: Fr. 1‘176.15 (Urk. 79/B11)

3.4    Die angefallenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bearbeitungsgebühren Betreibung“) zu den vorstehend aufgelisteten Prämienschulden sind in den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt und durch die nachgereichten Unterlagen (Urk. 73/1-61 und Urk. 74/1-64) belegt. Auch besteht mit Art. 105b Abs. 2 KVV (beziehungsweise Abs. 3 bis Ende 2011) eine gesetzliche Grundlage für deren Erhebung von den Beschwerdeführenden, und die reglementarische Grundlage findet sich in Art. 29 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen in der Ausgabe Juli 2006 beziehungsweise in Art. 20 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen in der Ausgabe Januar 2009 (Urk. 19/33 und Urk. 19/34). Dennoch rechtfertigt es sich vorliegendenfalls aus den folgenden Gründen, von der Auferlegung der genannten Kosten abzusehen:

    Die Beschwerdeführenden beglichen ihre Prämien gemäss den Aufstellungen der Beschwerdegegnerin schon seit langer Zeit nicht mehr regelmässig. Der Beschwerdeführer 1 verzeichnet seit dem Jahr 2006 Ausstände und die Ausstände der Beschwerdeführerin 2 gehen bis zum Anfang des Jahres 2010 zurück (Urk. 79/A1-17 und Urk. 79/B1-11). Über die Prämien von September 2006 bis Dezember 2008 war denn auch bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 27. September 2011 (Urk. 19/20b) und des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2011 (Urk. 6/6, Urk. 19/20d) mit Verfügung vom 14. Mai 2009 befunden worden, die Beschwerdegegnerin hatte jedoch das Fortsetzungsbegehren erst am 6. Juli 2010 gestellt, was dazu geführt hatte, dass das Betreibungsamt ihm keine Folge hatte leisten können, da die Jahresfrist für dessen Stellung verstrichen war (vgl. Urk. 19/20e). Des Weiteren hatte die Beschwerdegegnerin durch einen provisorischen Verlustschein vom 21. Oktober 2011, den sie anlässlich der Pfändung für die Prämien für April bis September 2010 des Beschwerdeführers 1 erwirkt hatte (zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011, Urk. 6/1-2, Urk. 19/25b+d; Beschwerde vom 31. Oktober 2011, Urk. 1), bereits im Herbst 2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden über keinerlei Vergen verfügten und sich ihre Einkünfte auf eine Rente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) von knapp Fr. 1‘000.-- beschränkten (vgl. Urk. 19/25). Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 1 unter der Herrschaft der bis Ende 2011 in Kraft gewesenen Regelung offenbar zeitweise einen Leistungsaufschub auferlegt (vgl. Prot. S. 12; vgl. auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 21. Januar 2013, Urk. 48).

    Unter diesen Umständen wäre es bereits gestützt auf das bis Ende 2011 gültig gewesene Recht (Art. 64a Abs. 2 KVG und Art. 105c Abs. 4 KVV) angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Oktober 2011 an die Gemeinde - die Stadt A.___ - gelangt wäre und sie über den Leistungsaufschub und die mutmassliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführenden informiert hätte. Ferner hätte die Regelung ab Januar 2012 (§ 18a EG KVG) verlangt, dass die Beschwerdegegnerin die SVA über die Betreibungen gegenüber den Beschwerdeführenden, die sie auch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weiter einleitete, in Kenntnis gesetzt hätte, damit diese die Stadt A.___ informiert hätte. Auf diese Weise hätte mutmasslich wesentlich früher geklärt werden können, dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden nicht in erster Linie gegen das Versicherungsverhältnis richteten, sondern mit den finanziellen Verhältnissen zusammenhingen, aufgrund derer die Beschwerdeführenden seit August 2013 nun auch Sozialhilfe beziehen (vgl. Prot. S. 11 und Urk. 76/1+2). Dadurch hätten die fortlaufenden Mahnungen und Betreibungen vermieden werden können, was ein erklärtes Ziel der Neuregelung in § 18a EG KVG ist (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011 zur Revision des EG KVG, S. 21 f.).

    Damit sind die angefochtenen Einspracheentscheide in Bezug auf die erhobenen Kosten für Mahnungen und Betreibungsandrohungen („Bearbeitungsgebühren Betreibung“) aufzuheben.

3.5    Geschuldet ist hingegen der Verzugszins zu 5 %, jeweils ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie, also dem ersten Tag des Monats, für den die Prämie geschuldet ist (Art. 90 Abs. 1 KVV bis Juli 2007, Art. 90 KVV ab August 2007). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Verzugszins unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet und für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder den Versicherungsträger ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragszahlung oder -festsetzung trifft (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 167 f.).

3.6    Schliesslich kann die versicherte Person nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und dass sie bei erfolgreicher Betreibung zur Schuld geschlagen und zusätzlich zum zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4). In Bezug auf die festgelegten Betreibungskosten sind die angefochtenen Einspracheentscheide daher ebenfalls aufzuheben.

3.7    Zusammengefasst ist damit wie folgt zu entscheiden:

a)    Prämien des Beschwerdeführers 1:

aa)    Die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für September 2006 bis März 2010 sind in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (August bis Oktober 2009), Fr. 383.40 (23. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der darauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

    Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___, Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ sind diesbezüglich aufzuheben.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ ist wegen des Vorliegens eines Verlustscheins nicht aufzuheben.

bb)    Die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für April bis September 2010 sind in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

    Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ sind wegen des Vorliegens von Verlustscheinen nicht aufzuheben.

cc)    Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

dd)    Der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

ee)    Der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

ff)    Der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

gg)    Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

hh)    Der Einspracheentscheid vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

b)    Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

Der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Kostenbeteiligung für März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

c)    Prämien der Beschwerdeführerin 2:

aa)    Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

bb)    Der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

cc)    Der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

dd)    Der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

ee)    Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.

ff)    Der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 ist in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufzuheben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen ist der Einspracheentscheid zu bestätigen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ ist diesbezüglich aufzuheben.


4.    Die Beschwerdeführenden beantragen in der Eingabe vom 2. Januar 2014 (Urk. 85), es sei ihnen eine Entschädigung zuzusprechen.

    Rechtsprechungsgemäss ist indessen einer unvertretenen Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren, ausser wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Interessenwahrung einen Arbeitsaufwand erfordert, welcher die normale Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (Urteil des Bundesgerichts K 138/99 vom 18. Mai 2000, E. 3).

    Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.

a)    Prämien des Beschwerdeführers 1:

aa)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die fünf Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für September 2006 bis März 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 4‘179.60 (September 2006 bis Dezember 2008), Fr. 1‘131.80 (Januar bis Juni 2009), Fr. 434.20 (August bis Oktober 2009), Fr. 383.40 (23. Oktober 2009 sowie November bis Dezember 2009) und Fr. 561.30 (Januar bis März 2010) und der darauf erhobenen Verzugszinsen werden die Einspracheentscheide bestätigt.

    Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. Z.___, Nr. B.___, Nr. C.___ und Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ werden diesbezüglich aufgehoben.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. E.___ des Betreibungsamtes A.___ wird nicht aufgehoben.

bb)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die zwei Einspracheentscheide je vom 5. Oktober 2011 betreffend die Prämien für April bis September 2010 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘122.60 und der darauf erhobenen Verzugszinsen sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.

    Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. F.___ und Nr. G.___ des Betreibungsamtes A.___ werden nicht aufgehoben.

cc)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. H.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

dd)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. M.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

ee)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. N.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

ff)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Q.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

gg)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. T.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

hh)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. September 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. V.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

b)    Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers 1:

    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Kostenbeteiligung für März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 115.30 wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. P.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

c)    Prämien der Beschwerdeführerin 2:

aa)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2011 betreffend die Prämien für Januar bis April 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 937.40 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. I.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

bb)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2012 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2011 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 703.05 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. L.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

cc)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. September 2012 betreffend die Prämien für Januar bis März 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

dd)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. November 2012 betreffend die Prämien für April bis Juni 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. R.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

ee)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Oktober bis Dezember 2012 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 828.-- und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. S.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

ff)    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 betreffend die Prämien für Januar bis März 2013 in Bezug auf die Mahnspesen, Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten aufgehoben. Hinsichtlich der Prämien in der Höhe von Fr. 1‘176.15 und der darauf erhobenen Verzugszinsen wird der Einspracheentscheid bestätigt, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. U.___ des Betreibungsamtes A.___ wird diesbezüglich aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 86 (Telefonnotiz vom 4. Februar 2014)

- Sanitas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 85 und Urk. 86

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel