KV.2011.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Urk. 7/1/4), war seit 1. Dezember 2010 bei der Z.___ Airlines, Moskau, Russische Föderation (nachfolgend: Z.___), tätig (Urk. 7/3/3) und reiste am 1. März 2011 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt (Urk. 7/1/4). Seine Ehegattin, Y.___, geboren 1954, Staatsangehörige der Russischen Föderation (Urk. 7/1/5), war ab 1. Mai 2011 bei der Z.___ tätig (Urk. 7/3/4) und reiste am 9. März 2011 in die Schweiz ein. Es wurde ihr eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt (Urk. 7/1/5).
         Am 10. Mai 2011 teilten die Versicherten den Städtischen Gesundheitsdiensten der Stadt Zürich mit, dass sie bei der A.___ Insurance Company, Moskau, Russische Föderation, krankenversichert seien und ersuchten die Stadt Zürich um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 7/1/1). Am 13. Mai 2011 überwiesen die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich das Gesuch an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Urk. 7/1). Diese forderte die Versicherten am 25. Mai 2011 auf, Arbeitsbestätigungen und Arbeitsverträge sowie von ihren ausländischen Krankenversicherungen ausgefüllte, unterzeichnete und mit einem Stempel versehene „Formulare D“ einzureichen (Urk. 7/2). Am 7. Juni 2011 (Urk. 7/3) stellten die Versicherten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Kopien und Übersetzungen ihrer Arbeitsverträge mit der Z.___ (Urk. 7/3/3-4) sowie die von der A.___ Insurance Company ausgefüllten „Formulare D“ (Urk. 7/3/1-2) zu. Am 9. Juni 2011 forderte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Versicherten auf, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Krankenversicherungen bei der A.___ Insurance Company einzureichen (Urk. 7/4), worauf die Versicherten am 5. Juli 2011 (Urk. 7/5) eine Kopie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der A.___ Insurance Company (Urk. 7/5/1) sowie eine Übersetzung derselben (Urk. 7/5/2) einreichten.
1.2     Mit Verfügung vom 31. August 2011 (Urk 7/6) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Gesuche der Versicherten um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und wies diese an, bis spätestens 30. November 2011 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohnsitzgemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. Die von den Versicherten am 22. September 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/7), wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Oktober 2011 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 erhoben die Versicherten am 4. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 6) beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde, wovon den Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
1.2     Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
1.3    
1.3.1   Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
1.3.2   Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 310 E. 8.5.1, BGE 129 V 164 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 21 E. 4d und S. 22 E. 4e).
1.3.3   Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).
1.4     Laut Art. 2 Abs. 5 KVV sind in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind. Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.


1.5    
1.5.1   Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind insbesondere Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.
1.5.2   Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
1.5.3   Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2).
1.5.4   Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht (SVR 2009 KV Nr. 10 S. 35, 9C_921/2008 E. 4.3). Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).
 
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 (Urk. 2) davon aus, dass der Umfang des Versicherungsschutzes der ausländischen Krankenversicherung der Beschwerdeführenden bei der A.___ Insurance Company die Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit dem KVG nicht erfülle, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für  eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht erfüllten (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass sie über eine russische Krankenversicherung verfügten, und dass sie gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über den Luftlinienverkehr die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfüllten (Urk. 1).

3.
3.1     Am 2. September 1993 haben der Bundesrat und die Regierung der Russischen Föderation ein Abkommen über den Luftlinienverkehr abgeschlossen, welches am 11. Juli 1997 in Kraft getreten ist (Luftverkehrsabkommen; SR 0.748.127.196.65). Art. 11 dieses Abkommens regelt die Geschäftstätigkeit der von den Vertragspartnern nach Art. 6 des Luftverkehrsabkommens bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, wobei das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht hat, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, welches sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt (Abs. 1).
         Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen (Abs. 2).
3.2     Nach der Rechtsprechung setzt eine Beschwerde wegen Verletzung von Staatsvertragsrecht voraus, dass die staatsvertragliche Bestimmung, deren Verletzung gerügt wird, direkt anwendbar (self-executing) ist. Dies trifft zu, wenn die Bestimmung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Die Norm muss mithin justiziabel sein, das heisst es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von den rechtsanwendenden Behörden zu bestimmen (BGE 133 I 286 E. 3.2 und 124 III 90 E. 3a).
3.3     Soweit ein völkerrechtlicher Vertrag unmittelbar anwendbare Sachnormen enthält, die an die Stelle des Landesrechts treten, richtet sich die Auslegung dieser Normen ausschliesslich nach Staatsvertragsrecht (vgl. BGE 117 II 480 E. 2b mit Hinweisen). Die schweizerischen Gerichte haben derartige Vorschriften daher vertragsautonom auszulegen. Dabei ist in erster Linie vom Vertragstext auszugehen, wie ihn die Vertragsparteien verstanden haben oder - falls darüber Uneinigkeit herrscht - wie sie ihn nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften. Diese Praxis (vgl. BGE 127 III 461 E. 3b mit weiteren Hinweisen) harmoniert mit den Regeln, die für die Auslegung von Verträgen zwischen Staaten in Art. 31 und 32 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge (SR 0.111) niedergelegt sind (nicht in BGE 138 III 11 publizierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011).
3.4     Eine inhaltliche Betrachtung des die Geschäftstätigkeit von Luftverkehrsunternehmen regelnden Art. 11 des Luftverkehrsabkommens zeigt, dass darin konkrete und justiziable Rechte garantiert werden: in Abs. 1 dieser Bestimmung wird den bezeichneten Unternehmen das Recht eingeräumt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Insofern dürfte es sich bei Art. 11 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens um eine self-executing und direkt anwendbare Bestimmung handeln.
         Die Frage, ob es sich auch bei Abs. 2 von Art. 11 des Luftverkehrsabkommens, worin für die Geschäftstätigkeit der Luftverkehrsunternehmen der Grundsatz des Gegenrechts gilt, und wonach die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei den Vertretungen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforderliche Unterstützung zukommen lassen, um eine direkt anwendbare Bestimmung handelt, kann vorliegend indes offen bleiben. Denn selbst bei einer Bejahung der Justiziabilität dieser Bestimmung könnten die Beschwerdeführenden, wie im Folgenden zu zeigen ist, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
3.5     Nach der Präambel des Luftverkehrsabkommens besteht dessen Zweck darin, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und die notwendige Grundlage für den Luftlinienverkehr zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation zu schaffen. Eine vertragsautonome Auslegung des Luftverkehrsabkommens und insbesondere von dessen Art. 11 führt zum Ergebnis, dass Sozialversicherungsleistungen und insbesondere die obligatorische Krankversicherung nicht vom Luftverkehrsabkommen erfasst sind. Denn in Anbetracht des Umstandes, dass die Schweiz und andere Staaten üblicherweise Sozialversicherungsleistungen in besonderen, die soziale Sicherheit betreffende Abkommen regeln, durften die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck Art. 11 des Luftverkehrsabkommens nicht so verstehen, als dass diese Bestimmung die Regelung der Sozialversicherungsleistungen von in einem Vertragsstaat beschäftigten Angestellten eines Luftfahrtunternehmens des anderen Vertragsstaates und insbesondere die obligatorische Krankenversicherungspflicht dieser Personen umfasse.
         Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. So hat der Bundesrat beispielsweise am 3. September 2009 mit der Regierung der Republik Indien ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, welches das Ziel hat, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln und insbesondere die Doppelbelastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von selbständig Erwerbstätigen durch die gleichzeitige obligatorische Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten zu vermeiden (Präambel; SR 0.831.109.423.1).
         Ein die soziale Sicherheit und insbesondere die obligatorische Krankenversicherungspflicht umfassendes Abkommen haben die Schweiz und die Russische Föderation bis anhin indes nicht abgeschlossen.
3.6     Demnach ist für die Beurteilung der Frage nach der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden schweizerisches Recht massgebend. 

4.
4.1     Die Beschwerdeführenden fallen unter keinen der in Art. 2 Abs. 1 KVV aufgezählten Ausnahmetatbestände, die im Gegensatz zu den Befreiungstatbeständen der Abs. 2 bis 8 von Gesetzes wegen, ohne Gesuch der betroffenen Person und Gutheissung desselben durch die zuständige Stelle, greifen.
4.2     Sodann findet der Ausnahmetatbestand von Art. 2 Abs. 5 KVV betreffend in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit der Russischen Föderation keine Anwendung.
4.3    
4.3.1   Zu prüfen ist indes die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV. Danach sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, welche nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
4.3.2   In ihrer Einsprache vom 22. September 2011 (Urk. 7/7) führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie über „die Krankenversicherung in der Russischen Föderation“ und den Gesamtarbeitsvertrag der Z.___ krankenversichert seien. In den Arbeitsverträgen der Beschwerdeführenden mit der Z.___ wird erwähnt, dass die Mitarbeitenden „allen Arten der staatlichen Sozialversicherung“ unterliegen (Urk. 7/3/3-4). Ob damit auch die obligatorische Krankenversicherung der Russischen Föderation gemeint ist, lässt sich den Arbeitsverträgen indes nicht entnehmen.
4.3.3   Die Frage, ob die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz weiterhin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Russischen Föderation versichert waren, und ob dies für die Beschwerdeführenden eine Doppelbelastung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV darstellte oder nicht, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn selbst wenn feststünde, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz weiterhin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Russischen Föderation versichert waren, fehlte es an einer Gleichwertigkeit mit dem Versicherungsschutz gemäss dem KVG.
4.3.4   Gemäss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO, Social Security Department; www.ilo.org) und der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit (ISSA; www.issa.int) handelt es sich bei der obligatorischen Krankenversicherung der Russischen Föderation um ein teilweise beitragsfinanziertes System, welches den Bürgern der Russischen Föderation und den in der Russischen Föderation lebenden Ausländern und Flüchtlingen den direkten Bezug von medizinischen Dienstleistungen bei Dienstleistern in der Russischen Föderation ermöglicht. Die Übernahme von Kosten von medizinischen Behandlungen im Ausland ist indes grundsätzlich nicht vorgesehen. Etwas Anderes lässt sich auch den von den Beschwerdeführenden eingereichten Übersetzungen von Schreiben des Gesundheits- und des Finanzministeriums der Russischen Föderation an die Z.___ vom 28. Juli beziehungsweise 1. September 2011 (Urk. 3/1-2) nicht entnehmen. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass sie für medizinische Dienstleistungen in der Schweiz durch die obligatorische Krankenversicherung der Russischen Föderation versichert seien, sondern dass sie im Rahmen einer gesamtarbeitsvertraglichen Regelung über die Z.___ durch die A.___ Insurance Company krankenversichert seien (Urk. 1).
4.3.5   Demnach fehlt es dem von der obligatorischen Krankenversicherung der Russischen Föderation für die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz gewährleisten Versicherungsschutz an einer Gleichwertigkeit mit demjenigen des KVG, sodass die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV vorliegend nicht zum Zuge kommt.
4.4.
4.4.1   Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV.
4.4.2   Gemäss den Akten und den Angaben der Beschwerdeführenden sind diese im Rahmen einer gesamtarbeitsvertraglichen Regelung über ihre Arbeitgeberin, die Z.___, durch die A.___ Insurance Company krankenversichert (Urk. 1). Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine nicht-obligatorische, freiwillige Versicherung und damit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst.
4.4.3   Da, wie bereits erwähnt (E. 1.5.3), ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es vorerst zu prüfen, ob die ausländische Versicherung der Beschwerdeführenden bei der A.___ Insurance Company mindestens sämtliche Leistungen nach dem KVG übernimmt.
4.4.4   Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur russischen Krankenversicherung der Beschwerdeführenden bei der A.___ Insurance Company (Urk. 7/5/1-2) werden die Kosten medizinischer Dienstleistungen bei folgenden Krankheiten nicht übernommen (Urk. 7/5/2 Ziff. 5):
- Aids (HIV)
- besonders gefährliche Erkrankungen wie Pest, Cholera, Gelbfieber und Ähnliches
- Strahlenkrankheit
- psychische Krankheiten
- Alkoholismus, Drogensucht, Toxikomanie
- Tumore (bösartige Neubildungen) und bösartige Blutkrankheiten
- Tuberkulose
- Erbkrankheiten und angeborene Missbildungen
- Geschlechtskrankheiten und sexuell übertragbare Krankheiten wie Hepatitis B und C
- Krankheiten der Niere oder der Leber, welche eine Hämodialyse erfordern
         Sodann sind gewisse medizinische Dienstleistungen unabhängig von den zugrundeliegenden Krankheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Urk. 7/5/2 Ziff. 6):
- nicht ärztlich verschriebene medizinische Dienstleistungen
- nicht schulmedizinische Behandlungen, wie Homöopathie, Ozontherapie und Ähnliches
- fortpflanzungsmedizinische Behandlungen zur künstlichen Befruchtung, zur Empfängnisverhütung und Ähnliches
- diagnostische Untersuchungen
- ästhetische und kosmetische Behandlungen, inklusive kosmetische Zahnbehandlungen
- chirurgische Behandlung der Kurz- und Weitsichtigkeit
- Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparate, Implantate
- Hämodialyse
- Transplantation von Organen und Gewebe
- prophylaktische Massage
- Aufenthalt in einem Pflegeheim
4.4.5   Demgegenüber werden im Geltungsbereich des KVG, abgesehen vom Selbstbehalt und der Franchise, die Kosten einer erforderlichen, wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen medizinischen Behandlung von Krankheiten wie Aids, Pest, Cholera, Gelbfieber, Strahlenkrankheit, psychische Krankheiten, Krebserkrankungen, Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten, sexuell übertragbare Krankheiten und Krankheiten, welche eine Hämodialyse erfordern, ohne weitere Einschränkung übernommen (vgl. Art. 24 KVG). Insofern besteht daher eine erhebliche Lücke in der Versicherungsdeckung.
         Des Weiteren besteht auch in Bezug auf die Unterbringung in einem Pflegeheim eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz, zumal das KVG eine Leistungspflicht bei Pflegebedürftigkeit vorsieht (Art. 25 Abs. 2 lit. a und Art. 25a KVG in Verbindung mit Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV). Die fehlende Deckung der Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim stellt daher einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung bei der A.___ Insurance Company dar.
4.4.6   Im Vergleich zum Versicherungsschutz des KVG weist die Versicherungsdeckung der Krankenversicherung der Beschwerdeführenden bei der A.___ Insurance Company daher erhebliche Einschränkungen auf. Von einem mit dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz kann daher nicht die Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Versicherung bei der A.___ Insurance Company, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht  (vgl. Urk. 7/7), keine Jahresfranchise und keinen Selbstbehalt vorsieht.
4.4.7   Die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV kommt vorliegend indes noch aus einem weiteren Grund nicht zum Zuge. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass sich die Betroffenen in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können.
         Anhaltspunkte dafür, dass die im Jahre 1954 und im Jahre 1958 (Urk. 7/1/4-5) geborenen Beschwerdeführenden auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes beim Abschluss von Zusatzversicherungen in der Schweiz erheblich eingeschränkt wären und von den in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten an Krankenzusatzversicherungen wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Solche Gründe wurden von den Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
4.5     Demnach hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht erfüllen.

5.       Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verneinte und die entsprechenden Gesuche der Beschwerdeführenden abwies, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Stadt Zürich, Städtische Gesundheitsdienste, Krankenversicherung, Walchestrasse 31, Postfach, 8021 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).