KV.2011.00091

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 4. April 2013
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Beschwerdeführende

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     Y.___, geboren 1952, schweizerische Staatsangehörige, reiste am 16. Januar 2010 in die Schweiz ein (Urk. 11) und meldete sich am 18. Januar 2010 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z.___ zur Aufnahme im Einwohnerregister an (Urk. 7/4/2). Ihr Ehegatte X.___, geboren 1949, schweizerischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Januar 2010 in die Schweiz ein (Urk. 11) und meldete sich am 1. Februar 2010 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z.___ zur Aufnahme im Einwohnerregister an (Urk. 7/4/1).
         Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Urk. 7/4) ersuchte die Gemeinde Z.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Prüfung des Gesuchs der Versicherten um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, worauf die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Versicherten mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/5) um die Einreichung verschiedener Unterlagen aufforderte. Dieser Aufforderung kamen die Versicherten am 14. März 2011 nach (Urk. 7/6).
1.2     Mit Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 7/8) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Gesuche der Versicherten um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab und wies diese an, bis spätestens 30. November 2011 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohnsitzgemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. Die von den Versicherten am 4. September 2011 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Oktober 2011 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2011 erhoben die Versicherten am 10. November 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2011 (Urk. 6) beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und es wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden am 29. Dezember 2011 nach (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/1-8). Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme. Eine Kopie dieser Eingabe wurden den Beschwerdeführenden am 1. Februar 2012 zugestellt (Urk. 16). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Ausland begründet wird.
1.2     Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).
1.3     Da in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam ist, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet hat, ist für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen, die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohnort, das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit verbringt und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befinden. Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Für die Versicherungspflicht ist auf Grund des in Art. 3 Abs. 1 KVG enthaltenen Versicherungsobligatoriums und der daraus abgeleiteten Zielsetzung, Versicherungslücken möglichst zu vermeiden (vgl. BGE 127 V 40 E. 4b/bb), auf die effektive Wohnsitznahme abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).

2.
2.1     Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.
2.2    
2.2.1   Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
2.2.2   Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obligatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Ausland über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 310 E. 8.5.1, BGE 129 V 164 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 21 E. 4d und S. 22 E. 4e).
2.2.3   Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Limitierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3; BGE 134 V 34 E. 5).
2.3             
2.3.1   Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind insbesondere Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.
2.3.2   Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht allgemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immerhin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherungen in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetzliche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversichern können (privatrechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG). Sie kann nur von denjenigen Personen mit Erfolg angerufen werden, die sich - im Rahmen des in der Schweiz nutzbaren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können. Art. 2 Abs. 8 KVV soll mit anderen Worten nicht den Nachteil verhindern, den eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Er soll vielmehr den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6).
2.3.3   Gemäss der Rechtsprechung wird auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG vorausgesetzt, obwohl im Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV (im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV) nicht explizit ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird. Denn die Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen Erwähnung der Voraussetzung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes ist schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) - jedenfalls wenn sie erheblich ist - auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 4.4.2).
2.3.4   Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht (SVR 2009 KV Nr. 10 S. 35, 9C_921/2008 E. 4.3). Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (BGE 132 V 310 E. 8.5.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_510/2011 vom 12. September 2011 E. 2.2).
 
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführenden in der Schweiz befindet, und dass der Umfang des Versicherungsschutzes der südafrikanischen Krankenversicherung der Beschwerdeführenden die Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit dem KVG nicht erfülle, weshalb die Voraussetzungen für  eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2     Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass sich ihr Wohnsitz in der Republik Südafrika befinde, dass sie sich in der Schweiz lediglich vorübergehend aufhalten, und dass sie über eine südafrikanische Krankenversicherung verfügten. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfüllt (Urk. 1).

4.
4.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 am 31. Januar 2010 in die Schweiz eingereist (Urk. 11) und sich am 1. Februar 2010 bei der Gemeinde Z.___ zur Wohnsitznahme angemeldet hat (Urk. 7/4/1). Die Beschwerdeführerin 2 reiste am 16. Januar 2010 in die Schweiz ein (Urk. 11) und meldete sich ihrerseits am 18. Januar 2010 bei der Gemeinde Z.___ an (Urk. 7/4/2).
         In ihrem Antwortschreiben vom 29. Dezember 2011 (Urk. 11) gaben die Beschwerdeführenden die Zeiträume an, während derer sie sich in den Jahren 2010 und 2011 in der Schweiz aufgehalten und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben:


4.2     Nach Gesagtem steht daher fest, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz am 16. beziehungsweise 31. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2011 dauernd und weit überwiegend beziehungsweise, abgesehen von einigen wenigen Wochen, fast ausschliesslich in der Schweiz aufgehalten und in der Schweiz auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Diese Umstände stellen Indizien für eine Wohnsitznahme in der Schweiz dar.   
4.3     Weitere Indizien für die Annahme einer Verlegung des Wohnsitzes von Südafrika in die Schweiz stellen die Umstände dar, dass sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz am 18. Januar beziehungsweise am 1. Februar 2010 bei der Gemeinde Z.___ zur Eintragung in das Einwohnerregister angemeldet haben (Urk. 7/4/1-2), und dass sie, nachdem sie vorerst bei Bekannten gewohnt hatten (vgl. Urk. 1), per 1. Mai 2011 in Z.___ eine Wohnung mieteten (Urk. 12/3).
4.4     Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren 2010 bis 2011 weiterhin an einem von ihnen gegründeten Handelsunternehmen in Südafrika beteiligt waren, spricht nicht gegen eine Wohnsitznahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Denn offensichtlich werden die Beschwerdeführenden diesbezüglich während ihres Aufenthalts in der Schweiz durch ihren Sohn vertreten, welcher seit Mitte des Jahres 2007 für dieses Unternehmen tätig ist (vgl. Urk. 3). Es ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, welche nach ihren Angaben auf Grund ungedeckter Schecks aus einem Auftrag aus A.___ in finanzielle Schwierigkeiten gerieten (vgl. Urk. 3), aus wirtschaftlichen Gründen die Entscheidung trafen, während einer gewissen Zeit von mindestens der Dauer eines Jahres ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufzunehmen, um so die in Südafrika eingegangenen Schulden zurückzahlen zu können. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 1.2) genügt für eine Wohnsitzbegründung denn auch die Absicht eines lediglich vorübergehenden Aufenthaltes, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird.
4.5     Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben jeweils für einige wenige Wochen im Jahr während ihrer Ferien nach Südafrika reisten (vgl. Urk. 11), spricht nicht gegen eine Wohnsitznahme in der Schweiz.  Denn aus den zeitlich beschränkten Aufenthalten in Südafrika von nur wenigen Wochen während der Ferien kann für den streitigen Zeitraum vom 16. Beziehungsweise 31. Januar 2010 bis 11. Oktober 2011 nicht auf die Absicht dauernden Verbleibs der Beschwerdeführenden in Südafrika geschlossen werden.
4.6     In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden über Bekannte in der Schweiz verfügten, welche ihnen bei der Beschaffung von Wohnraum und bei der Stellensuche behilflich waren (vgl. Urk. 3), ist schliesslich darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum auch in sozialer und persönlicher Hinsicht eng mit der Schweiz verbunden waren.
4.7     Eine Würdigung der gesamten Lebensumstände der Beschwerdeführenden nach deren Einreise im die Schweiz am 16. beziehungsweise 31. Januar 2010 führt daher zum Ergebnis, dass sich die meisten Lebensbeziehungen der Beschwerdeführenden sowie die persönlichen, sozialen und beruflichen Aspekte ihres Lebens weit überwiegend in der Schweiz konzentrierten. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beziehungen der Beschwerdeführenden zu ihrem früheren Wohnort in Südafrika nach der Einreise in die Schweiz weit weniger intensiv waren als diejenigen zum neuen Wohnort in der Schweiz.
4.8     Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im streitigen Zeitraum nach der Einreise in die Schweiz am 16. beziehungsweise am 31. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 11. Oktober 2011 (Urk. 2) neben der ersten, objektiven Voraussetzung des Aufenthalts in der Schweiz auch die zweite, subjektive, innere Voraussetzung von Art. 23 Abs. 1 ZGB, die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz, erfüllten. Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz befand sich im streitigen Zeitraum daher in der Schweiz.

5.
5.1     Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV unterstehen die Beschwerdeführenden damit grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
5.2     Da die Schweiz und die Republik Südafrika bis anhin kein die Krankenversicherungspflicht umfassendes Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen haben (www.eda.admin.ch), ist für die Beurteilung der Frage nach der Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführenden schweizerisches Recht massgebend. 
5.3.    Die Beschwerdeführenden fallen unter keinen der in Art. 2 Abs. 1 KVV aufgezählten Ausnahmetatbestände, die im Gegensatz zu den Befreiungstatbeständen der Abs. 2 bis 8 von Gesetzes wegen, ohne Gesuch der betroffenen Person und Gutheissung desselben durch die zuständige Stelle, greifen.
5.4    
5.4.1   Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach dem Recht eines Staates obligatorisch krankenversichert sind, mit welchem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, wenn der Einbezug in die schweizerische Versicherung eine Doppelbelastung bedeuten würde, und wenn für Behandlungen in der Schweiz ein gleichwertiger Versicherungsschutz besteht.
5.4.2   Die Republik Südafrika verfügt bis anhin über keine obligatorische Krankenversicherung, sondern über ein staatliches Gesundheitssystem, welches den Berechtigen einen Anspruch auf gewisse kostenlose medizinische Grundleistungen einräumt (vgl. www.issa.int; www.southafrica.info). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz für medizinische Behandlungen in der Schweiz keine Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems der Republik Südafrika beanspruchen konnten. Ob dies zutrifft, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch bei Bejahung dieser Frage wäre jedenfalls eine Doppelbelastung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KVV zu verneinen. Zudem fehlte es an einer Gleichwertigkeit mit dem Versicherungsschutz gemäss dem KVG, da im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems der Republik Südafrika die Übernahme der Kosten von medizinischen Behandlungen im Ausland nicht vorgesehen ist. Die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV kommt vorliegend daher nicht zum Zuge.
5.5
5.5.1   Zu prüfen bleiben die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 8 KVV.
5.5.2   Gemäss den Akten waren die Beschwerdeführenden im Rahmen einer Krankenversicherung für Notfallbehandlungen im Ausland (emergency travel medical cover) bei der Versicherung B.___ Ltd., C.___, Republik Südafrika, versichert (Urk. 7/9/1-2). Bei dieser Krankenversicherung handelt es sich um eine nicht-obligatorische, freiwillige Versicherung und damit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Regelung von Art. 2 Abs. 8 KVV umfasst.
5.5.3   Da, wie bereits erwähnt (E. 2.3.3), ein gleichwertiger Versicherungsschutz mit demjenigen nach dem KVG auch für den Befreiungstatbestand von Art. 2 Abs. 8 KVV vorausgesetzt wird, gilt es vorerst zu prüfen, ob die Versicherung der Beschwerdeführenden bei der B.___ Ltd. mindestens sämtliche Leistungen nach dem KVG übernimmt.
5.5.4   Gemäss den Versicherungspolicen vom 18. Januar (Urk. 7/6/4) und 28. Juni 2011 (Urk. 7/9/1) waren die Beschwerdeführenden ab ihrer Ausreise aus der Republik Südafrika während jeweils 90 Tagen für eine medizinische Notfallbehandlung im Ausland versichert. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Urk. 7/9/3) waren unter anderem folgende Leistungen versichert (S. 1):
- Medizinische Notfallbehandlung bis zum Betrag von 10 Millionen Rand beziehungsweise 5 Millionen Rand für jede Reise und für jede versicherte Person
         Für gewisse medizinische Dienstleistungen war indes nur die Übernahme von Kosten bis höchstens der Höhe der in Südafrika für eine gleiche Behandlung anfallenden Kosten versichert (S. 3):
- geplante Behandlungen, welche keine Notfallbehandlungen darstellen
- Behandlungen für akuten Leiden, welche in den letzten 30 Tagen vor der Ausreise aus Südafrika bereits in Südafrika behandelt wurden
- Behandlungen für chronische Leiden, welche eine Dialyse oder Chemotherapie erfordern
         Demgegenüber kennt das KVG grundsätzlich keine betragliche Obergrenzen und zeitliche Befristungen. Grundsätzlich besteht im Geltungsbereich des KVG, abgesehen vom Selbstbehalt und der Franchise, daher ein Anspruch auf Übernahme sämtlicher Kosten erforderlicher, wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher medizinischer Behandlungen von Krankheiten. Des Weiteren ist die Versicherungsdeckung des KVG nicht auf Notfallbehandlungen beschränkt.
5.5.5   Im Vergleich zum KVG besteht daher eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz. Die fehlende Deckung der Kosten für Behandlungen, welche keine Notfallbehandlungen darstellen, für Behandlungen, welche Kosten von mehr als 10 beziehungsweise 5 Millionen Rand verursachen, sowie für Behandlungen, welche nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen nach der Ausreise aus Südafrika durchgeführt werden, stellen einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung der Beschwerdeführenden bei der B.___ Ltd. dar. Im Vergleich zum Versicherungsschutz des KVG weist die Versicherungsdeckung der Krankenversicherung der Beschwerdeführenden bei der B.___ Ltd. daher erhebliche Einschränkungen auf. Von einem mit dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz kann daher nicht die Rede sein.
5.5.6   Die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV kommt vorliegend indes noch aus einem weiteren Grund nicht zum Zuge. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass sich die Betroffenen in der Schweiz nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzversicherungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen abschliessen können.
         Anhaltspunkte dafür, dass die in den Jahren 1949 (Urk. 7/4/1) und 1952 (Urk. 7/4/2) geborenen Beschwerdeführenden auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes beim Abschluss von Zusatzversicherungen in der Schweiz erheblich eingeschränkt wären und von den in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten an Krankenzusatzversicherungen wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Solche Gründe wurden von den Beschwerdeführenden im Übrigen auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
5.6     Demnach hat es dabei zu bleiben, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht im streitigen Zeitraum ab Einreise in die Schweiz am 16. beziehungsweise 31. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 11. Oktober 2011 nicht erfüllen.

6.       Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2011 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verneinte und die entsprechenden Gesuche der Beschwerdeführenden abwies, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gemeinde Z.___, Sicherheitsabteilung, Einwohnerkontrolle
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).