Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: KV.2011.00101
KV.2011.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 9. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, wurde mit Schreiben vom 26. Juni 2007 von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich von der Krankenversicherungspflicht befreit, da er als Wochenaufenthalter in der Schweiz anwesend war (Urk. 8/6).
         Am 24. Mai 2011 stellte X.___ erneut einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 8/10). Dieses Gesuch wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 30. Juni 2011 ab (Urk. 8/11). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juli 2011 (Urk. 8/13-13a), bei der Gesundheitsdirektion eingegangen am 21. Oktober 2011 (Eingangsstempel), trat die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 23. November 2011 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 8/15 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. November 2011 erhob X.___ am 15. Juli 2011 (Poststempel: 13. Dezember 2011) Beschwerde und beantragte sinngemäss, auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011 sei einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2012 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und eine 30-tägige Frist angesetzt um zu erklären, ob er an seiner Beschwerde festhalte (Urk. 9). Innert angesetzter Frist erfolgte keine Stellungnahme, was der Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Im Streite steht vorliegend die Rechtzeitigkeit der gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011 (Urk. 8/11) erhobenen Einsprache. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2011 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verfügung vom 30. Juni 2011 vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 entgegengenommen worden sei, und dass die 30-tägige Einsprachefrist demnach am 1. September 2011 geendet habe. Die Einsprache, welche zwar das Datum vom 15. Juli 2011 trage, aber erst am 21. Oktober 2011 eingetroffen sei, sei damit klar verspätet (Urk. 2 S. 1). Ein Fristwiederherstellungsgrund sei nicht ersichtlich (S. 2).
1.2     Der Beschwerdeführer erklärte in seiner mit Datum vom 15. Juli 2011 versehenen Beschwerde (Poststempel vom 13. Dezember 2011), er habe sich geschäftlich in Rumänien aufgehalten und habe aufgrund der „Sprachbarriere“ seine Einsprache nicht als Einschreiben aufgeben können. Er könne den Nachweis, die Einsprache fristgerecht versendet zu haben, nicht erbringen. Er beantragte die „Zulassung“ der Einsprache und die Prüfung betreffend Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 1).

2.      
2.1     Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.2     Gegen Verfügungen des Krankenversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Abs. 3). Die Einsprachefrist steht gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c).
2.4     Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

3.
3.1     In den Akten befindet sich ein Ausdruck betreffend Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Urk. 8/12). Daraus ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 30. Juni 2011 der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/11) noch gleichentags als eingeschriebene Sendung der Schweizerischen Post übergeben und am 1. Juli 2011 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am Tag nach Eröffnung der Verfügung und mithin am 2. Juli 2011 zu laufen und endete - wie die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Friststillstandes richtig darlegte (vgl. E. 1.1) - am 1. September 2011.
3.2     Die zwar mit Datum vom 15. Juli 2011 versehene, aber erst am 21. Oktober 2011 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffene Einsprache (Urk. 8/13-13a; vgl. auch Telefonnotiz vom 10. Oktober 2011, Urk. 14) ist daher verspätet. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er führte in seiner Beschwerde aus, er könne den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe nicht erbringen (Urk. 1).
3.3     Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. November 2011 (Urk. 2) auf die verspätet erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eintrat. Somit ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen. Auf den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1).
         Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die verspätete Einsprache als mögliches Wiedererwägungsgesuch entgegen nahm, nichts zu ändern. Denn Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einsprache-weise anfechtbar (BGE 133 V 50).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).