Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. April 2013
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
4. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Eltern X.___ und Y.___
diese vertreten durch X.___
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war seit dem 1. Januar 2001 im Einwohnerregister der Gemeinde C.___ eingetragen (Urk. 8/1), als die Gemeinde C.___ mit Schreiben vom 7. September 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Prüfung der Befreiung des Versicherten von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz während eines Auslandaufenthalts ersuchte (Urk. 8/2). Am 16. Oktober 2006 befreite die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Versicherten während der Zeit seines berufsbedingten Aufenthalts in Irland bis zum 31. März 2008 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 8/8).
1.2 Am 1. März 2011 ersuchten X.___, seine Ehegattin, Y.___ und deren gemeinsame Kinder, Z.___, geboren 1994, sowie B.___, geboren 1997, alle Staatsangehörige der Bundesrepublik E.___, die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 8/9). In der Folge forderte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2011 (Urk. 8/14) auf, ein durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer ausgefülltes Formular E 101/A1 für Bürger der Europäischen Union einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Versicherten nicht nach, worauf die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 31. August 2011 (Urk. 8/16) die Gesuche der Versicherten um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht abwies und diese anwies, bis spätestens 30. November 2011 bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohnsitzgemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen.
Nachdem die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Verfügung vom 31. August 2011 den Versicherten vorerst erfolglos mit eingeschriebener Post an deren Adresse in C.___ zuzustellen versucht hatte (Urk. 8/22-23), stellte sie die Verfügung den Versicherten am 22. September 2011 mit nicht eingeschriebener Post ein zweites Mal zu (Urk. 8/17).
1.3 Mit einem mit Einsprache gegen Ihren Bescheid vom 22. September 2011 betitelten Mail vom 12. Oktober 2011 (Urk. 8/19) erhoben die Versicherten Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2011 und beantragten sinngemäss deren Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, da sich der Versicherte die meiste Zeit und seine Ehegattin teilweise in der Bundesrepublik D.___ aufhielten, und da ihre Kinder (in der Bundesrepublik E.___) eine Internatsschule besuchten.
Mit Entscheid vom 24. November 2011 (Urk. 8/25 = Urk. 2) trat die Gesund-heitsdirektion des Kantons Zürich mangels Rechtzeitigkeit auf die Einsprache der Versicherten nicht ein.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2011 erhoben die Versicherten am 16. Dezember 2011 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2012 (Urk. 7) beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. März 2012 (Urk. 11) hielten die Beschwerdeführenden an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 21. März 2012 (Urk. 13) teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich dem hiesigen Gericht mit, dass das Schreiben vom 7. April 2011 (Urk. 8/14) an die Beschwerdeführenden, worin diese zur Einreichung eines Formular E 101/A1 aufgefordert wurden, mit nicht eingeschriebener Post versandt worden sei. Mit Eingabe vom 5. April 2012 (Urk. 15) verzichtete die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich auf eine Duplik. Eine Kopie dieser Eingabe wurden den Beschwerdeführenden am 12. April 2012 zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen, sofern es sich nicht prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt, innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
1.2 In Art. 39 Abs. 1 ATSG ist geregelt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen. Als erster Tag der Frist gilt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG der Folgetag der Zustellung, wobei es keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie laut Art. 38 Abs. 3 ATSG am nächstfolgenden Werktag.
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.
1.4 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Nicht eingeschrieben versandte Postsendungen reisen auf Gefahr des Absendenden. Dieser trägt das Risiko, dass die Sendung beim Empfänger ankommt (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2004, C 143/04, E. 2.2). Die objektive Beweisführungslast trägt der Absendende, und im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2001, C 446/99 und C 448/99 und C 382/00 E. 4b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführenden, welche am 12. Oktober 2011 per Mail Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2011 erhoben habe, ihre Einsprache nicht rechtzeitig innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben hätten, weshalb auf die Einsprache mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten sei.
2.2 Die Beschwerdeführenden bringen hiegegen vor, dass die Einsprachefrist nach der erneuten Zustellung der Verfügung vom 31. August 2011 mit Schreiben vom 22. September 2011 neu zu laufen begonnen habe, und dass die Einsprache vom 12. Oktober 2011 daher rechtzeitig innerhalb der dreissigtägigen Einsprachefrist erhoben worden sei (Urk. 11).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 31. August 2011 den Beschwerdeführenden vorerst erfolglos mit eingeschriebener Post an ihrer Adresse in C.___ zuzustellen versuchte (Urk. 8/22-23). Mit Schreiben vom 22. September 2011 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden die Verfügung vom 31. August 2011 erneut als nicht eingeschriebene Postsendung erfolgreich zu (Urk. 8/17).
3.2 Nach der Rechtsprechung gilt ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Postsendung zwar als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 132 E. 4a, 111 V 101 E. 2b) und vermag an einer allenfalls geltenden Zustellfiktion nichts zu ändern. Dies gilt indes nicht, wenn der zweite Versand eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält. In diesem Fall begründet der zweite Versand Vertrauensschutz (BGE 115 Ia 20 E. 4c).
3.3 Vorliegend sind dem Schreiben vom 22. September 2011 (Urk. 17) keine Vorbehalte oder Hinweise zur Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen (Urk. 16). Demzufolge stellt die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 31. August 2011, welche den Beschwerdeführenden erst mit Schreiben vom 22. September 2011 zugestellt wurde, eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung dar, welche Vertrauensschutz begründet.
3.4 Demnach ist davon auszugehen, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen erst nach Eintreffen der mit dem zweiten Versand zugestellten Verfügung und damit frühestens am 24. September 2011 zu laufen begann. Am 12. Oktober 2011, dem Zeitpunkt als die Beschwerdeführenden ihr mit Einsprache gegen Ihren Bescheid vom 22. September 2011 betiteltes Mail an die Beschwerdegegnerin versandten, war die Einsprachefrist daher noch nicht abgelaufen.
4.
4.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. In Abs. 4 dieser Bestimmung ist geregelt, dass die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss.
4.2 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, setzt der Versicherer laut Art. 10 Abs. 5 ATSV der einsprechenden Person eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde.
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), welche eine im Vergleich zu derjenigen von Art. 10 Abs. 5 ATSV insofern gleichlautende Regelung enthält, wonach bei einem Fehlen der Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, ist zu unterscheiden, ob es sich beim Fehlen der Unterschrift um ein freiwilliges, bewusstes Unterlassen oder um ein unfreiwilliges, versehentliches Unterlassen gehandelt habe (BGE 121 II 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2). Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, können nach dieser Rechtsprechung nur innert Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst geschieht.
4.4 Um ein solches bewusstes Fehlen der Unterschrift handelt es sich nach der Rechtsprechung insbesondere bei einer Übermittlung einer Beschwerde per Telefax. Denn eine mittels Telefax eingereichte Rechtsschrift enthält keine Original-Unterschrift, da sie nur eine Kopie ist. Eine versicherte Person, die in voller Kenntnis des Mangels (Fehlen der Unterschrift) beim Bundesgericht eine Rechtsschrift mittels Telefax einreicht, indem sie sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechne in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Vorgehen komme einem Rechtsmissbrauch gleich und könne nicht geschützt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden haben ihre Einsprache vom 12. Oktober 2011 mittels eines (keine Unterschrift aufweisenden) Mails eingereicht (Urk. 8/19). Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass die Verfügung vom 31. August 2011 folgende Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 8/16):
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Bereich KVG, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
5.2 Diese Rechtsmittelbelehrung ist insofern nicht vollständig, beziehungsweise mangelhaft, als darin ein Hinweis auf die Regelung von Art. 10 Abs. 3 ATSV fehlt, wonach eine Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden kann. Sodann fehlt in der erwähnten Rechtsmittelbelehrung ein Hinweis darauf, dass eine schriftlich erhobene Einsprache laut Art. 10 Abs. 4 ATSV die Unterschrift der Einsprache führenden Person beziehungsweise ihres Rechtsbeistandes enthalten muss.
5.3 Der Vertrauensschutz ist in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankert. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der dort geregelte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 130 I 26 E. 8.1). So darf grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung vertraut werden. Kein Vertrauensschutz in eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung besteht jedoch, wenn die betroffene Person den Mangel kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, insbesondere wenn sie oder ihr Rechtsanwalt den Mangel schon allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte ersehen können (BGE 124 I 255 E. 1a/aa), wobei von Anwälten ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt wird als von rechtsunkundigen Personen (Urteil des Bundesgerichts 4P.153/2005 E. 3.3).
5.4 Im vorliegenden Fall ist der in der Rechtsmittelbelehrung verwendete Begriff, wonach schriftlich Einsprache erhoben werden könne, nicht eindeutig. Zwar ist in Art. 10 Abs. 4 ATSV geregelt, dass eine schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten muss. Sodann ist in Art. 13 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) geregelt, dass ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschrift aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung (BGE 105 V 248 E. 4b) bei Massenverfügungen, wie sie namentlich im Bereich der Sozialversicherung auftreten, die Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis, obwohl Art. 49 Abs. 1 ATSG für Verfügungen die Schriftform vorschreibt.
5.5 Vorliegend hätte eine rechtskundige Person und insbesondere ein Rechtsanwalt nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Einsprache keine Original-Unterschriften enthalten müsse. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich indes weder um Rechtsanwälte noch um rechtskundige Personen, weshalb in Bezug auf den in der Rechtsmittelbelehrung verwendeten Begriff schriftlich auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch muss eine als schriftlich bezeichnete Eingabe indes nicht zwingend eine Original-Unterschrift des Verfassers aufweisen. Vielmehr dürfte nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine (keine Unterschrift aufweisende) Mail als ein schriftlicher Text zu verstehen sein.
Im Übrigen gilt es vorliegend ergänzend darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht unter anderem auch aus diesem Grunde in den üblicherweise verwendeten Rechtsmittelbelehrungen darauf hinweist, dass eine Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 BGG unter anderem eine Unterschrift der Beschwerde führenden Person oder ihrer Rechtsvertretung enthalten muss.
5.6 Nach Gesagten erweist sich der in der Rechtsmittelbelehrung verwendete Begriff schriftlich nicht als eindeutig. Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführenden in dem Sinne rechtsmissbräuchlich verhalten hätten, dass sie ihre Einsprache bewusst per Mail eingereicht hätten, um die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels und eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erwirken, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Den nicht rechtskundigen Beschwerdeführenden kann daher nicht entgegengehalten werden, dass ihre Einsprache zwingend die Unterschrift der Einsprache führenden Personen hätte enthalten müssen. Vielmehr durften sie gestützt auf den Vertrauensschutz die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 31. August 2011, wonach eine Einsprache schriftlich zu erfolgen habe, in dem Sinne verstehen, dass das Erfordernis der Schriftform durch das Einreichen einer Einsprache in Textform mit oder ohne Unterschrift erfüllt werde.
5.7 Es handelt sich bei der der mittels Mail erhobenen Einsprache vom 12. Oktober 2011 daher nicht um eine bewusst und freiwillig, in voller Kenntnis ihres Mangels (des Fehlens der Unterschrift) eingereichte Einsprache. Im Übrigen scheint auch die Beschwerdegegnerin diese Meinung zu vertreten. Denn im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. November 2011 (Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin nicht wegen einer fehlenden Unterschrift, sondern mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache ein.
5.8 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die keine Unterschriften aufweisende Einsprache der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2011 (Urk. 8/19) rechtzeitig innerhalb der Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin einging, und dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV verpflichtet gewesen wäre, den Einsprechenden eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen.
6. Auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese den Beschwerdeführenden Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift und rechtsgültigen Einspracheerhebung ansetze, kann vorliegend indes verzichtet werden, da die Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2011 (Urk. 1) und die Replik vom 11. März 2012 (Urk. 11) der Beschwerdeführenden Unterschriften aufweisen. Die Sache ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Einsprache vom 12. Oktober 2011 (Urk. 8/19) sowie die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2011 (Urk. 1) und vom 11. März 2012 (Urk. 11) materiell prüfe und anschliessend diesbezüglich erneut einen Einspracheentscheid erlassen werde. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. November 2011 aufgehoben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 12. Oktober 2011 materiell prüfe und anschliessend neu darüber entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gemeinde C.___, Einwohnerdienste, Bahnhofstrasse 60,
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).