Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2012.00026 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sanagate AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 22. November 2011 stellte die Sanagate AG gestützt auf ausstehende Prämienforderungen für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2011 das Betreibungsbegehren gegen X.___ über einen Betrag von Fr. 1‘123.80 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 16. Juli 2011 sowie Spesen von Fr. 80.-- (Urk. 7/1). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. O.___ des Betreibungsamtes Y.___ vom 30. November 2011 erhob der Versicherte am 10. Dezember 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 stellte die Sanagate AG fest, es bestehe ein Zahlungsausstand von insgesamt Fr. 1‘233.50 (Urk. 7/3). Die dagegen am 11. Februar 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Sanagate AG mit Einspracheentscheid vom 20. März 2012 ab (Urk. 7/5 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. April 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2012 schloss die Sanagate AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 1. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde dem Versicherten Frist angesetzt, um für die Zeit von Mai bis August 2011 den Bestand eines Versicherungsverhältnisses mit einem Drittversicherer zu belegen (Urk. 9). Der Versicherte liess die Frist unbenutzt verstreichen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor, gemäss welchem jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten muss (Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Die versicherungspflichtigen Personen können dabei unter den anerkannten Krankenkassen (Art. 12 Abs. 1 KVG) und privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 Abs. 1 KVG) frei wählen (Art. 4 Abs. 1 KVG).
2.2 Nach Art. 7 KVG kann eine versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Abs. 1). Ein Wechsel des Versicherers darf jedoch nicht dazu führen, dass eine Person den obligatorischen Versicherungsschutz unterbrechen kann. Die Freizügigkeit zum Wechsel des Versicherers wird daher begrenzt durch Art. 64a Abs. 6 KVG. Gemäss dieser Bestimmung können säumige Versicherte in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben.
2.3 Die Prämien sind gemäss Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Die Krankenkassen sind zudem gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV berechtigt, beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen angemessene Bearbeitungsgebühren zu verrechnen, sofern sie in ihren allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsehen.
2.4 Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass für einen rechtsgültigen Versicherungswechsel an sich keine Bestätigung der Freigabe vom Vorversicherer notwendig sei. Im Übrigen habe die Vorversicherung, die Innova Versicherungen AG, auf Anfrage die Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer per Ende des Jahres 2010 bestätigt. Seit Januar 2011 sei der Beschwerdeführer folglich bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert. Aus diesem Grund würden die Prämien für die Zeit von Mai bis August 2011 zu Recht eingefordert (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.4). Die monatlichen Prämien hätten im Jahre 2011 je Fr. 280.95 betragen, sodass sich der Zahlungsausstand auf insgesamt Fr. 1‘123.80 belaufe (S. 3 Ziff. 2.3).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Ende 2010 seine bestehende Krankenversicherung bei der Innova Versicherungen AG gekündigt und bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag zur Neuversicherung gestellt. Nach ungefähr zwei Monaten sei ihm eine Versicherungskarte zugestellt worden. Auf seine Nachfrage, wann er mit der Versicherungspolice rechnen könne, habe ihm der Sachbearbeiter mitgeteilt, man habe noch keine Freigabe des alten Versicherers erhalten und die Neuversicherung sei somit noch nicht wirksam. Dessen ungeachtet seien ihm jedoch laufend Prämienrechnungen zugestellt worden. Auch die Innova Versicherungen AG habe ihm zu dieser Zeit Prämienrechnungen zugestellt und auf Nachfrage mitgeteilt, eine Freigabe für einen Versicherungswechsel werde nicht erteilt, da noch Ausstände bestünden. Zahlreiche Schreiben an die Beschwerdegegnerin um eine Klärung der Situation seien unbeantwortet geblieben, einzig Rechnungen seien laufend erstellt worden (Urk. 1 S. 2). Erst am 20. April 2012 habe er ein Schreiben der Beschwerdegegnerin erhalten, wonach die Innova Versicherungen AG mit Schreiben vom 21. März 2012 mitgeteilt habe, ein Herr Z.___ habe die Versicherungen nach KVG rechtmässig per 31. Dezember 2011 (richtig wohl: 2010, vgl. Urk. 3/3) gekündigt. Damit liege erst im März 2012 eine Bestätigung des alten Versicherers vor, dass er ein Jahr zuvor aus der Versicherung ausgetreten sei. Vor dieser Zeit sei es nicht nachweisbar, dass der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen sei und die Beschwerdegegnerin zur Prämienforderung berechtigt gewesen sei (S. 3).
3.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob in der Zeit von Mai bis August 2011 ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestand und der Beschwerdeführer dementsprechend die Prämienausstände in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘123.80 zuzüglich Spesen von Fr. 80.-- sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 29.70 schuldet.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für die Zeit von Mai bis August 2011 den Bestand eines Versicherungsverhältnisses mit einem Drittversicherer zu belegen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachgekommen ist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Urk. 9).
4.2 Bei den Akten liegt eine Bestätigung der Innova Versicherungen AG vom 21. März 2012, wonach der Beschwerdeführer das Versicherungsverhältnis rechtmässig per Ende des Jahres 2010 gekündigt hat (Urk. 3/3). Weiter findet sich eine Versicherungspolice der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2011, welche den Vermerk „Neuabschluss“ trägt (Urk. 3/2). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Belege für das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses mit einem Drittversicherer eingereicht hat (vgl. Urk. 9 und 11) und auch kein Schreiben der Innova Versicherungen AG vorliegt, in welchem diese über das Weiterlaufen des Versicherungsverhältnisses gemäss Art. 105l Abs. 3 KVV informiert (vgl. vorstehend E. 2.4), ist gestützt auf die vorliegenden Akten sowie die Tatsache, dass aufgrund des Versicherungsobligatoriums gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG eine Versicherungslücke nicht zulässig ist (vgl. vorstehend E. 2.2), ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2011 und damit auch für die fragliche Zeit von Mai bis August 2011 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert ist.
Daran vermögen auch die - im Übrigen nicht belegten - Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Nachfragen lange Zeit unbeantwortet geblieben seien, nichts zu ändern.
4.3 Nachdem vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, die monatlichen Prämien im Jahre 2011 gemäss der Versicherungspolice Fr. 280.95 betrugen (Urk. 3/2) und die Prämienzahlungen für die Monate Mai bis August 2011 unbestrittenermassen noch ausstehend sind (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 1‘123.80 an Prämienzahlungen schuldet.
5. Die Beschwerdegegnerin macht sodann Mahnspesen im Umfang von Fr. 80.-- geltend (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.5). Nachdem sie jedoch weder die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen noch die einzelnen Mahnungen einreichte, sind die geltend gemachten Mahnspesen nicht belegt und der angefochtene Entscheid ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Mahnkosten von Fr. 80.-- aufzuheben.
6. Im Übrigen steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 1‘123.80 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 16. Juli 2011 schuldet, und in diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
7. Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich unterliegt, kann seinem Antrag auf Prozessentschädigung bereits aus diesem Grund nicht entsprochen werden
§ 34 Abs. 1 (GSVGer).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sanagate AG vom 20. März 2012 hinsichtlich der Mahnkosten von Fr. 80.-- aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 23367 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 30. November 2011) wird für den Betrag von Fr. 1‘123.80 nebst Zins von 5 % seit 16. Juli 2011 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sanagate AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerKübler-Zillig