Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2012.00067




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, schloss im Jahr 1999 bei der ASSURA Kranken- und Unfallversicherung (heute: Assura-Basis SA; nachfolgend: Assura) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) eine obligatorische Krankenpflegeversicherung ab (Urk. 10/2 S. 1). Am 30. Oktober 2009 und am 29. Januar 2010 setzte die Assura X.___ für Krankenkassenprämien der Monate Juli bis Oktober 2009 und November bis Dezember 2009 in Betreibung (Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___; Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2). Gegen die Pfändungsankündigungen in diesen Betreibungen erhob X.___ Beschwerde, welche vom Bezirksgericht B.___, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, mit Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2011 gutgeheissen wurde (Urk. 10/24/1 S. 8 f.).

    Am 29. April 2011 leitete die Assura für dieselben Prämien von Juli bis Dezember 2009 sowie neu für die Prämien von Januar bis März 2011 Betreibung gegen X.___ im Betrag von insgesamt Fr. 1‘005.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. September 2009 und zuzüglich administrativer Spesen von Fr. 180.-- sowie Zustellkosten des Betreibungsamtes von Fr. 231.70 ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 12. August 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/20). Mit Vergung vom 29. November 2011 hob die Assura den Rechtsvorschlag auf (Urk. 14/25.1-2). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Schreiben vom 23. Januar 2012, Urk. 14/26) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 ab (Urk. 2/1).

1.2    Die Assura hatte X.___ ausserdem für die Krankenkassenprämien der Monate Januar bis Dezember 2010 im Betrag von Fr. 2‘134.80 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. März 2010 und zuzüglich administrativer Spesen von Fr. 160.-- sowie Zustellkosten des Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 230.70 in Betreibung gesetzt. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011 in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 7. März 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/15). Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 hob die Assura den Rechtsvorschlag auf (Urk. 14/17.2). Die dagegen mit Schreiben vom 20Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 14/18) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 ab (Urk. 2/2).


2.    Gegen die beiden Einspracheentscheide der Assura vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) erhob X.___ mit Eingabe vom 27. September 2012 Beschwerde und beantragte, die Einspracheentscheide seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 2. November 2012 ebenfalls um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren Nr. KV.2011.00052 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurden die Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk. 7 S. 3) und mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 die Akten aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 in Kopie beigezogen (Urk. 11 S. 3 f.) sowie als Urk. 10/1-26 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2). In der Replik vom 29. April 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin abzuweisen seien (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 23. Mai 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). Das am 31. Oktober 2012 ergangene Urteil aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 wurde in Kopie als Urk. 24 zu den Akten genommen.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die strittige Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Monate Juli 2009 bis März 2011 hängt – im Sinne einer Teilfrage – unter anderem davon ab, ob zwischen den Parteien das im Jahr 1999 unstrittig begründete Versicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG auch ab Juli 2009 noch bestand oder ob es aufgrund einer rechtsgültigen Kündigung durch den Beschwerdeführer - wie dieser mit Verweis auf seine Eingaben im Verfahren KV.2011.00052 geltend macht (Urk. 19 S. 2 f.) -, aufgelöst worden war. Angesichts dieser grundsätzlichen Fragestellung erfolgt die Beurteilung der Beschwerde unabhängig von dem die einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Streitwert von weniger als Fr. 20'000.-- durch das Kollegialgericht (§ 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Einspracheentscheiden auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe trotz der bei ihr seit dem 1. Januar 1999 bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bis zum 31. März 2011 in der Kategorie Basis, seit dem 1. April 2011 im Pharmedmodell, die geschuldeten, vierteljährlich zahlbaren Prämien für die Monate Juli 2009 bis März 2011 und die diesbezüglich entstandenen Mahn- und Betreibungskosten nicht bezahlt. Es sei zwar eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses per Ende 2006 durch den Beschwerdeführer bei ihr eingegangen, jedoch seien bereits damals Ausstände vorhanden gewesen und sie habe nie eine Versicherungsbestätigung einer anderen Krankenkasse per 1. Januar 2007 erhalten. Eine Kündigung habe daher nicht akzeptiert werden können. Eine Kündigung per Ende 2009 liege nicht vor. Die Prämienverbilligung des Kantons (Zürich) für das Jahr 2009 sei auf die Prämien des ganzen Jahres aufgeteilt worden. Eine Prämienverbilligung für die Jahre 2010 und 2011 sei bei ihr nicht eingegangen. Zuzüglich zu den Prämien habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Betreibungskosten, und zwar auch die bereits vorher Entstandenen zu tragen (Urk. 2/1 S. 3 f., Urk. 2/2 S. 3 f.).

2.2    Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 des hiesigen Gerichts die Behauptung der Gegenseite, er habe zum Zeitpunkt seiner Kündigung per Ende 2006 offene Beitragszahlungen gehabt und sei an keiner anderen Krankenkasse angeschlossen gewesen, widerlegt. Folgerichtig habe das Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2012 die nach der Kündigung von der Beschwerdegegnerin geforderten Beitragszahlungen rechtskräftig aufgehoben. Es wäre widersprüchlich, dies nun ins Gegenteil zu verkehren (Urk. 19 S. 2 ff.).

2.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2012 im Verfahren Nr. KV.2011.00052 nichts über den Bestand des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien, die Rechtmässigkeit des Versicherungswechsels und/oder die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers seit 2006 entschieden (vgl. auch Erwägung 3.3 des Urteils vom 31. Oktober 2012, Urk. 24 S. 5). Die Beschwerde in jenem Verfahren wurde, soweit darauf eingetreten wurde, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Danach wurde der in jenem Verfahren angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011, mit welchem der Bestand des Versicherungsverhältnisses an sich festgestellt wurde, aus formellen Gründen aufgehoben, und zwar weil es sich dabei um eine unzulässige Feststellungsverfügung handelte. Die strittige Frage, ob eine rechtswirksame Versicherungskündigung erfolgt sei, wurde damit nicht entschieden und ist nachfolgend zu prüfen.


3.

3.1    Entsprechend dem Zeitraum in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2), welche den Anfechtungsgegenstand bestimmen (BGE 131 V 164 E. 2.1), ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2011 bei der Assura obligatorisch krankenpflegeversichert war.

3.2    

3.2.1    Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor (Art. 3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten (Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können die versicherungspflichtigen Personen unter den anerkannten Krankenkassen (Art. 12 Abs. 1 KVG) und privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 Abs. 1 KVG) frei wählen. Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 4 Abs. 2 KVG).

3.2.2    Nach Art. 7 KVG kann eine versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Abs. 1). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Abs. 2). Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Abs. 5).

    Die Freizügigkeit zum Wechsel des Versicherers wird begrenzt durch den seit dem 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Art. 64a Abs. 4 KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung; ab 1. Januar 2012: Art. 64a Abs. 6 KVG). Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln.

3.3    

3.3.1    Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Krankenversicherung im Jahr 2006 schriftlich kündigte (Kündigungsschreiben vom 30. September 2006; Urk. 14/1), was gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist. Den Akten sind ausserdem weitere Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers zu entnehmen, und zwar ein undatiertes handschriftliches Schreiben auf der Prämienmitteilung 2009 mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin im November 2008 (Urk. 14/7) und ein undatiertes Schreiben mit Eingang 29. November 2010 (Urk. 14/10). Den beigezogenen Akten des Verfahrens Nr. KV.2011.00052 ist sodann eine Kopie eines vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Kündigungsschreibens zu entnehmen, dessen Datum handschriftlich auf das Jahr 2005 korrigiert wurde (Urk. 10/3/2). In den Versicherungsakten liegt dieses Schreiben nicht. Aufgrund der nachfolgend ausgeführten Gegebenheit kann offen bleiben, ob und wann dieses Schreiben bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. dazu auch die Beschwerdeantwort im Verfahren Nr. KV.2011.00052, in welcher die Beschwerdegegnerin den Eingang in Abrede stellte, Urk. 10/7 S. 4, und die dortige Replik, in welcher der Beschwerdeführer erklärte, seine Nachforschungen bei der Post hätten keine Sendebestätigung ergeben, Urk. 10/12 S. 5).

    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erklärte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3, Urk. 13 S. 3), kann ein Versicherungswechsel trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 448 zur Unzulässigkeit einer Doppelversicherung für Krankenpflege im Obligatoriumsbereich). Eine solche Mitteilung ist indes von keinem anderen Versicherer erfolgt. Die Kündigungen des Beschwerdeführers entfalteten daher keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand somit von Gesetzes wegen trotz der Kündigungen des Beschwerdeführers fort.

3.3.2    Hinzu kommt, dass der Versicherungswechsel in Anwendung von Art. 64a KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) auch wegen nicht bezahlter Prämien, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht möglich war, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannte. Dies ist einerseits belegt durch die Abrechnungen des Betreibungsamtes aus dem Jahr 2007 betreffend Prämien des Jahres 2006 (Urk. 10/13/1-4), anderseits durch den Kontoauszug der Beschwerdegegnerin mit einer Zusammenstellungen der Prämien, Mahn- und Betreibungskosten sowie der Zahlungseingänge (Urk. 10/8/8) und einer Übersicht über die erfolgten Betreibungen (Urk. 10/8/14). Wie es sich damit im Einzelnen verhielt, muss nicht weiter erörtert werden, nachdem es für eine rechtswirksame Kündigung der betreffenden Versicherung bereits je an der Meldung über eine neue obligatorische Krankenpflegeversicherung durch einen neuen Versicherer mangelte. Das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin zur abgeschlossenen obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestand in der hier betreffenden Zeit von Juli 2009 bis März 2011 somit fort, ebenso die Pflicht zur Bezahlung der Prämien.

3.3.3    Daran ändert im Übrigen auch der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts B.___ vom 31. März 2011 (Urk. 10/24/1) nichts. Denn in jenem Verfahren wurden lediglich die Pfändungsankündigungen bezogen auf die Betreibungen NrY.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ für nichtig erklärt. Auf die (materiell-rechtliche) Rechtmässigkeit der dort betriebenen Prämienforderungen der Monate Juli bis Dezember 2009 hat dies keinen Einfluss.


4.

4.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht. Die Prämien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus zu bezahlen.

    In Art. 64a KVG und in Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie in Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt (je in den bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen, so auch nachfolgend). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung in Betreibung setzen (Art. 105b Abs. 2 KVV).

    Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist im Falle eines Rechtsvorschlages berechtigt, nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wird (BGE 121 V 109 E. 2-3; Urteil des Bundesgerichts K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

4.2    In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Juli bis September 2009 (à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] abzüglich einmaliger Rückerstattung Umweltabgaben von Fr. 16.80, Urk. 14/14.1), Oktober bis Dezember 2009 (à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung], Urk. 14/14.2), Januar bis Dezember 2010 (à Fr. 177.90 pro Monat [ohne Prämienverbilligung], Urk. 14/14.3-6) und Januar bis März 2011 (à Fr. 198.95, Urk. 14/14.7; vgl. auch den Kontoauszug in Urk. 14/30.2 S. 5 f.) geforderten Prämien nicht. Insbesondere erhob er keine Einreden der Tilgung oder Stundung gegen die betriebenen Forderungen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten und in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 1‘005.45 (Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011, Betreibung Nr. C.___; Urk. 14/20) und Fr. 2‘134.80 (Prämien Januar bis Dezember 2010, Betreibung Nr. D.___, Urk. 14/15) sind somit geschuldet.

4.3    Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist ein Zins von 5 % geschuldet. Ein solcher ist nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin geschuldet (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 752 Rz 1041). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 Abs. 1 KVV), waren sie bei Einleitung der Betreibungen Anfang Februar 2011 (Urk. 14/15) und Anfang Mai 2011 (Urk. 14/20) bereits fällig gewesen. Abgesehen der vom Beschwerdeführer unstrittig vierteljährlich gewählten Zahlungsart (Urk. 2 S. 2) ist den Akten kein vereinbarter oder vom Versicherer gesetzter besonderer Zahlungstermin zu entnehmen (vgl. auch Art. 15.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG [AVB). Somit ist ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Januar 2010 (Prämien Januar bis März 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. April 2010 (Prämien April bis Juni 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Juli 2010 (Prämien Juli bis September 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Oktober 2010 (Prämien Oktober bis Dezember 2010) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) geschuldet. Zu beachten ist dabei, dass Rechtsöffnung indes nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss den Zahlungsbefehlen (Urk. 14/15, Urk. 14/20) in Betreibung gesetzt wurden. Daher ist der früheste Zeitpunkt für den Verzugszins betreffend die Betreibung Nr. C.___ (Urk. 14/20) der 30. September 2009 (Prämien Juli bis September 2009) und betreffend die Betreibung Nr. D.___ (Urk. 14/15) der 31. März 2010 (Prämien Januar bis März 2010).


4.4    

4.4.1    Die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen gehen  in angemessenem Umfang - zu Lasten der versicherten Person (Ziff. 17.1 AVB: Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- für Mahnungen und Zahlungseinladungen, Urk. 14/29 S. 3, in Verbindung mit Art. 105b Abs. 3 KVV [bis Ende 2011; ab 1. Januar 2012: Art. 105b Abs. 2 KVV]; BGE 125 V 276). Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer den Ersatz für administrative Spesen in der Höhe von Fr. 180.-- in Bezug auf die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 (Urk. 2/1; Urk. 14/20) und in der Höhe von Fr. 160.-- in Bezug auf die Prämien Januar bis Dezember 2010 (Urk. 2/2; Urk. 14/15). Belegt sind zwei Mahnungen à insgesamt Fr. 40.-- pro Prämiengruppe (Urk. 14/14.1-7), so dass die Beträge von Fr. 120.-- (3 x Fr. 40.--; Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011; Betreibung Nr. C.___, Urk. 14/20) respektive Fr. 160.-- (4 x Fr. 40.--; Prämien Januar bis Dezember 2010; Betreibung Nr. C.___, Urk. 14/20) für administrative Spesen angemessen und geschuldet sind.

4.4.2    Die Differenz von Fr. 60.-- bezüglich der Betreibung Nr. C.___ erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Mahnspesen die Kosten für die zwei Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ à je Fr. 30.-- (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2) unter dem Titel administrative Spesen einbezogen hat.

    Sämtliche anfallenden Betreibungskosten sind in der Regel als vom Schuldner verursacht anzusehen, worunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Kosten fallen (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen). Ergibt die Betreibung indes keinen Erlös, hat der Gläubiger die Betreibungskosten vollumfänglich zu übernehmen. Betreibungskosten können auch dann nicht vom Betriebenen bezogen werden, wenn die Betreibung nicht erfolgreich war, weil namentlich der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde, wie es in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ der Fall war (vgl. Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts B.___, 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom 31. März 2011; Urk. 10/24/1 S. 6 ff.). Die Betreibungskosten aus diesen Betreibungen sind vom Schuldner somit nicht zu erstatten. Dies gilt nicht nur für die Zahlungsbefehlskosten von zweimal Fr. 30.--, sondern auch für die unter dem Titel Zustellkosten des Betreibungsamtes“ betriebenen Fr. 231.70 (Betreibung Nr. C.___, Urk. 14/20), die im Übrigen auch nicht ausgewiesen sind.

4.4.3    Die Beschwerdegegnerin hat auch in Bezug auf die Prämien des Jahres 2010 „Zustellkosten des Betreibungsamtes“, und zwar in der Höhe von Fr. 230.70, in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. D.___, Urk. 14/15). Sie begründete diese damit, dass für die Prämien Januar bis März 2010 und April bis Juni 2010 zuvor bereits am 30. April und 30. Juli 2010 je eine Betreibung eingeleitet worden sei. Das Betreibungsamt A.___ habe diese beiden Betreibungen zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht anzutreffen gewesen sei. Dadurch seien Spesen (gemeint wohl Zustellkosten) von Fr. 145.85 und Fr. 84.85 entstanden, welche ihr (vom Betreibungsamt) in Rechnung gestellt worden seien und in Anwendung von Art. 68 SchKG vom Beschwerdeführer zu tragen seien (Urk. 2/2 S. 2 ff.).

    In Bezug auf diese Betreibungskosten wurde weder ausgeführt noch belegt, woran die Zustellung der Zahlungsbefehle letztlich gescheitert war und inwiefern die in Art. 64 ff. SchKG vorgesehenen Zustellmöglichkeiten erfolglos gewesen waren sowie weshalb diese Betreibungen nicht weiterverfolgt worden sind. Im Übrigen ist auch dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer mit der Übersicht über die Betreibungen lediglich eine Betreibung der Prämien Januar bis Dezember 2010, und zwar die Betreibung Nr. D.___ aufgeführt (Urk. 14/30.1 S. 4). Es ist daher nicht einsichtig, weshalb weitere Betreibungskosten geschuldet sein sollen. Die Forderung von Fr. 230.70 ist daher nicht begründet.


5.    

5.1    Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die folgenden Beträge schuldet:

-    Fr. 1‘005.45 für die ausstehenden Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011)

-    Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 (mittlerer Verfall)

-    Fr. 120.-- (betreffend die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011) und Fr. 160.-- (betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2010) für administrative Spesen

    Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011, Urk. 14/20) und Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011, Urk. 14/15) des Betreibungsamtes A.___ sind in diesem Umfang aufzuheben, wobei der Zinsenlauf in der Betreibung Nr. C.___ auf den ganzen Betrag erst ab 1. Juli 2010 beginnt.

5.2    Nicht geschuldet sind die mit der Betreibung Nr. C.___ verfolgten Forderungen betreffend administrative Spesen im Umfang von Fr. 60.-- und die Zustellkosten des Betreibungsamtes (in anderen Betreibungen) im Betrag von Fr. 231.70 (Urk. 14/20) sowie die mit der Betreibung Nr. D.___ verfolgten Zustellkosten des Betreibungsamtes (in anderen Betreibungen) im Betrag von Fr. 230.70 (Urk. 14/15).

5.3    Die Kosten für die beiden Zahlungsbefehle vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 14/20) und vom 10. Februar 2011 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 14/15) zuzüglich weiterer diese Zahlungsbefehle betreffende Zustellkosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).


6.    Das Verfahren ist kostenlos.

    Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Obsiegen der Beschwerdegegnerin überwiegt erheblich. Zudem entstanden dem Beschwerdeführer keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren verursachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeitsaufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. auch Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Assura-Basis SA

    a) Fr. 1‘005.45 für die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) sowie Fr. 120.-- für administrative Spesen,

    b) Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 sowie Fr. 160.-- für administrative Spesen schuldet, und

    es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Ziffer 1 lit. a dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 30. September 2009 läuft, sowie

    es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011) des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Ziffer 1 lit. b dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 läuft.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann



EM/IH/MTversandt