Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2012.00073




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Berchtold



Urteil vom 28. Juni 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Krankenkasse Wädenswil

Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 6/17) und bestätigendem Einspracheentscheid vom 25. September 2012 verneinte die Krankenkasse Wädenswil im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den Anspruch von X.___ auf Vergütung der Kosten eines dritten Paars Kompressionsstrümpfe.

    Dem Versicherten waren drei Paar Mass-Kompressionsstrümpfe von Dr. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Beinleiden, Phlebologie SGP, aufgrund einer operativen Versorgung einer Rezidivvaricosis und einer Leitveneninsuffizienz verordnet worden (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/6 und Urk. 6/12). Dabei handelte es sich um zwei Paar Kompressionsstrümpfe gemäss Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Position 17.01 (A-D), und ein Paar nach Position 17.03 (A-G).

2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob X.___ am 19. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es seien ihm die Kosten für alle drei Kompressionsstrumpf-Paare zu vergüten. Die Krankenkasse Wädenswil schloss am 2. November 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich verordneten, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2). Kompressionsstrümpfe fallen unter die in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL; Anhang 2 zur Verordnung über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV]; vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 KVG und Art. 20 f. KLV) in Ziff. 17 erfasste Kategorie der Kompressionstherapiemittel.

3.    Die formellen und materiellen Voraussetzungen bezüglich der Übernahme der Kosten für zwei Paar Kompressionsstrümpfe sind unumstritten. Umstritten ist einzig, ob aufgrund er MiGeL lediglich zwei Paar pro Jahr vergütet werden können oder ob auch das dritte Paar zu vergüten ist.

4.    Bei Kompressionsstrümpfen der Position 17.01 (A-D) handelt es sich um Wadenstrümpfe, bei Kompressionsstrümpfen nach Position 17.03 (A-G) handelt es sich um Schenkelstrümpfe. Daraus geht hervor, dass es sich bei den verschiedenen Positionen um unterschiedliche Anwendungsgebiete handelt. Dementsprechend hat die jeweilige Limitation (neben der medizinischen Indikation eine Limitation von zwei Strümpfen pro Jahr), die bei allen Positionen 17.01-17.04 identisch formuliert ist, einzig für die jeweilige Position zu gelten, da ansonsten ein Behandlungsgebiet dem anderen vorgezogen werden müsste, was nicht sinnvoll erscheint.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung des dritten Paars Kompressionsstrümpfe hat.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Krankenkasse Wädenswil vom 25. September 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung des dritten Paares Kompressionsstrümpfe hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Krankenkasse Wädenswil

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




GrünigBerchtold



GR/RB/JMversandt