KV.2012.00081

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
Krähbühlstrasse 128,
Beschwerdeführer

gegen

Y.___

  
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1991, ist Schweizer Bürger (Heimatgemeinde Z.___, Kanton S.___) und am 17. September 2011 von A.___ in die Y.___ zugezogen (Urk. 10). Am 19. September 2011 hat er sich an der D.___ immatrikuliert (Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 4. Oktober (Urk. 8/1) und vom 15. November 2011 (Urk. 8/2) machte die Y.___, L.___ (nachfolgend: L.___), X.___ auf das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium aufmerksam und forderte ihn dazu auf, seine Krankenkasse bekanntzugeben. Im Schreiben vom 16. Dezember 2011 er/klärten die L.___, da gemäss der Mitteilung von X.___ keine Versicherung bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung bestehe, würden die eingereichten Unterlagen an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) zur Entscheidung über das Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium weitergeleitet (Urk. 8/3). Dieses Gesuch wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 30. April 2012 ab (Urk. 8/4). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7, Urk. 10).
1.2     Die L.___ forderten X.___ in der Folge mit Schreiben vom 3. Juli 2012 auf, seinen Abschluss einer Krankenversicherung bei einer schweizerischen Krankenversicherung mitzuteilen (Urk. 8/5). Mit weiterem Schreiben vom 14. August 2012 drohten sie ausserdem die amtliche Zuteilung an die Wincare Krankenversicherung an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 5. September 2012 wurde X.___ wie angekündigt mangels Nachweis der vorgeschriebenen Krankenversicherung der Wincare Krankenversicherung (Teil der Sanitas Gruppe) zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung per 1. Oktober 2012 zugeteilt (Urk. 8/7). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vom 28. September 2012 Einsprache (Urk. 8/8), welche die Städtischen Gesundheitsdienste mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 abwiesen (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 16. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei von einer obligatorischen Krankenversicherung abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der schweizerischen Rechtsordnung muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder privaten Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann. Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB); für den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG im Besonderen verweist der Verordnungsgeber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ebenfalls auf Art. 23-26 ZGB.
1.2     In Art. 3 Abs. 3 KVG wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) haben (lit. a), und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 1 Abs. 2 KVV neben der Erwähnung der Personenkategorien, die aufgrund des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681]) oder des EFTA-Abkommens der schweizerischen Versicherung unterstellt sind (vgl. lit. d-g), auch (andere) Ausländerinnen und Ausländer als versicherungspflichtig erklärt, die zwar in der Schweiz leben, bei denen aber infolge ihres besonderen Aufenthaltsstatus die gesetzlichen Kriterien des Wohnsitzes in der Schweiz nicht ohne Weiteres gegeben sind (vgl. lit. a-c).
1.3     Des Weiteren ermächtigt Art. 3 Abs. 2 KVG den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Zunächst sind in Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Darunter figurieren insbesondere diejenigen Personenkategorien, die aufgrund von Staatsverträgen, insbesondere aufgrund des FZA, gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen (Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV). Sodann hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 KVV für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden.

2.
2.1     Art. 6 Abs. 1 KVG auferlegt den Kantonen, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen. Dabei sind Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, nach Art. 6 Abs. 2 KVG durch die vom Kanton bezeichnete Behörde einem Versicherer zuzuweisen.
2.2     Gemäss § 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) obliegt es den Gemeinden, für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen zu sorgen, die nach Massgabe der Bestimmungen über die Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, und nach § 4 EG KVG teilt die Gemeinde Personen, die ihrer Pflicht, sich zu versichern, nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Demgegenüber ist es nach § 5 EG KVG Sache der Gesundheitsdirektion, über Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu entscheiden. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum EG KVG (Vo EG KVG) wiederholt, dass Gesuche um Ausnahme von der Versicherungspflicht mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gesundheitsdirektion einzureichen sind. Tritt die Gesundheitsdirektion auf ein Gesuch nicht ein oder lehnt sie es ab, so hat sich die Person nach § 6 Abs. 2 Vo EG KVG innert dreier Monate für Krankenpflege zu versichern.
2.3     Gemäss der Aufgabenverteilung in § 4 und § 5 EG KVG ist es also die Gemeinde, die zu ermitteln hat, ob auf eine Person das schweizerische Recht tatsächlich zur Anwendung gelangt und ob sie nach diesem Recht dem schweizerischen Versicherungsobligatorium grundsätzlich untersteht. Bejahendenfalls informiert sie die Person darüber und fordert sie zur Bekanntgabe ihres schweizerischen Krankenversicherers beziehungsweise zum Abschluss einer Versicherung bei einem schweizerischen Krankenversicherer auf. Die Gesundheitsdirektion kommt dann zum Zug, wenn eine solche Person ein Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium aufgrund einer Ausnahmebestimmung stellt, und wiederum die Gemeinde ist zuständig, wenn eine versicherungspflichtige Person - sei es, dass sie kein Befreiungsgesuch gestellt hat oder dass deren Befreiungsgesuch abgelehnt worden ist - sich nicht von sich aus bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern lässt und deshalb von Amtes wegen einem solchen zugewiesen werden muss.
2.4     Aufgrund der Rechtsnatur der Befreiung von der Versicherungspflicht als Gestaltungsakt bleibt die Versicherungspflicht einer Person so lange bestehen, als die Befreiung nicht vorgenommen worden ist. Dabei hat eine Zuweisung zwar zu unterbleiben, solange die Gesundheitsdirektion über ein hängiges Befreiungsgesuch noch nicht entschieden hat, was sich aus § 6 Abs. 2 Vo EG KVG ergibt. Hingegen muss mit einer Zuweisung nicht zugewartet werden, wenn ein Befreiungsgesuch bereits abgelehnt worden, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2003 KV.2002.00106 E. 4.2).

3.
3.1     Nach den vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Erwägung 2.3) musste die Beschwerdegegnerin zunächst ermitteln, ob der Beschwerdeführer den schweizerischen Rechtsvorschriften untersteht, bevor die kantonale Gesundheitsdirektion ihrerseits die Ausnahmetatbestände nach schweizerischem Recht geprüft hatte. Diese Voraussetzung ist (nach wie vor) Bedingung für die Rechtmässigkeit der amtlichen Zuteilung an eine Schweizerische Krankenversicherung respektive des angefochtenen Entscheides.
3.2     Der Beschwerdeführer ist gemäss der telefonischen Auskunft des Personenmeldeamtes der Y.___ Schweizer Bürger von Z.___ (Urk.10), was sich auch aus der D.___-Immatrikulationsbestätigung vom 1. Oktober 2012 ergibt (Urk. 3/1). Dies hat die Beschwerdegegnerin offenbar dazu veranlasst, unmittelbar von der Anwendbarkeit der schweizerischen Rechtsvorschriften auszugehen. Sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar sind - was es nachfolgend zu klären gilt -, ist es zutreffend, dass einer Versicherungspflicht nichts entgegenstünde, nachdem die kantonale Gesundheitsdirektion das Vorliegen einer Ausnahme vom Versicherungsobligatorium nach KVG mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 30. April 2012 verneint hatte (Urk. 8/4).
         Es gilt jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer aus B.___ (Urk. 10), also aus einem Land, das Mitglied der EU ist, in die Schweiz als Student zugezogen ist. Es fällt daher ein Sachverhalt in Betracht, der vom FZA erfasst ist.
3.3
3.3.1   Art. 8 FZA verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt. Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 19724 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. Diese neuen Verordnungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum FZA (vgl. AS 2012 S. 2345 ff.) übernommen. Für die Schweiz gelten diese Verordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 309 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 15. Februar 2012; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis).
3.3.2   In zeitlicher Hinsicht ist hier das FZA mit den neuen Verordnungen VO 883/2004 und VO 987/2009 anwendbar; denn der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 (Urk. 2) bezieht sich auf einen Sachverhalt und Zeitraum (Zuteilung der Krankenversicherung ab Oktober 2012; Urk. 2, Urk. 8/7) nach Inkrafttreten des revidierten Anhangs II für die Schweiz am 1. April 2012 (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 3 sowie Art. 90 Abs. 1 VO 883/2004).
         Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich gemäss Art. 1 FZA namentlich auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, mithin auch auf den Beschwerdeführer, der als 20-jähriger Schweizer aus einem EU-Staat zugezogen ist. Art. 2 VO 883/2004 sodann, der den persönlichen Geltungsbereich für diese Verordnung definiert, nimmt keinen Bezug zur wirtschaftlichen Aktivität mehr (vgl. anders noch: Art. 2 VO 1408/71). Unter die Koordinationsnorm fallen auch Nichterwerbstätige (Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Rz B 19 und B26; Eichenhofer in: M. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Auflage, 2010, S. 102). Es spielt insofern folglich keine Rolle, ob der Beschwerdeführer nebst seinem Studium der E.___ an der D.___ (Urk. 3/1) einer Erwerbstätigkeit nachgeht, was den Akten nicht zu entnehmen ist. Ein Sachverhalt des FZA liegt mit der Krankenversicherung als Zweig der sozialen Sicherheit auch in sachlicher Hinsicht vor (Art. 3 Abs. 1 VO 883/2004).
3.3.3   Der Titel II (Art. 11-16) von VO 883/2004 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Gemäss der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Sofern nicht ein Sachverhalt der Sonderregelungen nach Art. 12 bis 16 VO 883/2004 vorliegt, was hier ausgeschlossen werden kann, kommen Art. 11 Abs. 3 lit. a bis e VO 883/2004 in Frage. Die Sachverhalte von Art. 11 Abs. 3 lit. a bis d VO 883/2004 liegen nicht vor. Anwendbar bleibt damit die Auffangregelung nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004. Diese Norm bestimmt, dass jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) (von Art. 11 Abs. 3) fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt, dies unbeschadet anders lautender Bestimmungen der VO 883/2004, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen.
         Massgeblich für die Festlegung der anwendbaren Rechtsordnung ist damit der Wohnort des Beschwerdeführers. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. j VO 883/2004 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden (Art. 1 lit. k VO 883/2004). Diese Definitionen entsprechen nach Wortlaut und Inhalt jenen von Art. 1 lit. h und i der (für die Schweiz bis Ende März 2012 gültig gewesenen) VO 1408/71, weshalb die Rechtsprechung zu letzteren weiter gilt (KS ALE 883, FN 12 zu RZ A76).
3.3.4   Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen. Bei subjektiver Bestimmung richtet sich der Wohnort nach dem Willen des Betreffenden; bei objektiver Bestimmung richtet er sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen des Betreffenden ins Feld geführt werden können (Eichenhofer, a.a.O, S. 95 f.). Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 13. November 1990 C-216/89 Reibold, Slg. 1990 I-4163; vom 27. Mai 1982 C-227/81 Aubin, Slg. 1982 S. 1991; vom 17. Februar 1977 C-76/76 di Paolo, Slg. 1977 S. 315). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Der Gegenbegriff "vorübergehender Aufenthalt" hat eine weit geringere praktische Bedeutung als der Begriff des Wohnorts. Er kommt nur im Rahmen der Gewährung von Sach- und Dienstleistungen vor, um deren Voraussetzungen zu regeln. Danach gewährt im Koordinationsrecht jeder Mitgliedstaat Dienst- und Sachleistungen auch den Berechtigten anderer Mitgliedstaaten nach den einzelnen, die Sachleistungsaushilfe regelnden Bestimmungen. Der vorübergehende Aufenthalt besteht an dem Ort, an welchem sich ein Berechtigter in einer den Leistungsanspruch auslösenden Lage - Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Komplikation während Schwangerschaft oder nach Entbindung - befindet. Ihm haftet somit - im Vergleich zum Begriff des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufenthalts - etwas Flüchtiges oder Zufälliges an (zum Ganzen: BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer ist seit seiner Geburt im Jahr 1991 in B.___ für Krankheit und Unfall versichert. Er war vor seiner Anmeldung in der Schweiz am 17. September 2011 in B.___ (F.___), angemeldet. Er wohnt (spätestens) seit Mitte September 2011 in der Y.___. Am 19. September 2011 liess er sich in der D.___ für das Studium der E.___ immatrikulieren (Urk. 1, Urk. 3/1-3, Urk. 10). Das Ende der Ausbildung ist auf April 2016 vorgesehen. Dabei handelt es sich um die Erstausbildung des Beschwerdeführers (vgl. Antrag zur Prämienverbilligung 2012, Urk. 8/9). Aufgrund seiner Schweizerischen Staatsangehörigkeit fallen eine mögliche Einschränkung und die Notwendigkeit der jährlichen Bewilligung des Aufenthaltsrechts ausser Betracht. Auch eine an das Studium anschliessende Weiterbildung und/oder Erwerbstätigkeit kann ohne Weiteres in der Schweiz aufgenommen werden. Bei dieser Sachlage ist nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen. Der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Lebensmittelpunkt der Lebensführung ist beim Beschwerdeführer als jungen Schweizer Studierenden in der Y.___ anzunehmen. Aus den Akten ergeben sich keine anderen Hinweise. Der Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 ist damit in der Schweiz und es sind nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz in der strittigen Frage anzuwenden.
3.3.5   Daran würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Denn nach Art. 11 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 1 lit. a VO 883/2004 wäre auch in diesem Fall das schweizerische Recht anwendbar.
3.4     Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts aus. Die Ausnahmetatbestände vom Schweizerischen Krankenkassenobligatorium nach KVG und KVV sind hier nicht erneut zu prüfen, weshalb es damit sein Bewenden hat und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2012 (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Y.___, L.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Gesundheit
- Wincare Krankenversicherung Kunden-Nr. G.___
sowie an:
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).