Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2013.00010 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Zentraler Betreibungsdienst, Kundenservices-Einsprachen
Postfach, 8081 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (Helsana) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versicherungspolice in Urk. 7/1 und die nachfolgende Korrespondenz zwischen
X.___ und der Helsana in Urk. 7/2 ff.).
1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2012 (Betreibung Nr. 126724 des Betreibungsamtes Y.___) forderte die Helsana X.___ zur Bezahlung der Prämien für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 im Gesamtbetrag von Fr. 631.05 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2011 und zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- (Urk. 7/75; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 7/74). Mit Verfügung vom 12. März 2012 bestätigte die Helsana die in Betreibung gesetzte Forderung, zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf (Urk. 7/77). X.___ erhob am 19. April 2012 Einsprache (Urk. 7/80).
Des Weiteren forderte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2012 (Betreibung Nr. 128163 des Betreibungsamtes Y.___) zur Bezahlung der Prämien für die Monate Januar, Februar und März 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Februar 2012 und wiederum zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- (Urk. 7/85; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 bestätigte die Helsana auch diese Forderung, erneut zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf (Urk. 7/88). X.___ erhob am 13. Juli 2012 Einsprache (Urk. 7/90).
Schliesslich forderte die Helsana X.___ mit Zahlungsbefehl vom 13. August 2012 (Betreibung Nr. 129778 des Betreibungsamtes Y.___) zur Bezahlung der Prämien für die Monate April, Mai und Juni 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 675.60 auf, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 und wiederum zuzüglich Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 100.-- (Urk. 7/92; vgl. auch das Betreibungsbegehren in Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 10. September 2012 bestätigte die Helsana die Forderung, auch hier zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 53.--, und hob den Rechtsvorschlag von X.___ auf (Urk. 7/93). X.___ erhob am 18. Oktober 2012 Einsprache (Urk. 7/95).
1.3 Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 hob die Helsana die drei angefochtenen Verfügungen je in Bezug auf die darin festgelegten Betreibungskosten auf und wies die Einsprachen im Übrigen ab (Urk. 2 = Urk. 7/97).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1). Sinngemäss beantragte sie, von den erhobenen Forderungen sei abzusehen, bis die Helsana vollumfänglich Auskunft gegeben habe über ihre Rolle beim Entstehen und bei der Entschädigung der Operationsfolgen, die sie am Z.___ erlitten habe, ferner sei sie für eine mindestens 90%ige Invalidität zu entschädigen und es sei ihr ein Schadenersatz von acht Millionen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Helsana erstattete mit Eingabe vom 18. Februar 2013 die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei infolge Fehlens eines ausreichenden Rechtsbegehrens und mangelhafter Begründung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. März 2013 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2013 entspreche den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich (Urk. 9). Das Gericht machte die Versicherte jedoch darauf aufmerksam, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom
4. Dezember 2012 beschränkt sei, also auf die Pflicht zur Bezahlung der darin genannten Prämien, und gab der Versicherten Gelegenheit, zu dieser Frage, zu den Ausführungen der Helsana hierzu und zu den eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen. X.___ nahm am 26. Juni 2013 Akteneinsicht
(vgl. Urk. 17), und das Gericht verlangte anschliessend von der Helsana die Versicherungsbedingungen nach (Urk. 21; vgl. die Telefonnotiz und die Eingabe der Helsana je vom 27. Juni 2012, Urk. 19 und Urk. 20). Mit Eingabe vom
26. August 2013 (Urk. 25) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 26/1 und Urk. 26/2/1-23) erstattete X.___ ihre Stellungnahme. Diese wurde der Helsana mit Begleitbrief vom 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.
Die Prämien sind gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind zu mahnen und in Betreibung zu setzen (Art. 64a Abs. 1 KVG und Art. 105b KVV, je in den Fassungen bis Ende 2011 und ab Anfang 2012).
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2012 sind die Prämien für die Zeit von Oktober 2011 bis Juni 2012. Die Prämienhöhe von monatlich Fr. 210.65 im Jahr 2011 und monatlich Fr. 225.20 im Jahr 2012 (vgl. die Dossierblätter der Beschwerdegegnerin in Urk. 7/100-104) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, und es besteht kein Anlass, sie von Amtes wegen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht ferner nicht geltend, die genannten Prämien bereits bezahlt zu haben, sondern bringt vielmehr vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr gegenüber gewisse Versäumnisse begangen, und will die Bezahlung der Prämien sistieren, bis die Beschwerdegegnerin das Versäumte nachgeholt hat (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 25).
Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auskünfte, welche die Beschwerde-führerin von der Beschwerdegegnerin verlangt, die Prämienzahlungspflicht beeinflussen könnten. Namentlich ist es den versicherten Personen verwehrt, ausstehende Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu verrechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2009 vom 4. Juni 2009 mit Hinweis auf SVR 2007 KV Nr. 14, K 7/06, E. 3.2). Die Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 631.95 für Oktober bis Dezember 2011 und in den Gesamtbeträgen von je Fr. 675.60 für Januar bis März 2012 und für April bis Juni 2012 sind somit geschuldet.
2.2 Ebenfalls geschuldet ist der erhobene 5%ige Verzugszins, jeweils ab dem Datum des mittleren Verfalls, nämlich ab dem 1. November 2011 (Prämien für Oktober bis Dezember 2011), ab dem 3. Februar 2012 (Prämien für Januar bis März 2012) und ab dem 1. Mai 2012 (Prämien für April bis Juni 2012). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und in Art. 105a KVV.
2.3 Gleichermassen gerechtfertigt ist die Erhebung der Bearbeitungskosten von je Fr. 100.--, die sich gemäss der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus Mahnspesen von Fr. 40.-- und Umtriebsspesen von Fr. 60.-- zusammensetzen (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). Gesetzliche Grundlage ist hier Art. 105b
Abs. 3 KVV (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 105b Abs. 2 KVV (in der ab Anfang 2012 gültigen Fassung), und die erforderliche reglementarische Regelung findet sich in Art. 5.5 der Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 21). Ferner sind die Kosten durch Zahlungserinnerungen und Mahnungen ausreichend belegt (Urk. 7/57,
Urk. 7/60, Urk. 7/61, Urk. 7/64, Urk. 7/67, Urk. 7/72, Urk. 7/73, Urk. 7/78,
Urk. 7/81, Urk. 7/86, Urk. 7/87, Urk. 7/89), und deren Höhe ist als angemessen zu beurteilen.
2.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 zu bestätigen, und die Beschwerde ist in Bezug auf die darin festgesetzten Forderungen abzuweisen.
3. Wie das Gericht in der Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 6) bereits festgehalten hat, sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Forderungen, über die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden worden ist. Daher kann weder auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu Auskünften zu verpflichten, noch auf das Schadenersatzbegehren eingetreten werden. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Entschädigung wegen Invalidität, da die Invalidität wohl Gegenstand des zur Zeit hängigen Verfahrens Nr. IV.2012.01151 ist, nicht hingegen des vorliegenden Verfahrens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 126724, Nr. 128163 und Nr. 129778 des Betreibungsamtes Y.___ werden aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel
GR/KB/JMversandt