KV.2013.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel


Beschluss vom 31. Mai 2013
in Sachen
Stiftung Alters- und Pflegeheim X.___

Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Karin Caviezel
SwissLegal Lardi & Partner AG
Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur

gegen

Gemeinde Y.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? A.___ lebt seit dem 1. August 2011 im Alters- und Pflegeheim X.___ in Z.___ im Kanton Schaffhausen (vgl. die Rechnungen des Heims in Urk. 3/6). Vor dem Heimeintritt hatte sie mit ihrem Ehemann in der Gemeinde Y.___ gewohnt; der Ehemann, der in der Wohnung in Y.___ geblieben war, starb im August 2012 (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeschrift vom 6. Februar 2013, Urk. 1 S. 3).
???????? Das Alters- und Pflegeheim X.___ stellte der Gemeinde Y.___ f?r den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Rechnung unter dem Titel ?Gemeindebeitrag? (vgl. Urk. 3/6). Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 er?ffnete die Gemeinde Y.___ dem Alters- und Pflegeheim X.___, dass sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache gegen die vorangegangene Verf?gung die Pflegebeitr?ge f?r die Jahre 2011 und 2012 ?bernehme, wogegen sie ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr daf?r aufkomme, da sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A.___ sp?testens seit dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr im Kanton Z?rich, sondern im Kanton Schaffhausen befinde (Urk. 2).

2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 erhob die Stiftung Alters- und Pflegeheim X.___, vertreten durch Rechtsanw?ltin Karin Caviezel, entsprechend der angebrachten Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 6. Februar 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Antr?gen (Urk. 1 S. 2):
?1.? Der Einsprache-Entscheid vom 11. Januar 2013 sei insofern aufzuheben, als die Pflegefinanzierung gest?tzt auf Art. 25a Abs. 5 KVG durch die Gemeinde Y.___ ab dem 1. Januar 2013 verweigert wird.
2.??? Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Restfinanzierung f?r den Aufenthalt von A.___ im Alters- und Pflegeheim X.___ in Z.___ ab dem 1. Januar 2013 im Rahmen von ? 15 Abs. 3 des Pflegegesetzes des Kantons Z?rich zu ?bernehmen.
3.??? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.?
???????? Mit Verf?gung vom 5. April 2013 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass es seine sachliche Zust?ndigkeit in Frage stelle, und gab den Parteien Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu ?ussern (Urk. 6). Die Gemeinde Y.___ machte davon mit Eingabe vom 19. April 2013 Gebrauch (Urk. 10 und die damit eingereichten Unterlagen in Urk. 11/1-3), die Stiftung Alters- und Pflegeheim X.___ liess mit Eingabe vom 29. April 2013 Stellung nehmen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Zu pr?fen ist vorab, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich f?r die Beurteilung der hier anh?ngig gemachten Beschwerde sachlich zust?ndig ist. Beide Parteien sprechen sich f?r diese Zust?ndigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin tat dies zun?chst ohne n?here Begr?ndung, indem sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Januar 2013 das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich als Beschwerdeinstanz angab (Urk. 2 S. 2); die Beschwerdef?hrerin liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts hinweisen, der sich mit der sachlichen Zust?ndigkeit f?r eine Streitigkeit um den Beitrag der ?ffentlichen Hand an die Pflegefinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes ?ber die Krankenversicherung (KVG) befasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_197/2012 vom 7. September 2012, publiziert in BGE 138 V 377). In den Stellungnahmen vom 19. und vom 29. April 2013 (Urk. 10 und Urk. 9) halten sowohl die Beschwerdef?hrerin als auch die Beschwerdegegnerin an der Auffassung zur sachlichen Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich fest und begr?nden diese n?her.

2.
2.1???? Die sachliche Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich ist in ?? 2-4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) geregelt. ? 2 GSVGer befasst sich gem?ss dem entsprechenden Marginale mit den bundesrechtlichen Streitigkeiten, ? 3 GSVGer legt die Zust?ndigkeit f?r kantonalrechtliche Streitigkeiten fest, und ? 4 GSVGer schliesslich verleiht dem Kantonsrat die Kompetenz, den Zust?ndigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die ?nderungen der Gesetzgebung anzupassen.
2.2???? Gem?ss ? 2 Abs. 1 Satz 1 GSVGer ist in bundesrechtlichen Streitigkeiten das Sozialversicherungsgericht insoweit als einzige kantonale Gerichtsinstanz zust?ndig, als das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden. Nach ? 2 Abs. 1 Satz 2 GSVGer gilt dies insbesondere f?r Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit den aufgez?hlten Bundesgesetzen. Zu diesen geh?ren unter anderem das Bundesgesetz ?ber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; lit. a), das Bundesgesetz ?ber die Erg?nzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; lit. c) und das Bundesgesetz ?ber die Krankenversicherung (KVG; lit. d). Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht nach ? 2 Abs. 2 GSVGer, ebenfalls soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zul?sst, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zust?ndig f?r Klagen in den Bereichen der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sowie f?r Beschwerden aufgrund des Opferhilfegesetzes (OHG).
???????? Was die kantonalrechtlichen Streitigkeiten betrifft, so beurteilt das Sozialversicherungsgericht nach ? 3 GSVGer endg?ltig Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht, und es wird festgehalten, dass dies insbesondere gelte bei Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezusch?sse nach ?? 13 und 20 des Gesetzes ?ber die Zusatzleistungen zur Eidgen?ssischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (lit. a), bei Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach ? 171a des Gesetzes ?ber die F?rderung der Landwirtschaft (lit. b) und bei Beschwerden gem?ss Art. 65 KVG sowie gem?ss ? 26 des Einf?hrungsgesetzes zum KVG (EG KVG; lit. c). In ? 26 EG KVG sind die folgenden Gegenst?nde aufgef?hrt: die Zuteilung (zu einem Krankenversicherer) im Sinne von ? 4 EG KVG sowie die Pr?mienverbilligung und die Pr?mien?bernahme durch die Gemeinde (lit. a), die Pr?mienverbilligung durch die Sozialversicherungsanstalt (lit. b) und die Befreiung von der Versicherungspflicht sowie die ausserkantonale Hospitalisation durch die f?r das Gesundheitswesen zust?ndige Direktion (lit. c).

3.
3.1???? Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich hatte bereits im Jahr 2012 in zwei Verfahren (Prozesse Nr. KV.2011.00061 und Nr. KV.2011.00062; Beschl?sse je vom 23. Februar 2012) ?ber seine sachliche Zust?ndigkeit zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend Leistungen nach Art. 25a Abs. 5 KVG zu befinden. Es f?hrte damals im Wortlaut das Folgende dazu aus (je E. 3.2.2 und E. 3.2.3):
?3.2.2? Mit dem Bundesgesetz ?ber die Neuordnung der Pflegefinanzierung wird ein Modell zur Finanzierung der Pflegeleistungen in Abstimmung mit den verschiedenen Sozialversicherungen geschaffen (vgl. die bundesr?tliche Botschaft vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz ?ber die Neuordnung der Pflegefinanzierung, BBl 2005 II 2034; nachfolgend Botschaft). Es werden zwei haupts?chliche Reformziele genannt, die mit dem neuen Modell erreicht werden sollen: Zum einen die Entsch?rfung der sozialpolitisch schwierigen Situation bestimmter Gruppen pflegebed?rftiger Personen und zum andern das Bestreben, die Krankenversicherung, welche im geltenden System zunehmend altersbedingte Pflegeleistungen ?bernehme, nicht zus?tzlich zu belasten (Botschaft, BBl 2005 II 2065). Zu diesen Zwecken werden mit dem neuen Bundesgesetz verschiedene Bestimmungen des AHVG, des ELG und des KVG ge?ndert, das Bundesgesetz selber enth?lt jedoch keine eigenst?ndigen Gesetzesbestimmungen.
????????? Die zentrale ?nderung im Bereich des KVG besteht im Grundsatz, dass die Krankenkassen an die Leistungen bei Langzeitpflege nur noch einen Beitrag zu bezahlen haben, w?hrenddem sie bis anhin verpflichtet waren, diese Leistungen vollumf?nglich zu ?bernehmen. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes wurde mit dem Bundesgesetz ?ber die Neuordnung der Pflegefinanzierung Art. 25a KVG neu eingef?gt. Art. 25a Abs. 1 KVG legt den gerade genannten Grundsatz fest und bestimmt, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nur noch) einen Beitrag an die Pflegeleistungen leistet, welche aufgrund einer ?rztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Die vollen Pflegekosten sind von den Krankenkassen nach Art. 25a Abs. 2 KVG nur w?hrend l?ngstens zwei Wochen im Anschluss an einen Spitalaufenthalt zu ?bernehmen. Nach Art. 25a Abs. 3 und Abs. 4 KVG obliegt es dem Bundesrat, die Pflegeleistungen n?her zu bezeichnen, das Verfahren der Bedarfsermittlung zu regeln und die Beitr?ge differenziert nach dem Pflegebedarf festzusetzen. Art. 25a Abs. 5 KVG bestimmt schliesslich in Satz 1, dass der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten h?chstens 20 % des h?chsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages ?berw?lzt werden d?rfen, und in Satz 2 wird es den Kantonen ?bertragen, die Restfinanzierung zu regeln. ?bergangsrechtlich stellt das Bundesgesetz ?ber die Neuordnung der Pflegefinanzierung zum einen Grunds?tze zuhanden des Bundesrates zur Festlegung der Beitr?ge der Krankenkassen an die Pflegeleistungen gem?ss Art. 25a Abs. 1 KVG auf und sieht zum andern vor, dass die beim Inkrafttreten der ?nderung geltenden Tarife und Tarifvertr?ge innert drei Jahren an die vom Bundesrat festgesetzten Beitr?ge an die Pflegeleistungen anzugleichen seien und die Angleichung von den Kantonsregierungen zu regeln sei.
????????? Bei der ?nderung im AHVG (Art. 43bis AHVG) geht es im Wesentlichen darum, dass neu, wie in der Invalidenversicherung, bereits bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ein Anspruch auf eine Hilflosenentsch?digung besteht, wobei dies f?r Heimbewohner nicht gilt. Die ?nderungen des ELG (Art. 10 und Art. 11 ELG) schliesslich enthalten neue Vorschriften ?ber die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, mit denen der Anspruch auf Erg?nzungsleistungen von pflegebed?rftigen Personen ausgebaut wird.
3.2.3?? Zur Umsetzung der Vorgaben, die das Bundesgesetz ?ber die Neuordnung der Pflegefinanzierung mit den ge?nderten Bestimmungen des KVG gemacht hat, hat der Regierungsrat [richtig: Kantonsrat] des Kantons Z?rich das Pflegegesetz vom 27. September 2010 erlassen, das zeitgleich mit den bundesrechtlichen Vorgaben am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. die regierungsr?tliche Weisung vom 28. April 2010, Nr. 4693, Amtsblatt 2010, S. 930; nachfolgend Weisung). Der Regierungsrat hat in der Weisung zusammenfassend dargelegt, dass zum ersten die Beitr?ge an die Pflege im Sinne von Art. 25a Abs. 1 KVG vom Bund einheitlich festgelegt w?rden, dass zum zweiten die nach Abzug dieser Beitr?ge verbleibenden Pflegekosten in einem bestimmten, ebenfalls durch eine bundesrechtliche Regelung abschliessend festgelegten H?chstmass den Leistungsbez?gerinnen und -bez?gern verrechnet werden d?rften und dass zum dritten die sogenannte Restfinanzierung - die nach Abzug der Beitr?ge der Krankenkassen und der Leistungsbez?gerinnen und -bez?ger verbleibenden ungedeckten Pflegekosten - vom Kanton zu regeln sei (Weisung, S. 934).
????????? Es sind diese ungedeckten Pflegekosten, die vorliegendenfalls im Streit stehen. Diesbez?glich besteht im Bundesrecht, im bereits zitierten Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG, lediglich eine Kompetenzdelegation an die Kantone. Weder sind die Pflegekosten in ihrer Gesamtheit betragsm?ssig durch das Bundesrecht festgelegt, womit auch der ungedeckte Betrag nicht bundesrechtlich bestimmbar ist, noch bestimmt das Bundesrecht, wieweit die Restfinanzierung vom Kanton und wieweit von den Gemeinden zu ?bernehmen ist. Die kantonalen, gest?tzt auf Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG erlassenen Vorschriften zur ?bernahme der ungedeckten Pflegekosten sind somit nicht als unselbst?ndiges kantonales Ausf?hrungsrecht zu Bundesrecht zu qualifizieren, sondern stellen autonomes kantonales Recht dar, wie dies die Rechtsprechung schon in Bezug auf die kantonalen Vorschriften zum bundesrechtlich statuierten Anspruch auf Pr?mienverbilligungen f?r versicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verh?ltnissen erkannt hat (vgl. BGE 124 V 19 E. 2a). Um eine solche autonome kantonale Vorschrift zur Tragung der ungedeckten Pflegekosten handelt es sich im Besonderen bei ? 9 Abs. 4 des Pflegegesetzes, wonach die restlichen Kosten - unter anderem die restlichen Kosten f?r den Aufenthalt in Pflegeheimen - von der Gemeinde zu tragen sind und der Kanton daran pauschale Kostenanteile leistet, die f?r Pflegeheime nach einem detaillierten Berechnungsschl?ssel gem?ss ? 16 des Pflegegesetzes ermittelt werden. In gleicher Weise autonom hat der Regierungsrat [richtig: Kantonsrat] die Regelung in ? 9 Abs. 5 des Pflegegesetzes getroffen, wonach bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen die Gemeindebeitr?ge von derjenigen Gemeinde zu leisten sind, in der die pflegebed?rftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (Satz 1), und wonach der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zust?ndigkeit begr?ndet (Satz 2).?
????????
???????? In den beiden genannten Prozessen Nr. KV.2011.00061 und Nr. KV.2011.00062 war die pflegebed?rftige Person innerhalb des Kantons Z?rich aus ihrer Wohngemeinde weg in ein Heim gezogen, das in einer anderen Gemeinde lag, und das Heim beziehungsweise dessen Tr?gerschaft verlangte von der Wohngemeinde die Restfinanzierungsbetr?ge nach Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG, wogegen die Wohngemeinde sich auf den Standpunkt stellte, die Standortgemeinde des Heims habe diese Beitr?ge zu erbringen. Streitgegenstand war in beiden F?llen ein Entscheid - im einen Fall ein Einspracheentscheid, im anderen Fall ein beh?rdlicher Beschluss -, mit dem die urspr?ngliche Wohngemeinde ihre Leistungspflicht gegen?ber der Standortgemeinde des Heims verneint hatte.
???????? Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich gelangte mit den vorstehend wiedergegebenen Erw?gungen zum Schluss, die Regelung zur Bestimmung der leistungspflichtigen Gemeinde in ? 9 Abs. 5 des Pflegegesetzes sei nicht als Bundesrecht im Sinne von ? 2 GSVGer zu qualifizieren und der Streit dar?ber sei deshalb keine bundesrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Norm (E. 3.2.4 der beiden Beschl?sse). Des Weiteren lasse sich die Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich auch nicht aus ? 3 GSVGer ableiten, da die entsprechende kantonalrechtliche Streitsache nicht in der Aufz?hlung in lit. a-c dieser Norm figuriere und auch kein anderes Gesetz existiere, das im Sinne des Ingresses zu ? 3 GSVGer die Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts vorsehen w?rde (E. 3.3 der beiden Beschl?sse). Ferner habe der Kantonsrat f?r die zur Diskussion stehende Streitigkeit keine Zust?ndigkeitsregelung nach ? 4 GSVGer getroffen, sodass sich auch aus dieser Norm keine Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich ergebe (E. 3.4 der beiden Beschl?sse). Und schliesslich bestehe hinsichtlich der Zust?ndigkeit f?r die Beurteilung der genannten Streitfrage auch keine Gesetzesl?cke, die vom Gericht zu f?llen w?re, denn das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) statuiere in ? 4 die generelle Anwendbarkeit des VRG auf Verfahren vor den Verwaltungsbeh?rden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften best?nden. Das Sozialversicherungsgericht erachtete deshalb gest?tzt auf ? 19 Abs. 1 lit. a VRG und auf ? 19b Abs. 2 lit. c VRG den Bezirksrat als die zust?ndige Rechtsmittelinstanz (E. 3.5 der beiden Beschl?sse) und ordnete die ?berweisung der Sache an diesen an (E. 3.6 der beiden Beschl?sse). Die beiden Beschl?sse blieben unangefochten. Hingegen gelangte der Bezirksrat nach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10 S. 2) und den von ihr eingereichten beiden Bezirksratsbeschl?ssen vom 6. Februar 2013 (Urk. 11/1 und Urk. 11/2) in der Folge zur Auffassung, mangels Verf?gungskompetenz einer Gemeinde gegen?ber einer anderen h?tten die leistungsablehnenden Gemeinden zu Unrecht einen Entscheid erlassen, der mit Rekurs an den Bezirksrat weiterziehbar sei. Vielmehr m?sse die leistungsbeanspruchende Gemeinde ihre Anspr?che mittels verwaltungsrechtlicher Klage (vgl. ? 81 ff. VRG) geltend machen. Dementsprechend trat der Bezirksrat auf die Rekurse nicht ein, und diese Nichteintretensbeschl?sse sind offenbar Gegenstand von noch h?ngigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden (Urk. 10 S. 2).
3.2
3.2.1?? Es stellt sich die Frage, ob die sachliche Zust?ndigkeit des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Z?rich angesichts des zitierten Urteils des Bundesgerichts vom 7. September 2012 in BGE 138 V 377 in Abweichung von der Zust?ndigkeitsbeurteilung in den Beschl?ssen vom 23. Februar 2012 zu bejahen ist.
3.2.2?? Bei der vorliegenden Streitsache ist anders als in den Streitsachen, f?r die sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich in den Beschl?ssen vom 23. Februar 2012 f?r sachlich unzust?ndig erkl?rt hat, nicht die Frage der Leitungspflicht der einen oder der anderen Gemeinde innerhalb des Kantons Z?rich strittig, sondern es ist zu pr?fen, ob die urspr?ngliche Wohngemeinde im Kanton Z?rich oder die Standortgemeinde des Heims im Kanton Schaffhausen die Restfinanzierungsbeitr?ge nach Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG zu erbringen hat. Dies ?ndert allerdings nichts daran, dass Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG die Rest-finanzierung inhaltlich nicht regelt, sondern lediglich eine Delegationsnorm darstellt, mit der die Regelungskompetenz den Kantonen ?bertragen wird. Von dieser kantonalen Kompetenz ist auch die Regelung der Leistungspflicht im interkantonalen Verh?ltnis nicht ausgenommen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Kantone, soweit ersichtlich, noch keine umfassende Regelung hierzu getroffen haben, beispielsweise durch den Abschluss eines Konkordates. Immerhin geht etwa aus den Informationen der Gesundheits- und F?rsorgedirektion des Kantons Bern ?zur Umsetzung der Pflegefinanzierung bei ausserkantonalen Heimen mit Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern? vom 17. November 2011 und vom 19. November 2012 hervor, dass sich der Kanton Bern in Absprache mit anderen Kantonen f?r die Praxis entschieden hat, f?r Personen, die vor dem Heimeintritt ihren Wohnsitz im Kanton Bern hatten, die Restfinanzierung der Pflegekosten zu ?bernehmen (Urk. 13/1 und Urk. 13/2). Wenn daher, wie die Beschwerdef?hrerin vorbringen l?sst (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), die Schweizerische Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren in ihren Empfehlungen vom 22. Oktober 2009 (Urk. 3/7) und der Regierungsrat des Kantons Z?rich in einem Protokoll vom 20. April 2011 (Urk. 3/8) eine Regelungsl?cke orten, so muss es sich dabei um eine L?cke im kantonalen Recht handeln.
3.2.3?? Dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012 lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Im Streit stand dort, ob die urspr?ngliche Wohngemeinde im Kanton Wallis oder die Standortgemeinde des Heims im Kanton St. Gallen die Pflegefinanzierungsbeitr?ge zu erbringen hat. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hatte die Leistungspflicht der Standortgemeinde des Heims verneint, und strittig war, ob dieser Entscheid innerhalb des Kantons St. Gallen beim kantonalen Versicherungsgericht oder beim kantonalen Departement des Innern anzufechten war. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war der Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, das sich auf den Standpunkt stellte, das Departement des Innern sei sachlich zust?ndig (BGE 138 V 377 Sachverhalt A-C).
???????? Das Bundesgericht warf im Urteil vom 7. September 2012 die Frage auf, ob sich die Kompetenz, die den Kantonen in Art. 25a Abs. 5 KVG einger?umt werde, auch auf das Verfahrensrecht erstrecke, und zog als Alternative die M?glichkeit in Betracht, dass das Bundesrecht f?r das Verfahren im Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG (implizit) die Anwendbarkeit des ATSG vorschreibe (BGE 138 V 377 E. 5.3). Das Bundesgericht sah dann jedoch davon ab, die Frage nach einer kantonalen Kompetenz zur Regelung des Verfahrens abschliessend zu beantworten, und begr?ndete dies damit, dass sich die Anwendbarkeit des ATSG selbst beim Bestehen einer solchen Kompetenz aus dem kantonalen Recht, n?mlich demjenigen des Kantons St. Gallen, ergebe (BGE 138 V 377 E. 5.3 am Ende, E. 5.4.2 und E. 5.6). Allerdings konstatierte das Bundesgericht, dass die Umsetzungsbestimmungen des Kantons St. Gallen zur Restfinanzierung der Pflegekosten keine eigene verfahrensrechtliche Regelung enthielten und auch nicht auf das ATSG verwiesen (BGE 138 V 377 E. 5.3 und E. 5.6), erkl?rte dies jedoch damit, dass der kantonale Gesetzgeber (in ?bereinstimmung mit den bereits erw?hnten Empfehlungen der Schweizerische Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 22. Oktober 2009; vgl. Urk. 3/7 S. 3) davon ausgegangen sei, die Anwendbarkeit des ATSG sei selbstverst?ndlich und es bestehe kein kantonaler Regelungsbedarf (BGE 138 V 377 E. 5.6). Daraus schloss das Bundesgericht auf den kantonalen gesetzgeberischen Willen, das ATSG anzuwenden, und aus diesem Willen wiederum auf die Anwendbarkeit des ATSG und davon ausgehend auf die sachliche Zust?ndigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen.
3.2.4?? Was den Kanton Z?rich betrifft, so enth?lt weder das kantonalz?rcherische Pflegegesetz noch die dazu erlassene Verordnung ?ber die Pflegeversorgung Bestimmungen ?ber das Verfahren im Rahmen der Restfinanzierung der ungedeckten Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG. Ferner wird das ATSG in den Materialien, n?mlich in der regierungsr?tlichen Weisung vom 28. April 2010 zum Pflegegesetz, nirgendwo erw?hnt. Deshalb ergibt sich im Kanton Z?rich die Anwendbarkeit des ATSG im Bereich von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG weder direkt noch gest?tzt auf die Materialien aus dem kantonalen Recht. Soweit die Beschwerdef?hrerin noch weiter gehen will und den Willen des kantonalen Gesetzgebers, das ATSG anzuwenden, allein aus dem Umstand ableitet, dass ein Kanton keine eigenen Verfahrensbestimmungen erlassen hat (vgl. Urk. 9 S. 4), so weisen die Ausf?hrungen des Bundesgerichts in E. 5.6 des Urteils vom 7. September 2012 tats?chlich in die Richtung einer solchen Interpretation. Es ist jedoch noch offen, ob das Bundesgericht diese Sichtweise in weiteren F?llen in eine gefestigte Rechtsprechung ?berf?hren wird. Selbst wenn ihr gefolgt w?rde, k?me das ATSG jedoch - wie noch n?her darzulegen ist - lediglich als subsidi?res kantonales Recht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. M?rz 2008, E. 2.1). Es verhielte sich diesbez?glich gleich wie bei den Materien in ? 26 EG KVG, wo die Bestimmungen des ATSG - als kantonale Verfahrensvorschriften - als anwendbar auf die darin aufgez?hlten Gegenst?nde erkl?rt werden (vgl. vorstehend E. 2.2). F?r jene Gegenst?nde wird jedoch in ? 27 EG KVG und in ? 3 lit. c GSVGer die Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich statuiert, was bei der Pflegefinanzierung nicht der Fall ist. Ferner figuriert die Pflegefinanzierung - wie gleichermassen schon ausgef?hrt (vorstehend E. 3.1) - auch nicht in der weiteren Aufz?hlung der kantonalrechtlichen Streitigkeiten, f?r die das Sozialversicherungsgericht nach ? 3 GSVGer zust?ndig ist, und eine Zust?ndigkeitsregelung des Kantonsrates gest?tzt auf ? 4 GSVGer besteht ebenfalls nicht.
???????? Die Frage nach der Anwendbarkeit des ATSG von Bundesrechts wegen, die das Bundesgericht in BGE 138 V 377 nicht abschliessend gepr?ft hat (vgl. E. 5.2 und E. 5.3), ist daher im vorliegenden Verfahren zu beantworten.
3.2.5?? Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass es sich bei Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG lediglich um eine Kompetenzdelegation an die Kantone handelt und dass demnach die kantonalen Vorschriften, die sich auf diese Delegation st?tzen, nicht als unselbst?ndiges kantonales Ausf?hrungsrecht zu Bundesrecht zu qualifizieren sind, sondern autonomes kantonales Recht darstellen. An diesem Ergebnis, das in den Beschl?ssen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich vom 23. Februar 2012 mit der vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Begr?ndung hergeleitet wurde, ist festzuhalten. Dem Bundesgerichtsentscheid in BGE 138 V 377 ist nichts zu entnehmen, was gegen diese Betrachtungsweise spr?che. Der Begriff des autonomen kantonalen Rechts wird zwar in diesem Entscheid nicht verwendet; die Zust?ndigkeit der Kantone f?r die Regelung der Restfinanzierung, soweit diese nicht das Verfahren, sondern die materiellen Finanzierungsmodalit?ten betrifft, wird jedoch anerkannt (vgl. BGE 138 V 377 E. 5.1 und E. 5.3). Die Tatsache, dass das Bundesgericht kantonale Bestimmungen, die gest?tzt auf Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG erlassen worden sind, schon auf die Bundesrechtskonformit?t hin ?berpr?ft hat (vgl. BGE 138 I 410), spricht ebenfalls nicht gegen die Qualifikation dieser Bestimmungen als autonomes kantonales Recht (vgl. H?felin/Haller/Keller, 8. Auflage, Z?rich 2012, N 1207). Schliesslich enth?lt auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. September 2012 (Urk. 11/3), den die Beschwerdegegnerin beigebracht hat, keine ?berlegungen, die zu einer abweichenden Beurteilung f?hren.
???????? Das Bundesgericht nannte als Grund, der f?r eine Anwendbarkeit des ATSG spreche, den Umstand, dass nach Art. 1 Abs. 1 KVG die Bestimmungen des ATSG anwendbar seien, soweit das KVG nicht ausdr?cklich eine Abweichung vorsehe, was im Falle der Restfinanzierung der Pflegekosten nicht der Fall sei (BGE 138 V 377 E. 5.5). Das ATSG regelt gem?ss dessen Zwecknorm in Art. 1 allerdings nur das Sozialversicherungsrecht des Bundes, und Art. 2 ATSG erkl?rt dementsprechend, dass die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar sind, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Die Festlegung eines einheitlichen Sozialversicherungsverfahrens und die Regelung der Rechtspflege im Sinne von Art. 1 lit. b ATSG kann sich deshalb nur auf materielles Bundesrecht beziehen und nicht auf autonomes kantonales Recht, auch wenn die Kompetenz zu dessen Erlass auf einer Norm in einem Bundesgesetz des Sozialversicherungsrechts basiert. Auf autonomes kantonales Recht gelangt das ATSG deshalb von Vornherein nicht zur Anwendung, unabh?ngig davon, ob die entsprechende bundesrechtliche Kompetenzdelegationsnorm in einem Ausnahmekatalog des Bundessozialversicherungsrechts aufgef?hrt ist. Dies gilt auch f?r diejenigen Bestimmungen ?ber die Pr?mienverbilligung, welche vom Bundesgericht als autonomes kantonales Recht qualifiziert worden sind (vgl. BGE 124 V 19 E. 2a). Wenn daher Art. 65, 65a und 66a KVG sowie Art. 66 KVG im Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 1 KVG figurieren, der vorliegend zur Diskussion stehende Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG hingegen nicht, so l?sst sich daraus nicht ableiten, das ATSG sei von Bundesrechts wegen auf Streitigkeiten ?ber das autonome kantonale Recht anwendbar, das auf Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG basiert. Der zitierten Erw?gung des Bundesgerichts zum Fehlen von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG in Art. 1 Abs. 1 KVG l?sst sich eine solche, abschliessend zu verstehende Aussage denn auch nicht entnehmen, zumal diese Erw?gung nicht entscheidend war f?r den Ausgang des Verfahrens und das Bundesgericht nicht n?her dargetan hat, ob es sich damit tats?chlich f?r Anwendbarkeit des ATSG von Bundesrechts wegen aussprechen und nicht lediglich einen Grund f?r die kantonale Statuierung der Anwendbarkeit des ATSG - als subsidi?res kantonales Verfahrensrecht - nennen wollte.
???????? Das Gleiche gilt f?r das Argument des Bundesgerichts, die Anwendbarkeit des ATSG sei sachgerecht, weil eine enge Verbindung der Anspr?che nach Art. 25a Abs. 5 KVG mit den Erg?nzungsleistungen nach dem ELG bestehe, weshalb es f?r die mutmasslich Anspruchsberechtigten eine verfahrensrechtliche Erschwerung bedeute, wenn die beiden Anspr?che auf zwei unterschiedlichen Rechtswegen geltend zu machen seien (BGE 138 V 377 E. 5.5). Hinzu kommt, dass die vorliegende Streitigkeit betreffend die leistungspflichtige Gemeinde - was den Kanton Z?rich anbelangt - eine solche zwischen einer Institution, n?mlich der Pflegeeinrichtung, und einer Beh?rde ist (vgl. hierzu ? 21 Abs. 1 des Pflegegesetzes, wonach die Gemeinde ihre Beitr?ge direkt dem Leistungserbringer entrichtet), w?hrenddem sich im Bereich der Erg?nzungsleistungen der Heimbewohner und die Beh?rde gegen?berstehen. Der Berechtigte f?r den Anspruch nach Art. 25a Abs. 5 KVG ist somit im Kanton Z?rich nicht identisch mit demjenigen f?r die Anspr?che nach ELG. Die Beschwerdegegnerin wies ?berdies auf die beim kantonalen Verwaltungsgericht offenbar noch h?ngige Frage der fehlenden Verf?gungskompetenz einer Gemeinde gegen?ber einer ?ffentlichrechtlichen Pflegeeinrichtung hin, die einer anderen Gemeinde untersteht (vgl. Urk. 10 S. 3 f. und Urk. 11/1+2). Das Fehlen einer solchen Verf?gungskompetenz spr?che ebenfalls gegen die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts des ATSG.
3.2.6?? Diese Erw?gungen f?hren zum Schluss, dass das ATSG im Bereich von Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG nicht von Bundesrechts wegen zur Anwendung gelangt. Damit entf?llt auch eine Zust?ndigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich gest?tzt auf ? 2 GSVGer.
3.3???? Es bleibt daher beim Resultat, zu dem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich in den beiden Beschl?ssen vom 23. Februar 2012 gelangt ist. Das Sozialversicherungsgericht ist demnach auch f?r die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich nicht zust?ndig. Auf die Beschwerde ist somit wiederum nicht einzutreten.
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat in den beiden Beschl?ssen vom 23. Februar 2012 gest?tzt auf ? 19 Abs. 1 lit. a VRG und auf ? 19b Abs. 2 lit. c VRG den Bezirksrat als sachlich zust?ndig erachtet und Akten an diesen ?berwiesen. Wie schon dargelegt (E. 3.1), ist der Bezirksrat in der Folge mangels Verf?gungskompetenz einer Gemeinde gegen?ber einer anderen auf die beiden Rekurse nicht eingetreten. Das Sozialversicherungsgericht hat indessen f?r die ?berweisung der Streitsache an die zust?ndige Beh?rde keine definitive Zust?ndigkeitsbeurteilung vorzunehmen, sondern hat nach rein formellen Gesichtspunkten vorzugehen. Rein formell betrachtet, ist indessen auch vorliegendenfalls - wie in den Beschl?ssen vom 23. Februar 2012 - der Bezirksrat die zust?ndige Beh?rde, da eine schriftliche Anordnung im Sinne von ? 10 Abs. 1 VRG vorliegt, die gest?tzt auf ? 19 Abs. 1 lit. a VRG und auf ? 19b Abs. 2 lit. c VRG mit Rekurs an den Bezirksrat weiterziehbar ist. Die Beurteilung der Frage, ob der Entscheid zu Recht in die Form einer solchen Anordnung gekleidet wurde, obliegt nicht dem Sozialversicherungsgericht, sondern dem Bezirksrat. Dieser wird im ?brigen auch zu pr?fen haben, ob allenfalls ein gemeindeinterner Rekurs vorzuschalten w?re (vgl. ?). Daher ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an den Bezirksrat ? zu ?berweisen.

4.?????? Die Beschwerdef?hrerin stellt f?r den Fall ihres Obsiegens den Antrag auf eine Parteientsch?digung (Urk. 1 S. 2).
???????? Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gem?ss ? 34 Abs. 1 GSVGer die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach ? 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungstr?gern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientsch?digung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.
???????? Im vorliegenden Verfahren steht nur der Anspruch auf eine Parteientsch?digung f?r die Aufwendungen zur Eintretensfrage zur Diskussion. Nach dem Gesagten ist indessen der ?bereinstimmende Standpunkt beider Parteien hierzu unrichtig, weshalb nicht von einem Obsiegen gesprochen werden kann.
???????? Es sind daher keine Parteientsch?digungen zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:
1.???????? Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
?????????? Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an den Bezirksrat Z?rich ?berwiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Es werden keine Prozessentsch?digungen zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Karin Caviezel unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1 und Urk. 13/2
- Gemeinde Y.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13/1 und Urk. 13/2
- Bundesamt f?r Gesundheit
- Bezirksrat ?
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).