Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00028




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Agrisano Krankenkasse AG

Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1957 geborene X.___, arbeitete in einem 80%igen Pensum als Kaminfeger und führte nebenberuflich zusammen mit seiner Frau einen landwirtschaftlichen Betrieb, als er sich bei einem Unfall am 29. Juni 2006 (Urk. 10/12/25, Urk. 10/12/28, Urk. 10/4/5, Urk. 10/12/131, Urk. 10/66/15) an der rechten Schulter verletzte und sich eine Subscapularis-Läsion zuzog (Urk. 10/12/67, Urk. 10/12/70). Trotz zweimaliger Operation (Urk. 10/12/40, Urk. 10/12/67) persistierten Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 10/12/32). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls und richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 23. September 2010 eine Invalidenrente ab dem 1. September 2009 für eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % und eine Integritätsentschädigung aus (Urk. 10/47).

    Am 3. Juli 2008 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), übernahm die Kosten für eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur (Urk. 10/26), die der Versicherte im Sommer 2009 abschloss (Urk. 10/31/1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 richtete die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2007 aus, die sie per 30. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einstellte (Urk. 10/36, Urk. 10/42). Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur hatte der Versicherte neben der Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zeitweise in einem zirka 50%igen Pensum ausgeübt (Urk. 10/66/15). Von April bis Ende Dezember 2010 arbeitete der Versicherte neben der Tätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb als Taxifahrer (Aushilfe) in einem zirka 30-50%igen
Pensum (Urk. 10/48/4, Urk. 10/66/15).

    Am 21. Juli 2011 meldete sich der Versicherte mit der Begründung einer Neuropathie erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 10/48). Am 27. Juli 2011 erlitt er einen Auffahrunfall, woraufhin er vorübergehend unter Beschwerden an der Brustwirbelsäule (BWS), Ohrgeräuschen und psychischen Beschwerden litt (Urk. 7/32, Urk. 7/20 S. 1, Urk. 10/66/17). Die IV-Stelle holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. Januar 2013 ein (Urk. 10/66). Mit Verfügung vom 12. April 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/72).


1.2    Bei der Agrisano Krankenkasse AG (nachfolgend: Agrisano), verfügt X.___ seit 1999 über eine freiwillige Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) für Krankheit und Unfall mit einer Wartefrist von 30 Tagen bezüglich eines Taggeldes von Fr. 100.-- und von 60 Tagen bezüglich eines Taggeldes von Fr. 50.-- (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/23, Urk. 7/35, Urk. 23/1). Er meldete sich bei dieser wegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer ab dem 24. Juni 2011 zufolge einer Polyneuropathie an (Urk. 7/36/3). Die Agrisano richtete ihm in der Folge unter Berücksichtigung der Wartefrist von 30 respektive 60 Tagen für die Zeit ab dem 24. Juni 2011 Krankentaggelder für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/36/1, Urk. 7/31, Urk. 7/24). Am 20. Januar 2012 untersuchte der Vertrauensarzt der Agrisano, Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Versicherten und schloss mit Vorbehalten auf eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Landwirt und Taxifahrer, vorerst in reduziertem Pensum halbtags (Bericht vom 21. Januar 2012, Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte die Agrisano dem Versicherten mit, dass aufgrund der Einschätzung von Dr. Y.___ ab dem 1. März 2012 eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % als Taxifahrer und Landwirt möglich sein sollte und daher zu versuchen sei, die angestammten Tätigkeiten wieder aufzunehmen (Urk. 7/18). In der Folge reduzierte die
Agrisano die Krankentaggeldleistungen auf 50 % ab dem 1. März 2012 (Urk. 7/11-16 Urk. 7/18), was sie mit Verfügung vom 30. November 2012 bestätigte (Urk. 7/8). Die mit Schreiben vom 30. Dezember 2012 dagegen erhobene Einsprache des Versicherte (Urk. 7/6) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 ab (Urk. 2, Urk. 7/4).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 sei aufzuheben und es sei ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den massgeblichen Tätigkeiten als Landwirt und LKW-Fahrer festzustellen, dass er ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld habe (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 8 S. 2). Der Beschwerdeführer liess sich zur Replik nicht verlauten (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 26. August 2013 zu den IV-Akten Stellung (Urk. 14). Am 24. September 2013 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 18. September 2013 ein (Urk. 16). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung (Urk. 20).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeldversicherung kann als Einzel- oder Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 KVG).

1.2    Nach Art. 72 Abs. 1 KVG vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken. Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist. Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden (Art. 72 Abs. 2 KVG). Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Art. 67 ATSG ist nicht anwendbar (Art. 72 Abs. 3 KVG). Nach Art. 72 Abs. 4 KVG wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.

1.3    

1.3.1    Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

1.3.2    Diese Definition der Arbeitsunfähigkeit ist die gleiche wie unter dem bis am 31. Dezember 2005 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KUVG), weshalb die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen
Begriffselementen auch unter dem neuen Recht Gültigkeit hat. Nach dieser Rechtsprechung ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Berufes festzusetzen, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Nach Ablauf einer angemessenen Anpassungszeit von drei bis fünf Monaten ab Ansetzung der Frist hängt der Taggeldanspruch sodann davon ab, ob und wie sich die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im bisherigen Beruf und auf den damit zusammenhängenden Taggeldanspruch auswirkt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes 9C_74/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3.3    Sobald die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit krankheitsbedingten funktionellen Ausfällen allein gleichgesetzt, sondern aufgrund der leidensangepassten Einsatzmöglichkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt bemessen wird (Satz 2 von Art. 6 ATSG), ist zur Ermittlung der Erwerbseinbusse ein Einkommensvergleich anzustellen, indem das aus der angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Einkommen demjenigen gegenübergestellt wird, das aus der Ausübung einer anderen zumutbaren Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) mutmasslich zu erreichen ist. Die Taggeldversicherung entschädigt nur solange Berufsunfähigkeit, als nicht eine berufliche Neueingliederung notwendig geworden ist. Die Umstellung ist mit der Natur der Taggeldversicherung vereinbar, da hier die Bezugnahme auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf nicht Wesensmerkmal des versicherten Risikos darstellt. Taggeld-leistungen nach KVG erfolgen (zunächst) unter der Vorgabe einer bloss vorübergehenden Unfähigkeit, die angestammte Tätigkeit zu versehen; diese tätigkeitsspezifische Überbrückungsfunktion entfällt, wenn feststeht, dass eine Rückkehr in die bisherige Arbeit nicht mehr möglich sein wird (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.1).

    Solange noch die Prognose gestellt werden kann, die versicherte Person werde die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit soweit zurückgewinnen, dass weitere Leistungen entfallen, ist die dort gegebene funktionelle Einschränkung massgebend. Die Bezugsgrösse für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit wird aber auf alle zumutbaren, das heisst nach den gesundheitlichen und weiteren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Beschäftigungen ausgeweitet, sobald feststeht, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit aufgrund des - stabilisierten (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99) - Gesundheitszustandes nicht mehr in Frage kommt (oder definitiv nur noch in geringerem Umfang als in einer leidensangepassten Arbeit) und die versicherte Person eingliederungsfähig ist (BGE 129 V 460 E. 4.2; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.2).

1.3.4    Ist ein Berufswechsel angezeigt, so gesteht die Rechtsprechung der versicherten Person zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse und zur Stellensuche eine Übergangsfrist zu, während welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. In der Regel wird eine Frist von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet. Die Anpassungszeit beginnt mit der Aufforderung des Taggeldversicherers zum Berufswechsel (BGE 114 V 281 E. 5b; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Die Ausweitung der Bemessungsgrundlage nach Satz 2 von Art. 6 ATSG ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht, eines allgemeinen Grundsatzes des Sozialversicherungsrechts, der zum Tragen kommt, wenn es die versicherte Person selber in der Hand hat, die (hier erwerblichen) Auswirkungen des eingetretenen versicherten Risikos durch geeignetes Verhalten zu verringern (BGE 129 V 460 E. 4.2, 117 V 394 E. 4b, 114 V 281 E. 3a). Diese Pflicht ist auch in Art. 21 Abs. 4 ATSG verankert, wonach (in Verbindung mit Art. 1 KVG) Krankentaggeldleistungen aufgehoben werden können, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen Bereich umzusetzen vermag (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 114 zu Art. 21; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes K 224/05 vom 29. März 2007 E. 4).

1.4.2    Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, entscheidet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) darstellt. Vom Versicherten kann nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven (Arbeitsmarktsituation) und subjektiven (wie verbliebene Leistungsfähigkeit, Alter, berufliche Stellung, familiäre Verhältnisse und die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich des Wohn- und Arbeitsortes) Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist. Dabei sind die Anforderungen an die Schadenminderung strenger, je weitergehend die Sozialversicherung in Anspruch genommen wird (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes 224/05 vom 29. März 2007 E. 4.1 mit Hinweisen).

1.5    Der Zweck der freiwilligen Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG ist die Deckung des durch den eingetretenen Versicherungsfall (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) bedingten Erwerbsausfall. Sie ist als reine Erwerbsausfallversicherung konzipiert (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 773 Rz 1095; Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 1.1). Der Taggeldanspruch setzt somit eine durch den Versicherungsfall bedingte finanzielle Einbusse voraus. Der entgangene Verdienst beurteilt sich nach der durch den Versicherungsfall verursachte Erwerbseinbusse während der Arbeitsunfähigkeitsperiode, für die Taggeld beansprucht wird. Es kommt mithin darauf an, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht krank und arbeitsunfähig geworden wäre respektive keine Mutterschaft oder kein Unfall gewesen wäre. Der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Lohn ist für die Bemessung des Erwerbsausfalls in der Regel ein entscheidendes Indiz (Eugster, a.a.O., S. 786 Rz 1130 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gemäss dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. Y.___ vom 27. Januar 2012 bestehe beim Beschwerdeführer entgegen der Zeugnisse von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, nicht eine 100%ige sondern eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies bei einer leichten bis mittelgradigen Tätigkeit, wenn keine längeren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten. Dr. Y.___ habe sich zur Bestimmung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer auf die vorliegenden medizinischen Akten gestützt. So sei insbesondere dem Bericht der Psychiatrie B.___ vom 17. Januar (richtig: Oktober) 2011 (Urk. 7/33) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung zum LKW-Fahrer die Tätigkeit als Taxi-Fahrer ausgeübt habe. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, bei denen keine längeren Strecken gegangen und keine schweren Lasten getragen werden müssten, auszugehen und entsprechend ab dem 1. März 2012 ein gekürztes Taggeld von 50 % auszurichten (Urk. 2 S. 2 f.).


2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Dr. A.___ habe ihm am (gemeint wohl: ab dem) 24. Juni 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. Y.___ habe seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Taxifahrer beurteilt. Diese Tätigkeit habe er jedoch nur zeitweise und nur als Aushilfe getätigt. Hauptberuflich sei er Landwirt und LKW-Fahrer. Gemäss der neurologischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten sei er zudem ab dem 29. Mai 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, von welcher Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2012 auszugehen ist und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab dann ein auf 50 % reduziertes Taggeld ausrichtete.


3.

3.1    Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. Januar 2012 nach der Untersuchung vom 20. Januar 2012 fest, der Beschwerdeführer klage aktuell über Schmerzen und Dysästhesien (Hitzegefühl, Brennen, Schwellungsgefühl) wegen der Polyneuropathie. Er könne nicht lange Gehen. Aus den vorliegenden Berichten seien die Diagnosen eines Diabetes mellitus mit/bei Polyneuropathie / Nephropathie (Erstdiagnose 2007), einer arteriellen Hypertonie, eines Substanzmissbrauchs mit depressiver Reaktion (Alkohol), eines Cluster Headaches und akuten Tinnitus links, einer Innenohrschwerhörigkeit, lärmassoziiert, zu entnehmen (Urk. 7/20 S. 2). Die Verletzung der rechten Schulter zeige eine in der Funktion und Belastbarkeit eingeschränkte obere Extremität. Arbeiten über Kopf seien kaum mehr möglich und die Kraft sei gegenüber links vermindert (Suva berentet). Der Tinnitus und die Innenohrschwerhörigkeit würden den Beschwerdeführer gemäss seiner Auskunft nicht sehr stark behindern und würden in schwankender Intensität auftreten. Seit der letzten intensiven Behandlung im März 2011 sei der Cluster-Kopfschmerz nicht mehr aufgetreten. Die Zuckerkrankheit und den Blutdruck habe er ordentlich im Griff. Die unteren Extremitäten würden eine minime Einschränkung in der Beweglichkeit zeigen. Der Gang sei schwer aber sonst kaum gestört. Die erhobenen Befunde würden sich mehrheitlich mit jenen des Neurologen decken (gemeint wohl gemäss dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. Mai 2011; Urk. 7/37). Die Beschwerden in den Füssen seien wahrscheinlich auf verschiedene Störungen zurückzuführen. Einerseits bestünden die Missempfindungen bedingt durch Schädigungen der feinen Nervenfasern (Polyneuropathie), andererseits könne auch der Spreizfuss zu Beschwerden führen. Es bestehe zusätzlich ein Zustand nach Bandplastik des Oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts.
Beschwerden einer beginnenden Arthrose seien denkbar. Hinzu komme eine psychische Verstimmung aufgrund der Schmerzen in den Füssen, den Einschränkungen des rechten Armes, dem Gefühl der Nutzlosigkeit und der Aussichtslosigkeit, eine befriedigende Tätigkeit zu finden (Urk. 7/20 S. 4). Dr. Y.___ kam zum Schluss, die Füsse seien vermindert belastbar. Das Gehen und Stehen sei zeitlich eingeschränkt und das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten sei nur kurze Zeit möglich. Das Gleichgewicht sei durch die Gefühlsstörungen vermindert. Die unteren Extremitäten seien in der Bewegung insgesamt leicht eingeschränkt. Die Arbeit als Taxifahrer / Landwirt sei zumutbar, wenn keine längeren Strecken gegangen werden müssten und keine schweren Lasten gehoben oder getragen werden müssten. Die Gefühlsstörung der Füsse könne sich auf die Fahreignung auswirken. Würde sich im Verlauf herausstellen, dass die Fahreignung für gewerbemässigen Personentransport nicht mehr erfüllt sei, könnte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Es würden nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten in Frage kommen. Die Arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Betriebe seien eingeschränkt ausführbar. Schwere Arbeiten oder längeres Gehen seien nicht mehr zumutbar. Es solle versucht werden, die Tätigkeit als Taxifahrer / Landwirt wieder aufzunehmen, anfänglich mit einem zeitlich reduzierten Pensum (halbtags). Der Verlauf werde zeigen, ob eine Steigerung möglich sei oder ob die Störungen zunehmen würden (Urk. 7/20 S. 5).

3.2    

3.2.1    Von dieser Einschätzung von Dr. Y.___ ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer und als Landwirt zu schliessen. Denn Dr. Y.___ liess die Frage der Fahreignung für gewerbemässigen Personentransport aufgrund der Gefühlsstörungen in den Füssen offen. Die empfohlene Wiederaufnahme der Tätigkeit formulierte er lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit offenem Ausgang. Zudem sind auch bei der Tätigkeit als Taxifahrer zuweilen schwere Gegenstände (etwa Koffer) zu heben. Gegenüber Dr. Y.___ erklärte der Beschwerdeführer ausserdem, das Taxifahren sei für ihn schwierig, da er vorwiegend Behindertentransporte gefahren sei und das viel Kraft benötige (Urk. 7/20 S. 4).

    Hinzu kommt, dass die nunmehr vorliegende fachärztliche neurologische Einschätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Taxifahrer respektive als Chauffeur ausgeht. Und zwar erklärte Dr. D.___, der gemäss dem neurologischen Teilgutachten vom 5. Dezember 2012 die Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einer Polyneuropathie stellte, eine berufliche Tätigkeit als Chauffeur sei ungeeignet. Denn es sei nachvollziehbar, dass bei längerem Verharren in gleicher, sitzender Position, so beispielsweise im Fahrersitz eine Beeinträchtigung der Koordination der Füsse eintrete. Bei einer Tätigkeit, in der nicht längere Zeit die gleiche Sitzposition eingehalten werden müsse und keine längeren Gehstrecken zu bewältigen seien, könne er jedoch durch die Polyneuropathie keine Einschränkung begründen. Keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Affektion aufgrund des Cluster-Kopfwehs gegeben. Dieses Geschehen sei aktuell nicht aktiv (Urk. 10/66/55).

    Auch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie, befand gemäss dem Bericht vom 18. September 2013, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die Polyneuropathie bedingten Dysästhesien und die Taubheit in den Füssen mit Unsicherheitsgefühl deutlich behindert sei. Die elektropyhsiologische Untersuchung vom 16. September 2013 habe praktisch identische Resultate mit den Befunden von 2012 gezeigt. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer stark eingeschränkt, sowohl in einer rein sitzenden als auch in einer stehenden Tätigkeit, dies bereits durch die Adipositas, zusätzlich durch die Polyneuropathie mit Unsicherheit in den Beinen und durch die unter Belastung auftretende Claudicatio intermittens sowie die spondylogenen Schmerzen. Eine reduzierte Tätigkeit ohne grössere Belastung mit häufigem Wechsel der Stellung sei wünschenswert (Urk. 16 S. 2).

3.2.2    In rheumatologischer Hinsicht wurde gemäss dem MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 20. November 2012 im Vergleich zur Einschätzung des Suva-Kreisarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, gemäss dessen Bericht vom 27. März 2008 (Urk. 10/12/12-16) klinisch weitgehend derselbe Zustand bezüglich des Bewegungsapparates und insbesondere der rechten Schulter festgestellt (Urk. 10/55/51). Es bestehe weiterhin und unverändert eine Minderbelastbarkeit der rechten Schulter hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit und Arbeiten mit dem rechten, dominanten Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Diesbezüglich seien kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, Vibrationen sowie axiale Krafteinwirkungen und Abstützbewegungen nicht mehr zumutbar. Zudem bestehe eine Spondylolisthesis L5/S1 Grad I bis II mit begleitender, fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Foraminalstenosierung L5/S1 links mit kernspintomographischer Kompression der Radix L5
(Magnetresonanztomographie [MRT] vom 14. November 2012, Urk. 10/66/32). Hierbei handle es sich um Zufallsbefunde. Eine eigentliche lumbale Schmerzproblematik habe der Beschwerdeführer nicht angegeben. Es bestehe hinsichtlich dieser lumbo-sakralen Befunde jedoch eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans auf grössere und vor allem länger dauernde Krafteinwirkungen insbesondere ausserhalb der Körperachse mit langem Hebelarm. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Chauffeur (LKW und Taxi) voll arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass er dabei keine Lasten ent- und beladen müsse und die Tätigkeit nicht verbunden sei mit Verrichtungen mit dem rechten Arm an beziehungsweise über der Schulterhorizontalen. Im Landwirtschaftsbetrieb sei eine 75%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne eines Ganztageseinsatzes mit zu 25 % geminderter Leistungsfähigkeit aufgrund der Schulterproblematik gegeben. Als Kaminfeger sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/66/50-52).

    Gemäss der psychiatrischen Einschätzung des MEDAS-Gutachters Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 30. Oktober 2012, Urk. 10/66/33-42), litt der Beschwerdeführer seit Mai 2008 wahrscheinlich zweimal kurzzeitig unter ängstlich depressiven Anpassungs-störungen, die sich aber nicht in Form einer eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht gegeben. Aufgrund der akzentuierten Persönlichkeitsstruktur eigne sich der Beschwerdeführer nicht für Arbeiten, die eine hohe Teamfähigkeit erfordern würden. Anhaltspunkte für eine psychische Wesensveränderung seien nicht vorhanden (Urk. 10/66/41-42).

    In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit folgten die MEDAS-Gutachter den Beurteilungen der jeweiligen Teilgutachter und hielten zudem fest, die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur gelte spätestens ab dem 29. Mai 2011, wobei die Aufgabe der Tätigkeit als Taxichauffeur mit einem Pensum von damals zirka 50 % per Ende 2010 wegen Fussbeschwerden mit der Polyneuropathie begründbar sei (Urk. 10/66/25-28).

3.3    

3.3.1    Gestützt auf die von Dr. A.___ und Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemein-medizin, attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/5/3, Urk. 7/7/3) sowie auf das MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2013 samt fachärztlicher Teilgutachten (Urk. 10/66), das alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt, ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit als Chauffeur sowohl als LKW-Fahrer als auch als Taxi-Fahrer aufgrund der Ende Mai 2011 diagnostizierten Polyneuro-pathie auszugehen, und zwar weiterhin auch ab März 2012. Auch die Arbeits-fähigkeit in der Tätigkeit als Kaminfeger ist weiterhin vollständig eingeschränkt. Auf die Einschätzung von Dr. Y.___ ist dagegen nicht abzustellen.

3.3.2    In einer leidensangepassten Tätigkeit wurde dem Beschwerdeführer von den MEDAS-Gutachtern nachvollziehbar begründet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Eine solche Tätigkeit hat aufgrund der neurologisch und rheumatologisch festgestellten Einschränkungen dem folgenden Anforderungsprofil zu genügen: wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne anhaltende Sitzhaltung, ohne längere Gehstrecken, ohne langes Stehen, ohne Arbeiten mit dem rechten, dominanten Arm an oder über der Schulterhorizontalen, ohne kraftvolles Zupacken, kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, Vibrationen, ohne axiale Krafteinwirkungen und Abstützbewegungen rechts sowie ohne grössere, vor allem länger dauernde Krafteinwirkungen auf das Achsenorgan, insbesondere ausserhalb der Körperachse mit langem Hebelarm.

3.4    

3.4.1    Allerdings erlischt die Leistungspflicht des Taggeldversicherers nicht automatisch vollumfänglich, wenn eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Ist das in dieser anderen Tätigkeit erzielbare Einkommen geringer, so verbleibt ein Restschaden, für den der Taggeldversicherer leistungspflichtig bleibt (BGE 114 V 281 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 5). In jedem Fall aber kann die Taggeldleistung grundsätzlich erst nach einer angemessenen Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten seit der Aufforderung zum Berufswechsel eingestellt respektive entsprechend dem Restschaden gekürzt werden (BGE 129 V 460 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2008 vom 5. November 2008 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.2    Hier reduzierte die Beschwerdegegnerin das volle Taggeld auf 50 % ab dem 1. März 2012 unter der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten als Landwirt und Taxifahrer (Urk. 7/18). Entsprechend wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nicht zum Berufswechsel aufgefordert. Im Schreiben vom 13. Februar 2012 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer lediglich auf, die angestammten Tätigkeiten als Taxifahrer und Landwirt im Umfang von 50 % wieder aufzunehmen (Urk. 7/18). Eine klare Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit erfolgte damit nicht.

    Mit Schreiben vom 13. April 2012 verwies die Beschwerdegegnerin auf eben dieses Schreiben vom 13. Februar 2012 und erklärte, sie habe darin angekündigt, dass gemäss Beurteilung durch den Vertrauensarzt ab dem 1. März 2012 eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen einer leichten Tätigkeit zumutbar und möglich sein sollte (Urk. 7/14). Auch darin ist keine Aufforderung zu erblicken, eine neue Tätigkeit im Sinne eines Berufswechsels aufzunehmen. Denn die Beschwerdegegnerin bezog sich mit ihrem Verweis auf das Schreiben vom 13. Februar 2012 weiterhin auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ vom 27. Januar 2012 (Urk. 7/20) und die angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten. Ebenfalls keine Aufforderung zur Aufnahme einer Verweistätigkeit ist der Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 7/8) oder einem anderen Schreiben (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG) zu entnehmen. Auch wurde nirgends eine Übergangsfrist erwähnt oder/und ein Restschaden ermittelt.

3.4.3    Unter diesen Umständen war die Kürzung des Krankentaggeldes nicht zulässig.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2012 weiterhin Anspruch auf das volle Taggeld hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Agrisano Krankenkasse AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann