Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2013.00029 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1937, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert (Versicherten-Nr. 11545064). Bis am 22. Mai 2012 lebte er in Y.___. Seit dem 23. Mai 2012 hält er sich aus gesundheitlichen Gründen dauernd im Pflegeheim Z.___ in A.___ auf (vgl. Urk. 8/5/1-2, Urk. 8/9/1, Urk. 85/9/3). In der Folge stellte die Helsana dem Versicherten anstelle der bisherigen Prämien die für die Prämienregion A.___ geltenden höheren Versicherungsprämien in Rechnung (vgl. Urk. 8/2-3). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 8/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/9/1) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 8/11).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 erhob der Versicherte am 13. März 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm auch ab dem 23. Mai 2012 die für Y.___ gültigen tieferen Versicherungsprämien (Prämienregion 3) in Rechnung zu stellen, und nicht die für A.___ gültigen höheren Prämien (Prämienregion 1). Die Differenz der bereits bezahlten höheren Prämien sei ihm zurückzuerstatten (Urk. 1). Die Helsana beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Entscheides zur Hauptsache fest, massgebend für die Prämienfestsetzung sei der Wohnort und nicht der zivilrechtliche Wohnsitz. Unter dem Wohnort sei rechtsprechungsgemäss der Aufenthaltsort zu verstehen. Der Aufenthaltsort sei derjenige Ort, an dem eine Person längere Zeit effektiv lebe und der nach ihrem Willen während einer gewissen Zeit aufrechterhalten werden soll. Bei der Festsetzung der Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers sei daher auf den Aufenthaltsort abzustellen. Dieser befinde sich in A.___. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen gezwungen, sich im Pflegeheim in A.___ aufzuhalten. Es liege mithin nicht nur ein vorübergehender Aufenthaltsort vor (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3.2).
1.2 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er halte sich aus gesundheitlichen Gründen im Pflegeheim Z.___ in A.___ auf. Seinen gesetzlichen Wohnsitz in Y.___ habe er beibehalten. Es sei ihm daher weiterhin die für Y.___ gültige Prämie in Rechnung zu stellen, und nicht diejenige von A.___. Zudem sei zu beachten, dass die Frage der Prämienhöhe auch Auswirkungen auf die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen habe. Für beide Bereiche müsse dieselbe Prämie massgebend sein (Urk. 1).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lebte bis am 22. Mai 2012 unbestrittenermassen ausschliesslich in Y.___. Seit dem 23. Mai 2012 hält er sich, was ebenfalls unbestritten ist, gesundheitsbedingt und in Ermangelung einer entsprechenden Einrichtung in Y.___, im Alters- und Pflegeheim Z.___ in A.___ auf (vgl. Urk. 8/5/1 und Urk. 8/5/2). Mit Beginn des Aufenthaltes im Pflegeheim Z.___ in A.___ stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die für A.___ gültige und im Vergleich zu Y.___ höhere Krankenkassenprämie in Rechnung.
2.2 Y.___ gehört unbestrittenermassen einer anderen und tieferen Tarifregion an als die Stadt A.___. Die Stadt A.___ ist im Kanton Zürich der Prämienregion 1 zugeteilt, die Gemeinde Y.___ hingegen der Prämienregion 3 (vgl. die Liste der Prämienregionen in der Schweiz, geordnet nach Kantonen, unter: www.bsv.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/archiv/presse/2002/d/02053002.pdf ; besucht am 7. März 2014).
2.3 Gemäss Art. 23 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) befindet sich der Wohnsitz einer Person dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Art. 26 ZGB bestimmt, dass der Aufenthalt in Anstalten (Vollzugs-, Erziehungs- oder Heilanstalt) keinen Wohnsitzwechsel begründet.
Rechtsprechungsgemäss ist bei einem Eintritt in eine Pflegeeinrichtung grundsätzlich Art. 26 ZGB anwendbar (vorübergehender Sonderzweck als Grund für den Aufenthalt), bei einem Altersheim in der Regel Art. 23 ZGB (dauerhafter Aufenthalt zur Verbringung des Lebensabends). Daran ändert sich nichts, wenn in einem Altersheim auch Pflegeleistungen erbracht werden. Hier geht der Sonderzweck im allgemeinen Zweck auf. Nicht massgebend ist ferner, ob der Heimeintritt freiwillig erfolgte, oder ob es sich um eine Unterbringung handelte. Art. 23 ZGB fragt nicht nach dem Grund für den Willensentschluss. Massgebend ist allein, dass der Entschluss des dauernden Verbleibens vorliegt. Ob die Schriften hinterlegt wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 237 E. 2b mit verschiedenen Hinweisen auf Literatur und Judikatur).
Für die Frage, zu welchem Zweck sich der Beschwerdeführer ins Heim begeben hat, ist ein ärztliches Attest aufschlussreich. Diesem zufolge kann der Beschwerdeführer zu Hause nicht mehr alleine leben (vgl. Urk. 8/5/2). Somit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer gezwungenermassen mit der Absicht des dauernden Verbleibens ins Alters- und Pflegeheim Z.___ in A.___ begeben hat, da in Y.___ keine entsprechende Einrichtung existiert, was der Beschwerdeführer selber ausdrücklich festhält (vgl. Urk. 8/5/1). Daraus folgt wiederum, dass er in A.___ Wohnsitz begründet hat. Dass seine Schriften gegebenenfalls nach wie vor in Y.___ hinterlegt sind, ändert daran nichts.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die für A.___, das heisst die für die Prämienregion 1 des Kantons Zürich gültige Prämie in Rechnung stellt seit er sich im Pflegeheim Z.___ in A.___ aufhält. Die Koordination mit den Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist im Übrigen gewährleistet, nachdem im Verfahren ZL.2012.00101 mit Urteil vom 25. Februar 2014 ein gleichlautender Entscheid gefällt wurde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm