Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00034

damit vereinigt

KV.2013.00089




II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Fonti



Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


CSS Kranken-Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, ist bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 28. November 2011 kündigte die Versicherte die Grundversicherung per 31. Dezember 2011. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 bestätigte die CSS der Versicherten den Erhalt ihres Kündigungsschreibens, wies sie jedoch unter dem Titel „wichtiger Hinweis“ darauf hin, dass unter anderem bei ausstehenden Prämien bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der Versicherer nicht gewechselt werden könne (Urk. 7/1).

1.2    Am 26. Januar 2012 stellte die CSS ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Y.___ und forderte die Bezahlung von ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2010 im Betrag von Fr. 1821.50 zuzüglich 5 % Zins seit 31Mai 2010, Fr. 80.-- Spesen und Fr. 70.-- Betreibungskosten (Urk. 7/7). Gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2012 (Betreibung Nr. Z.___) erhob die Versicherte keinen Rechtsvorschlag (Urk. 7/8). Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 wies die CSS die Versicherte darauf hin, dass ein Wechsel zu einem anderen Versicherer per 1. Januar 2012 nicht möglich sei, da per 31. Dezember 2011 noch Zahlungsausstände vorgelegen hätten (Urk. 7/9). Die offenen Prämien für die Monate März bis Juli 2010 beglich die Versicherte am 15. März 2012 (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.5).

1.3    Mit Betreibungsbegehren vom 18. September 2012 beim Betreibungsamt Y.___ forderte die CSS die Bezahlung der ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für die Monate Januar bis Juni 2012 im Betrag von Fr. 2‘540.40 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Mai 2012 und Fr. 80.-- Spesen (Urk. 9/5a). Gegen den Zahlungsbefehl vom 27. September 2012 (Betreibung Nr. A.___) erhob die Versicherte am 3. Oktober 2012 Rechtsvorschlag (Urk. 9/5b).

    Mit Verfügung vom 14November 2012 verpflichtete die CSS die Versicherte zur Bezahlung von Fr. 2757.85 (Forderungssumme von Fr. 2‘540.40 zuzüglich 5 % Zins seit 15Mai 2012 in der Höhe von Fr. 64.45, Fr. 80.-- Spesen und Fr. 73.-- Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. A.___ auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 9/6).

    Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 8Dezember 2012 wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 13März 2013 ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung (Urk. 2).

1.4    Mit Betreibungsbegehren vom 21März 2013 beim Betreibungsamt Y.___ forderte die CSS die Bezahlung der ausstehenden Prämien der obligatorischen Krankenversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2012 im Betrag von Fr. 1270.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30November 2012 und Fr. 80.-- Spesen (Urk. 11/7/13). Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. April 2013 (Betreibung Nr. B.___) erhob die Versicherte am 17April 2013 Rechtsvorschlag (Urk. 11/7/14).

    Mit Verfügung vom 22Mai 2013 verpflichtete die CSS die Versicherte zur Bezahlung von Fr. 1537.05 (Forderungssumme von Fr. 1270.20 zuzüglich 5 % Zins seit 30November 2012 in der Höhe von Fr. 30.45, Fr. 158.20 Spesen und Fr. 78.20 Betreibungskosten), hob den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung Nr. B.___ auf und erteilte sich im genannten Umfang definitive Rechtsöffnung (Urk. 11/7/15).

    Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 3Juni 2013 wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 4September 2013 ab und bestätigte die verfügte Rechtsöffnung (Urk. 11/2).


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

2.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2013 (Urk. 11/2) erhob die Beschwerdeführerin sodann am 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 11/1; Prozess KV.2013.00089). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und ersuchte um Vereinigung der Beschwerdeverfahren (Urk. 11/6), was der Beschwerdeführerin am 4. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 11/8).

    Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde der Prozess Nr. KV.2013.00089 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. KV.2013.00034 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. KV.2013.00089 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 12).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 126 V 136 E. 4b mit Hinweisen). Am 1. Januar 2012 traten einige neue Bestimmungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in Kraft. Von dieser Revision waren unter anderem Art. 64a KVG und Art. 105b KVV, welche die Folgen des Zahlungsverzugs von Prämien und Kostenbeteiligungen regeln, betroffen. Auf den vorliegenden Sachverhalt betreffend die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung per Ende Dezember 2011 aufgrund der Prämienausstände März bis Juli 2010 sind jedoch Art. 64a KVG und Art. 105b KVV in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung anwendbar und werden nachfolgend auch in dieser Fassung (als „aKVG“ und „aKVV“) zitiert.

    Was die Prämienausstände für das Jahr 2012 betrifft, sind die Art. 64a KVG und Art. 105b KVV in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung anwendbar.

1.3    Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln (Art. 7 Abs. 1 KVG). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann sie den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). Die Bekundung, die Versicherung beim bisherigen Krankenversicherer beenden zu wollen, stellt eine einseitige, empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Gestaltungserklärung von der Natur einer Kündigung dar. Die Kündigungsfrist ist daher nur eingehalten, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der gesetzlichen Frist beim Versicherer zur gewöhnlichen Geschäftszeit eingegangen ist. Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG).

1.4    Die bei einer Krankenkasse versicherten Personen trifft nach Art. 61 KVG und nach Art. 89 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 744 ff. Randziffern 1020 ff.). Wenn die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, hat sie der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 1 aKVG schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 4 aKVG; vgl. auch Art. 64 Abs. 6 KVG). Art. 64a Abs. 5 aKVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs zu regeln (vgl. auch Art. 64 a Abs. 8 KVG).

    Laut Art. 105b aKVV muss der Versicherer unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, nachdem er mindestens einmal an diese Ausstände erinnert hatte, getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen spätestens drei Monate ab Fälligkeit schriftlich mahnen. Mit der Mahnung muss er der versicherten Person eine Frist von 30 Tagen zur nachträglichen Erfüllung ansetzen und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung hinweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren vier Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen (Abs. 2).

1.5    Die Krankenkassen haben für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einzuleiten und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung zu erlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft derselben können sie die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den Einspracheentscheiden vom 13März 2013 (Urk. 2) und vom 4. September 2013 (Urk. 11/2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Versicherungsvertrag zwar rechtzeitig gekündigt, aber wegen den noch ausstehenden Prämien sei die Kündigung per Ende Dezember 2011 nicht wirksam geworden. Folglich sei der Vertrag zu Recht weitergeführt worden und die in Rechnung gestellten und betriebenen Prämien für die Monate Januar bis Juni 2012 und Oktober bis Dezember 2012, Mahnspesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten seien geschuldet (jeweils S. 3 f. Ziff. 2.4 ff.).

2.2    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Kündigungsschreiben aufgefordert, sie auf noch offene Prämien hinzuweisen. Da die Beschwerdegegnerin im Dezember 2011 die Kündigung bestätigt habe, sei für sie die Sache abgeschlossen gewesen (Urk. 1 sowie Urk. 11/1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die obligatorische Kran-kenversicherung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2011 rechts-gültig gekündigt hatte und ob sie die Prämien für die Monate Januar bis Juni 2012 und Oktober bis Dezember 2012, Verzugszinsen, Mahnspesen und Betreibungskosten zu begleichen hat.


3.

3.1    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Grundversicherung mit Schreiben vom 28. November 2011 rechtzeitig per 31. Dezember 2011 gekündigt hatte (vgl. Urk. 7/1 sowie Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.3). Im Weiteren ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2011 immer noch Prämienausstände für das Jahr 2010 hatte: Die ausstehenden Prämien für die Monate März bis Juli 2010 beglich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erst am 15. März 2012 (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin jeweils nach Ausbleiben der Prämienzahlung für die Monate März bis Juli 2010 eine Zahlungserinnerung sowie - nachdem die Zahlung noch immer nicht einging - zusätzlich jeweils ein Mahnschreiben zukommen. In den Mahnschreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils auf die Folgen des Zahlungsverzugs aufmerksam gemacht und insbesondere darauf hingewiesen, dass ein Wechsel des Versicherers unter anderem bei ausstehenden Prämien nicht möglich sei (Urk. 7/2-6). Die Beschwerdegegnerin führte das in Art. 64a Abs. 1 aKVG vorgesehene Verfahren korrekt durch. Sie war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, im Nachgang an ihr Kündigungsschreiben umgehend und erneut auf die offenen Prämien aus dem Jahr 2010 hinzuweisen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte (vgl. Urk. 6 S. 3 Ziff. 4.5), kann die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Pflicht, die Übersicht über die Zahlungen und insbesondere die rechtzeitige Zahlung - nachdem sie mittels Prämienrechnung, Zahlungserinnerung und Mahnung immerhin dreimal darauf aufmerksam gemacht wurde - nicht mittels Zusatz im Kündigungsschreiben auf die Beschwerdegegnerin überbinden.

3.3    Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin per Ende 2011 noch nicht sämtliche Prämien des Jahres 2010 bezahlt hatte. Somit war gemäss Art. 64a Abs. 4 aKVG ein Versicherungswechsel per 1. Januar 2012 nicht möglich.


4.

4.1    Da die Kündigung der Beschwerdeführerin vom 28. November 2011 infolge Zahlungsausstände keine Rechtswirkung entfaltete, schuldete sie auch ab Januar 2012 weiterhin die monatlich anfallenden Prämien.

4.2    In masslicher Hinsicht bestritt die Beschwerdeführerin die für die Monate Januar bis Juni 2012 sowie Oktober bis Dezember 2012 (jeweils Fr. 423.40) geforderten KVG-Prämien nicht. Diese entsprechen denn auch den in den Prämienabrechnungen für das Jahr 2012 aufgeführten KVG-Prämien (vgl. Urk. 9/3-5 sowie Urk. 11/7/10-12 jeweils S. 1), womit die in Betreibung gesetzten, streitgegenständlichen Forderungen ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführerin hat eine (zwischenzeitliche) Bezahlung der Prämien weder behauptet noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Damit ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 2‘540.40 (x Fr. 423.40 [Prämien für die Monate Januar bis Juni 2012]) und Fr. 1‘270.20 (3 x Fr. 423.40 [Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2012]) noch ausstehend und von der Beschwerdeführerin zu begleichen sind.

4.3    Aufgrund der Aktenlage ist ausgewiesen und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor Einleitung der beiden Betreibungen die Beschwerdeführerin nach einer schriftlichen Mahnung innert drei Monaten ab Fälligkeit der Prämien eine Zahlungsaufforderung zustellte, ihr eine Nachfrist zur Bezahlung der Ausstände ansetzte und sie auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam machte hat (Urk. 9/3-5 und Urk. 11/7/10-12 jeweils S. 2 f.; vgl. dazu auch Art. 64a Abs. 1 KVG sowie Art. 105b Abs. 1 KVV). Nach unbenütztem Ablauf der Nachfristen hat die Beschwerdegegnerin die offenen Forderungen mit Begehren vom 18. September 2012 (Urk. 9/5a) und 21. März 2013 (Urk. 11/7/13) in Betreibung gesetzt. Die Beschwerdegegnerin verlangte Fr. 80.-- Spesen pro Betreibung.

    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Eine Rechtsgrundlage für die eingeforderten Spesen besteht in Ziff. 14.3 des Reglements für die Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/1-2). Danach fallen die Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge berechtigt, Bearbeitungsgebühren einzufordern, da die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2 f.) ein Verschulden trifft.

    Die Höhe der Gebühren von jeweils Fr. 80.-- Spesen erscheint als angemessen.

4.4    Rechtskonform sind auch die für die fälligen Prämien geforderten Verzugszinsen von 5 % (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 105a KVV), den die Beschwerdegegnerin, wie bei periodischen Leistungen üblich, ab mittlerem Verfall fordert.

4.5    Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Einspracheentscheiden für die in den beiden Betreibungen angefallenen Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilte, da diese von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen sind (RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226).


5.    Zusammenfassend sind die gegen die angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. März 2013 (Urk. 2) und vom 4. September 2013 (Urk. 11/2) erhobenen Beschwerden abzuweisen.

    Der in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 27. September 2012, Urk. 9/5b) erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘540.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2012 und Mahnspesen von Fr. 80.--) aufzuheben.

    Sodann ist der in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2. April 2013, Urk. 11/7/14) erhobene Rechtsvorschlag ist hinsichtlich der Forderung von Fr. 1‘270.20 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2012 und Mahnspesen von Fr. 80.--) aufzuheben.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. A.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 27. September 2012) wird hinsichtlich der Forderung von Fr. 2‘540.40 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2012 und Mahnspesen von Fr. 80.--) aufgehoben.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.___ des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2. April 2013) wird hinsichtlich der Forderung von Fr. 1‘270.20 (zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2012 und Mahnspesen von Fr. 80.--) aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- CSS Kranken-Versicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächFonti