Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00044




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 6. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK

Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1948, schweizerischer Staatsangehöriger, war bei der Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK (SLKK) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen Krankheit versichert, als er in der Zeit vom 12. bis 19. April 2011, vom 22. bis 23. April 2011, vom 9. bis 11. Juni 2011 und vom 13. August bis 16. September 2011 in Y.___ hospitalisiert und dort stationär medizinisch behandelt wurde. Die Kosten dieser Auslandbehandlungen im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 wurden der SLKK im Rahmen der Leistungsaushilfe von der Gemeinsamen Einrichtung KVG, Solothurn, in Rechnung gestellt (Urk. 7/5-6). Mit Schreiben vom 1. März 2012 (Urk 7/2) stelle die SLKK dem Versicherten die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses in Aussicht, da sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ und nicht in der Schweiz befinde. Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 5. April 2012 (Urk. 7/3) und vom 29. August 2012 (Urk. 7/4) dazu Stellung und teilte der SLKK mit, dass sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinde.

    Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/7) verneinte die SLKK eine Leistungspflicht für die Übernahme der Kosten der stationären Wahlbehandlungen vom 12. April bis 16. September 2011 in Y.___ im Betrag von Fr. 79‘203.90, eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in direktem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ stehen, im Betrag von Fr. 9‘582.25 und einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahlbehandlung im Ausland.

1.2    Am 5. März 2013 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 1. Februar 2013 Einsprache (Urk. 7/8/1). Mit Entscheid vom 20. März 2013 (Urk. 2) verneinte die SLKK eine Leistungspflicht für die Übernahme der Kosten der stationären Wahlbehandlungen vom 12. April bis 16. September 2011 in Y.___ im Betrag von Fr. 79‘203.90, eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in direktem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ stehen, im Betrag von Fr. 4‘466.85 und einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahlbehandlung im Ausland.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei, soweit er nicht als nichtig zu erklären sei, ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11Juni 2013 (Urk. 6) beantragte die SLKK die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und es wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin wurden zudem aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 (Urk. 10) reichte die SLKK verschiedene Unterlagen (Urk. 11/1-4) ein.

    Mit Replik vom 21. Oktober 2013 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest, nahm zu den gestellten Fragen Stellung und reichte verschiedene Unterlagen (Urk. 16/1-24) ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 (Urk. 17) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in einer schriftlichen Stellungnahme weitere Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 (Urk. 21) nahm der Beschwerdeführer zu den weiteren gestellten Fragen Stellung und reichte weitere Unterlagen (Urk. 22/1-27) ein. Mit Duplik vom 20. Februar 2014 (Urk. 24 S. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2014 zugestellt (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.

1.2    Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).

1.3    Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung (Art. 87 Abs. 1), weshalb für die Zeit vor dem 1. April 2012 weiterhin die VO 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72), anwendbar bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2).

1.4    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (Urk. 2). Prozessthema ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlungen in Y.___ vom 12. bis 19. April 2011, vom 22. bis 23. April 2011, vom 9. bis 11. Juni 2011 und vom 13. August bis 16. September 2011 im Betrag von Fr. 79‘203.90, sowie der Kosten für mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ in direktem Zusammenhang stehenden Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Betrag von Fr. 4‘466.85. 

    In zeitlicher Hinsicht findet vorliegend daher das FZA in der bis Ende März 2012 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung.

1.5    Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung vom 21. Juni 1999 berücksichtigt. Überdies ist es den schweizerischen Behörden im Allgemeinen nicht verwehrt, die nach dem 21. Juni 1999 ergangene EuGH-Rechtsprechung autonom nachzuvollziehen (BGE 128 V 320 E. 1c). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem nach dem 21. Juni 1999 ergangenen EuGH-Urteil nicht um eine neue Rechtsprechung im engeren Sinn handelt (vgl. BGE 130 II 113 ff., 119 f. E. 5.2 mit Hinweis auf Kay Hailbronner, Freizügigkeit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit der Personen, in EuZ 2003, S. 48 ff., 52).

1.6    Das FZA ist nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge auszulegen (BGE 132 V 423 E. 9.5). Gemäss dessen Art. 31 Abs. 1 ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Bei der Auslegung des FZA ist sodann die Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsrecht der EU zu berücksichtigen (Edgar Imhof, Das Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz und seine Auslegungsmethode - Sind die Urteile Bosman, Kohll und Jauch bei der Auslegung zu berücksichtigen?, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht, ZESAR, 2007, S. 165). Dabei gilt es zu beachten, dass die Dienstleistungsfreiheit, wie sie der EG-Vertrag und die zu dessen Anwendung ergangene Rechtsprechung des EuGH regeln, nicht Bestandteil des „acquis communautaire" darstellt, welchen sich die Schweiz mit dem FZA zu übernehmen verpflichtet hat, da das FZA nur eine teilweise Liberalisierung von Dienstleistungen vorsieht (BGE 133 V 624).

1.7    Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Grundsatz der lex loci laboris). Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71).

1.8    Im Verhältnis der Schweiz zu einem Staat der Europäischen Union, für welchen das FZA gilt (Abkommensstaat), das heisst, bei einem Staatsangehörigen der Schweiz oder eines Abkommensstaates, welcher in der Schweiz Wohnsitz hat und in einem anderen Abkommensstaat als der Schweiz eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, richtet sich die Versicherungsunterstellung gemäss Anhang II des FZA und Art. 13 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung 1408/71 gemäss dem darin verankerten Beschäftigungslandprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nach dem Recht des Beschäftigungsstaats (Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 2.1).

1.9    Demgegenüber unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Abkommensstaaten abhängig beschäftigt ist, und nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Abkommensstaats hat, gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit. lit. b/i VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.

1.10    Nach der Rechtsprechung (Urteile des EuGH vom 16. Februar 1995 in der Rechtssache C?425/93, Calle Grenzshop Andresen, Slg. 1995, I?269, Rn. 15 und vom 4. Oktober 2012 in der Rechtssache C-115/11, Format Urz?dzenia i Monta?e Przemys?owe, noch nicht in der Allgemeinen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47) kann eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung mehr oder weniger gleichzeitig oder nebeneinander ausübt, unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 fallen.


2.

2.1    In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit Staatsangehöriger eines Abkommensstaates ist, für welchen die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbarkeit, da sich der Geltungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft bezieht (Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO 1408/71).

2.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum vom 12. April bis 16. September 2011 beziehungsweise während des Jahres 2011 insbesondere in Z.___, A.___, und in B.___, C.___, eine Erwerbstätigkeit als Bühnenregisseur für Theater und Oper ausgeübt hat (Urk. 16/1; Urk. 7/8/6, Urk. 16/8). In der Schweiz war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 2011 indes nicht erwerbstätig (Urk. 7/4/1 S. 5). In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen dem D.___, Z.___, A.___, und dem Beschwerdeführer für dessen Tätigkeit als Regisseur der Opernproduktion „E.___“ in der Spielzeit 2010 und 2011 (Urk. 16/8). Gemäss den sich bei den Akten befindenden Verträgen der F.___, G.___, und der H.___, B.___, C.___, und dem D.___, Z.___, A.___, haben die Vertragsparteien vereinbart, dass die F.___ den Beschwerdeführer als Regisseur (director) der im Jahre 2011 in B.___ und in Z.___ aufgeführten Opernproduktion „I.___“ anstelle (engage) und es wurde die Ausrichtung einer Entschädigung an die F.___ vereinbart. Des Weiteren befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen der F.___ und dem Beschwerdeführer bei den Akten, worin die Parteien ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer, einen Arbeitsantritt des Beschwerdeführers am 1. Januar 2011 und einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1‘500.-- vereinbarten (Urk. 22/25). Dem Handelsregister ist zudem zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, J.___, geschäftsführende Gesellschafterin der F.___ ist. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerklärung für das 2011 (Urk. 16/4) des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden für das Jahr 2011 indes lediglich Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführes aus unselbstständiger Tätigkeit, nicht hingegen Einkünfte des Beschwerdeführers deklariert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Regisseur der OpernproduktionI.___“ in C.___ und in A.___ erzielte.

2.3    Gemäss der Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Jahre 2011 daher in C.___ und in A.___ eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auf Grund der Akten (vgl. 7/4/1) ist sodann nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 2011 gleichzeitig oder nebeneinander abhängige Tätigkeiten in C.___ und in A.___ ausgeübt hat, unter den Begriff der „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Da der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 2011 bei der F.___ und der D.___ abhängig beschäftig war, während dieser Zeit für mindestens zwei Arbeitgeber tätig war, die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Abkommensstaaten haben, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Abkommensstaates, in dessen Gebiet er wohnte.


3.

3.1    Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2011 beziehungsweise im massgebenden Zeitraum vom 12. April bis 16. September 2011 in der Schweiz Wohnsitz hatte.

3.2    

3.2.1    In Art. 1 lit. h VO 1408/71 wird der Wohnort als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden (Art. 1 lit. i VO 1408/71). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen. Bei subjektiver Bestimmung richtet sich der Wohnort nach dem Willen des Betreffenden; bei objektiver Bestimmung richtet er sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen des Betreffenden ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf Urteile des EuGH).

3.2.2    Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).

3.2.3    In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist, die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohnort, das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit verbringt und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E. 7.2, BGE 131 V 222 E. 7.4).

3.2.4    Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Abzustellen ist auf die effektive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3).

3.2.5    Der Gegenbegriff „vorübergehender Aufenthalt" hat eine weit geringere praktische Bedeutung als der Begriff des Wohnorts. Er kommt nur im Rahmen der Gewährung von Sach- und Dienstleistungen vor, um deren Voraussetzungen zu regeln (vgl. Art. 21 f., 31 und 54 f. der VO 1408/71). Danach gewährt im Koordinationsrecht jeder Mitgliedstaat Dienst- und Sachleistungen auch den Berechtigten anderer Mitgliedstaaten nach den einzelnen, die Sachleistungsaushilfe regelnden Bestimmungen. Der vorübergehende Aufenthalt besteht an dem Ort, an welchem sich ein Berechtigter in einer den Leistungsanspruch auslösenden Lage - Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Komplikation während Schwangerschaft oder nach Entbindung - befindet. Ihm haftet somit - im Vergleich zum Begriff des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufenthalts - etwas Flüchtiges oder Zufälliges an (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.3    

3.3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin eine sich im Gesamteigentum seiner Ehegattin und deren Schwester befindende Wohnung in G.___, Schweiz, bewohnt (Urk. 16/2-3). Daneben verfügt der Beschwerdeführer und seine Ehegattin über eine Wohnung in K.___, Y.___, die sie teilweise während beruflicher Aufenthalte in K.___ nutzen, und die gegenwärtig durch ihre in K.___ studierenden Kinder bewohnt wird (Urk. 7/4/1 S. 3).

3.3.2    Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren im Jahre 2011 im Einwohnerregister der Gemeinde G.___ verzeichnet und hatten gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2011 in diesem Jahr in der Gemeinde G.___ ihren steuerrechtlichen Wohnsitz (Urk. 16/4). Des Weiteren ist der französischen Steuererklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin für das Jahr 2011 zu entnehmen, dass diese darin ihre schweizerische Wohnadresse als ihren Wohnort angaben und ausser Mieteinnahmen einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft in Y.___ keine weiteren Einkünfte und insbesondere keine Arbeitseinkünfte in Y.___ erzielten (Urk. 22/24). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 zwischen seinen verschiedenen mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Auslandaufenthalten regelmässig und jeweils während längerer Zeiträume in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Umstände stellen Indizien für die Annahme eines Lebensmittelpunkts und damit für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz dar.

3.3.3    In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass sich die persönlichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens des Beschwerdeführers im Jahre 2011 insgesamt weit überwiegend in der Schweiz konzentrierten, und dass sich seine Beziehungen zu seinen Arbeitsorten in C.___ und in A.___ weitgehend auf die dort ausgeübte Berufstätigkeit beschränkt haben dürften. Insgesamt sprechen die Lebensumstände des Beschwerdeführers somit weit überwiegend für die Annahme eines Lebensmittelpunktes in der Schweiz. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt beziehungsweise der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 lit. h der VO 1408/71 im Jahre 2011 in der Schweiz befand.

3.4    Als Zwischenergebnis steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum vom 12. April bis 16. September 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, dass er in der Schweiz nicht abhängig beschäftigt war, dass er indes bei mehreren Arbeitgebern tätig war, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Abkommensstaaten des FZA hatten. Gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit. lit. b/i VO 1408/71 unterlag der Beschwerdeführer daher den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaates und damit denjenigen der Schweiz.

3.5    Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95a KVG war der Beschwerdeführer im Jahre 2011 daher grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstellt. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht mehr bestritten (Urk. 2).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gemäss den Bestimmungen der VO 1408/71 besteht.

4.2    Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, und enthält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vorschriften für diese Leistungsart. In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben - darunter auch des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71) - ist es indes Sache des innerstaatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3).

4.3    Unter anderem unter dem Titel „Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben" ist in Art. 22 VO 1408/71 der Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen durch den aushelfenden Träger nach dem Recht des aushelfenden Trägers geregelt.

4.4    Gemäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des FZA (AS 2006 5851-5858; ABl. L 100 vom 6. April 2004 S. 1) wurde unter der Überschrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird“ die Verordnung Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der VO 1408/71 und der VO 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71 angefügt. Darin wurde unter anderem Artikel 22 VO 1408/71 geändert. Gemäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des gemischten Ausschusses vom 6. Juli 2006 sind diejenigen Bestimmungen des Beschlusses, durch die eine Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 631/2004 eingefügt wurde, rückwirkend per 1. Juni 2004 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5852).

4.5    

4.5.1    Gemäss Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit. i der VO Nr. 1408/71, in der durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juli 2006 geänderten, ab 1. Juni 2004 gültigen Fassung, hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und bei dessen Zustand während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats sich Sachleistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, und zwar als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.

4.5.2    Auf den 1. Januar 2006 wurde in der Schweiz das Formblatt E 111, das bis anhin Touristen, Studenten, Entsandten und Geschäftsreisenden bei vorübergehendem Aufenthalt in einem vom Geltungsbereich des FZA erfassten Staat der Europäischen Union Anspruch auf die notwendigen Behandlungen gewährt hat, durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt.

4.5.3    Gemäss dem am 24. April 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 106 vom 24. April 2010 S. 23-25) veröffentlichten Beschluss der Verwaltungskommission (der Europäischen Union) für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte soll die europäische Krankenversicherungskarte in allen Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person bei einem vorübergehenden Aufenthalt Sachleistungen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts (Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium). Hingegen darf die europäische Krankenversicherungskarte nicht verwendet werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschliesslich die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung ist.

4.6

4.6.1    Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c Ziff. i VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, und zwar als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.

4.6.2    In Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1408/71 wird bestimmt, dass die nach Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behandlung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist.

4.6.3    Gemäss dem EuGH-Urteil Inizan enthält Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1408/71 zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen. Die erste besteht darin, dass die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dessen Gebiet die versicherte Person wohnt (EuGH-Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003 I-2403, Rn. 41 f.). Die zweite Bedingung verlangt, dass der Patient die Behandlung im EU-Ausland in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der im Wohnmitgliedstaat normalerweise erforderlich ist. Diese Bedingung ist immer dann nicht erfüllt, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung nicht rechtzeitig im Wohnmitgliedstaat erlangt werden kann. Der zuständige Träger hat bei der Beurteilung dieser Frage sämtliche Umstände des konkreten Falls zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrages und gegebenenfalls das Ausmass der Schmerzen und die Art der Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (a.a.O., Rn. 44 ff.). Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1408/71 zwingt einen Mitgliedstaat nicht, die Liste der in seinem Krankenversicherungssystem erfassten Leistungen zu erweitern. Vielmehr ist die unterschiedliche Deckung durch die nationalen Krankenversicherungssysteme eine Folge der Freiheit, über welche die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit verfügen (Schlussanträge vom 21. Januar 2003 von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer, in der Rechtssache Inizan, Rn. 41 und 45).

4.6.4    Da der Inhalt des EuGH-Urteils Inizan bereits in der Rechtsprechung zu den Urteilen Pierik I und II in Verbindung mit der nachfolgenden gesetzgeberischen Korrektur angelegt war (vgl. dazu Görg Haverkate/Stefan Huster, a.a.O., Rn. 173 f.; Eberhard Eichenhofer, a.a.O., Rn. 177 mit weiteren Hinweisen), handelt es sich dabei um keine neue Rechtsprechung im eigentlichen Sinne, sondern um den Bestandteil des „aquis communitaire“, welchen die Schweiz mit Abschluss des FZA zu übernehmen sich verpflichtet hat.

4.7    Der zuständige Träger ist laut der Legaldefinition in Art. 1 lit. o Ziff. i VO Nr. 1408/71 jener Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist. Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts ist nach Art. 1 lit. p VO Nr. 1408/71 insbesondere jener Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für ihn gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält.

4.8    Nach Art. 36 VO 1408/71 in Verbindung mit Art. 93 VO 574/72 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts gewährt und diesem vom Träger des Wohnorts erstattet. Es steht der versicherten Person indes frei, die Kostenübernahme direkt beim zuständigen Träger des Wohnorts geltend zu machen (vgl. Beat Meyer, Auslandsleistungen nach KVG und im Bereich der Bilateralen Abkommen, in Brunner/Rehbinder/Stauder, Hrsg., Jahrbuch des Schweizerischen Konsumentenrechts 2003, Bern 2004, S. 67 ff., 84 ff.; Thomas Locher, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf das schweizerische Sozialversicherungsrecht, in Thomas Cottier/Mattias Oesch, Hrsg., Die sektoriellen Abkommen Schweiz-EG, Bern 2002, S. 39 ff., 67 f.).


5.

5.1    Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11 ff.) habe er am 11. April 2011 wegen heftigster Rückenschmerzen Dr. L.___ in M.___ konsultiert. Dieser habe ihn auf Grund seiner Vorgeschichte mit einem postoperativen Infekt an Prof. Dr. med. N.___ vom O.___ in K.___ überwiesen, welcher ihn schon im Jahre 2008 operativ behandelt hatte. Auf Grund stärkster Schmerzen sei er am Folgetag sogleich mit der Ambulanz beziehungsweise in liegender Stellung nach K.___ gereist und sei dort vom 12. bis 20. April 2011 im O.___ hospitalisiert worden. In der Folge sei er vom 22. bis 23. April 2011 erneut am O.___ stationär behandelt worden. Dabei habe es sich um eine Fortsetzung der vorherigen Hospitalisation vom 12. bis 20. April 2011 gehandelt. Am 9. Juni 2011 habe er sich aus beruflichen Gründen bereits in K.___ befunden, als eine notfallmässige Hospitalisation bis 11. Juni 2011 notwendig gewesen sei. Zwei Monate später habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in P.___, Q.___, aufgehalten. Von Q.___ sei er liegend nach K.___ gereist und sei dort vom 13. August bis 16. September 2011 hospitalisiert gewesen. Auf Grund eines Rezidivs des Krankenhausinfektes habe das Osteosynthesematerial entfernt werden müssen. Anschliessend sei er während vier Monaten hochdosiert intravenös antibiotisch behandelt worden.

5.2    Dr. med. L.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, R.___, M.___, erwähnte in seinem Bericht vom 12. April 2011 (Urk. 7/8/4), dass er vom Beschwerdeführer am 11. April 2011 notfallmässig wegen sehr starker Schmerzen rechts paravertebral im Beckenkammbereich konsultiert worden sei und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Status nach L4/5 Revision im Januar 2008

- Status nach dorsaler, wahrscheinlich dynamischer Stabilisation von L1- L3

- deutliche Schraubenlockerungen in Höhe L1 beidseits

- Status nach Nukleotomie, Sequestrotomie L1-L3

- Status nach Spondylodese L3-S1

- Dekompensation

- Instabilität

- Diskushernie L2/3, L1/2

    Eine Röntgenuntersuchung der LWS habe grosse Aufhellungen um die Schrauben L1 beidseits mit sehr ausgeprägten Lockerungszeichen ergeben. Er empfehle die Durchführung einer CT-Untersuchung, um die Schraubenlockerungen beurteilen zu können, und einer MRI-Untersuchung zur Beurteilung des Spinalkanals, um eine Infektion ausschliessen zu können. Er werde den Beschwerdeführer auf seine Empfehlung und in gegenseitigem Einverständnis bei Prof. N.___ in K.___ vorstellen lassen. Dort soll das weitere Vorgehen entschieden werden (S. 2).

5.3    Dr. med. S.___, Département de Médecine Interne, O.___, K.___, Y.___, erwähnte im Hospitalisationsbericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 16/15), dass der Beschwerdeführer vom 9. bis 11. Juni 2011 dort hospitalisiert gewesen sei (S. 1), und führte aus, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits im Herbst 2008 am O.___ wegen einer Spondylodiszitis mit Epiduralabszess im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes behandelt worden sei, im April 2011 wegen eines entzündlichen Syndroms im Rahmen einer fiebrigen Infektion des Urinaltraktes im Sinne einer Prostatitis antibiotisch behandelt worden sei. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer neben dem fiebrigen Geschehen unter starken Lumbalgien auf Grund einer Diskopathie unterhalb des Bereichs der Arthrodese gelitten (S. 2).

    Der Beschwerdeführer habe unter einer sich schnell entwickelnden entzündlichen Diskopathie im Bereich L1-L2 gelitten, welche gleichzeitig mit einer Infektion des Urinaltraktes aufgetreten sei und während drei Wochen antibiotisch behandelt worden sei (S. 3). Eine erste MRI-Untersuchung (IRM, Imagerie par résonnance magnétique) habe eine entzündliche Diskopathie unterhalb des Bereichs der Arthrodese mit Verdacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis ergeben. Eine später durchgeführte zweite MRI-Untersuchung habe den Verdacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis indes nicht erhärten können (S. 2).

5.4    Dr. med. T.___, Département de Chirurgie Orthopédique et Traumatologie, O.___, K.___, Y.___, erwähnte in seinem Bericht vom 16. September 2011 (Urk. 16/21, dass beim Beschwerdeführer am 24. August 2011 im Rahmen einer Spondylodiszitis eine Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 16. September 2011 aus dem Spital entlassen worden. Er leide unter einem insulinpflichtigen Diabetes, einem depressiven Syndrom, einer arteriellen Hypertonie sowie unter einem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs. Im Jahre 1999 sei eine Parathyroidektomie durchgeführt worden. Nachdem im Januar 2008 eine Arthrodese L4/5 durchgeführt worden sei, habe beim Beschwerdeführer im September 2008 notfallmässig ein epiduraler Abszess ausgeräumt werden müssen. Anschliessend sei im Oktober 2008 eine Osteosynthesematerialentfernung, im November 2008 eine Diskektomie mit Rekonstruktion und im Dezember 2008 eine Reinstrumentierung durchgeführt worden (S. 1).

    Am 13. August 2011 habe der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden müssen. Eine Kontrast-MRI-Untersuchung habe eine durch Staphylococcus epidermidis verursachte infektiöse Spondylodiszitis ergeben. In der Folge sei eine Materialentfernung durchgeführt und anschliessend eine dreimonatige antibiotische Therapie angeordnet worden (S. 2).

5.5    Dr. med. U.___, Département de Médecine Interne, O.___, K.___, Y.___, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2011 (Urk. 16/22), dass der Beschwerdeführer vom 13. August bis 16. September 2011 wegen Komplikationen in der Folge einer ersten Hospitalisation vom 7. Oktober bis 17. Dezember 2008 hospitalisiert gewesen sei und gegenwärtig pflegerische Massnahmen zuhause benötige.

5.6    In ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2012 (Urk. 7/8/5) führte Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 7. Oktober 2008 am O.___ wegen einer postoperativen Infektion behandelt worden sei, welche im Anschluss an eine in der Schweiz im September 2008 durchgeführten Operation der Lendenwirbelsäule aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer habe bisher zweimal unter einer bakteriellen Spondylodiszitis gelitten. Die initiale Episode einer Spondylodiszitis habe eine Hospitalisation vom 7. Oktober bis 17. Dezember 2008 und die zweite Episode eine mit der ersten Hospitalisation in Zusammenhang stehende Hospitalisation vom 13. August bis 16. September 2011 erfordert.

5.7    Mit Bericht vom 28. Januar 2014 (Urk. 22/6) führte Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 bei einem Status nach verschiedenen Eingriffen im Bereich der Wirbelsäule und bei immunschwächenden Faktoren im Sinne von Diabetes und Hodenkrebs unter einer sich schnell destruktiv und deformierend auswirkenden Spondylosdiszitis gelitten habe.

    Im April 2011 seien beim Beschwerdeführer im Rahmen eines septischen Geschehens mit Beeinträchtigung des Urinaltraktes und mit Fieber sehr starke Schmerzen aufgetreten, welche eine notfallmässige Behandlung erfordert hätten, da der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis im Zusammenhang mit dem Osteosynthesematerial bestanden habe. Initial habe man eine Infektion des Urinaltraktes festgestellt. Nach deren Behandlung hätten indes weiterhin Fieberschübe und lumbale Beschwerden persistiert, weshalb ein erneutes Auftreten einer Spondylodiszitis in Betracht gezogen worden sei. Die Stellung der Diagnose einer postoperativen Spondylodiszitis sei indes erst nach einem Zeitraum von 16 Wochen möglich, weshalb eine solche Diagnose erst viel später habe gestellt werden können (S. 1).


6.

6.1    Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 2008 in der Schweiz an der Wirbelsäule operiert worden war, im Anschluss an diese Operation an einer Spondylodiszitis mit Epiduralabszess litt und deshalb im Jahre 2008 von den Ärzten des O.___ in K.___ notfallmässig im Bereich seiner Lendenwirbelsäule stationär behandelt wurde (vorstehende E. 5.4). Auf Grund erneut aufgetretener starker Rückenschmerzen im April 2011 hat der Beschwerdeführer, welcher sich zu dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte, am 11. April 2011 in der Schweiz Dr. L.___, R.___, konsultiert. Dieser stellte deutliche Schraubenlockerungen fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine Behandlung durch die Ärzte des O.___ in K.___. Er überwies den Beschwerdeführer an Prof. Dr. N.___ vom O.___ in K.___ zur weiteren Behandlung (vorstehende E. 5.2).

6.2    Der Beschwerdeführer reiste anschliessend am 12. April 2011 zur Behandlung nach K.___ und wurde im O.___ vom 12. bis 19. April 2011, vom 22. bis 23. April 2011 und vom 9. bis 11. Juni 2011 hospitalisiert (vgl. Urk. 7/5-6), wobei die Ärzte des O.___ vorerst eine Infektion des Urinaltraktes behandelten und eine entzündliche Diskopathie im Bereich L1-L2 feststellten (vorstehende E. 5.3). Die Diagnose einer infektiösen, durch Staphylococcus epidermidis verursachten Spondylodiszitis stellten die Ärzte des O.___ erst anlässlich der erneuten Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Zeit vom 13. August bis 16. September 2011. Im Rahmen der Behandlung der Spondylodiszitis wurde eine Entfernung des Osteosynthesematerials und eine antibiotische Therapie während mehrerer Monate erforderlich (vorstehenden E. 5.3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. U.___ hat indes bereits im April 2011 der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis bestanden. Eine solche Diagnose konnte indes erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden (vorstehende E. 5.7).

6.3    Gestützt auf die erwähnte medizinische Aktenlage steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2011 unter den Folgen eines Rezidivs einer Spondylodiszitis litt, und aus diesem Grunde am O.___ in Y.___ medizinisch behandelt wurde.


7.

7.1    Während sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Beginn der Hospitalisationen vom 22. bis 23. April und vom 9. Juni 2011 bis 11. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hat, hielt er sich vor Beginn der Hospitalisation vom 12. bis 20. April 2011 in der Schweiz auf und ist auf Empfehlung seines behandelnden Arztes in der Schweiz zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung nach K.___ gereist. Vor Beginn der Hospitalisation vom 13. August bis 16. September 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in Q.___ auf und ist von Q.___ zur medizinischen Behandlung nach K.___ gereist (vgl. vorstehende E. 5.1).

7.2    Auf Grund der Akten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Hospitalisationen vom 12. bis 20. April und vom 13. August bis 16. September 2011 in Y.___ nicht um im Voraus geplante Behandlungen handelte. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch jeweils mit dem Ziel der Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in das Gebiet von Y.___ begeben.

7.3    

7.3.1    Demzufolge ist die streitige Frage nach dem Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospitalisationen vom 12. bis 20. April und vom 13. August bis 16. September 2011 in Y.___ in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1408/71 zu beurteilen.

7.3.2    Vorliegend ist nicht streitig (Urk. 1, Urk. 2), dass es sich bei den vom Beschwerdeführer am O.___ in Anspruch genommenen Leistungen um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und damit um Leistungen handelte, die in den Rechtsvorschriften des schweizerischen Wohnsitzstaates des Beschwerdeführers vorgesehen sind, wenn die Behandlungen statt in Y.___ in der Schweiz durchgeführt worden wären.

7.3.3    Zu prüfen bleibt die zweite Voraussetzung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1408/71, wonach die betreffende Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Wohnsitzstaat nicht in einem Zeitraum hätte erhalten können, der für diese Behandlungen im Wohnsitzstaat normalerweise erforderlich ist.

7.3.4    Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 4.6.3) sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig im Wohnmitgliedstaat verfügbar ist, nach der Rechtsprechung sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und es ist dabei nicht nur der Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmass seiner Schmerzen oder die Art seiner Behinderung, die zum Beispiel die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder ausserordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003 I-2403, Rn. 46 und vom 5. Oktober 2010 in der Rechtssache C-173/09, Elchinov, Slg. 2010 I08889, Rn. 66).

7.3.5    Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die in Y.___ anlässlich der streitigen Hospitalisationen durchgeführten medizinischen Behandlungen von ihrer Art her in der Schweiz überhaupt nicht durchgeführt hätten werden können. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass es ihm auf Grund der komplexen Situation seines Gesundheitszustandes und der grossen Schmerzen nicht zuzumuten gewesen sei, in der Schweiz nach einer Behandlungsmöglichkeit zu suchen, nachdem ihm Dr. L.___ von der R.___ eine Behandlung in K.___ empfohlen habe (Urk. 1 S. 15).

7.3.6    Gemäss der medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 11. April 2011 vorerst in der Schweiz an die R.___ wandte und dort Dr. L.___ konsultierte, welcher ihm eine Behandlung am O.___ in Y.___ empfahl und ihn dort an Prof. Dr. N.___ überwies. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter einem insulinpflichtigen Diabetes, einer arteriellen Hypertonie sowie unter einem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs litt, und dass er gemäss der Beurteilung durch Dr. U.___ auf Grund des Diabetes und des Hodenkrebses unter einer Immunschwäche litt. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2008 nach einer in der Schweiz an der R.___ durchgeführten Wirbelsäulenoperation unter einer bakteriellen Infektion im Sinne einer Spondylodiszistis gelitten, welche eine Osteosynthesematerialentfernung, eine Diskektomie mit Rekonstruktion und 2008 eine Reinstrumentierung erforderte. Im April 2011 hat der Beschwerdeführer nicht nur unter einer Lockerung des Osteosythesematerials, einer Infektion des Urinaltraktes, sondern auch unter einer erneuten Infektion der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylodiszitis gelitten.

7.3.7    Unter diesen Umständen steht einerseits fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes in Berücksichtigung des medizinischen Vorzustandes am 12. April 2011 von äusserster Komplexität darstellte. Andererseits bestehen auf Grund der starken Schmerzen und des potentiell invalidisierenden Gesundheitsschadens von aussergewöhnlicher Schwere Zweifel, ob der Beschwerdeführer, nachdem Dr. L.___ eine Behandlung in Y.___ empfohlen und damit implizite dem Beschwerdeführer von einer Behandlung in der Schweiz abgeraten hatte, eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung in der Schweiz rechtzeitig erhalten hätte, und ob es ihm in Anbetracht der Schwere seines Gesundheitszustandes und Stärke der Schmerzen zuzumuten gewesen wäre, in der Schweiz nach einer weiteren Behandlungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr erforderte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine unverzügliche Behandlung. Unter diesen Umständen ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Gesundheitsschadens nicht in einem Zeitraum erhalten hätte, der für diese Behandlungen in der Schweiz normalerweise erforderlich ist.

    Des Gleichen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, als der Beschwerdeführer sich vor der Hospitalisation vom 13. August bis 16. September 2011 in Q.___ aufgehalten hat, infolge eines Rezidivs der Spondylodiszitis erneut unverzüglich eine medizinische Behandlung erforderte, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder in Q.___ noch in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Gesundheitsschadens rechtzeitig hätte erhalten können. Aus diesem Grunde war es ihm nicht zuzumuten, sich in Q.___ behandeln zu lassen oder sich zur Behandlung in die Schweiz zu begeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf Grund der Komplexizität seines Gesundheitsschadens und der zeitlichen Dringlichkeit eine angemessene Behandlung seines Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Y.___ bei den ihn vorbehandelnden Ärzten rechtzeitig erhalten konnte.

7.3.8    Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Genehmigung, sich für eine medizinische Behandlung betreffend die Hospitalisationen vom 12. bis 20. April und vom 13. August bis 16. September 2011 nach Y.___ zu begeben, nicht verweigern dürfen.

7.4    

7.4.1    Da sich der Beschwerdeführer vor Antritt der Hospitalisationen vom 22. bis 23. April und vom 9. bis 11. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hatte, ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers diesbezüglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit. i VO 1408/71 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die in Y.___ durchgeführten medizinischen Behandlungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer in Y.___ medizinisch notwendig waren. Eine Notfallbehandlung im engeren Sinne wird dabei nicht vorausgesetzt.

7.4.2    In Anbetracht der medizinischen Aktenlage ist vorliegend nicht daran zu zweifeln, dass die auf Grund einer Spondylodiszitis durchgeführten Hospitalisationen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit. i VO 1408/71 medizinisch notwendig waren. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sachleistungsausfhilfe ist diesbezüglich daher zu bejahen.


8.    Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachleistungsaushilfe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit. i VO Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 1408/71 Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospitalisationen vom 12. bis 19. April 2011, vom 22. bis 23. April 2011, vom 9. bis 11. Juni 2011 und vom 13. August bis 16. September 2011 in Y.___ im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 (Urk. 7/56) hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.


9.    

9.1    In Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in direktem Zusammenhang mit den Behandlungen in Y.___ stehen, für welche die Beschwerdegegenerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (Urk. 2) eine Leistungspflicht verneinte, lässt sich den Akten weder entnehmen, um was für Leistungen es sich dabei handelte, noch bei welchen Leistungserbringern diese Kosten entstanden sind. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

9.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

9.3    Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Zusammenhang mit den Hospitalisationen des Beschwerdeführers in Y.___ ergänzend abkläre und anschliessend über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


10.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 4200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.

    

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachleistungsaushilfe Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospitalisationen vom 12. bis 19. April 2011, vom 22. bis 23. April 2011, vom 9. bis 11. Juni 2011 und vom 13. August bis 16. September 2011 in Y.___ im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 hat. Im Übrigen wird die Sache an die Genossenschaft Krankenkasse SLKK zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt in Bezug auf die in Zusammenhang mit den Hospitalisationen in Y.___ entstandenen weiteren Kosten im Betrag von Fr. 4‘466.85 ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz