Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2013.00054 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
X.___, geb. 2004
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Z.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
KPT Krankenkasse AG
Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 2004 geborene X.___ ist bei der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) unter Einschluss der Unfalldeckung obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 8/2). Mit Unfallmeldung vom 8. September 2005 meldete ihre Mutter der KPT, dass die Versicherte am 5. September 2005 vom Couchtisch auf den Parkettboden direkt aufs Gesicht gefallen sei und sich dabei an der Oberlippe, den beiden Schaufelzähnen und am Zahnfleisch oberhalb der Schaufeln verletzt habe (Urk. 8/4). Der behandelnde Zahnarzt Dr. med. dent. A.___ stellte gemäss Bericht vom 6. September 2005 eine Subluxation (leichte Beweglichkeit) der Zähne 51 und 61 fest und empfahl in therapeutischer Hinsicht die Schonung der Zähne. Die KPT anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und übernahm die Behandlungskosten (Urk. 8/5).
1.2 Am 26. Juli 2011 wurde der KPT eine Zahnarztrechnung über Fr. 89.90 für eine am 15. Juli 2011 erfolgte Behandlung der Versicherten zugestellt (Urk. 8/6). Gemäss Bericht von Dr. med. dent. B.___ vom 22. August 2011 musste der Zahn 61 extrahiert werden, weil der Zahn 11 als Folge des Unfalls vom 5. September 2005 bukkal, ektop und retardiert im Durchbruch sei und durch diese Massnahme und wahrscheinlich weitere kieferorthopädische Massnahmen in den Zahnbogen eingegliedert werden müsse (Urk. 8/7). Der Vertrauenszahnarzt der KPT Dr. med. dent. C.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. September 2011 nach Würdigung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass die Durchbruchsstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. September 2005 zurückzuführen sei (Urk. 8/8). Deshalb lehnte die KPT die Übernahme der Behandlungskosten mit Schreiben vom 5. September 2011 ab (Urk. 8/9).
Auch nachdem die Mutter der Versicherten die KPT in der Folgezeit um Wiedererwägung ihres Entscheids gebeten (Urk. 8/8 S. 2) und weitere zahnärztliche Stellungnahmen des erstbehandelnden Zahnarztes Dr. A.___ (Urk. 8/10), der Kieferorthopädin Dr. med. dent. D.___ (Urk. 8/11) sowie von Dr. med. dent. E.___ (Urk. 8/12) eingereicht hatte, in welchen ein Zusammenhang des behandelten Zahnschadens mit dem Unfall vom 5. September 2005 bejaht wurde, hielt der Vertrauenszahnarzt der KPT in seiner weiteren Stellungnahme vom 23. Mai 2012 an seiner Einschätzung fest (Urk. 8/13). Gestützt darauf lehnte die KPT mit Verfügung vom 23. August 2012 die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung der Durchbruchsstörung und allfälliger späterer Zahn- und Kieferorthopädischer Massnahmen mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und dem behandelten Zahnschaden ab (Urk. 8/15). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/16) wies die KPT mit Einspracheentscheid vom 30. April 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter und diese wiederum vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, lic. iur. Z.___, mit Eingabe vom 29. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die KPT zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung der im Juli 2011 aufgetretenen Durchbruchsstörung inklusive der notwendigen zahn- und kieferorthopädischen Massnahmen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 schloss die KPT auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall verursacht worden sind, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.
1.2 Wie die KPT im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt hat, setzt die Leistungspflicht eines obligatorischen Krankenversicherers für Unfallfolgen voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und den behandlungsbedürftigen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urk. 2 S. 4).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Krankenversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.
2.1 Die KPT lehnt die Übernahme der Kosten der Extraktion des Zahnes 61 und allfälliger späterer zahn- und kieferorthopädischer Massnahmen mit der Begründung ab, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der Durchbruchsstörung sei nach der überzeugenden Beurteilung ihres Vertrauenszahnarztes Dr. C.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dr. C.___ habe aufgezeigt, dass die betroffenen Zähne 51 und 61 als Folge des Unfalls keinen bleibenden Schaden erlitten hätten. Ein Folgeschaden wie eine Intrusion oder apikale Ostitis sei nicht ausgewiesen, da ein solcher zweifellos Schmerzen verursacht hätte. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass eine ganze Reihe anderer, unfallfremder Ursachen für die Durchbruchsstörung in Frage kämen, und unfallfremde Durchbruchsverzögerungen oder retinierte Milchzähne nichts aussergewöhnliches seien (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Durchbruchsstörung sei eine Spätfolge des Unfallereignisses vom 5. September 2005. Sie habe der KPT Berichte mehrerer Zahnärzte eingereicht, welche alle mit medizinisch fundierter Begründung zum Schluss gelangt seien, dass zwischen der im Juli 2011 festgestellten Durchbruchsstörung und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Vertrauenszahnarzt der KPT Dr. C.___, welcher anderer Meinung sei, habe sich nicht eingehend mit den anderslautenden zahnärztlichen Einschätzungen auseinander gesetzt. Zudem habe er selbst eingeräumt, dass das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges nicht ausgeschlossen werden könne, ein solcher aber nicht eindeutig nachweisbar sei. Das Vorhandensein von Unfallspätfolgen müsse jedoch nicht eindeutig nachgewiesen werden, sondern nur mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Fraglich sei deshalb auch, ob die KPT den Sachverhalt genügend abgeklärt habe. Dr. C.___ habe sich sodann in Widersprüche verwickelt: Einerseits habe er darauf verwiesen, dass nach dem Unfall keine Verschiebung der Zähne festgestellt worden sei, andererseits habe er gestützt auf das Zahnschadenformular eine leichte Subluxation der Zähne 51 und 61 anerkannt. Bei einer Zahnsubluxation handle es sich aber gerade um eine Stellungsänderung des Zahns. Schliesslich müsse berücksichtigt werde, dass weder belegt noch widerlegt werden könne, ob die Beschwerdeführerin in den Jahren nach dem Unfall im relevanten Bereich Schmerzen verspürt habe. Ein 2-jähriges Kind könne seinen Eltern nämlich nicht genau mitteilen, ob und bejahendenfalls an welchem Zahn es Schmerzen habe (Urk. 1).
3.
3.1 Der die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 5. September 2005 behandelnde Zahnarzt Dr. A.___ stellte gemäss am 6. September 2005 ausgefülltem Formular „Zahnschäden gemäss KVG“ eine Subluxation (Lockerung bzw. leichte Beweglichkeit) der Zähne 51 und 61 fest. In therapeutischer Hinsicht empfahl er die Schonung der Zähne und wies darauf hin, dass der weitere Verlauf beobachtet werden müsse (Urk. 8/5).
Am 15. Juli 2011 extrahierte die Zahnärztin Dr. B.___ der Beschwerdeführerin den Zahn 61 und begründete dies auf Anfrage der KPT (Urk. 8/6) damit, der Zahn 11 (richtig wohl: 21; vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 8/10-11, Urk. 8/13 S. 1) sei als Folge des im Jahr 2005 erlittenen Unfalls bukkal (backenseitig), ektop (anatomisch am falschen Ort gelegen) und retardiert im Durchbruch. Die Extraktion sei zwecks Eingliederung des Zahns in den Zahnbogen erfolgt (Urk. 8/7).
Aufgrund des Studiums der ihm vorgelegten Akten verneinte Dr. C.___ in seiner zu Handen der KPT abgegebenen vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 2. September 2011 das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Behandlung von Dr. B.___ (Extraktion des Zahnes 61) und dem Unfallereignis vom 5. September 2005. Zur Begründung gab er an, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Unfall im Alter von 1,5 Jahren sechs Jahre später eine Durchbruchsstörung bewirke (Urk. 8/8).
3.2 Der erstbehandelnde Zahnarzt Dr. A.___ bestätigte zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 30. September 2011, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der Durchbruchsstörung des Zahnes 21 bestehe. Beim Sturz auf den Boden im Jahr 2005 seien beide Milchfrontzähne 51 und 61 betroffen gewesen. Die damit zusammenhängende apikale Ostitis beim Zahn 61 habe in der Folge zu einer nicht vollständigen Auflösung der Milchzahnwurzel und zu einem bukkalen Durchbruch des Zahns 21 geführt. Dr. A.___ legte zur Untermauerung seiner Stellungnahme ein Röntgenbild der betroffenen Zähne vom 9. August 2010 bei (Urk. 8/10).
Die behandelnde Kieferorthopädin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 fest, aufgrund ihres kieferorthopädischen Bildungshintergrunds, ihrer Erfahrung und ihrer Literaturkenntnisse könne sie bestätigen, dass eine traumabedingte Zahnkeimverlagerung mit nachfolgender Fehlstellung der durchgebrochenen bleibenden Zähne möglich sei. Verlagerungen von Zahnkeimen (Entwicklungsstadium mit bereits vorhandener Zahnkrone aber noch nicht ausgebildeter Zahnwurzel) hätten verschiedene, nie gegeneinander eindeutig abgrenzbare Ursachen: Platzmangel, Platzüberschuss, Traumata, raumgreifende Entzündungen, angeborene Fisteln und Spalten sowie idiopathische Ursachen. Bei den traumabedingten Ursachen stünden Unfälle im Kleinkindalter, wo Stürze ausserordentlich häufig seien, im Vordergrund; in späteren Jahren sei ein Ausschlagen der Milchzähne wahrscheinlicher als die Übertragung der Kraft auf die darunterliegenden Keime. Die Richtung des Aufpralls sei für die Verlagerung nicht unbedingt ausschlaggebend. Eine Intrusion beziehungsweise ein Einschlagen im Wortsinn, wodurch der Milchzahn zurück in den Knochen getrieben werde, verletze mit grosser Wahrscheinlichkeit die schmelzbildenden Zellen des Keims, worauf beim Durchbruch des bleibenden Zahns Farbflecken oder Grübchen sichtbar würden. Anlässlich des Unfalls sei die Beschwerdeführerin 1,5 Jahre alt gewesen. Die Dentitionsentwicklung und das abgelaufene Zeitintervall sprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem kürzlich diagnostizierten Fehlstand der oberen Frontzähne hin. Gleiches ergebe sich aus dem Unfallhergang, der zu einem kräftigen Schlag in einem Kraftvektor von unten vorne geführt habe und deshalb eine Ablenkung der Keime als wahrscheinlich erscheinen lasse (Urk. 8/11).
Dr. E.___, beratender Arzt der AXA-ARAG Rechtsschutz AG, nahm im Auftrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2012 zur Kausalität der Durchbruchsstörung Stellung und hielt fest, nach Unfallereignissen wie demjenigen vom 5. September 2005 könne es zu Durchbruchsstörungen und Beschädigungen des Zahnkeimes des bleibenden Zahnes kommen. Als andere, unfallfremde Ursache könne ein entzündlicher Prozess nach einer Gangrän des Milchzahnes ebenfalls zur Durchbruchsstörung geführt haben, diese Möglichkeit und andere unfallfremde Ursachen seien aber weniger wahrscheinlich als die Verursachung durch den Unfall vom 5. September 2005. Nach Rücksprache mit zwei Kieferorthopäden handle es sich seines Erachtens um einen typischen Befund nach Intrusion (Einschlagen in den Knochen) eines Milchinzisiven, welcher oft mit einer Fistelbildung einhergehe. Deshalb sei die zur Diskussion stehende Folgebehandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. September 2005 zurückzuführen. Auch der Symmetrievergleich zum Durchbruch des Zahnes 11 stütze diese Beurteilung. Da die eine derartige Kausalität der Durchbruchsstörung verneinende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 2. September 2011 keine Begründung enthalte, und mithin keinen eigentlichen medizinischen Bericht bilde, könne er dazu nicht Stellung nehmen (Urk. 8/12 S. 1-2).
3.3 Auf Anfrage der KPT (Urk. 8/12 S. 3) nahm der Vertrauenszahnarzt Dr. C.___ nach nochmaliger Würdigung der vorhandenen Akten (vgl. Urk. 8/12 S. 3, Urk. 8/14) am 23. Mai 2012 erneut zur Kausalität der behandelten Durchbruchsstörung des Zahns 21 Stellung. Hinsichtlich des Sachverhalts ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes 18 Monate alt gewesen sei und aufgrund der Angaben auf dem Zahnschadenformular keine Verschiebung der Zähne erlitten habe; die Zähne 51 und 61 seien nach dem Unfall lediglich leicht erhöht beweglich gewesen. Weiter wies er darauf hin, in den folgenden Jahren sei keine Pathologie wie etwa eine Grauverfärbung, Fistelbildung oder Ankylose gemeldet worden. Dr. C.___ schloss daraus, dass die Zähne durch den Unfall keinen Schaden davongetragen hätten. Angesichts der Krafteinwirkung von bukkal auf den Mund wäre zu erwarten gewesen, dass der bleibende Zahn mehr palatinal und nicht bukkal durchgebrochen wäre, hätte der Schlag tatsächlich zu einer Durchbruchsstörung oder Schädigung des definitiven Zahnes geführt. Durchbruchsverzögerungen oder retinierte Milchzähne seien auch ohne ein auslösendes Unfallgeschehen nichts aussergewöhnliches. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Zahnschaden Folge des erlittenen Unfalls sei, auf Grund der Sachlage sei ein natürlicher Kausalzusammenhang aber nicht eindeutig nachweisbar. Aus kulanzgründen und zur Vermeidung weiterer administrativer Kosten empfehle er, die Kosten der Extraktion des Zahns 61 (von Fr. 89.90 zu übernehmen (Urk. 8/13).
4.
4.1 Aus den wiedergegebenen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Stellungnahmen ergibt sich, dass verschiedene Ursachen für die am 15. Juli 2011 behandelte Durchbruchsstörung des Zahns 21 in Frage kommen: Platzmangel, Platzüberschuss, Traumata, raumgreifende Entzündungen (wie die von Dr. A.___ angeführte apikale Ostitis oder die von Dr. E.___ erwähnte Gangrän), angeborene Fisteln und Spalten sowie idiopathische Ursachen.
4.2 Im Zahnschadenformular vom 6. September 2005 wurde lediglich eine Subluxation (Lockerung) der Zähne 51 und 61 vermerkt, wobei der erstbehandelnde Zahnarzt Dr. A.___ auf dem Formular präzisierte, die Zähne seien leicht beweglich und müssten deshalb geschont werden (Urk. 8/5 S. 1 und 2). Hierbei handelt es sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Stellungsänderung der betroffenen Zähne (vorstehend E. 2.2); eine solche hätte unter Punkt 3.2 des Zahnschadenformulars als Luxation (Verschiebung/Verlagerung) eingeordnet werden müssen (Urk. 8/5 S. 1 und 2). Für das Zeitintervall zwischen der Berichterstattung im Zahnschadenformular vom 6. September 2005 (Urk. 8/5) und der Erstellung des Röntgenbefunds vom 9. August 2010 (Urk. 8/10) fehlen echtzeitliche zahnmedizinische Befundberichte über Brückensymptome, welche als Indizien für das Bestehen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der im Jahr 2011 festgestellten Durchbruchsstörung gewertet werden könnten. Von den Parteien wird auch nicht geltend gemacht, dass solche Dokumente noch erhältlich gemacht werden könnten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin räumt selbst ein, sie könne nicht nachweisen, dass die Beschwerdeführerin in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis in der von Dr. A.___ im Zahnschadenformular erwähnten Beobachtungsphase (Urk. 8/5 S. 2) unter Schmerzen gelitten hätte (vorstehend E. 2.2), welche auf einen nicht direkt sichtbaren Folgeschaden im relevanten Bereich hinweisen könnten. Die von Dr. A.___ in seiner späteren Stellungnahme vom 30. September 2011 angeführte apikale Ostitis, welche mit dem Unfallereignis zusammen hänge und zur Durchbruchsstörung geführt habe (Urk. 8/10), wird von den anderen berichtenden Zahnmedizinern, denen die Röntgenbilder vom 9. August 2010 ebenfalls vorlagen, nicht erwähnt. Selbst wenn auf den Röntgenbildern eine solche Pathologie sichtbar wäre, wäre damit im Übrigen noch nicht gesagt, dass die apikale Ostitis in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünde, da zwischen dem Unfalldatum und der Erstellung der Röntgenbilder ein Zeitraum von rund fünf Jahren liegt. Wie Dr. D.___ aufgezeigt hat, können entzündliche Veränderungen und damit auch eine apikale Ostitis auch ohne Trauma auftreten (vgl. auch Wikipedia, Die freie Enzyklopedie, http://de.wikipedia.org/wiki/Apikale_Parodontitis). Dass Dr. C.___ unter diesen Umständen davon ausging, der Unfall vom 6. September 2005 habe die betreffenden Zähne 61 und 21 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bleibend geschädigt, ist nachvollziehbar.
4.3 Bei den Stellungnahmen von Dr. C.___ handelt es sich zwar nur um Aktengutachten, sie ergingen aber gestützt auf sämtliche damals bekannten, von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde. Dr. D.___ wies in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2011 sodann ausdrücklich darauf hin, dass eine weitere bildgebende Abklärung nicht sinnvoll sei (Urk. 8/11). Ferner leuchtet die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 23. Mai 2012 in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, überzeugt nicht. Die Behauptung, Dr. C.___ habe sich nicht eingehend mit den anderslautenden zahnärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt, trifft nicht zu, wurden ihm doch am 14. Mai 2012 nochmals sämtliche Akten zur Beurteilung zugestellt (Urk. 8/12 S. 3, Urk. 8/14 S. 1). Zwar wählte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 tatsächlich die Formulierung, eine natürliche Unfallkausalität sei nicht „eindeutig“ nachweisbar. Seine anschliessende Empfehlung, „aus Kulanzgründen“ und zur Vermeidung weiterer administrativer Kosten die bis anhin geringen Behandlungskosten zu übernehmen, deuten aber klar darauf hin, dass die Unfallkausalität aus seiner Sicht nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen war (Urk. 8/13), zumal er in seinem ersten Bericht vom 2. September 2011 ausdrücklich von der fehlenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs sprach (Urk. 8/8).
Die Stellungnahme von Dr. C.___ ist nach dem Gesagten grundsätzlich voll beweiskräftig.
4.4 Zwar widerspricht die Beurteilung von Dr. C.___ derjenigen mehrerer anderer Zahnmediziner. Dabei handelt es sich aber ausnahmslos um behandelnde Ärzte (Dr. B.___, Dr. A.___, Dr. D.___) oder indirekt im Auftrag der Beschwerdeführerin berichtende Sachverständige (Dr. E.___). Diesbezüglich darf die Erfahrungstatsache mitberücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2013 vom 12. Dezember 2013 mit Hinweis).
Ferner kann die abweichende Beurteilung der behandelnden Zahnmediziner (insbesondere von Dr. B.___ und Dr. D.___) zumindest teilweise damit erklärt werden, dass diese aus dem Auftreten der Durchbruchsstörung des Zahns 21 nach dem Unfallereignis vom 5. September 2005 auf einen Kausalzusammenhang mit diesem schlossen, was aber auf die praxisgemäss zur Begründung einer Kausalität ungeeignete Formel „post hoc ergo propter hoc“ (BGE 119 V 335) hinausläuft.
Wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich der von Dr. A.___ in seiner späteren Stellungnahme vom 30. September 2011 angeführten apikalen Ostitis als Ursache der Durchbruchsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. September 2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Dr. D.___ begründete die Unfallkausalität einerseits mit dem zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Durchbruchsstörung abgelaufenen Zeitintervall, was für sich allein im Wesentlichen auf einen unzulässigen „post hoc ergo propter hoc“-Schluss hinausläuft. Zum andern schloss sie aus dem bekannten Unfallhergang, dass die Beschwerdeführerin einen kräftigen Schlag in einem Kraftvektor von unten vorne erlitten habe, der den fraglichen Zahnkeim abgelenkt habe. Wie bereits dargelegt, ist eine derartige Verletzung aufgrund der eher harmlosen Befunde nach dem Unfall und des Fehlens von späteren Brückensymptomen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Die Argumentation von Dr. E.___, es handle sich um einen typischen Befund nach Intrusion (Einschlagen in den Knochen) eines Milchzahns, überzeugt schliesslich ebenfalls nicht, weil nach dem Unfall lediglich eine leichte Beweglichkeit des Zahns 61 festgestellt worden war, nicht aber eine eigentliche Intrusion. Soweit Dr. E.___ auf den Symmetrievergleich mit dem Durchbruch des Zahns 11 verweist, welcher für einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall spreche, ist mit Blick auf die von den Zahnärzten beurteilten Röntgenbilder vom 9. August 2010 (Urk. 8/10) davon auszugehen, dass er auf die asymmetrische Entwicklung der beiden Zähne aufmerksam machen wollte. Da beim Unfall beide Milchzähne 51 und 61 gleichermassen betroffen waren, liesse sich die spätere asymmetrische Entwicklung aber auch als Argument für eine unfallfremde Ursache der Durchbruchsstörung des Zahns 21 anführen. Deshalb ist die Stellungnahme von Dr. E.___ ebenfalls nicht geeignet, wesentliche Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ zu wecken.
4.5 Gesamthaft betrachtet steht aufgrund der Akten fest, dass ein natürlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. September 2005 und der am 15. Juli 2011 behandelten Durchbruchsstörung des Zahns 21 zwar möglicherweise besteht, ein solcher Kausalzusammenhang aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Ebenso wahrscheinlich ist eine Verursachung der Durchbruchsstörung durch ein unfallfremdes Geschehen. Von weiteren Abklärungen sind keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- KPT Krankenkasse AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt