Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2013.00061 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Dezember 2014
in Sachen
1. X.___ und Y.___
2. Z.___, geb. 2011
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern X.___ und Y.___
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eheleute X.___ und Y.___ sind niederländische Staatsangehörige, leben seit August 2000 in der Schweiz (Urk. 7/1/2-6; Urk. 2 S. 1) und sind bei der niederländischen Versicherung CZ krankenversichert (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/3/1-5). Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 befreite sie die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; in der damals gültigen Fassung) für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/1/9).
1.2 Am 24. und 26. Juli 2012 reichte X.___ die Police der Krankenversicherung CZ für das Jahr 2012 ein und ersuchte für seine am 5. August 2011 geborene und am 18. Juni 2012 in die Schweiz eingereiste Tochter Z.___ (Urk. 7/1/4) ebenfalls um Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/1/7-8, Urk. 7/1/10). Da bereits längere Zeit seit der Befreiung der Eheleute von der Versicherungspflicht verstrichen war (vgl. Urk. 7/1/7), teilte die Gesundheitsdirektion den Eheleuten mit Schreiben vom 31. Juli 2012 mit, sie wolle ihre Befreiung ebenfalls überprüfen und bitte sie deshalb, erneut das entsprechende Antragsformular auszufüllen (Urk. 7/2).
Mit Verfügung vom 31. August 2012 lehnte es die Gesundheitsdirektion ab, die Eheleute X.___ und Y.___ sowie ihre Tochter Z.___ von der Krankenversicherungspflicht zu befreien und verpflichtete sie gleichzeitig, bis spätestens 30. November 2012 bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen. Dies begründete sie damit, seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union unterstünden in der Schweiz wohnhafte Personen dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht und damit dem Versicherungsobligatorium (Urk. 7/4/1). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6/1) wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 25. Juni 2013 Beschwerde und beantragten, sie seien zusammen mit ihrer Tochter auf unbestimmte Zeit von der Krankenversicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Gesundheitsdirektion sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführenden sind niederländische Staatsangehörige und leben seit August 2000 respektive Juni 2012 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681], in Kraft seit 1. Juni 2002) erfasst ist.
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.
1.3
1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 abgespielt hat.
1.3.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der Niederlande und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).
1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
2.
2.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.
2.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 besteht eine Sonderregelung für Personen, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausüben und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen. Solche Personen unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
Die Gesundheitsdirektion bringt vor, die Eheleute X.___ und Y.___ seien am 16. Mai 2001 von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit worden, weil gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in der damals gültigen Fassung von einem Entsendeverhältnis ausgegangen worden sei. Mangels besonderer Übergangsbestimmungen habe sich mit Inkrafttreten des FZA sowie von Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 (per 1. April 2012) diesbezüglich die Rechtslage geändert. Neu dürfe die voraussichtliche Dauer des Entsendeverhältnisses vierundzwanzig Monate nicht überschreiten. Da das Entsendeverhältnis von X.___ die zeitliche Grenze von vierundzwanzig Monaten deutlich überschreite, greife die Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmende bei den Beschwerdeführenden nicht mehr. Daran ändere die bereits am 16. Mai 2001 erfolgte Befreiung vom Versicherungsobligatorium nichts, denn bei der Befreiung handle es sich um einen Dauersachverhalt, so dass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe; mit der damaligen Befreiung sei zudem rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009, E. 5) keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, bei welcher sich eine Anpassung an die geänderte Rechtslage verbiete (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6).
Den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist beizupflichten. Demgegenüber können die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten aus dem Argument, die Sachlage sei seit der unbefristeten Befreiung von der Versicherungspflicht im Jahr 2001 gleich geblieben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Ferner wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden mit der damaligen Befreiung vom Versicherungsobligatorium auch keine einer Anpassung an die veränderte Rechtslage entgegenstehende Vertrauensgrundlage geschaffen (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.4 Vorbehaltlich der übrigen in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Unbestrittenermassen ist der Ehemann X.___ in der Schweiz erwerbstätig und damit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 beschäftigt. Deshalb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften
Da auf die Ehefrau und die Tochter keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit. a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt bei ihnen die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
Der Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der bis 30. Juni 2013 in Kraft gestandenen Fassung) befindet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1, Urk. 2 S. 2, Urk. 7/1/4-6). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 auch für sie die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden der Krankenversicherungspflicht unterstehen.
3.2
3.2.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit. a oder private Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit. b) frei wählen kann.
3.2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So sind nach Art. 2 Abs. 8 KVV diejenigen Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.
3.3 Die Beschwerdeführenden machen erstmals in der Beschwerde geltend, die Unterstellung unter eine schweizerische Krankenversicherung würde eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes und der bisherigen Kostendeckung für die Eheleute X.___ und Y.___ bedeuten. Aktuell verfügten sie über einen hochwertigen, sehr umfassenden Versicherungsschutz. Aufgrund erblicher Vorbelastung und ihrer Krankengeschichte würde ihnen eine schweizerische Krankenversicherung nicht den gleichwertigen Versicherungsschutz bieten können, weshalb sie durch die Aufgabe der umfassenden Deckung eine unzumutbare Schlechterstellung erfahren würden (Urk. 1).
Mit diesem Vorbringen zielen die Beschwerdeführenden auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV ab. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Tatsachen sind zu berücksichtigen, da neue tatsächliche Behauptungen im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zulässig sind (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18a Rz 1 ff.). Die Gesundheitsdirektion weist zu Recht darauf hin, dass der Sachverhalt diesbezüglich noch nicht spruchreif ist (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6). So fehlt etwa die schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV in den Akten. Da die Abklärung des Sachverhalts grundsätzlich Sache der Verwaltung ist, und die noch vorzunehmenden Abklärungen über eine punktuelle Aktenergänzung hinaus gehen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Vornahme der nötigen weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit damit das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___ um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht abgewiesen wurde.
Hinsichtlich der Tochter Z.___ bestehen dagegen weder Anhaltspunkte noch wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht (Urk. 1), dass einer der in Art. 2 KVV aufgeführten Befreiungstatbestände erfüllt ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Befreiung der Tochter ist damit rechtens, und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 aufgehoben wird, soweit damit das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___ um Befreiung von der Versicherungspflicht abgewiesen wurde, und die Sache wird an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___ um Befreiung von der Versicherungspflicht verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt