Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


KV.2013.00062




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 11. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1951, war über ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen der Kollektiv-Taggeldversicherung Business Salary nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit taggeldversichert (Urk. 7/1 Ziff. 1, vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. I.1 und Urk. 15 S. 3 Ziff. II.1).

    Aufgrund von für die Zeit ab 24. Februar 2011 gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten wegen eines psychischen Leidens (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/5 Ziff. 4, Urk. 7/6, Urk. 7/10-11, Urk. 7/20) erbrachte die Helsana Taggeldleistungen, zuletzt ab dem 6. August 2012 für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. Urk. 7/9 S. 1 Mitte, Urk. 7/14 S. 3, Urk. 7/17 S. 1 Mitte, Urk. 7/21 S. 3 Mitte, Urk. 7/25 S. 1 Mitte).

    Im Februar 2013 veranlasste die Helsana auf Empfehlung ihres Vertrauensarztes (vgl. Urk. 7/21 S. 3 f.) ein Low Level Assessment bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/21 S. 1 f., Urk. 7/22), welcher am 28. Februar 2013 berichtete (Urk. 7/25 S. 2 ff.). Gestützt darauf eröffnete die Helsana der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 7/26), dass sie ihr - sofern entsprechende Arztzeugnisse eingereicht würden - bis zum 24. März 2013 ein Taggeld für eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausrichten und das Taggeld hernach einstellen werde. Die von der Versicherten dagegen am 3. April 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/29) wies die Helsana mit Entscheid vom 3. Juni 2013 (Urk. 7/32 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 4. Juli 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung vom 8. März 2013 seien aufzuheben, und die Helsana sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss Art. 72 KVG auszurichten. Die Helsana beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 15 und Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 67 Abs. 1 KVG kann, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, bei einem Versicherer nach Art. 68 KVG eine Taggeldversicherung abschliessen. Diese kann von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur (Mindest-)Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig ist. Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG; Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 2. Auflage, 2007, S. 783 Rz 1123). Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Ziff. 13.1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, Ausgabe 1. Januar 2007, festgehalten, dass das Taggeld bei einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (vgl. Urk. 7/1).

1.2    Nach Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). In Ziff. 3.4 der AVB für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung wird Arbeitsunfähigkeit gleichlautend definiert.

1.3    Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.6    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen damit, dass gestützt auf den als beweiswertig zu erachtenden Bericht von Dr. Z.___ davon auszugehen sei, dass ab dem 25. März 2013 keine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf mehr ausgewiesen sei. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt seien. Blieben für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so habe die versicherte Person, welche aus den unbewiesen gebliebenen Tatsachen Rechte ableiten wolle, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Den Beweis dafür, dass über den 25. März 2013 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % beziehungsweise 25 % bestanden habe, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht (Urk. 2 Ziff. 7, Urk. 6 Ziff. 8, Urk. 18).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend, die Abklärung durch Dr. Z.___ habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergeben, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei. Die von Dr. Z.___ aufgestellte Prognose, wonach sie nach ihren Ferien wieder zu 80 % arbeitsfähig sei und im weiteren Verlauf eine Steigerung auf 100 % erfolgen könne, habe sich nicht verwirklicht. In ihren Ferien habe sie sich aufgrund einer Bronchitis nicht wie erhofft erholen können und habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin hätten auch die Lärm- und Erschütterungsbelästigung am Arbeitsplatz angehalten und seien einer Erholung abträglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe eine Verbesserung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Sie habe - ohne neue medizinische Berichte einzuholen und den konkreten Sachverhalt zu berücksichtigen - auf eine unsichere Prognose abgestellt und die Leistungen damit grundlos eingestellt. Nach wie vor müsse mindestens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden (Urk. 1, Urk. 15).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 24. März 2013 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin hat.


3.

3.1    Vom 4. bis 23. Dezember 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, wo gemäss Bericht von med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, und lic. phil. C.___, Psychologin FSP, vom 13. Januar 2012 (Urk. 7/9 S. 6 ff.) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):

- Angst und depressive Störung gemischt im Rahmen einer Überlastungssituation am Arbeitsplatz bei

- Ein- und Durchschlafbeschwerden

- verstärkter Fokussierung auf körperliche Prozesse

- leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

    Im Rahmen ihrer Beurteilung führten med. pract. B.___ und lic. phil. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin sei es zu einer Überlastungsreaktion mit Angst und depressiven Symptomen gekommen, die nach jahrelangem hohem Arbeitspensum im Herbst 2010 aufgrund von Umbauarbeiten eines benachbarten Geschäftsgebäudes mit einhergehenden Bodenvibrationen ausgelöst worden sei und zu einer verstärkten psychophysiologischen Reaktion in Form einer erhöhten körperlichen, gedanklichen und emotionalen Überanspannung geführt habe. Die depressiven Symptome zeigten sich in den sich schleichend entwickelten insomnischen Beschwerden, einer zunehmenden Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, geringer Belastbarkeit und erhöhter Reizbarkeit. Das andauernde erhöhte Stromgefühl im ganzen Körper trete verstärkt unter Zeitdruck auf und weise auf eine Angstsymptomatik hin, wobei die Kriterien für eine Angststörung nicht ausreichten. Im Vordergrund der inneren Unruhe stehe der Zusammenhang mit der Überlastungsreaktion. Das fast ständige Hören von Musikstücken tags- und nachtsüber scheine ebenfalls ein Symptom der innerlichen Übererregung zu sein; es hätten sich ansonsten keine Hinweise auf eine mögliche psychotische Störung ergeben. Aufgrund der psychophysiologischen Symptome habe sich zunehmend eine verstärkte Fokussierung auf körperliche Prozesse einhergehend mit einem somatischen Krankheitsmodell entwickelt, wobei bislang keine hinreichende organische Ursache für die Beschwerden habe gefunden werden können (S. 5 unten).

    Für die Zeit vom 4. bis 23. Dezember 2011 attestierten die Ärzte der A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/3) und für die Zeit ab 7. Januar 2012 eine solche von 50 % (Urk. 7/6, Urk. 7/20).

3.2    In ihrem Bericht vom 12. Mai 2012 (Urk. 7/9 S. 2 f.) nannten Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. B.___, A.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- psychophysiologische Insomnie (ICD-10 F51.0) bei:

- Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F43.22) im Rahmen einer Überlastungssituation am Arbeitsplatz

- leichtgradigem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom

- generalisiertem Tremor, Verdacht auf essentiellen Tremor

- mehrsegmentären Diskusalterationen (Halswirbelsäule, HWS)

- Status nach zweimaligem HWS-Beschleunigungstrauma

    Zu den aktuellen Befunden führten die Ärzte aus, es bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Beschwerdeführerin komme schnell unter Druck, wobei ein Tremor auftreten könne. Sie habe grosse Mühe, mit dieser Situation umzugehen und reagiere mit einer ängstlich depressiven Symptomatik (S. 1 unten). Mit Seroquel habe der Schlaf deutlich verbessert werden können. Man sei daran, die Unsicherheiten tagsüber abzubauen und die Entspannungsfähigkeit zu verbessern, dies gehe allerdings nur in kleinen Schritten. Inzwischen habe die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % reduziert werden können (S. 2). Auf der Taggeldkarte der Beschwerdegegnerin vermerkten die Ärzte der A.___ eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit ab 8. Juni 2012 (Urk. 7/20).

3.3    Nach Einsichtnahme in die Akten, namentlich den Bericht des Schadensinspektors über das am 27. Juni 2012 mit der Beschwerdeführerin geführte Gespräch (Urk. 7/13), gelangte Dr. med. E.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, in seiner Beurteilung vom 3. Juli 2012 zum Schluss, dass es sich beim für die Arbeitsunfähigkeit massgebenden Leiden um ein psychisches Leiden handle und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet werde. Prognostisch sei ab 3. Oktober 2012 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu erwarten. Der Gesundheitszustand sei bessernd (Urk. 7/17 S. 2).

3.4    Am 26. Oktober 2012 (Urk. 7/21) berichteten med. pract. B.___ und lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, A.___, die Beschwerdeführerin komme regelmässig in die Therapie. Die Arbeitsfähigkeit habe über die Behandlungszeit langsam aber stetig gesteigert werden können. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Bei diesem Pensum sei die Beschwerdeführerin derzeit an ihrer Leistungsgrenze - sobald sie etwas unter Druck komme, träten Zittern und Angstsymptome auf. Die Arbeitsfähigkeit könne nur langsam erhöht werden, da bei jeder Reduktion der Arbeitsunfähigkeit um 10 % eine Verschlechterung eingetreten sei. Geringe, externe Veränderungen brächten das labile Gleichgewicht ins Kippen - aktuell habe es am Arbeitsort eine Baustelle, wobei es zu Erschütterungen komme. In dieser Situation sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen. Man sei derzeit daran, die Beschwerdeführerin wieder zu stabilisieren. Es werde weiter an Coping-Strategien im Umgang mit der Belastungssituation gearbeitet und es werde versucht, die Arbeitsfähigkeit langsam zu erhöhen. Eine langsame, schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei sehr wichtig, damit nicht eine Überforderung entstehe und die notwendigen Anpassungen getroffen werden könnten. Sobald es bei der Beschwerdeführerin zu einer ausreichenden Stabilisierung gekommen sei, werde man in einem nächsten Schritt versuchen, die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % zu reduzieren.

    Auf der Taggeldkarte der Beschwerdegegnerin vermerkten die Ärzte der A.___ eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab 6. August 2012 (Urk. 7/20).

3.5    Am 13. November 2012 empfahl der Vertrauensarzt Dr. E.___ die Durchführung eines Low Level Assessments mit der Begründung, es bestünden Zweifel an einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, da sich aus dem Bericht der Ärzte der A.___ ergebe, dass krankheitsfremde Faktoren vorlägen (Urk. 7/21 S. 3).

3.6    Am 28. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ untersucht, welcher gleichentags berichtete (Urk. 7/25 S. 2 ff.). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 oben):

- nervöse psychophysische Stress-Symptome bei längerer Überlastungssituation am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.28)

- keine Anhaltspunkte für Depressionen oder Ängste im engeren Sinn

- keine Anhaltspunkte für akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung

    Dr. Z.___ führte aus, die im Bericht der Ärzte der A.___ vom 13. Januar 2012 beschriebenen Symptome hätten sich unter Gabe von Seroquel alle weitgehend zurückgebildet, sodass sich die Beschwerdeführerin nach ihren dreiwöchigen Ferien im September 2012 wieder symptomfrei und voll arbeitsfähig gefühlt habe. Ab Oktober aber sei erneut ein Nebengebäude abgerissen und eine riesige Baugrube ausgehoben und mit Armierungseisen befestigt worden, was zu erneuten ständigen Vibrationen des ganzen Gebäudes geführt habe. Deswegen sei in den letzten Monaten ein Rezidiv der Symptomatik aufgetreten. Nach Angaben der Bauherrschaft sollten diese Fundamentarbeiten im März beendet sein, sodass es künftig keine Vibrationen von ständiger Dauer mehr geben werde. Die Beschwerdeführerin hoffe nun, dass sie nach ihren Ferien im März eine ruhige Arbeitssituation vorfinden und so bald wieder voll arbeitsfähig werde (S. 3 oben).

    In der heutigen Untersuchung seien weder klinisch manifeste Symptome einer Depression noch von Ängsten diagnostizierbar, sondern nur noch leichte Restsymptome von Gestresstheit und Nervosität durch die Vibrationen der Baustelle nebenan, deswegen sei die Beschwerdeführerin auch reizbar, psychisch gedämpft sowie psychophysisch permanent gestresst und nach einer gewissen Arbeitszeit erschöpft; insgesamt sei sie vermindert konzentrations- und leistungsfähig, was sich auch privat in verminderter Leistungsfähigkeit im Haushalt sowie in deutlich reduzierten sozialen Aktivitäten zeige (keine Besuche mehr mit Kochen, etc.) Die Beschwerdeführerin sei jetzt zuversichtlich, dass sie nach der Erholung in den Ferien ab dem 25. März wieder zu 80 % arbeiten und dann im Laufe des Aprils schrittweise auf 100 % erhöhen können werde (S. 3 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch zu 70 % und voraussichtlich nach ihren Ferien ab 25. März 2013 zu 80 % arbeitsfähig. Danach sei eine rasche schrittweise Steigerung auf 100 % im Laufe des Aprils möglich. Die Beschwerdeführerin sei an ihrer Arbeitsstelle gut integriert und lediglich durch die äusseren Umstände (Baustelle) psychophysisch gestresst worden und dekompensiert. Diese äussere Situation werde demnächst wieder verbessert sein, sodass eine baldige Steigerung auf 100 % Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein werde (S. 3 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe bei den regelmässigen psychotherapeutischen Behandlungen eine gute Begleitung und Unterstützung erfahren und ebenso eine sinnvolle Schlafmedikation. Der aktuelle Versuch der Verabreichung eines Betablockers habe wegen starker Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen. Weitere Medikation sei weder sinnvoll noch zweckmässig. Es sei auf eine spontane Verbesserung beziehungsweise Remission der Symptomatik zu hoffen nach Beendigung der vibrationserzeugenden Baustellenarbeiten sowie Erholung in den kommenden Ferien Mitte März, sodass von einer vollständigen Genesung nach Änderung der äusseren Umstände auszugehen sein werde (S. 4).

3.7    Dem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Medical Report vom 20. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Ferien im Ausland an einer akuten Bronchitis erkrankte (Urk. 7/29 S. 2). Für die Zeit vom 2. bis 5. April 2014 wurde ihr sodann am 2. April 2013 von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt (Urk. 7/29 S. 3).

3.8    In seiner Beurteilung vom 16. April 2013 (Urk. 7/30 S. 2) führte der Vertrauensarzt Dr. E.___ aus, am Entscheid vom 8. März 2013 sei festzuhalten. Bei der Bronchitis handle es sich um einen neuen Krankheitsfall, dauernd vom 2. bis 5. April 2013. Ab 6. April 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass es bei der Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 - ausgelöst durch Bodenvibrationen, welche von Umbauarbeiten an einem neben ihrem Bürogebäude befindlichen Geschäftsgebäude herrührten - zu einer Überlastungsreaktion mit Angst und depressiven Symptomen und damit einhergehenden Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie zunehmender Erschöpfung kam (vgl. vorstehend E. 3.1). Mithilfe einer von den Ärzten des A.___ eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung und unter Gabe von Seroquel konnte der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert und nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2012 eine 50%ige (vgl. vorstehend E. 3.1), ab Juni 2012 eine 60%ige (vgl. vorstehend E. 3.2) und ab August 2012 eine 30%ige (vgl. vorstehend E. 3.4) Arbeitsfähigkeit erreicht werden (vgl. vorstehend E. 3.6). Die von der Beschwerdeführerin für September 2012 beschriebene Symptomfreiheit (vgl. vorstehend E. 3.6) hielt nicht lange an, nachdem ab Oktober 2012 erneut ein neben ihrem Bürogebäude befindliches Nebengebäude abgerissen wurde. Im Oktober 2012 attestierten die Ärzte des A.___ der Beschwerdeführerin daher weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. vorstehend E. 3.4).

4.2    Im Februar 2013 konnte Dr. Z.___ nur noch leichte Restsymptome von Gestresstheit und Nervosität aufgrund der von der Baustelle ausgehenden Vibrationen erheben. Dr. Z.___ führte die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, welche er als nervöse, psychophysische Stress-Symptome bezeichnete, einzig auf die äusseren Umstände (Baustelle) zurück; er fand weder Anhaltspunkte für Depressionen oder Ängste im engeren Sinn noch für akzentuierte Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung. Entsprechend ging Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise von einer zu erwartenden Genesung nach Änderung der äusseren Umstände - mithin nach Beendigung der die Vibrationen auslösenden Bauarbeiten - aus. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm gegenüber angegeben hatte, dass die Fundamentarbeiten gemäss Auskunft der Bauherrschaft im März 2013 beendet sein sollten und sie hoffe, nach Rückkehr aus ihren Ferien per 25. März 2013 eine ruhige Arbeitssituation vorzufinden, postulierte Dr. Z.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 25. März 2013 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Verlauf des Aprils 2013.

4.3    Wie der Einsprache der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, dauerten die lärm- und vibrationsintensiven Arbeiten auf der Baustelle neben ihrem Bürogebäude schlussendlich bis Ende der (vom 1. bis 7. April dauernden) Woche 14 des Jahres 2013 (Urk. 7/29 Ziff. 2). Damit aber waren im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung per 25. März 2013 die äusseren Umstände, welche Dr. Z.___ als ursächlich für die Beschwerden erachtete und deren Wegfall er als Bedingung für die Wiedererlangung einer zunächst 80%igen und hernach 100%igen Arbeitsfähigkeit nannte, weiterhin vorhanden.

    Die Beweiswürdigung ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der Zeit vom 25. März bis 7. April 2013 im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, und dass erst ab dem 8. April 2013 von einer einen Anspruch auf Taggeldleistungen ausschliessenden Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % ausgegangen werden kann.

    Dass die Umbauarbeiten über die Woche 14 des Jahres 2013 hinaus angedauert hätten, ist nicht ausgewiesen und wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 15 S. 5 Mitte). Nicht abgestellt werden kann auf die (subjektive) Einschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie weiterhin (anhaltend) zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, obliegt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit doch den Medizinern (vgl. vorstehend E. 1.3) und ist kein Arztbericht aktenkundig, welcher die Einschätzung der Beschwerdeführerin bestätigen würde. Nachdem gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass nach Beendigung der Bauarbeiten nicht mehr vom Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich beeinträchtigenden Gesundheitsstörung auszugehen war, war die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden, welche den für die Zeit ab 24. Februar 2011 gemeldeten Arbeitsunfähigkeiten zugrunde lagen, vom 25. März bis 7. April 2013 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % hat.

    Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 erhobene Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die nur teilweise obsiegende, ab dem Zeitpunkt der Replik durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 25. März bis 7. April 2013 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf