Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
KV.2013.00070 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 31. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, ist österreichische Staatsangehörige (Urk. 8/2/6). In ihrem Heimatland absolvierte sie ein Medizinstudium (Urk. 8/2/5). Anfang Mai 2012 zog sie in die Schweiz und arbeitete in der Folge als Assistenzärztin in der Y.___ (Urk. 8/2/4, Urk. 8/2/9).
Die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z.___ wiesen X.___ mit Schreiben vom 11. Mai 2012 darauf hin, sie sei gesetzlich verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenversicherung versichern zu lassen. X.___ teilte daraufhin mit, sie sei bei der Swisscare Insurance AG krankenversichert (Urk. 8/2/2-3).
Mit Verfügung vom 31. August 2012 verneinte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 8/3/1). Dagegen erhob X.___ am 17. September 2012 Einsprache (Urk. 8/4). Die Einsprache wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 8/8/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2013 erhob X.___ am 5. August 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sie sei vom Krankenversicherungsobligatorium zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2012 (richtig: 2013) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte das Aktendossier betreffend die Beschwerdeführerin ein (Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 20. September 2013 zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und reichte zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). Diese Eingabe und die zusätzlichen Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen Ausführungen ist zu verweisen.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die verschiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang geltende Praxis hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Darauf ist ebenfalls zu verweisen.
3. Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob anknüpfend an die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Assistenzärztin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht fällt, und sie hat dies in der Folge mit ausführlicher Begründung verneint (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Diesen nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht in Frage stellte, ist beizupflichten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid auch geprüft, ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage kommt. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte, oder wenn sich die versicherte Person aufgrund ihres Alters oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang versichern könnte.
4.2 Die relevante Altersgrenze, von der an es einer Person nicht oder nur noch zu kaum mehr tragbaren Bedingungen möglich ist, sich im bisherigen Umfang zu versichern, liegt praxisgemäss bei 55 Jahren (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, S. 54 Rz. 12). Da die Beschwerdeführerin 1984 geboren ist, fällt dieser Befreiungsgrund ausser Betracht, was im Übrigen auch unbestritten ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Abschluss einer schweizerischen Versicherung hätte eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungsschutzes sowie der bisherigen Kostendeckung zur Folge. Sie leide an einem sehr schlechten Zahnstatus. PAP-Testungen seien bei ihr positiv ausgefallen und es lägen Hautveränderungen vor. Für Behandlungen in diesem Zusammenhang könnte sie sich nur zu nicht tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern. Die regelmässigen Kontrolluntersuchungen bei ihren Vertrauensärzten in Österreich wären durch eine obligatorische schweizerische Krankenversicherung nicht gedeckt (Urk. 1 S. 1 f.).
Betreffend die ausländische Versicherungsdeckung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aus den Akten sei lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Swisscare Insurance AG eine Versicherung abgeschlossen habe. Jedoch sei die Swisscare Insurance AG nicht als schweizerische Krankenkasse im Sinne des Krankenkassenobligatoriums anerkannt. Belege oder eine Bestätigung über eine ausländische Krankenversicherung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht beigebracht. Es sei mithin nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls bei welcher ausländischen Versicherung sie gegen die Folgen von Krankheit versichert sei (Urk. 7 S. 2 Rz. 7).
Unterlagen hat die Beschwerdeführerin betreffend eine bei der Swisscare Insurance AG und damit über eine in der Schweiz abgeschlossene Versicherung eingereicht (vgl. Urk. 8/2/3, Urk. 8/2/7-8, Urk. 8/6). Die Swisscare Insurance AG ist indessen keine Krankenkasse im Sinne von Art. 11 KVG (vgl. das vom Bundesamt für Gesundheit periodisch publizierte Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer, abrufbar im Internet).
Die von der Beschwerdeführerin zweimalig eingereichten Versicherungsbedingungen (Urk. 3, Urk. 11/1) sind übertitelt mit „Versicherungsschutz für Auslandaufenthalte“ und in der Länderliste am Ende des Dokuments figuriert namentlich auch die Schweiz. Die dazugehörige Versicherungspolice fehlt indessen. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 eingereichte Kopie einer auf ihren Namen lautenden Mitgliederkarte von „A.___ Vitalclub“ (Urk. 11/2) belegt eine ausländische Versicherungsdeckung ebenfalls nicht hinreichend. Indessen existiert in Österreich unter der Firma A.___ eine Versicherungsgesellschaft, die auch Krankenversicherungen anbietet. Informationen dazu sind abrufbar im Internet.
Da die Beschwerdeführerin bei der A.___ über einen Mitgliederausweis der Sonderklasse (vgl. Urk. 11/2) verfügt, ist nicht auszuschliessen, dass ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV besteht. Wie es sich tatsächlich verhält, ist mittels weiterer Abklärungen festzustellen. Zur Durchführung dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gemeinde Z.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm